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Urteil

11 K 2574/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:1212.11K2574.06.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger gibt die monatlich in einer Auflage von 110.000 Exemplaren erscheinende Informationsschrift "Die NRW Nachrichten" heraus, die als Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler" beigefügt wird. Die Redaktion dieser Zeitschrift führt alljährlich eine "Kommunalumfrage" durch, in der die 396 nordrhein-westfälischen Kommunen um Auskunft über die Entwicklung der Realsteuern, der Abfall- und Abwassergebühren und maßgeblicher Positionen in den Verwaltungs- und Vermögenshaushalten gebeten werden. Über das Ergebnis dieser Umfrage wird anschließend in redaktionell bearbeiteter Form in den "NRW Nachrichten" berichtet. Im Rahmen der "Kommunalumfrage" für das Jahr 2006 wandte sich die Redaktion der "NRW Nachrichten" durch E-mail vom 20.03.2006 unter anderem an den Beklagten mit der Bitte um Beantwortung der entsprechenden Fragen, indem er drei als Anlage beigefügte Fragebögen ausfülle. Der Beklagte kam dieser Bitte nach und übersandte die Fragebögen ausgefüllt am 10.04.2006 an den Kläger. Durch Bescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte unter Berufung auf die kommunale Verwaltungsgebührensatzung für die Bearbeitung der Fragebögen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen legte der Kläger am 12.04.2006 Widerspruch ein unter Hinweis darauf, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf das Pressegesetz NRW gestützte Anfragen kostenfrei zu beantworten. Das kommunale Verwaltungsgebührenrecht sei nicht anwendbar. Durch Bescheid vom 19.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die angegriffene Gebührenfestsetzung beruhe auf §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt N. vom 06.11.2001. Auf Grund des nach dieser Satzung geltenden Gebührentarifs (Tarif-Nr. 2) sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine vom Zeitaufwand abhängige Gebühr von 12,30 EUR pro angefangene halbe Stunde festzusetzen. Die Bearbeitung der vom Kläger übersandten Fragebögen habe 33 Minuten erfordert, so dass eine Gesamtgebühr von 24,60 EUR angefallen sei. Der Auffassung des Klägers, dass das kommunale Abgabenrecht auf Presseanfragen keine Anwendung finde, sei unzutreffend. Den einschlägigen presserechtlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen sei nicht zu entnehmen, dass die gegenüber der Presse hiernach zu erbringenden Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssten. Insbesondere liege in der Tatsache, dass für Auskünfte eine geringe, streng am Verwaltungsaufwand orientierte Gebühr erhoben werde, keine gegen die Presse gerichtete "Sondermaßnahme", weil die entsprechende Gebührenpflicht unabhängig davon entstehe, wer die Auskunft beantragt habe. Nichts anderes folge aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Diese Bestimmung gewähre weder einen unmittelbaren Anspruch auf Informationserteilung noch einen Anspruch auf Förderung der Pressearbeit. Lediglich ein Abwehranspruch gegen die Pressearbeit behindernde hoheitliche Maßnahmen sei dieser grundgesetzlichen Regelung zu entnehmen. Eine verfassungs- und rechtswidrige Beeinträchtigung der Pressefreiheit könne indessen allenfalls vorliegen, wenn eine Gebühr ihrer Höhe nach spürbare behindernde Wirkung entfalte. Bei einer Auskunftsgebühr von 12,30 EUR pro halbe Stunde könne hiervon nicht die Rede sein. Selbst dann, wenn alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Beantwortung der vom Kläger durchgeführten "Kommunalumfrage" vergleichbare Gebühren erhöben, käme insgesamt nur ein Betrag von rund 9.750 EUR zusammen. Ein Verbot der Gebührenerhebung für Presseauskünfte liefe vielmehr auf eine Privilegierung und damit auf eine Förderung der Pressearbeit hinaus, die zwar rechtlich zulässig, keinesfalls aber geboten wäre. Es liege schließlich auch kein Fall sachlicher Gebührenfreiheit nach § 3 Nr. 3 der einschlägigen Verwaltungsgebührensatzung vor, weil die erteilte Auskunft nicht - wie in der entsprechenden Vorschrift gefordert - im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 30.06.2006 bei Gericht eingegangen ist. Der Kläger trägt vor: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 sei rechtswidrig. Er - der Kläger - sei als Herausgeber der monatlich erscheinenden Verbandzeitschrift "Die NRW Nachrichten" auskunftsberechtigt nach § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW. Er habe auch Anspruch auf kostenfreie Auskunftserteilung. Kommunales Verwaltungsgebührenrecht sei auf presserechtliche Auskunftsbegehren nicht anwendbar. Das Landespressegesetz regele die rechtlichen Beziehungen zwischen Presse und Behörden umfassend und abschließend, wie sich aus § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ergebe. Danach