Beschluss
3 L 1101/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0908.3L1101.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 5.250,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2005 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zwar statthaft. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der für begünstigende Verwaltungsakte mit Drittwirkung gilt, kann die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht, wobei § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gilt (§ 80a Abs. 3 VwGO) - auf Antrag des durch den Verwaltungsakt Begünstigten die sofortige Vollziehung (nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) anordnen, wenn ein durch den Verwaltungsakt belasteter Dritter einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen diesen Verwaltungsakt eingelegt hat. So liegt es hier, denn der Anfechtungsklage eines Mitkonkurrenten um die Aufnahme in den Krankenhausplan gegen den einen Dritten begünstigenden Feststellungsbescheid - hier: der Klage 3 K 2403/05 der Beigeladenen - kommt angesichts der Grundrechtsrelevanz der mit einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankhausfinanzierungsgesetzes (KHG) getroffenen Auswahlentscheidung 6 - vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 718 f. - 7 grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Es bestehen aber schon deshalb Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags, weil fraglich ist, ob der Antragstellerin das erforderliche Rechtschutzinteresse zukommt. Die Antragstellerin ist nach dem Inhalt des Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 lediglich als an dem kooperativen Brustzentrum St. G. B., St. N. I. und St. C1. -Klinik I. -I1. beteiligtes Krankenhaus ausgewiesen. Angesichts des Umstands, dass die Beigeladene auch den an das St. N1. Hospital I. als Kooperationspartner des Brustzentrums gerichteten Feststellungsbescheid vom 18. Februar 2005 angefochten hat und insofern das Klageverfahren 3 K 2404/05 betreibt, erscheint fraglich, ob die Antragstellerin ihr Ziel - Leistungserbringung als Kooperationspartner eines anerkannten Brustzentrums - bei jedenfalls derzeit bestehendem Suspensiveffekt dieser Klage überhaupt erreichen könnte. Dies kann indes letztlich dahinstehen. 8 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen kann, liegen nicht vor. Das Gericht darf die sofortige Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides nur anordnen, wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses oder aber im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Hierbei hat es im Rahmen einer Abwägungsentscheidung das öffentliche Interesse, das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Feststellungsbescheides und schließlich dasjenige des Konkurrenten an der Beibehaltung der (vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen) aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; ferner ist insoweit von Bedeutung die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und ihrer Folgen. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. 9 Die Kammer vermag keine Gründe zu erkennen, die die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 gebieten würden. 10 Zunächst lässt sich ein Vollzugsinteresse zugunsten der Antragstellerin entgegen deren Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Rechtsverfolgung der Beigeladenen keine Aussicht auf Erfolg aufwiese. Im Hinblick auf die zu erörternden komplexen Sach- und Rechtsfragen, für deren abschließende Klärung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon angesichts der vorgegebenen eingeschränkten Prüfungsdichte kein Raum ist, sind die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen als offen zu bezeichnen. 11 Ferner ist die hier begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht etwa deshalb geboten, weil eine sofortige Ausnutzung des Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 durch die Antragstellerin erforderlich wäre, um einer bestehenden Mangellage auf dem Gebiet der Diagnostik und Behandlung von Mamma- Karzinomen entgegenzuwirken. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hat sie bereits im Jahre 1999 die Gründung eines Brustzentrums iniziiert und im weiteren Verlauf - im wesentlichen bereits vor ihrem Antrag auf Anerkennung als Brustzentrum durch den Antragsgegner unter dem 14. November 2002 - Investitionen sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht getätigt sowie ihr Leistungsspektrum derart erweitert, dass derzeit bereits eine ausreichende Patientenversorgung sicher gestellt ist. Dass diese Versorgungssituation in absehbarer Zeit deshalb gefährdet sein könnte, weil die Antragstellerin die von ihr berechneten jährlichen Mehraufwendungen ohne Anerkennung als Brustzentrum bei entsprechenden Budgetverhandlungen nicht wird geltend machen können, ist unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin nicht erkennbar. Die im Bereich der Brustkrebsbehandlung notwendigen Leistungen können bereits jetzt im Rahmen des bestehenden Versorgungsauftrags der Antragstellerin durchgeführt und auch gegenüber den Kostenträgern geltend gemacht werden. 12 Soweit die Antragstellerin ausführt, sie erbringe im laufenden Betrieb des Krankenhauses Zusatzleistungen in Höhe von jährlich 185.877,09 EUR, deren Refinanzierung ohne eine sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides gefährdet sei, kann auch daraus kein überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgeleitet werden. Zum einen ist nicht ausreichend dargelegt und im übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass ohne entsprechende Refinanzierung sämtliche von der Antragstellerin angegebenen Zusatzleistungen" wegfallen müssten und gerade hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Patientenversorgung und damit eine nicht hinnehmbare Mangellage bedingt würde. Zum anderen erscheint zumindest fraglich, ob die Antragstellerin ihren berechneten laufenden Mehraufwand bei der begehrten sofortigen Vollziehung des an sie gerichteten Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 im Rahmen der entsprechenden Budgetverhandlungen geltend machen könnte, solange die im Hinblick auf den an das N. I. als Kooperationspartner des Brustzentrums gerichteten Feststellungsbescheid erhobene Anfechtungsklage - 3 K 2404/05 - aufschiebende Wirkung entfaltet. Darüber hinaus ist derzeit völlig offen, ob die von der Antragstellerin angestrebte Zuschlagsberechnung zur Deckung ihres Mehraufwandes selbst bei Anerkennung als Kooperationspartner eines Brustzentrums im Rahmen der Budgetverhandlungen von den Kostenträgern akzeptiert würde. Immerhin hat die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe nach Aktenlage im Rahmen der Verhandlungen zu einem regionalen Planungskonzept betreffend die Ausweisung von Brustzentren mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass für die Bildung von Brustzentren keine zusätzlichen Finanzmittel zur Verfügung stünden; der Ausweisung von Brustzentren in den Budgetverhandlungen könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die operativen Leistungen mit den als Brustzentrum anerkannten Krankenhäusern vereinbart würden. 13 Soweit die Antragstellerin letztlich auf die von ihr getätigten Investitionen sowohl sachlicher als auch personeller Art und eine insoweit dringende Refinanzierung verweist, gebietet auch dieses finanzielle Interesse nicht die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005. Zum einen sind die Investitionen zum Teil bereits weit vor der Antragstellung auf Aufnahme in den Krankenhausplan als Kooperationspartner eines Brustzentrums erfolgt; zum anderen muss derjenige, der sich - wie die Antragstellerin - um die Aufnahme in den Krankenhausplan bewirbt, regelmäßig die Unsicherheit in Kauf nehmen, die aus der Teilnahme am Bewerbungsverfahren bis zu dessen endgültigen Abschluss resultiert. Die Bildung von Vertrauen auf den Feststellungsbescheid ist vor dessen Bestandskraft in der Regel ausgeschlossen, so dass auch die in Erwartung eines solchen Bescheides getätigten Investitionen bzw. deren Refinanzierung grundsätzlich nicht zu einem überwiegenden Vollziehungsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führen können. Abgesehen davon hat die Antragstellerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie auf eine alsbaldige Refinanzierung dringend angewiesen wäre. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art. 16 T. C. M. 17