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Urteil

13 K 2828/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0818.13K2828.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Beiträge zum Zusatzversorgungswerk der Beklagten, das als unselbstständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Zweck des Versorgungswerkes ist eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung (Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente) von approbierten Apothekenmitarbeiten, die von den Apothekenbetreibern betriebsbezogen finanziert wird. Kammerangehörige, die ab dem 1. Januar 1995 eine abhängige Apothekertätigkeit aufgenommen haben, erhalten aus dem Zusatzversorgungswerk keine Leistungen. Der Kläger selbst ist approbierter Apotheker und als solcher Mitglied der Beklagten. Er betreibt in T. eine von ihm selbst im Oktober 1997 eröffnete Apotheke. Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 zog die Beklagte den Kläger erstmals zu einem Beitrag zum Zusatzversorgungswerk heran und zwar im ersten Jahr der Eröffnung der Apotheke in Höhe vom 60,00 DM (entspricht 30,68 EUR). Der als Beitragsrechnung bezeichnete Bescheid war auf der Rückseite mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Mahnung der Beklagten vom 10. August 1998 sandte der Kläger zurück mit dem Bemerken, er beschäftige keine angestellte Apothekerin mehr. Ferner teilte er mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 mit, er lehne die Zahlung von Beiträgen zu dem Zusatzversorgungswerk prinzipiell ab und beantrage „Befreiung oder zumindest eine Teilbefreiung vom Kammerbeitrag für die Jahre 1998 und 1999". Letzteren Antrag verstand die Beklagte als Antrag auf Befreiung von Beiträgen zum Zusatzversorgungswerk und lehnte ihn durch Bescheid vom 30. Oktober 1998 ab. Gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1999, mit der sie den Kläger zu einem Beitrag zum Zusatzversorgungswerk in Höhe von 5.572,50 DM (entspricht 2.849,17 EUR) heranzog, wandte sich der Kläger ausdrücklich mit als Widerspruch bezeichnetem Rechtsbehelf vom 28. Juni 1999. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 zurück. Die dagegen gerichtete Klage (VG Arnsberg 13 K 2687/99) wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 1. September 2000 ab, nachdem es einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Heranziehungsbescheid (VG Arnsberg 13 L 1350/99) durch Beschluss vom 12. November 1999 abgelehnt hatte. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 1. September 2000 lehnte das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (4 A 1462/01) durch Beschluss vom 9. Dezember 2002 ab. Durch Beschluss vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 113/03) gab das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Klägers statt und stellte fest, dass der Beschluss des OVG NRW vom 9. Dezember 2002, das Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. September 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 10. Juni und vom 14. Juli 1999 den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Außerdem verwies das Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus: § 3 Abs. 2 der Satzung des Zusatzversorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen sei in der Auslaufphase seit 1994 mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit Beiträge von neu gegründeten Apotheken erhoben würden. Den Wert der anwaltlichen Tätigkeit setzte das Gericht auf Anregung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 17.837,00 EUR fest. Im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor der erkennenden Kammer hob die Beklagte ihren Bescheid vom 10. Juni 1999 auf; die Parteien erklärten darauf den Rechtsstreit für erledigt. In seinem das Verfahren abschließenden Beschluss vom 7. März 2005 legte das Gericht der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf, weil sie aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache unterlegen gewesen wäre. Für das Jahr 2000 erhob die Beklagte durch weiteren als Beitragsrechnung bezeichneten Bescheid vom 16. Juni 2000 einen Beitrag zum Zusatzversorgungswerk in Höhe von 6.983,60 DM (entspricht 3.570, 66 EUR). Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch, den er durch Schreiben vom 12. Juni 2000 erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. An den Abschluss des Widerspruchsverfahrens schloss sich weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien an, in dem es um die Stundung der Beiträge ging. Klage gegen den Heranziehungsbescheid reichte der Kläger nicht ein. Mit Beitragsrechnung vom 28. Juni 2001 forderte die Beklagte vom Kläger Beiträge in Höhe von 21.983,60 DM (entspricht 11.240,04 EUR) für das Jahr 2001. Dagegen erhob der Kläger durch Schreiben vom 5. Juni 2001 Widerspruch. Auf Grund nachgereichter Angaben des Klägers zu seinem Umsatz reduzierte die Beklagte den Beitrag durch (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheid vom 8. August 2001 auf einen Betrag von 9.231,88 DM (entspricht 4.720,19 EUR). Auch hier schloss sich umfangreicher Schriftverkehr im Hinblick auf eine Stundung der Beiträge an. Beiträge für das Jahr 2002 in Höhe von zunächst 7.500,00 EUR forderte die Beklagte durch Bescheid vom 19. August 2002. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 3. September 2002 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 11. September 2002 korrigierte die Beklagte den Beitrag und setzte ihn neu auf 6.666,79 EUR fest. Nachdem der Kläger den Eingang der zuletzt genannten Beitragsrechnung bestritten hatte, stellte sie ihm die Beklagte mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2002 erneut zu und zwar per Einschreiben mit Rückschein. Daran schloss sich wiederum umfangreicher Schriftverkehr in Bezug auf eine Stundung der Beiträge an, in dem der Kläger auf seine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beiträge für das Jahr 1999 verwies. Nachdem das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben hatte, forderte er von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2005 die Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Mit Ausnahme der für das Jahr 1999 geleisteten Beträge, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung waren, lehnte die Beklagte eine Rückerstattung der geleisteten Beträge mit Schreiben vom 9. März 2005 ab und führe zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beitragsrechnungen für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 seinen bestandskräftig geworden. Auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehe keine Verpflichtung zur Rückzahlung. Auch ein Anspruch auf Rücknahme der Beitragbescheide nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bestehe nicht. Insbesondere führe eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nicht zu einer Verpflichtung zur Rücknahme. Sie, die Beklagte, entscheide sich in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Rechtssicherheit. Es seien eine Vielzahl von Heranziehungsbescheiden ergangen. Würden nunmehr alle Bescheide aufgehoben, wäre dem Zusatzversorgungswerk der finanzielle Boden entzogen, und die Ausschüttungen an die Berechtigten könnten nicht mehr erfolgen. Nach weiterem Schriftverkehr, in dem es unter Anderem um Zinszahlungen im Hinblick auf die für das Jahr 1999 geleisteten und rückerstatteten Beiträge ging, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei zur Zurückzahlung der Beiträge verpflichtet. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Bescheide - zumindest teilweise - nicht in Bestandskraft erwachsen seien. Gegen jene Bescheide, denen keine Widerspruchsbescheide zuzuordnen seien, habe er, der Kläger, Widerspruch eingelegt. Auch wenn in seinen Eingaben der Begriff Widerspruch nicht verwendet worden sei, müssten sie gleichwohl als Rechtsmittel angesehen werden. Hinsichtlich des Bescheides vom 10. Juni 1998 sei zu bemerken, dass der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten habe. Das gelte auch für den Bescheid vom 9. August 2001, sodass in beiden Fällen Fristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Unabhängig davon ergebe sich die Verpflichtung zur Rückzahlung aus folgenden Erwägungen: Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungswidrigkeit der Satzung des Zusatzversorgungswerkes generell festgestellt. Daran sei die Beklagte gebunden. Es handele sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts um ein grundlegend verfassungswidriges System, sodass sich alle darauf gestützten Bescheide als verfassungswidrig erwiesen. Die formalistische Betrachtungsweise der Beklagten stehe in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe seine Entscheidung vielmehr auf alle an den Kläger gerichteten Beitragsbescheide bezogen, wie sich aus der Festsetzung des Gegenstandswertes ergebe. Das nach § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, denn die Aufrechterhaltung der Bescheide stelle sich als schlechthin unerträglich dar. Es komme hinzu, dass alle Bescheide ergangen seien, als die Verfassungsbeschwerde bereits anhängig gewesen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei ihre Aufrechterhaltung mit rechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte habe im Übrigen auf Grund der umfangreichen Korrespondenz gewusst, dass er, der Kläger, seine Heranziehung zu Beiträgen nicht akzeptiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beitragserhebung seit 1999 gar nicht mehr zur Deckung des Haushaltes erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs sei zu bemerken, dass die Beklagte auch eine Verzinsung der gezahlten Beiträge für das Jahr 1999 verweigere, obwohl sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Heranziehungsbescheid aufgehoben habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die an ihn gerichteten Beitragsbescheide zum Zusatzversorgungswerk vom 10. Juni 1998 (Beitragrechnung Nr. 998066), vom 16. Juni 2000 (Beitragsrechnung Nr. 900062) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2000, vom 8. August 2001 (Beitragsrechnung Nr. 901072) sowie vom 11. September 2002 (Beitragsrechnung Nr. 902074) zurückzunehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 14.988,30 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 aus 23,01 EUR seit dem 9. November 1998, aus 30,68 EUR seit dem 28. Januar 1999, aus 980,31 EUR seit dem 4. Februar 2000, aus 1.930,14 EUR seit dem 5. April 2000 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz aus 2.879,87 seit dem 7. Juni 2000, aus 6.450,51 EUR seit dem 17. Juni 2001, aus 9.990,66 EUR seit dem 15. November 2001, aus 11.170,70 EUR seit dem 11. Januar 2002, aus 13.392,96 EUR seit dem 30. Mai 2003, aus 15.615,22 EUR seit dem 31. Juli 2003 sowie aus 17.837,49 EUR seit dem 21. November 2003. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Beitragsbescheide seien allesamt in Bestandskraft erwachsen. Entweder habe der Kläger nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt oder der Widerspruch sei bestandskräftig zurückgewiesen worden. Eine Rücknahmepflicht bestehe für sie, die Beklagte, nicht. Das könne nur der Fall sein, wenn das Festhalten an dem Veraltungsakt schlechthin unerträglich sei oder gegen die guten Sitten verstoße. Beides treffe hier nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide allein könne die Bestandskraft nicht verdrängen. Es müssten auch Gesichtspunkte der Planungssicherheit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungswerkes in die Entscheidung mit einfließen. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht nicht die zu Grunde liegende Norm für nichtig erklärt. Allerdings gelte für die Beitragserhebung für die Zukunft eine Anwendungssperre, die sie, die Beklagte, auch anerkenne. Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit wirke sich indessen nicht auf alle Rechtsakte aus, die auf der Norm beruhten. Vielmehr blieben die unanfechtbaren Entscheidungen unberührt. Aus der Festsetzung des Gegenstandswertes könne der Kläger keine weitergehenden Rechte ableiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten 13 K 2687/99 und 13 L 1350/99 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Parteien entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 1. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1. keinen Erfolg. Der Kläger erstrebt mit ihm den Ausspruch des Gerichts, die Beklagte zur Rücknahme der im Einzelnen bezeichneten Beitragsbescheide zu verpflichten. Dem steht die bestandskräftige Ablehnung dieser Verwaltungshandlung entgegen. Die erstrebte Rücknahme stellt inhaltlich einen Verwaltungsakt dar. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt das entsprechend (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO). Das Schreiben der Beklagten vom 9. März 2005 stellt inhaltlich einen auf Antrag des Klägers ergangenen Verwaltungsakt dar, wenn es auch nicht in die äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet ist. In dem Schreiben lehnt die Beklagte (auch) die Aufhebung der umstrittenen Beitragsbescheide ab, trifft damit also eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls (zu den Kriterien eines Verwaltungsakts vgl. § 35 VwVfG). Das Schreiben geht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG ein. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder auch die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Schreiben erhält ferner Ermessenserwägungen der Beklagten, sodass eine vollständige Verwaltungsentscheidung über das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehren des Klägers auf Rücknahme der Beitragsbescheide vorliegt. Gleichwohl mangelt es an der Durchführung eines Vorverfahrens, denn der Kläger hat dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO), der binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist (§ 70 VwGO). Allerdings war dem Schreiben der Beklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). In diesen Fällen kann der Rechtsbehelf zulässigerweise noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe eingelegt werden (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 9. März 2005 hat der Kläger aber bis heute nicht eingelegt, sodass Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist. Insbesondere ersetzt die inzwischen erfolgte Klageerhebung nicht die formelle Widerspruchseinlegung, die bei der Behörde und nicht bei Gericht zu erfolgen hat (vgl. § 70 VwGO). Vgl. dazu Geis in: Sodan/Ziekow, Nomos- Kommentar zur VwGO § 70 RdNr. 37; Rennert in: Eyermann, VwGO § 70 RdNr. 16; Kopp/Schenke, VwGO § 70 RdNr. 3. Ist dem Gericht damit bereits wegen der bestandskräftigen Ablehnung des Begehrens des Klägers