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Urteil

1 K 1493/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0719.1K1493.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des 15.832 qm großen Grundstücks Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 687 und des angrenzenden, 1.020 qm großen Grundstücks Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 686, die bis zum Jahr 2002 gemeinsam das Flurstück 606 bildeten. Die Grundstücke liegen am östlichen Rand der Ortschaft P1. Das Flurstück 687 grenzt mit seiner westlichen Längsseite an mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Q. „ der Stadt P. gehören, und im Südwesten an das Flurstück 686, das sich weiter nach Westen erstreckt. Südlich der Flurstücke 686 und 687 verläuft die Straße „A.-Straße. „. An ihrer gegenüberliegenden Seite schließen sich mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an. Östlich des Flurstücks 687 verläuft in einem Geländeeinschnitt eine Bahnlinie (Verbindung E. - L. ). An die nördliche Schmalseite des Flurststücks 687 schließt sich Wald an. Das Grundstück steigt in Richtung Osten an. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein größerer bewaldeter Bereich. Von der Straße „A.Straße" führt in nördliche Richtung bis etwa in die Mitte des Flurstücks 687 ein Weg (Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 183). 3 Das Flurstück 687 (vormals Flurstück 606 teilweise) ist im Flächennutzungsplan der Stadt P. als „Fläche für die Forstwirtschaft" bzw. „Wald" und im Gebietsent- wicklungsplan (GEP) Teilabschnitt T. /I1. als Waldbereich dargestellt. Bis zum Jahre 1990 bzw. 1991 war es - ebenso wie das heutige Flurstück 686 - mit damals etwa siebzigjährigen Fichten bestockt. 4 Nach dem Erwerb des Grundstücks, Ende 1990 bzw. 1991, ließ der Kläger die Fichten beseitigen. Eine planmäßige Neuanpflanzung von Wald hat seitdem nicht stattgefunden. Tatsächlich handelte es sich seitdem um Grünland, auf dem sich im Wege der natürlichen Sukzession teilweise auch Sträucher sowie Birken und andere Pionierbaumarten ansiedelten. 5 Am 27. September 2000 schloss der Kläger mit der Stadt P. einen sog. städtebaulichen Vertrag, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der südwestlichen Teilfläche des damaligen Flurstücks 606, des heutigen Flurstücks 686, mit einem Wohnhaus zu schaffen. In diesem Vertrag war vorgesehen, hinsichtlich des jetzigen Flurstückes 686 eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. In § 4 Abs. 2 des Vertrages heißt es, für den Kläger verbleibe eine Waldfläche von etwa 15.832 qm (das heutige Flurstück 687), die gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt P. in ihrem Bestand dauerhaft zu pflegen sei. Auf dieser Fläche werde der Kläger in Absprache mit dem Forstamt P. etwa 4.000 vier- bis fünfjährige Rotbuchen pflanzen. Eine Ausdehnung der Bebauung und der sonstigen Nutzung (außer einer forstwirtschaftlichen Nutzung) auf diese Fläche sei ausgeschlossen. Ein Kahlschlag der Gesamtfläche sei untersagt. 6 Im April 2002 ließ der Kläger den Aufwuchs auf einem Teil des Flurstücks 687, und zwar im Wesentlichen zwischen der westlichen Flurstücksgrenze und dem etwa in der Mitte des Grundstücks verlaufenden Weg (Flurstück 183), unter Einsatz einer Planierraupe und eines Baggers beseitigen. Dabei schob er die Bodenoberfläche bis auf den Mineralboden ab. Daraufhin erließ der Leiter des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter (im Folgenden: Forstamt P. ) unter dem 25. April 2002 gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung. Darin untersagte er dem Kläger ab sofort, auf einem Teil des Flurstücks 606, der auf einem dem Bescheid beigefügten Plan zeichnerisch dargestellt war und dem heutigen Flurstück 687 entspricht, jeglichen Einsatz von Raupen, Baggern oder sonstigen Arbeitsmaschinen, die geeignet sind, Waldflächen zu roden oder in ihrer topographischen Gestalt zu verändern (I Nr. 1 des Tenors), die Aussaat oder Pflanzung von Pflanzen, mit Ausnahme der in dieser Ordnungsverfügung festgesetzten Forstpflanzen (I Nr. 2.), das Ausbringen von Herbiziden, Insektiziden und Düngemitteln (I Nr. 3.) und das Aufbringen von Mutterboden (I Nr. 4.). Im Teil II des Tenors gab er dem Kläger auf, auf dem durch die Arbeiten veränderten Grundstücksteil, der in dem beigefügten Plan ebenfalls zeichnerisch gekennzeichnet war, bis zum 15. Dezember 2002 Rotbuchen nach näherer Beschreibung in dem Bescheid anzupflanzen (II Nr. 1.), die Kultur gleichzeitig mit einem stabilen, näher beschriebenen Wildschutzzaun vor Verbiss zu schützen (II Nr. 2.) und die Kultur bis zum kompletten flächigen Anwuchserfolg - etwa 5 Jahre - ordnungsgemäß zu pflegen (II Nr. 3.). Ferner ordnete das Forstamt die sofortige Vollziehung der Regelungen im Teil I der Verfügung an und bot dem Kläger an, für die Festsetzungen im Teil II Austauschmittel zu beantragen. Für den Fall, dass der Kläger den Regelungen im Teil II, Nrn. 1. und 2. nicht vollständig und nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte das Forstamt ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR und für den Fall, dass die Regelung unter II, Nr. 3. nicht vollständig und fristgerecht beachtet werden sollte, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. 