unterliege die Freiheit der Presse nur den Beschränkungen, die entweder durch das Grundgesetz oder das Landespressegesetz zugelassen seien. Eine Gebührenpflicht für presserechtliche Auskünfte sei in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Hieraus folge unmittelbar, dass der Beklagte Auskünfte gegenüber der Presse unentgeltlich erteilen müsse. Abgesehen davon stelle sich eine Gebührenpflicht, wie sie der Beklagte für zulässig erachte, faktisch als Einschränkung der Pressefreiheit dar. Im übrigen könne sich der Beklagte auf seine kommunale Gebührensatzung auch deshalb nicht stützen, weil für die Erteilung von behördlichen Auskünften die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW maßgeblich seien, welches insoweit auf staatliches Gebührenrecht verweise. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Anfechtungsklage zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten - der Gebührenbescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 - ist rechtwidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage für die streitige Gebührenforderung kommen allein die Regelungen in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt Meschede vom 06.11.2001 - VGS - in Verbindung mit Tarif-Nr. 2 des hierzu erlassenen Gebührentarifs in Betracht. Hiernach erhebt die Stadt Meschede für die im Gebührentarif aufgeführten Leistungen Verwaltungsgebühren (§ 1 Abs. 1 VGS), deren Höhe ebenfalls nach dem Gebührentarif zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 VGS). Gemäß Tarif-Nr. 2 des Gebührentarifs werden für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Satz für jede angefangene halbe Stunde bei 12,30 EUR liegt. Diese Bestimmungen finden im vorliegenden Fall indessen keine Anwendung. Insoweit beruft sich der Kläger zutreffend darauf, dass die Erhebung von Gebühren für die hier erteilte Auskunft durch spezialgesetzliches Recht ausgeschlossen ist. Maßgeblich sind dabei die in § 4 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - PresseG - getroffenen Regelungen. Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen (Abs. 1). Nach § 3 PresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung teilnimmt. Zu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG gehören namentlich der Verleger eines Druckwerks sowie dessen Herausgeber und Redakteure. Vgl. Löffler, Presserecht, 3. Auflage 1994, 4. Abschnitt RdNr. 4; Groß, Presserecht, 2. Auflage 1999, RdNr. 435. Hiernach ist der Kläger als Herausgeber der Zeitschrift "Die NRW Nachrichten" anspruchsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 PresseG. So bereits ausdrücklich Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2001 - 1 K 6481/99 -, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.02.2004 - 5 A 640/02 -. Sein gegenüber dem Beklagten geäußertes Begehren, Auskunft über die Höhe bestimmter Benutzungsgebühren sowie ausgewählter Haushaltspositionen zu erhalten, erfolgte in Erfüllung einer der Presse obliegenden öffentlichen Aufgabe, nämlich der Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten. Auf der Grundlage der hiernach einschlägigen Regelung in § 4 Abs. 1 PresseG hatte der Beklagte dem Kläger die gewünschten Auskünfte vorbehalts- und bedingungslos zu erteilen. Er durfte hieran insbesondere keinen Gebührenanspruch anknüpfen. Dies folgt mittelbar aus der Bestimmung in § 4 Abs. 2 PresseG. Jene Bestimmung regelt die Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Danach besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn sich die Auskunft nachteilig auf ein schwebendes Verfahren auswirken könnte (Nr. 1), wenn ihr Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (Nr. 2), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder wenn der Umfang der Auskunft das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). Diese Auflistung ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 PresseG ergibt ("Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.") - abschließend. Dies schließt anderweitige Beschränkungen des presserechtlichen Informationsrechts aus. Als eine entsprechende Beschränkung stellt es sich jedoch dar, wenn eine Behörde die Erteilung einer - schriftlichen - Auskunft von der Zahlung eines Entgelts abhängig macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Entgelt - wie hier - erst geltend gemacht wird, nachdem die Auskunft erteilt worden ist, oder ob die Behörde das Entgelt bereits zuvor einfordert (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 VGS: "Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden." [Unterstreichung durch Gericht]). In jedem Fall errichtete eine entsprechende Entgeltpflicht eine durch § 4 PresseG explizit ausgeschlossene zusätzliche rechtliche Hürde gegenüber der Inanspruchnahme des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).