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Urteil

1 K 240/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:1213.1K240.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger erhielt mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1997 eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 für eine Fahrschule in I. , C1.--- straße 1. Mit Ergänzungsurkunde vom 26. März 1999 wurden die Fahrerlaubnisklassen in A, BE, C1E und CE geändert. Der Kläger betrieb in der Folgezeit Zweigstellen in X. (NRW) sowie in B. und I1. (Hessen). 3 In der Fahrschulzweigstelle des Klägers in B. wurde im Zeitraum vom 11. März 2004 bis zur Ablegung seiner praktischen Prüfung am 7. Juni 2004 u. a. der Zeuge E. in der Führerscheinklasse A ausgebildet. Seine theoretische Prüfung fand am 4. Mai 2004 statt. 4 Am 19. April 2004 wurden die Fahrschule des Klägers in I. und ihre Zweigstellen überprüft. Im einen internen Vermerk kam der Beklagte auf Grund der bei dieser Überprüfung festgestellten Mängel zu dem Schluss, dass diese zwar teilweise erheblich seien, insgesamt aber den Fahrschulinhaber noch nicht als unzuverlässig erscheinen ließen. 5 Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 forderte der Beklagte den Kläger mit Bezug auf das Überprüfungsergebnis auf, unter anderem folgende Änderungen beim Betrieb der Fahrschule und der Zweigstellen durchzuführen, da bei den Ausbildungsnachweisen der Fahrschüler erhebliche Mängel aufgetreten seien: 6 - Bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass sämtliche Theoriestunden einfach fortlaufend in die Ausbildungsnachweise eingetragen worden seien. Es dürfe jedoch selbstverständlich sein, dass nur die Theorieunterrichte, an denen der Fahrschüler tatsächlich teilgenommen habe, auch in den jeweiligen Ausbildungsnachweis eingetragen würden. Dies sei zukünftig zu beachten. 7 - Es seien alle theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden eines Fahrschülers im Ausbildungsnachweis aufzuführen, nicht nur die vorgeschriebene Mindeststundenzahl. 8 - Es seien zukünftig bei jedem Theorieunterricht Anwesenheitslisten zu führen, aus denen das Datum, die Namen der Fahrschüler und der erteilte Unterricht hervorgingen. Weiterhin habe jeder Fahrschüler auf der Anwesenheitsliste zu unterschreiben. Die Notwendigkeit solcher Anwesenheitslisten ergebe sich aus den Fahrschulerlaubnissen, in denen jeweils eine Höchstzahl von Fahrschülern für den Unterrichtsraum festgelegt worden sei. Zur Kontrolle des erteilten Theorieunterrichts und der Anzahl der anwesenden Fahrschüler seien entsprechende vollständige Anwesenheitslisten erforderlich. 9 - Die Ausbildungsnachweise seien den Fahrschülern am Ende der Ausbildung unverzüglich zur Unterschrift vorzulegen. Ihnen sei eine Kopie des Ausbildungsnachweises auszuhändigen. 10 - 11 Auch bei der praktischen Ausbildung in der Fahrschule des Klägers seien einige Mängel festgestellt worden. Es seien daher folgende Änderungen vorzunehmen: 12 - Es sei zukünftig vom Kläger darauf zu achten, dass einige Sonderfahrten gemäß der Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 der Fahrschülerausbildungsordnung (FahrSchAusbO) in Doppelstunden durchzuführen seien. Dies sei in einigen Fällen nicht beachtet worden. 13 - Die Grundausbildung solle grundsätzlich erst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen werde. 14 - Der praktische Unterricht sei mit der Theorie zu verzahnen. Es sei zukünftig darauf zu achten, dass die praktische Ausbildung unmittelbar an die theoretische Ausbildung anschließe. 15 - 16 Nach § 19 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) sei der Kläger verpflichtet, bei den Angaben über seine Entgelte und deren Bestandteile die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit zu beachten. - Sollten u. a. diese Punkte vom Kläger zukünftig nicht eingehalten werden, müsse er - der Beklagte - davon ausgehen, dass der Kläger als Inhaber der Fahrschulerlaubnis unzuverlässig sei und würde ihm die Fahrschulerlaubnis entziehen. Eine Anerkennung als Sehteststelle könne erst erfolgen, wenn der Kläger zuverlässig sei. Die Zuverlässigkeit des Klägers könne aber z. Zt. wegen der festgestellten Verstöße nicht abschließend beurteilt werden. 