Beschluss
5 L 1171/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zeitlich befristete Umsetzung eines Beamten ist grundsätzlich vom Dienstherrn im Ermessen zu treffen, dieses Ermessen muss jedoch in der konkreten Situation ausgeübt und begründet werden.
• Fehlt eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung unter vergleichbar qualifizierten, abkömmlichen Mitarbeitern, ist die Umsetzungsverfügung ermessensfehlerhaft.
• Bei erheblichen dienstlichen Belastungen infolge langer Fahrzeiten sind im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 79 BBG auch private Belange (Art. 6 GG) zu berücksichtigen; dies kann die Entscheidung über eine Umsetzung beeinflussen.
• Zur vorläufigen Regelung im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dass die Durchführung der Maßnahme bis zur abschließenden Entscheidung unzumutbare Nachteile verursacht.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehlerhafte befristete Umsetzung wegen unterbliebener Auswahlprüfung und Fürsorgepflichtverletzung • Eine zeitlich befristete Umsetzung eines Beamten ist grundsätzlich vom Dienstherrn im Ermessen zu treffen, dieses Ermessen muss jedoch in der konkreten Situation ausgeübt und begründet werden. • Fehlt eine nachvollziehbare Auswahlentscheidung unter vergleichbar qualifizierten, abkömmlichen Mitarbeitern, ist die Umsetzungsverfügung ermessensfehlerhaft. • Bei erheblichen dienstlichen Belastungen infolge langer Fahrzeiten sind im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 79 BBG auch private Belange (Art. 6 GG) zu berücksichtigen; dies kann die Entscheidung über eine Umsetzung beeinflussen. • Zur vorläufigen Regelung im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dass die Durchführung der Maßnahme bis zur abschließenden Entscheidung unzumutbare Nachteile verursacht. Der Kläger, ein verheirateter Bundesbeamter mit Wohnsitz in I., wurde durch die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 12.10.2006 zeitlich befristet als Projektmanager im Ressort D. in C. umgesetzt. Die einfache Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum neuen Dienstort beträgt nach Angaben des Klägers etwa 1½ Stunden. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, weil die Verfügung keine nachvollziehbare Begründung zur Auswahl des Klägers und keine Hinweise auf die Prüfung vergleichbar qualifizierter, abkömmlicher Mitarbeiter enthielt. Die Behörde legte Akten vor, in denen sie als Auswahlgrund angab, keine vergleichbar geeigneten, unbeschäftigten Mitarbeiter zu kennen; nähere Ermittlungen oder Darlegungen dazu fehlten. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO für Regelungsanordnungen; beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus § 79 BBG; Schutz familiärer Belange aus Art. 6 GG. • Prüfungsmaßstab: Bei Umsetzungen ist das Ermessen des Dienstherrn zu prüfen; dies umfasst auch die Pflicht, die Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu begründen und eine Auswahl unter vergleichbar qualifizierten, abkömmlichen Mitarbeitern zu treffen. • Ermessensfehler: Die Verfügung nennt keine sachlichen Gründe für die Auswahl des Klägers, lässt unklar, ob ein Auswahlverfahren stattfand, und die vorgelegte Darstellung, vergleichbar Geeignete seien "nicht bekannt" oder "nicht zeitnah einsetzbar", reicht nicht als Nachweis aktiver Ermittlungen. • Fürsorgepflicht und Art. 6 GG: Wegen der erheblichen wöchentlichen Fahrzeiten und der familiären Bindungen des verheirateten Klägers hätte die Dienststelle prüfen müssen, ob näher wohnende bzw. verfügbarere Mitarbeiter einsetzbar sind und diese Erwägungen im Ermessen berücksichtigen. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Umsetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist; es ist ihm unzumutbar, der Verfügung bis zur Abschlussentscheidung nachzukommen, sodass die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung vorliegen. Der Antrag des Klägers wurde stattgegeben: Die Behörde wurde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als Projektmanager in C. einzusetzen. Die Verfügung vom 12.10.2006 ist nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft, weil keine nachvollziehbare Auswahl zwischen vergleichbar qualifizierten, abkömmlichen Mitarbeitern dargelegt wurde und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in Verbindung mit Art. 6 GG nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Der Kläger hat damit einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorgetragen; es ist ihm bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zumutbar, die Umsetzung hinzunehmen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.