7 Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Kläger am 21. Mai 2002 Widerspruch, den der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 als unbegründet zurückwies. 8 Am 5. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, aus der weitere Verfahren (1 K 1678/04 - 1 K 1680/04) abgetrennt worden sind. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Regelungen unter I Nrn. 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Der Kläger beruft sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt vor: Das Vorgehen des Beklagten sei grob ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Letztlich habe ihm der Beklagte untersagt, sein eigenes Grundstück ordnungsgemäß land- bzw. forstwirtschaftlich zu bewirtschaften. Auch anderen Forstwirten werde nicht verboten, auf Waldflächen Bagger oder schwere Geräte einzusetzen, Boden aufzutragen und Herbizide oder Insektizide auszubringen. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Entscheidend sei allerdings, dass es ihm darum gehe, die Fläche letztlich in eine Obstbaum- und Weidefläche umzuwandeln, um sie ökologisch wertvoll zu gestalten und seiner Frau dort die Pferdehaltung zu ermöglichen, die in P. einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung des Beklagten (vormals: Leiter des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter) vom 25. April 2002 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 und in der Gestalt der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben, 12 hilfsweise, 13 die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. 14 Der Beklagte beantragt 15 die Klage abzuweisen. 16 Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen entgegen. 17 Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage bei einem Ortstermin auf der betroffenen Fläche am 8. Mai 2006 erörtert. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der beigezogenen Akten 1 K 1678/04, 1 K 1679/04, 1 K 1680/04 und 1 L 464/05, der von Seiten des Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und der vom Kläger übersandten weiteren Unterlagen Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. Dies betrifft die Anfechtung der inzwischen vom Beklagten aufgehobenen Regelungen unter I, Nrn. 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 (Verbot, auf dem vorbezeichneten Flurstück 687 Herbizide, Insektizide und Düngemittel auszubringen sowie Mutterboden aufzubringen). 21 Die weiterhin aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die vorbezeichnete Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 ist, soweit sie nach der im Klageantrag angesprochenen Erklärung des Beklagten noch streitbefangen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Rechtsgrundlage der unter I, Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 ausgesprochenen Verbote, nämlich des Verbotes, Raupen, Bagger und sonstige Arbeitsmaschinen einzusetzen, die geeignet sind, Waldflächen zu roden oder in ihrer topographischen Gestalt zu verändern, und des Verbotes, Pflanzen mit Ausnahme der in den weiteren Regelungen der Ordnungsverfügung genannten Forstpflanzen auszusäen oder zu pflanzen, ist § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Landesforstgesetzes (LFoG). Nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes umfasst der Forstschutz u.a. die Aufgabe, Gefahren, die dem X. drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im X. zu beseitigen. Diese ordnungsrechtliche Aufgabe (vgl. § 52 Abs. 2 LFoG) obliegt der Forstbehörde, und zwar inzwischen dem Beklagten, der die Aufgaben der früheren unteren Forstbehörden (hier: des Leiters des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragten) übernommen hat (vgl. §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 61 LFoG). 