17 Unter dem 28. Juni 2004 regte das Regierungspräsidium L. beim Beklagten an, einen neuen Überwachungstermin zur Nachkontrolle der Fahrschule des Klägers schon im September 2004 festzusetzen und fügte vier Stellungnahmen des Zeugen E. zum Beleg von Mängeln bei der Fahrschulausbildung bei. 18 Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 gemäß § 21 Abs. 2 FahrlG die dem Kläger mit Datum vom 9. Dezember 1997 erteilte Fahrschulerlaubnis mit der Ergänzungsurkunde vom 26. März 1999 für die Hauptstelle der Fahrschule in I. , C1.---straße 1. Er wies darauf hin, dass gemäß § 21 Abs. 6 FahrlG gleichzeitig auch die dem Kläger erteilten Zweigstellenerlaubnisse für die Zweigstellen in B. , X. und I1. erlöschen würden. Ferner forderte er den Kläger auf, die Fahrschulerlaubnis und die Zweigstellenerlaubnisse zurückzugeben. Zur Begründung führte er unter anderem aus: 19 Der Zeuge E. habe mitgeteilt, dass er während der gesamten Zeit der theoretischen Ausbildung lediglich an 2 Abenden am theoretischen Grundunterricht teilgenommen habe; ein klassenspezifischer Unterricht der Klasse A habe nicht stattgefunden. Der theoretische Mindestunterricht bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis - wie im Fall des Zeugen E. - betrage jedoch 6 Doppelstunden Grundunterricht und 4 Doppelstunden klassenspezifischer Unterricht. In der Ausbildungsbescheinigung des Zeugen E. sei dies bescheinigt worden. Bereits aus den Arbeitszeiten des Zeugen E. , der Schichtarbeiter sei, ergebe sich, dass er zwischen dem 11. März 2004 und dem 4. Mai 2004 nicht in ausreichendem Maße am theoretischen Unterricht hätte teilnehmen können. In dem am 22. Oktober 2004 eingegangenen Schreiben habe der Kläger mitgeteilt, dass es in seiner Fahrschule üblich gewesen sei, dass jeder Fahrschüler seine Teilnahme an den Unterrichtsstunden in einen Nachweis eingetragen habe; auf den korrekten Nachweis habe der Kläger sich verlassen. Als Inhaber der Fahrschule sei der Kläger dafür verantwortlich, dass die Ausbildung der Fahrschüler den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Wenn der Kläger die Nachweise über die Teilnahme am theoretischen Unterricht einfach von den Fahrschülern aufzeichnen lasse, ohne dies selbst zu kontrollieren oder durch den unterrichtenden Fahrlehrer gegenzeichnen zu lassen, zeige dies, dass er den Verpflichtungen zur Beaufsichtigung des theoretischen Unterrichts nicht nachgekommen sei. Es sei auch überhaupt kein klassenspezifischer Unterricht angeboten worden. Nach Aussage des Zeugen E. seien die Anwesenheitslisten ohne Datum und Angabe des Themas nach Rücksprache mit dem Kläger blanko unterschrieben worden. Daher lägen entsprechend unterschriebene Anwesenheitslisten für den Kläger vor. Spätestens bei Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung für den TÜV habe dem Kläger auffallen müssen, dass der Zeuge E. keine klassenspezifische Ausbildung in der Klasse A gehabt habe. 20 Hinsichtlich der praktischen Ausbildung sei vom Zeugen E. bemängelt worden, dass die Autobahnfahrt am 3. Juni 2004 ohne Berücksichtigung der Anfahrt lediglich 75 Minuten betragen habe. 21 Die Nachtfahrt habe nach Angaben des Zeugen E. am 21. Mai 2004 in der Zeit von 19.15 h bis 21 h stattgefunden. Der Sonnenuntergang habe an diesem Tage aber nachweislich erst um 21.16 h stattgefunden. 22 Der Zeuge E. habe auch mitgeteilt, dass er lediglich bei den ersten beiden Fahrstunden in der Lage gewesen sei, die gefahrene Minutenzahl zu kontrollieren. Bei den übrigen Fahrten sei der Bildschirm des Erfassungsgerätes schwarz gewesen, so dass eine Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Wenn der Kläger sich darauf berufe, der Zeuge E. habe alle Fahrstunden unterschrieben, sage dies nichts darüber aus, ob der Fahrschüler auch in der Lage gewesen sei, zu überprüfen, was er unterschreibe. 23 Bei der letzten Fahrschulüberprüfung seien bereits erhebliche Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen festgestellt worden. Es sei besonders schwerwiegend, wenn - wie vorliegend - die Mindestausbildungsvorschriften gemäß § 4 Abs. 3 und 4 FahrschAusbO missachtet würden und gleichzeitig eine inhaltlich falsche Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 iVm Anlage 7.1 FahrschAusbO zur Täuschung des Prüfers ausgestellt werde. Die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Fahrlehrergesetzes sei damit nicht mehr gegeben. Dazu führe die vom Kläger selbst mitgeteilte völlig unzureichende Kontrolle der Ausbildung im Betrieb, die einen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 FahrlG darstelle. 