eine Entscheidung in der Sache verwehrt, führt es gleichwohl im Interesse des Rechtsfriedens zur Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beklagten, die Beitragsbescheide aufzuheben, aus: Einschlägige Rechtsnorm für das Begehren des Klägers ist, wie die Behörde zu Recht angenommen hat, § 48 VwVfG. Die Beitragsbescheide für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 sind unanfechtbar. Soweit der Kläger nunmehr mit seiner Klage etwas Anderes vorträgt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichteten Klageantrag. Denn in diesem Falle wäre nicht der Antrag auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Wege der Verpflichtungsklage prozessual geboten, sondern die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO. Richtig ist indessen, dass bei allen Bescheiden Bestandskraft eingetreten ist. Soweit der Kläger formell Widerspruch eingelegt hat (Bescheid vom 16. Juni 2000), ist dieser durch Widerspruchbescheid der Beklagten zurückgewiesen worden. Klage hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Gegen die übrigen Beitragsbescheide hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vielmehr hat er sich in allgemeiner Form über die Beitragserhebung durch die Beklagte ausgelassen und stets Stundung verlangt bzw. formell beantragt. Im Jahr 1998 hat sich dementsprechend an das Beitragsverfahren ein Stundungsverfahren mit einer förmlichen Entscheidung der Beklagten angeschlossen. Dass der Kläger selbst nicht davon ausging, Rechtsbehelfe eingelegt zu haben, folgt schon daraus, dass er erstmals nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2005 und nicht etwa schon früher auf angeblich fehlende Bestandskraft der Beitragserhebungen verwies. Die förmlich eingelegten Widersprüche des Klägers (1999, 2000 und zunächst auch 2002) legen im Übrigen Zeugnis davon ab, dass dem Kläger die Bedeutung der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sehr wohl geläufig war und er sie mit zutreffender Bezeichnung einlegte. Das belegt, dass er in den übrigen Fällen kein Widerspruchsverfahren anstrengen wollte, wie er auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. August 2000 nicht durch Klage anfocht. Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger zutreffend auf die Möglichkeit, Widerspruch einlegen zu können, hingewiesen worden ist. Den Beitragsbescheiden war nämlich auf der Rückseite jeweils eine Rechtsbelehrung beigefügt. Die Belehrungen (mit jeweils Hinweisen auf der Vorderseite der Bescheide) finden sich auf allen in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Zweitexemplaren ebenso wie auf den vom Kläger im Gerichtsverfahren auf Anforderung des Gerichts überreichten zwei Originalbescheiden. Ein Zweifel daran, dass die Belehrungen auf den anderen Bescheiden fehlten, ist mit Blick darauf nicht angebracht und abwegig. Eine Durchbrechung der Bestandskraft sieht die Rechtsordnung zunächst nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens vor. Danach hat die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit möglicher Durchbrechung der Bestandskraft zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, denn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm durch ein Verfassungsgericht steht einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gleich. Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 51 RdNr. 102. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Aufhebungsvorschriften des § 48 VwVfG (bei rechtswidrigen Verwaltungsakten) und des § 49 VwVfG (bei rechtmäßigen Verwaltungsakten) indessen unberührt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in diesem Falle anwendbaren § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Beitragsbescheide sind rechtswidrig, denn sie beruhen allesamt auf einer verfassungswidrigen Grundlage, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - erkannt hat. In dem ablehnenden Schreiben vom 9. März 2005 hat die Beklagte das ihr nach § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen ausgeübt und eine tragfähige Entscheidung getroffen. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rechtssicherheit gegenüber der Gerechtigkeit im Einzelfall Vorrang eingeräumt hat; es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Finanzierungssystem der Zusatzversorgung zusammenbräche, wenn die Beklagte die seit 1994 ergangenen bestandskräftigen Bescheide zu Gunsten des Klägers und - im Sinne der Gleichbehandlung - auch zu Gunsten der anderen Beitragszahler aufhöbe. Damit ist das Klagebegehren zu 1. auch bei einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs unbegründet. 2. Mit dem Klageantrag zu 2. hat die Klage gleichfalls keinen Erfolg a) Der Leistungsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 14.988,20 EUR zu verpflichten, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Frage, der in seinen Voraussetzungen mit dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB identisch ist. Danach besteht ein Erstattungsanspruch, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Das ist hier indessen nicht der Fall. Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge zum Zusatzversorgungswerk der Beklagten sind die Beitragsbescheide vom 10. Juni 1998, vom 16. Juni 2000, vom 8. August 2001 und vom 11. September 2002. Wie bereits dargelegt, steht dem Kläger kein Anspruch auf (nachträgliche) Aufhebung zu. Auch aus anderen Gründen sind die Bescheide nicht unbeachtlich. Namentlich Nichtigkeit jener Bescheide liegt nicht vor. Auch „gesetzlose" Verwaltungsakte, also solche Akte, denen es an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt oder deren Ermächtigungsgrundlage - wie hier - verfassungswidrig ist, sind nicht nichtig bzw. unbeachtlich sondern der Bestandskraft fähig. Vgl. Sachs a. a. O. § 44 RdNr. 102. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragsbescheide nicht explizit für verfassungswidrig erklärt, sodass sich für sie durch die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 1999 keine unmittelbaren Rechtsfolgen ergeben. Die Beitragsbescheide waren weder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren noch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Letzteres ergibt sich eindeutig und ohne jedweden Zweifel aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2004. In ihm hat das Gericht einen Verfassungsverstoß der Bescheide der Beklagten vom 10. Juni und vom 14. Juli 1999 sowie der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und gerade nicht der anderen Beitragsbescheide festgestellt. Als Konsequenz aus dieser Feststellung hat es die Sache folgerichtig an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Die Zurückverweisung entspricht der Regelung des § 95 BVerfGG. Die Vorschrift regelt die Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde. Neben der Bestimmung, wie der Tenor der Entscheidung zu lauten hat, ordnet § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG die entsprechende Anwendung des § 79 des Gesetzes an. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG (Abs. 1 betrifft nur Strafurteile) bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhen, unberührt. Im vorliegenden Falle hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine Norm formell für verfassungswidrig erklärt. § 79 BVerfGG ist aber analog in den Fällen anwendbar, wenn sich das Bundesverfassungsgericht - wie hier - darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvL50/92 - BVerfGE Bd. 99, S. 165 (184) und Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE Bd. 81, S. 363 (384); ebenso: Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 97 RdNr. 44. Das bedeutet, dass es bei den bestandkräftigen Beitragserhebungen verbleibt. Die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit bleibt dadurch der Durchführung der vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit schließt nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 51, 48 und 49 VwVfG) aus. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 25 RdNr. 6. Damit verbleibt es bei der Rechtsbeständigkeit der Akte der öffentlichen Gewalt, die in Vollzug einer verfassungswidrigen Norm erlassen worden und in Bestandskraft erwachsen sind. Vgl. Bethge a. a. O. § 79 RdNrn. 49-51; vgl. ergänzend auch Scheuner, Die Einwirkung der verfassungsgerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsakten auf vorgängige Hoheitsakt, BB 1960, S. 1253. Diese Rechtsfolge rechtfertigt sich zum Einen durch Gründe, die in der Struktur der verfassungsgerichtlichen Überprüfung liegen, die den Betroffenen zunächst auf den Primärrechtsschutz und die Ausschöpfung des Rechtsweges verweist. Vgl. Bethge a. a. O. Zum Anderen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der eine Norm für nichtig erklärt wird, keine (mittelbaren) Auswirkungen auf abgewickelte Rechtsverhältnisse haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvL 35/71 -, BVerfGE Bd. 32, S. 387; ferner: Stuth in: Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 RnNrn. 28-30. Das bedeutet indessen nicht, dass der Gesetzgeber (hier also die Kammerversammlung) nicht berechtigt wäre, aus Anlass einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitserklärung eine andere Regelung zu treffen und abgeschlossene Fälle in sie einzubeziehen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 a. a. O. S. 185. Eine Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Kassation kann nicht aus der Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch das Bundesverfassungsgericht hergeleitet werde. Der Kläger verkennt insoweit, dass es sich dabei um eine Entscheidung des Gerichts handelt, die mit der Nr. 1. des Beschlusses ebenso wenig einen Zusammenhang aufweist wie mit der Kostenentscheidung in Nr. 2. des Beschlusses. Alle drei Entscheidungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und richten sich nach jeweils anderen Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit offensichtlich keine eigene Prüfung vorgenommen hat, sondern die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Äußerung zu der Bedeutung der Sache für den Kläger gebeten hat. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dessen subjektives Interesse mit 17.837,00 EUR angegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Angaben zur Grundlage seiner Wertfestsetzung gemacht, offensichtlich ohne zu prüfen, ob seine Entscheidung direkte Auswirkungen auf die weiteren Beitragsbescheide haben werde. Vgl. dazu den in der Entscheidung des BVerfG zitierten Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE Bd. 79, S. 365 (367), der sich zur Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerde-Verfahren verhält. Eine solche Prüfung konnte das Bundesverfassungsgericht nicht vornehmen, weil dies nicht Verfahrensgegenstand war und mit Blick auf fehlende Rechtswegausschöpfung auch nicht sein konnte, abgesehen davon, dass dem Gericht die Grundlagen dazu in tatsächlicher Hinsicht nicht vorlagen. b) Zinsen kann der Kläger im Hinblick auf die im Klageantrag zu 2. im Einzelnen aufgeführten Hauptforderungen nicht verlangen, weil es an einem Erstattungsanspruch fehlt. Das gilt allerdings nicht, soweit der Kläger Erstattungszinsen für die Beiträge verlangt, die er auf den Grundlage des (aufgehobenen) Beitragsbescheides vom 10. Juni 1999 gezahlt hat. Insoweit könnte eine Verzinsung entgegen dem Klageantrag ohnehin nur bis zur Rückzahlung der Beiträge im Februar 2005 erfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers befand sich die Beklagte jedoch keineswegs seit Entrichtung der Beiträge im Verzug. Zwar schließt der (hier einschlägige) öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch eine Verzinsung nach allgemeinen Vorschriften nicht aus. Die besonderen Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch vorliegen. Im öffentlichen Recht sind die zivilrechtlichen Verzugsregeln entsprechend anwendar. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit des Gläubigers nicht leistet. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Erstattungsanspruch war frühestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 29. Dezember 2004 und der daraufhin erfolgten durch Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2005 in dem Klageverfahren 13 K 2687/99 erklärte Aufhebung des Beitragsbescheides fällig. Eine auf den Erstattungsbetrag bezogene Mahnung des Klägers kann das Gericht nicht erkennen. Die Eingaben des Klägers an die Beklagte betrafen die unanfechtbaren Beitragsbescheide für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002. Mit Blick darauf hat die Beklagte im März 2005, angekündigt durch jenen Schriftsatz vom 14. Februar 2005, rechtzeitig geleistet, ohne in Verzug zu geraten. Aus dem gleichfalls im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren § 291 BGB ergibt sich keine für den Kläger günstigere Rechtsfolge. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Der im Februar 2005 erfüllte Erstattungsanspruch ist aber nicht rechtshängig gewesen, sodass Prozesszinsen nicht angefallen sind. Gegenstand der vorliegenden Klage war die Rückerstattung jener Beiträge nicht. Ebenso wenig hatte der Kläger einen Erstattungsanspruch zum Inhalt seiner Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 10. Juni 1999 - 13 K 2687/99 - gemacht. In jenem Verfahren hatte er allein den Beitragsbescheid vom 10. Juni 1999 angefochten. In Fällen einer erfolgreichen Anfechtungsklage wird der darauf folgende Erstattungsanspruch aber nach allgemeiner Auffassung nicht nach § 291 BGB verzinst. Insbesondere lässt sich auf einen solchen Fall nicht die Rechtsprechung zu Verpflichtungsklagen, mit denen der Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird, übertragen. Denn mit einem Verpflichtungsurteil in bestimmter Höhe steht ein Zahlungsanspruch unmittelbar fest. Vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 = DÖV 1998, 261, wenn die Geldschuld nach dem Verpflichtungsantrag nicht beziffert ist oder rechnerisch nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann; vgl. ferner zum Problem Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 90 RdNr. 23, allerdings mit teilweise unklarer Kommentierung und missverständlichen Rechtssprechungshinweisen. Das ist bei der Aufhebung eines Verwaltungsakt nicht zwingend der Fall. Der Kläger hätte vielmehr zur Konkretisierung des Rückzahlungsanspruchs sogleich bzw. nach Entrichtung der Beiträge, soweit sie nach Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gezahlt wurden, einen Leistungsantrag stellen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -, NVwZ 1988, 441. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.