23 Die vorbezeichneten Maßnahmen waren zur Abwehr zur Gefahren, die dem X. drohten, notwendig. Sie dienten der Verhinderung einer mit § 39 Abs. 1 LFoG nicht zu vereinbarenden Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ohne die notwendige forstrechtliche Genehmigung. 24 Bei dem im Tatbestand beschriebenen Flurstück 687 handelt es sich weiterhin um Wald im Rechtssinne, auch wenn die dort früher vorhandenen Fichten bereits 1990 bzw. 1991 beseitigt worden sind. Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes). Auch kahlgeschlagene Flächen gelten als Wald (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes). Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst mit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese Genehmigung erteilt wird. 25 Vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 2 Bundeswaldgesetz Rdnrn. 9 d und 13 c mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 26 Eine solche Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG hatte der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004, dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht erhalten. Die auf diese Umwandlungsgenehmigung gerichtete Klage des Klägers hat das Gericht im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage - 1 K 1678/04 - abgelehnt. 27 Der mit den vorbezeichneten angefochtenen Regelungen untersagte Maschineneinsatz diente der Vorbereitung oder Durchführung einer rechtswidrigen Waldumwandlung. Mit ihm sollte die Änderung der Nutzung des fraglichen Grundstückes von der Nutzung als Wald in eine andere Nutzungsart gefördert werden. Nur so kann das Vorgehen des Klägers bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände gewertet werden. 28 Die Vertreter des Beklagten haben im Ortstermin und in der heutigen mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert, dass die fraglichen Maßnahmen, insbesondere der massive Maschineneinsatz, die Beseitigung der vorhandenen Bodenoberfläche bis auf den Mineralboden (Fels) und das in großem Umfang erfolgte Aufbringen neuen Bodenmaterials für eine nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft (vgl. § 1 a und 1 b LFoG) völlig untypisch waren. Es kommt hinzu, dass die Erdbewegungen, die der Kläger durch das Abschieben des vorhandenen natürlichen Bodens und durch das Aufbringen von Mutterboden vorgenommen hat, die natürliche Bodenoberfläche zumindest in Teilbereichen eingeebnet haben; den entsprechenden Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen, auch diese Auswirkungen seines Vorgehens haben die Vertreter des Beklagten im Übrigen im Ortstermin anschaulich erläutert. 29 In die Bewertung einzubeziehen ist ferner das Verhalten des Klägers vom Erwerb der Flächen im Jahre 1990 bis zu den Maßnahmen vom April 2002. Wie sich etwa aus der für das Widerspruchsverfahren angefertigten Übersicht des Beklagten (Bl. 55 der Beiakte Heft 2) und aus dem Aktenvermerk vom 3. September 199 (Bl. 57 dieser Beiakte) ergibt, hatte der Kläger auch früher schon wiederholt die Ansiedlung von Forstpflanzen im Wege der natürlichen Sukzession durch massive Einwirkungen auf die Fläche beseitigt und wiederholt deutlich gemacht, dass er die tatsächliche Wiederansiedlung von Wald verhindern wollte. Bestätigt wird die vom Beklagten in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung vorgenommene Beurteilung des Vorgehens des Klägers durch die für ihn eingereichte Widerspruchsbegründung vom 17. Mai 2002. Darin wird zwar bestritten, dass der Kläger den Wald umgewandelt habe und erklärt, er behalte sich die Neuanpflanzung von Wald vor. Aus den weiteren, prägenden Ausführungen in diesem Schreiben ergibt sich jedoch, dass es dem Kläger um die Umwandlung von Wald in eine Nutzung der Fläche als Wald ging. Nur im Hinblick auf die Optimierung einer solchen Nutzung hatten die von ihm vorgenommenen Maßnahmen einen vernünftigen Sinn. 30 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Regelungen unter I, Nrn. 1. und 2. der Verfügung vom 25. April 2002 als rechtmäßig. Sie waren notwendig, um die soeben beschriebenen, von den Mitarbeitern des Forstamtes P. unmittelbar zuvor festgestellten Maßnahmen des Klägers, die einer rechtswidrigen tatsächlichen Waldumwandlung dienten, zu unterbinden. Gemeint war mit dem unter I, Nr. 1. näher beschriebenen untersagten Maschineneinsatz die Nutzung dieser technischen Hilfsmittel durch den Kläger, mit dem er die rechtswidrige Waldumwandlung gefördert hatte. Trotz der recht allgemein gefassten Formulierung war ersichtlich klar, ohne dass der Kläger insoweit im Zweifel gewesen sein kann, dass ein Maschineneinsatz, der einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, etwa einer Wiederaufforstung, dienen sollte, von