24 Weiterhin habe der Kläger sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, dem Regierungspräsidium L. als zuständiger Aufsichtsbehörde für die Zweigstelle in B. die Ausbildungsnachweise der Schüler der Klasse A für den Zeitraum März bis Juni 2004 vorzulegen. 25 An den Zeugen E. sei auch der gemäß § 6 Abs. 1 iVm Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) vorgeschriebene Ausbildungsnachweis nicht ausgehändigt worden. Dieser sei zwar dem am 22. Oktober 2004 eingegangenen Schreiben des Klägers beigefügt gewesen. Der Nachweis enthalte jedoch keine Angaben über den durchgeführten theoretischen Unterricht und es seien einige Fahrstunden aus nicht erkennbaren Gründen handschriftlich nachgetragen worden; die erhobenen Entgelte seien ebenfalls entgegen § 18 Abs. 1 FahrlG nicht eingetragen worden. 26 Die Weigerung, der Verpflichtung nachzukommen, eine Überwachung gemäß § 33 FahrlG zu ermöglichen, zeige, dass der Kläger nicht bereit sei, die ihn als Fahrschulinhaber betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 27 Bei einem unangemeldeten Besuch der Zweigstelle in B. durch Vertreter des Regierungspräsidium L. sei u. a. festgestellt worden, dass die Schülerin Öker P. die Anwesenheitslisten für den 4., 7. und 11. Oktober 2004 im voraus unterschrieben hatte. Ferner seien einige Ausbildungsnachweise von den Fahrschülern unterschrieben worden, obwohl deren Ausbildung noch gar nicht beendet gewesen sei. Dass die Schülerin P. die Anwesenheitslisten wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse mehrfach unterschrieben habe, wie der Kläger behaupte, erscheine ihm - dem Beklagten - unglaubwürdig. Vielmehr würden in der Fahrschule des Klägers des öfteren die Anwesenheitslisten blanko und im Voraus unterschrieben, um so die notwendige Mindestausbildung vorzutäuschen. 28 Seinen hiergegen am 2. November 2004 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 mit den Angaben in seinem Anhörungsschreiben und mit dem Hinweis auf ein Protokoll der Polizei in G. vom 22. November 2004. Danach habe der Zeuge E. erklärt, im Auftrag der Fahrschule H. , G. , einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule des Klägers in B. abgeschlossen zu haben, um Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Beschulung aufzudecken. Der Zeuge E. sei mit Herrn H. weitläufig verwandt. 29 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2004, zugestellt am 5. Januar 2005, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Sachdarstellung zurück. Zur weiteren Begründung führte die Behörde u. a. aus: 30 Nach § 16 FahrlG habe der Inhaber der Fahrschule dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 6 Abs. 1 FahrlG entspreche. Diese Vorschrift setze fest, dass der Fahrlehrer den Fahrschüler gewissenhaft auszubilden habe. Dies sei im Falle des Zeugen E. nachweislich nicht erfolgt. Der Zeuge E. habe nur an 2 Abenden am theoretischen Unterricht teilgenommen. Ein klassenspezifischer Unterricht habe nicht stattgefunden. Die Teilnahme des Zeugen E. sei durch Anwesenheitslisten des Arbeitgebers bestätigt worden. Auch bei einer Vielzahl von anderen Schülern seien die Anwesenheitslisten im voraus unterschrieben worden. Diese Handhabung lasse auf Methode schließen. Mängel seien auch bei der praktischen Ausbildung aufgetaucht. Zusätzlich lägen einige Formalverstöße vor. Ausbildungsnachweise seien nicht ausgehändigt worden bzw. unvollständig. 31 Eine Gesamtbetrachtung zeige, dass der Kläger seine Pflichten auch gröblich verletzt habe. Eine gröbliche Pflichtverletzung sei vor allem dann anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen § 6 FahrlG in Verbindung mit der vorsätzlichen Missachtung der Mindestausbildungsvorschriften vorliege. Besonders schwerwiegend seien solche Verstöße, wenn sie in der Ausfertigung einer inhaltlich falschen Ausbildungsbescheinigung gipfelten. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Es seien Mindestausbildungsvorschriften nicht beachtet und im Falle des Zeugen E. eine falsche Ausbildungsbescheinigung aufgestellt worden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrschulausbildung handele ein Fahrschulinhaber, der nach Missachtung des Mindestausbildungsumfanges wissentlich eine falsche Ausbildungsbescheinigung zur Täuschung des Prüfers ausstelle und unterzeichne, in so hohem Maße rechtswidrig und verantwortungslos, dass es gerechtfertigt und geboten sei, bereits beim ersten Verstoß die "Fahrerlaubnis" zu widerrufen. 32 Am 2. Februar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er verweist auf Animositäten seitens Wettbewerbern des Klägers und Sachbearbeitern des Regierungspräsidium L. und darauf, dass die Überprüfung am 19. April 2004 die erste ihrer Art bei der Fahrschule des Klägers gewesen sei. Die hierbei aufgezeigten Mängel seien längstens seit Juli 2006 abgestellt. Die nunmehr zum Widerruf führenden Mängel seien insoweit durch die damalige Überprüfung "mit abgegolten". Der Kläger habe dem Zeugen E. erklärt, dass er gemäß den gesetzlichen Vorgaben zehnmal am Unterricht, sechsmal am Grund- und viermal an der Motorradtheorie, teilnehmen müsse. Der Kläger bestreite, dass der Zeuge E. die zehn Unterschriften gleich an diesem Abend in seinem Beisein geleistet habe. Die Zettel hätten sich in einem Ordner befunden, der herumgegeben worden sei, damit sich jeder Fahrschüler eigenverantwortlich in die Listen habe eintragen können. Nach der Beanstandung sei dieses System umgestellt worden. Außerdem werde der Zusatzstoff jeden zweiten Samstag und darüber hinaus bei Bedarf durchgeführt. Soweit der Zeuge E. weggeschickt worden sei, werde darauf Bezug genommen, dass die Zulassungsvorgaben für die Räume des Klägers eine Maximalauslastung von 24 Fahrschülern vorsähen. Dass der Kläger sogar Fahrschüler wegschicke, zeige, wie er gewillt sei, die Vorgaben einzuhalten. Falsch sei, dass es bei der Nachtfahrt nicht dunkel gewesen sei; die Beleuchtungsfahrt habe erst ab ca. 21 h begonnen. Außerdem erhalte jeder Fahrschüler vor der Prüfung seine Rechnung und den Ausbildungsnachweis. Was die angeblich bereits unterschriebenen Ausbildungsnachweise angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich auch hier lediglich um die eigenhändigen Überprüfungslisten für die Fahrschüler gehandelt habe. Hinsichtlich der Fahrschülerin Öker sei bereits im Rahmen des Anhörungsschreibens darauf hingewiesen worden, dass hier tatsächlich offensichtliche Sprachschwierigkeiten vorgelegen hätten. Der Zeuge E. habe die neunzig Minuten Autobahnfahrt durchgeführt und dies auch mit seiner Unterschrift bestätigt. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Dezember 2004 aufzuheben. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er führt zur Begründung seines Antrags unter anderem aus: Die Überprüfung der Fahrschule des Klägers am 19. April 2004 habe zu einigen erheblichen Beanstandungen geführt. Die dem Widerrufsverfahren zugrunde liegenden Verfehlungen gingen darüber hinaus. Die Einlassungen des Zeugen E. seien glaubhaft. Die Möglichkeit der Kontrolle von Eintragungen durch die Fahrschüler und die Bezahlung des Fahrschulunterrichts seien nicht Gegenstand des Widerrufsverfahrens gewesen. Aus dem Vermerk der Mitarbeiter des Regierungspräsidium L. vom 4. Oktober 2004 gehe eindeutig hervor, dass es sich bei den kontrollierten Unterlagen um Ausbildungsnachweise gehandelt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Fahrschüler Kontrollbögen für die eigene Ausbildung im Voraus unterschreiben sollten. 38 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage Beweis durch die Einvernahme des Zeugen E. erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 42 Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) in der hier für den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2001 (BGBl I S. 3762). Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. 43 Der Kläger ist jedoch im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Anfechtung des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis, dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, 44 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197.96 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1997, 72, 45 als unzuverlässig einstufen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Dies bezieht sich zunächst auf die Pflichten nach §§ 16-19 FahrlG. 