Beschluss
2 L 568/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist der Personalrat nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitzubeteiligen; hat sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert, ist eine erneute Mitbestimmung erforderlich.
• Fehlt die erforderliche erneute Beteiligung des Personalrats, kann dies im Wege der einstweiligen Anordnung unterbunden werden, soweit die Personalmaßnahme noch nicht durchgeführt ist.
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; eine gerichtliche Beanstandung setzt voraus, dass der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
• Die bloße Änderung einer Anlassbeurteilung ohne weitere erhebliche Mängel begründet keinen Anordnungsanspruch gegen die Besetzung, wenn die getroffene Auswahlentscheidung im Ermessensspielraum des Dienstherrn liegt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz wegen unterbliebener erneuter Personalratsbeteiligung bei Beförderung • Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist der Personalrat nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitzubeteiligen; hat sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert, ist eine erneute Mitbestimmung erforderlich. • Fehlt die erforderliche erneute Beteiligung des Personalrats, kann dies im Wege der einstweiligen Anordnung unterbunden werden, soweit die Personalmaßnahme noch nicht durchgeführt ist. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; eine gerichtliche Beanstandung setzt voraus, dass der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. • Die bloße Änderung einer Anlassbeurteilung ohne weitere erhebliche Mängel begründet keinen Anordnungsanspruch gegen die Besetzung, wenn die getroffene Auswahlentscheidung im Ermessensspielraum des Dienstherrn liegt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Studiendirektors als ständiger Vertreter des Leiters an einem Gymnasium mit einem Beigeladenen. Es geht um die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens zur Erprobung und möglichen Beförderung; der Antragsteller fühlt sich übergangen. Der zuständige Personalrat hatte einer früheren Besetzung zugestimmt; nach einer gerichtlichen Beanstandung der ersten Auswahl wurde eine neue Auswahlentscheidung getroffen, ohne den Personalrat erneut zu beteiligen. Der Antragsteller rügt insbesondere Mängel in der Anlassbeurteilung vom 8. Mai 2006 und behauptet, diese habe sein Auswahlrecht negativ beeinflusst. Der Dienstherr wählt den Beigeladenen unter Würdigung von Qualifikationen, insbesondere eines fortbildenden Studiums, als besser geeignet. Die Angelegenheit wurde im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. • Voraussetzung für einstweilige Anordnungen sind Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch (§§ 123 VwGO, 920 ZPO). • Bei Übertragung höher bewerteter Dienstposten ist das Freihalten des Dienstpostens zur Sicherung des Bewerbungsverfahrens erforderlich, weil eine Besetzung dem ausgewählten Bewerber für spätere Beförderungen Vorteile verschaffen kann. • Die Auswahlentscheidung unterliegt dem Ermessen des Dienstherrn; Bewerber haben nur Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 LBG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung). • Personalratsbeteiligung: Bei Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten besteht Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG; ändert sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich, ist eine erneute Beteiligung erforderlich. • Im vorliegenden Fall stellt die erneut getroffene Auswahlentscheidung einen neuen personalvertretungsrechtlichen Sachverhalt dar, sodass die zuvor erteilte Zustimmung des Personalrats "verbraucht" war und erneut einzuholen gewesen wäre. • Die fehlende erneute Beteiligung des Personalrats ist nicht belanglos, weil der Personalrat rechtlich zulässige Gründe für eine Verweigerung prüfen kann, die die Chancen des übergangenen Bewerbers beeinflussen können. • Soweit der Antragsteller Mängel der dienstlichen Beurteilung rügt, genügt das Vorbringen nicht: dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt oder von falschen Tatsachen ausgegangen ist. • Die Auswahlentscheidung berücksichtigt die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter und die erfolgreiche Weiterbildung des Beigeladenen; innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Dienstherrn sind die Gewichtung und Wertung der Qualifikationsmerkmale nicht zu beanstanden. Die einstweilige Anordnung wurde insoweit erlassen, dass dem Antragsgegner untersagt ist, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor der Personalrat erneut nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG beteiligt worden ist. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt, weil ein weitergehender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kammer stellt fest, dass die Auswahlentscheidung trotz der gerügten Beurteilungsfragen im Rahmen des dienstherrnlichen Ermessens liegt und keine dergermaßen erheblichen Rechtsfehler aufweist, die eine vollständige Untersagung der Besetzung rechtfertigen würden. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt; der Antragsteller trägt überwiegend die Verfahrenskosten. Insgesamt gewinnt der Antragsteller teilweise: die sofortige Besetzung ist bis zur erneuten Personalratsbeteiligung untersagt, eine materielle Neubesetzungssperre bis zur endgültigen Entscheidung über seine Bewerbung ist jedoch nicht angeordnet.