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Urteil

9 K 2860/05

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auch wenn sie zuvor freiwillig als Sanitätsoffizierin gedient hat. • Nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis kann weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bestehen, weil die Einberufung zu Reservedienstleistungen möglich ist (§§59,60 SG). • Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt eine tiefgreifende, verbindliche innere Umkehr voraus; diese kann auch durch längere persönliche Entwicklung (statt eines singulären Schlüsselerlebnisses) begründet werden. • Bei der Prüfung der Gewissensentscheidung ist die persönliche Glaubhaftigkeit des Antragstellers und dessen überzeugender Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein wichtiges Indiz. • Das Bundesamt für den Zivildienst hat die Anerkennung unrechtmäßig versagt, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Gewissensentscheidung vorliegen (Art.4 Abs.3 GG i.V.m. §1 Abs.1 KDVG).
Entscheidungsgründe
Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung trotz früherer Dienstverpflichtung als Sanitätsoffizierin • Die Klägerin ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auch wenn sie zuvor freiwillig als Sanitätsoffizierin gedient hat. • Nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis kann weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bestehen, weil die Einberufung zu Reservedienstleistungen möglich ist (§§59,60 SG). • Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt eine tiefgreifende, verbindliche innere Umkehr voraus; diese kann auch durch längere persönliche Entwicklung (statt eines singulären Schlüsselerlebnisses) begründet werden. • Bei der Prüfung der Gewissensentscheidung ist die persönliche Glaubhaftigkeit des Antragstellers und dessen überzeugender Vortrag in der mündlichen Verhandlung ein wichtiges Indiz. • Das Bundesamt für den Zivildienst hat die Anerkennung unrechtmäßig versagt, wenn die genannten Voraussetzungen für eine Gewissensentscheidung vorliegen (Art.4 Abs.3 GG i.V.m. §1 Abs.1 KDVG). Die Klägerin trat 1998 freiwillig als Sanitätsoffizierin in die Bundeswehr ein und schloss 2004 ihr Medizinstudium ab. Ende 2004 beantragte sie Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin und vorzeitige Entlassung mit der Begründung, sie könne sich nicht mehr mit Pflichten als Sanitätsoffizier identifizieren. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, Sanitätsdienst sei kein Kriegsdienst mit der Waffe. Die Klägerin wurde zwischenzeitlich aus dem aktiven Dienst entlassen und in das Reserveverhältnis überführt, behält aber eine potenzielle Dienstleistungspflicht nach den Vorschriften des Soldatengesetzes. Sie hält an ihrem Anerkennungsbegehren fest und macht geltend, ihr Gewissen verbiete ihr jegliche Mitwirkung an Tötungen im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen. • Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage und zulässig, weil die Klägerin trotz Entlassung ein Rechtsschutzinteresse hat; als Reservistin kann sie gemäß §59 Abs.2, §60 SG zu Dienstleistungen herangezogen werden. • Rechtliche Grundlage ist Art.4 Abs.3 GG i.V.m. §1 Abs.1 KDVG (KDVNeuRG 2003): Anerkennung setzt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraus. • Gewissensentscheidung ist eine innerlich verbindliche Überzeugung, Töten grundsätzlich als sittlich verwerflich zu betrachten; sie kann durch ein Schlüsselerlebnis oder durch eine tiefgreifende Entwicklung entstehen (st. Rechtsprechung BVerwG). • Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass sich ihre Einstellung im Verlauf ihres praktischen Jahres und durch persönliche Umstände grundlegend gewandelt hat; Vortrag und persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung sprechen für die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit ihrer Gewissensentscheidung. • Die bloße frühere freiwillige Verpflichtung als Sanitätsoffizier schließt die Anerkennung nicht aus; das Bundesamt hat die Anerkennung zu Unrecht mit dem Argument verweigert, Sanitätsdienst sei kein Kriegsdienst mit der Waffe. • Vor dem Hintergrund der dargelegten persönlichen Entwicklung und der möglichen Reservedienstpflicht ist die Feststellung, dass die Klägerin kriegsdienstverweigerungsberechtigt ist, geboten. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 3.8.2005 (Widerspruchsbescheid vom 9.11.2005) aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Klage hatte damit Erfolg, weil die Klägerin eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen jegliche Mitwirkung am Töten in militärischen Auseinandersetzungen plausibel dargelegt hat und weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besteht, da sie in das Reserveverhältnis übergegangen ist und nach den Regelungen des Soldatengesetzes zu Dienstleistungen herangezogen werden kann. Die Beklagte hat die Anerkennung zu Unrecht versagt, insbesondere ist die frühere freiwillige Dienstverpflichtung als Sanitätsoffizier kein genereller Ausschlussgrund. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.