46 Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, § 21, Rn. 181. 47 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 FahrlG entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen nach Satz 2 der Vorschrift die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat er sie gemäß Satz 3 der Vorschrift über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. § 18 Abs. 1 FahrlG normiert Pflichten des Fahrschulinhabers bzw. verantwortlichen Leiters der Fahrschule zur Aufzeichnung der Ausbildung seiner Fahrschüler. 48 Ob eine "gröbliche" Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der Schwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Allerdings muss keine wiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht unter Umständen bereits die erstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der Ausbildung in Frage stellt. 49 Koch, a. a. O. 50 In die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss einfließen, dass die bei Bejahung der "Gröblichkeit" zwingend ausgelöste Rechtsfolge dem Betroffenen die Ausübung des Berufs des selbständigen Fahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -). Daher kann z. B. eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, nicht als "gröblich" erachtet werden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Pflicht, in den Ausbildungsnachweisen auch die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und für die Vorstellung der Prüfung zu verzeichnen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), denn dies steht zur Sicherheit des Straßenverkehrs allenfalls in sehr entfernter Beziehung. Ferner kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit nur einzelner Aufzeichnungen nicht schon als "gröblich" angesehen werden, wenn die Aufzeichnungspflicht im Wesentlichen erfüllt und der Behörde die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe grundsätzlich ermöglicht wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Gewicht von Pflichtverletzungen im Laufe der Zeit abgenommen hat, namentlich ob frühere Abmahnungen zwar möglicherweise noch nicht zu einer einwandfreien Pflichterfüllung, aber doch immerhin zu einer deutlichen Verbesserung geführt haben, so dass die Prognose angebracht erscheint, eine erneute Abmahnung, gegebenenfalls verbunden mit einem (erneuten) - auch deutlichen - Bußgeld, werde zu einer weiteren Verhaltensänderung und damit jedenfalls in absehbarer, naher Zukunft zu einwandfreier Pflichterfüllung führen. 51 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2002 - 9 S 1039/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, S. 30 = Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003, S. 88. 52 Diese rechtlichen Maßgaben führen bei der Bewertung der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen im Ergebnis zur Feststellung eines gröblichen Pflichtenverstoßes. 53 Dieser Verstoß gegen die Pflichten des Fahrschulinhabers ergibt sich aus den Umständen der theoretischen Ausbildung des Zeugen E. anlässlich seines Erwerbs des Motorradführerscheins. 54 Der Zeuge E. , der bereits einen Führerschein besaß, hat im Rahmen dieser Ausbildung lediglich zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer auf Grund der Aussage des Zeugen E. im Termin zur mündlichen Verhandlung gekommen. Der Zeuge hat hierbei erklärt, er sei völlig sicher, dass er nur zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen habe. In beiden Fällen habe der Kläger den Unterricht erteilt, während der Fahrlehrer J. ihm korrekterweise zwölf Fahrstunden erteilt habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Seine Aussage wies keine Widersprüche zu dem Inhalt seiner vier einzelnen Erklärungen auf, die bereits 2004 dem Regierungspräsidium L. eingereicht wurden. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Zeuge enge Kontakte zum Inhaber der Fahrschule H. , Herrn H. , einem Konkurrenten und Wettbewerber des Klägers, hat. Auf eine Voreingenommenheit des Zeugen könnte auch deuten, dass Herr H. dem Zeugen einen Teil der Kosten der Fahrschulausbildung bei dem Kläger ersetzt hat; im Gegenzug sollte der Zeuge die Ausbildung bei dem Kläger "kontrollieren". Die Kammer berücksichtigt auch, dass dieser Konkurrent den Kläger bereits mit gerichtlichen Verfahren wettbewerbsrechtlicher Art überzogen hatte und - nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu urteilen - als Initiator, Informant und treibende Kraft hinter dem im Wesentlichen über das Regierungspräsidium L. in die Wege geleiteten Verwaltungsverfahren stand, das der Beklagte praktisch ohne eigene Kontrollaktivitäten laufen ließ. Gleichwohl vermochte der Zeuge dem Gericht seine persönliche Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Auf Vorhalt räumte er sogleich ein, dass er sich im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung seine schriftlichen Aussagen von Herrn H. noch einmal habe ausdrucken lassen. Seine Aussagen im Übrigen waren von einer erkennbaren Vorsicht geprägt. Der Zeuge wies unaufgefordert auf eigene Unsicherheiten bei der Beantwortung einzelner Fragen des Gerichts hin und war insgesamt ersichtlich um eine konzentrierte zutreffende Beantwortung bemüht. 55 Die Absolvierung von nur zwei Theoriestunden bei der Motorradausbildung ist gesetzwidrig. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Fahrsch-AusbO) in der Fassung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092) beträgt der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) des theoretischen Unterrichts mindestens sechs Doppelstunden. Gemäß der Anlage 2.8 zu der Vorschrift treten noch 4 Doppelstunden Unterricht für klassenspezifischen Zusatzstoff hinzu. Die Meldung des Zeugen E. zur Prüfung mit nur zwei absolvierten Theoriedoppelstunden verstieß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrSchAusbO. Danach darf der Fahrlehrer die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FahrSchAusbO hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 FahrSchAusbO auszustellen. Insoweit liegen objektiv eine Verletzung der Überwachungspflichten (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 und 3 FahrlG) und die Ausstellung einer falschen Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Unterricht vor. 56 Ob etwa eine versehentliche Ausstellung einer inhaltlich falschen Ausbildungsbescheinigung allein zu einem gröblichen Pflichtenverstoß führen könnte, kann dahinstehen. Ein gröblicher Verstoß ergibt sich aus den weiteren Umständen, die letztlich zur falschen Ausstellung der Bescheinigung führten. Denn es muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Ausbildungsbescheinigung nicht etwa fahrlässig, sondern wenigstens bedingt vorsätzlich falsch ausgestellt hat. 57 Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Aussage des Zeugen E. . Der Zeuge hat bekundet, dass er bei der Anmeldung gefragt habe, wie oft er denn kommen müsse, weil er doch die anderen Berechtigungen schon habe. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er - der Zeuge - "nur zu fahren brauche". Auf der Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht habe er - der Zeuge - alle zehn Unterschriften auf einmal geleistet. Bei seinem letzten Besuch habe er noch einmal alle Unterschriften auf einer Anwesenheitsliste geleistet, weil die erste nicht mehr auffindbar gewesen sei. Hiernach kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Kläger dem Zeugen gleich zu Beginn der Ausbildung gewissermaßen "freigestellt" hat, zum theoretischen Fahrunterricht zu erscheinen. Dies folgt nicht allein aus der Bemerkung des Klägers gegenüber dem Zeugen, er müsse "nur fahren", sondern auch aus dem Umstand, dass der Zeuge zehn Unterschriften auf einer Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht hintereinander weg leistete. Bereits der Umstand, dass der Kläger dem Zeugen diese Handhabung eines "Nachweises" seiner "Anwesenheitszeiten" ermöglichte, zeigt, dass es dem Kläger im Ergebnis gleichgültig war, ob der Zeuge tatsächlich am Unterricht teilnehmen würde, indem er die Teilnahme am theoretischen Unterricht nicht nur mit seiner Bemerkung, sondern auch mit seiner Handlungsweise praktisch in das Belieben des Zeugen stellte. Die Anweisung zur Erstellung einer zweiten Anwesenheitsliste mit zehn Unterschriften wegen der Befürchtung, die erste sei abhanden gekommen, unterstreicht zudem die Gleichgültigkeit, mit der der Kläger die theoretische Fahrschulung des Zeugen behandelte. Hieraus wiederum folgt der bedingte Vorsatz des Klägers zur