dem Verbot nicht erfasst sein sollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine konkretere, weiter eingeschränkte Untersagung erhebliche Formulierungsprobleme aufwarf, zumal dem Beklagten zu Recht gelegen sein musste, seine Verfügung so eindeutig zu fassen, dass weitere rechtswidrige Handlungen des Klägers umfassend verhindert werden konnten. In gleicher Weise ist die Regelung unter I. Nr. 2. der Verfügung vom 25. April 2002 zu beurteilen. - Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsrechtes keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte zu Recht deutlich gemacht, dass sich das ordnungsbehördliche Vorgehen gegen den Kläger angesichts seines Verhaltens aufdrängte. 31 Rechtsgrundlage der Regelungen unter II der genannten Verfügung ist § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 LFoG. Nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes sind Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung umfasst gemäß § 44 Abs. 2 LFoG auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu schützen. Kommt der Waldbesitzer diesen Pflichten nicht nach, kann die Forstbehörde nach § 44 Abs. 3 LFoG die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Diese Vorschriften gelten nach § 44 Abs. 5 LFoG entsprechend, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann. In diesen Bestimmungen liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für alle dem Kläger unter II, Nrn. 1. bis 3. auferlegten Maßnahmen. 32 Zwar kann dem Verpflichteten grundsätzlich nicht die Bestockung mit einer bestimmten Art von Forstpflanzen auferlegt werden, wie es im vorliegenden Fall mit der Regelung unter II, Nr. 1 (Anpflanzung von Rotbuchen) geschehen ist. Dieses Vorgehen war jedoch ermessensgerecht, weil sich der Kläger in dem Vertrag mit der Stadt P. vom September 2000 zur Anpflanzung gerade dieser Baumart verpflichtet hatte. Es lag daher nahe, die Ordnungsverfügung dieser Vereinbarung anzupassen. Möglichen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages sowie dem Umstand, dass er lediglich subjektive Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten begründete (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren 1 K 1678/04), hatte der Beklagte hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er in dem Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hatte (im Hinblick auf sämtliche Regelungen unter II, Nrn. 1. bis 3.) ein Austauschmittel nach § 21 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) anzuwenden. Nach § 21 Satz 1 OBG genügt es, wenn zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht kommen, eines davon zu bestimmen. Dem Betroffenen ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Sollte dem - bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretenen - Kläger die Bedeutung dieser Regelung nicht klar gewesen sein, hätte er den Beklagten um nähere Aufklärung bitten können. 33 Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung der Regelungen unter II der angefochtenen Ordnungsverfügung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Allerdings sind sie keine geeignete Grundlage entsprechender Zwangsgeldfestsetzungen, weil der Beklagte im Hinblick auf die durchzusetzenden Regelungen unter II der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat und sie wegen der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsbehelfe bis zum jeweiligen Fristablauf bis jetzt nicht befolgt zu werden brauchten. Insoweit kommt entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder eine Fristbestimmung bis zu einem Zeitpunkt nach Bestandskraft der Grundverfügung in Betracht. 34 Die Kostenentscheidung beruht, soweit streitig entschieden worden ist, auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreites werden die Kosten dem Beklagten auferlegt, weil er insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung der oben bereits gewürdigten Schwierigkeiten, die Ordnungsverfügung hinreichend konkret, aber auch nicht zu weitgehend zu fassen, waren die Regelungen unter I, Nrn. 3.und 4. der Verfügung bei der insoweit ausreichenden summarischen Beurteilung rechtswidrig. Es war aufgrund der genannten Vorschriften nicht gerechtfertigt und auch nicht erforderlich, die fraglichen Tätigkeiten ohne jede Einschränkung zu untersagen. 35 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 36 Das Gericht sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Zu einer weitergehenden (negativen) Entscheidung über den Zulassungsantrag ist das Gericht nicht befugt (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). 37