Ausstellung eines inhaltlich falschen Dokumentes über die Absolvierung der gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen. 58 Im Ergebnis stellt dieser Vorfall auch eine gröbliche Verletzung der Pflichten des Klägers als Inhaber einer Fahrschule dar, weil diese Pflichtverletzung nach dem Vorstehenden unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung hat. Die vorsätzliche - auch bedingt vorsätzliche - Vernachlässigung der Pflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung eines Fahrschülers ist auch in einem einzelnen Falle nicht hinnehmbar. Angesichts des Umstandes, dass gerade die theoretische Schulung eines Motorradneulings in Bezug auf die ihm ungewohnte Fahrphysik und die besonderen Gefahren des motorisierten Zweiradverkehrs sowohl für den Fahrer wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein kann, ist die vorsätzliche Außerachtlassung der gesetzlichen Erfordernisse der theoretischen Ausbildung von besonderem Gewicht. Das Versagen betrifft den Kernbereich des Pflichtenkreises eines Fahrschulinhabers, so dass zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung ein einmaliger Verstoß ausreicht. 59 Darauf, dass durch die Ermöglichung einer Vorab-Eintragung auf der Anwesenheitsliste eine effiziente Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit der Fahrschüler beim theoretischen Unterricht im Nachhinein nicht mehr möglich war, kommt es mithin nicht mehr an. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob dem Kläger im Falle des Zeugen E. die nachlässige Führung der Anwesenheitslisten allein wegen der entsprechenden Abmahnung/Verwarnung vom 24. Mai 2004 nicht mehr vorgehalten werden dürfte. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis kann nur das letzte Mittel sein, um die Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Fahrlehrer zu schützen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel müssen weniger einschneidende Maßnahmen wie Verwarnung, Auflagen u.s.w. vorangehen. 60 Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 21, Rn. 3. 61 Danach verwehrt eine aufsichtsbehördliche Abmahnung, deren Gegenstand die unzureichende Kontrolle der Teilnahme am theoretischen Fahrschulunterricht in einer Fahrschule durch den Inhaber der Fahrschule in einem bestimmten Zeitraum ist, die Stützung eines späteren Fahrschulerlaubniswiderrufes auf einen Vorgang, dessen Ausgangspunkt gerade diese abgemahnte Pflichtverletzung des Fahrschulinhabers in dem betreffenden Zeitraum bildet, weil der eigentliche Zweck der Warnung/ Abmahnung, die Sicherstellung künftig richtigen Verhaltens, nicht mehr erreicht werden kann. Der hier zum Widerruf führende gröbliche Pflichtenverstoß einer bedingt vorsätzlichen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung war jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer behördlichen Abmahnung oder Verwarnung, so dass er dem Kläger auch vorgehalten werden kann. 62 Unabhängig davon rechtfertigen auch die vom Regierungspräsidium L. bei der Kontrolle der Zweigstelle B. am 30. September 2004 festgestellten Versäumnisse den Erlaubniswiderruf. Bei dieser Kontrolle war festgestellt worden, dass einige Ausbildungsnachweise bereits vor Abschluss der Ausbildung unterschrieben worden waren. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 FahrlG sind die Aufzeichnungen über die Ausbildung dem Fahrschüler nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ein Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber, der sich die Unterschrift geben lässt, bevor er die zu bestätigenden Leistungen erbracht hat, handelt rechtswidrig und muss im Wiederholungsfall mit dem Widerruf der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen. 63 Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 18 Rn. 5. 64 Hierzu hat der Kläger in seinem am 22. Oktober 2004 beim Beklagten im Rahmen der Anhörung eingegangenen Schreiben zwar vorgetragen, dass die entsprechenden Ausbildungsnachweise stets für die Fahrschüler vorgelegen hätten, damit diese ihre eigenen Teilnahmen für sich selbst hätten dokumentieren können. Dies diene zur Kontrolle der Fahrschüler selbst und sei auch vorteilhaft. Die Fahrschüler, die den Bogen "abschließend unterschrieben" hätten, hätten dies offensichtlich aus einem Missverständnis heraus getan. Eine entsprechende Anweisung des Klägers dahingehend habe es nie gegeben. Dies ist indes unerheblich, denn der Fahrlehrer ist gehalten, die Nachweise erst nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ob der Kläger den Fahrschülern die Ausbildungsnachweise ohne die Absicht, eine Unterschrift einzuholen, zugänglich gemacht hat, ist ebenfalls bedeutungslos, da er überhaupt hätte verhindern müssen, dass ein Ausbildungsnachweis vor Abschluss der Ausbildung von einem Fahrschüler unterschrieben wird. Abgesehen davon widerspricht dieser Einlassung seine Darstellung in der Klageschrift, der zufolge es sich bei den unterschriebenen Ausbildungsnachweisen lediglich um die eigenhändigen Überprüfungslisten der Fahrschüler gehandelt habe. Die tatsächlichen Ausbildungsnachweise seien vom Regierungspräsidium L. nicht kontrolliert worden. Es handele sich um die letzte Seite des Ausbildungsvertrages, der in einem Ordner mit der letzten Ausfertigung des Ausbildungsvertrages in jeder Fahrschule ausliege, damit sich jeder Fahrschüler zur Eigenkontrolle eintragen könne. Ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht, kann indes dahinstehen. Denn mit der Abmahnung war der Kläger nicht nur aufgefordert worden, den Schülern den Ausbildungsnachweis nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen, sondern auch effiziente Anwesenheitslisten zu führen. Dies war nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums L. jedenfalls bei der Kontrolle nicht umgesetzt worden, weil die Schüler danach immer noch die Möglichkeit hatten, sich ihre Anwesenheit im theoretischen Unterricht selbst zu bescheinigen. Dies bestätigt auch die Auffindung der von der Schülerin P. im Voraus unterschriebene Anwesenheitsliste. Auf eventuelle Sprachschwierigkeiten der Schülerin kommt es hier nicht an, weil auch dieser Vorfall entgegen der Abmahnung durch den Beklagten jedenfalls die mangelhafte Kontrolle der Anwesenheit der Fahrschüler durch den Kläger aufzeigt. 65 Die Unzuverlässigkeit des Klägers führt zum Widerruf der erteilten Fahrschulerlaubnis. Das Gesetz räumt der Aufsichtsbehörde diesbezüglich kein Ermessen ein. 66 Die Maßnahme ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nur die ultima ratio des Verwaltungshandeln bei Pflichtverstößen des Fahrschulinhabers ist. Die festgestellten Verstöße stellen das Grundverständnis einer gesetzmäßigen Führerscheinausbildung in Frage und berühren insoweit unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dem konnte - im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - zutreffend nur mit dem Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrschulerlaubnis begegnet werden. Die Entwicklung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers seit dem Erlass der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist für diese gerichtliche Entscheidung nicht von Belang. Dies gilt auch in Hinsicht auf den Umstand, dass der Beklagte seinen Überwachungspflichten seit der letzten Überprüfung der Fahrschule des Klägers im April 2004 nicht mehr nachgekommen ist - wie der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigte - und die turnusmäßige, wenigstens alle zwei Jahre fällige Überprüfung der Fahrschule des Klägers mithin fast ein dreiviertel Jahr überfällig ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG); der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ändert an der fortbestehenden Überprüfungspflicht nichts, solange der Widerruf - wie hier - nicht bestandskräftig oder wegen der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingelegten Rechtsmittel nicht vollziehbar ist. Dagegen muss die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über einen Antrag auf (Neu-) Erteilung einer Fahrschulerlaubnis berücksichtigen, dass es bei der Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Bewerbers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG allein auf den gegenwärtigen Stand ankommt. Hierbei hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob dem Bewerber Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit auf Grund von Pflichtverstößen in der Vergangenheit im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch entgegengehalten werden können. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.