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Urteil

2 K 1828/05

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0531.2K1828.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 24. November 1954 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2004 als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. 3 Die Klägerin unterrichtete seit August 1982 an der Grundschule J. in I. . Im Zeitraum Mai 1992 bis 1998 wurde die Schule nach Feststellung einer erheblich zu hohen PCB-Belastung zum Zwecke der Sanierung geschlossen. 4 Unter dem 30. Juni 2004 stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Umweltmedizin Dr. med. S. , H. , bei der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, die diese an die Bezirksregierung Arnsberg weiterleitete. Unter dem 7. September 2004 stellte Dr. med. S. im Befundbericht fest, dass bei der Klägerin eine toxische Polyneuropathie bei PCB-Belastung besteht. Die Klägerin gab selbst an, dass die Erkrankung schleichend seit etwa zwei Jahren aufgetreten sei und sich ihr Zustand im Februar 2004 verschlimmert habe. 5 Die Bezirksregierung Arnsberg lehnte den sinngemäßen Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 mit der Begründung ab: Selbst wenn ihre Erkrankung ursächlich auf die erhöhte PCB- Belastung an ihrem Dienstort zurückzuführen sei, seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht erfüllt. Es fehle jedenfalls an einem plötzlichen, einen Körperschaden verursachenden Ereignis. Auch lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht vor. Danach sei ein Dienstunfall gegeben, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, sich eine solche Erkrankung zuziehe. Die Erkrankung müsse somit eindeutig einer Tätigkeit zuzuschreiben sein, die als typisch für die Beamtengruppe der Lehrer gelte oder erfahrungsgemäß mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Lehrern infolge ihrer konkreten dienstlichen Tätigkeit auftrete. Eine Gefährdung aufgrund der räumlichen Arbeitsbedingungen reiche nicht aus. 6 Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. 7 Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dass auch längerfristige Einwirkungen mit Krankheitsfolge als Dienstunfall berücksichtigungsfähig seien, zeige sich daran, dass der Bundesminister der Verteidigung vor Jahren Dienstunfälle auch in den Fällen anerkannt habe, in denen Soldaten nach längerfristiger Arbeit in der Nähe von Radaranlagen an Krebs erkrankt seien. Ihre, der Klägerin, Lage sei diesen Fällen vergleichbar. Zudem gebiete Sinn und Zweck des Dienstunfallschutzes eine derartige Betrachtungsweise. Es seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG erfüllt. Wer in PCB-belasteten Räumlichkeiten arbeite, zu denen auch die Rundsporthalle Hohenlimburg gehört habe, sei der Gefahr der Erkrankung ausgesetzt, die sich in ihrem Falle realisiert habe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -, wonach es bei der Prüfung eines erhöhten Unfallrisikos im Sinne des § 37 BeamtVG nicht auf eine globale Einschätzung, sondern auf eine individuelle Einschätzung des Unfallrisikos ankomme. 8 Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 zu verpflichten, die bei ihr, der Klägerin, aufgetretenen Erkrankungen, die sie sich durch das Unterrichten in PCB-belasteten Räumlichkeiten zugezogen habe, als Dienstunfall anzuerkennen. 10 Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 13 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2006 sowie 28. Februar 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Das Gericht entscheidet im Anschluss an die Erklärungen der Beteiligten vom 22. Februar 2006 sowie 28. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer gesundheitlichen Beschwerden als Dienstunfall. 18 Die Klägerin hat keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erlitten. Die Erkrankung der Klägerin gilt auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall. 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Unterrichtung von Schülern in PCB-belasteten Räumen ist jedenfalls kein „plötzliches" Ereignis im Sinne des Gesetzes. 20 Das Merkmal „plötzlich" beinhaltet, dass der schädigende Vorgang unvermittelt eingetreten und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sein muss. Er darf nicht auf einem längere Zeit einwirkenden Geschehen beruhen. Durch die Bindung an ein konkret - örtlich und zeitlich - bestimmbares, unvermittelt eintretendes äußeres Ereignis wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung zu länger andauernden gesundheitlichen Einwirkungen vornehmen, denen ein Beamter bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sein kann und die als Dienstbeschädigung im weiteren Sinne nicht die Gewährung von Unfallfürsorge nach sich ziehen. 21 Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Dezember 1994 - 6 A 1079/94 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 60; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 15. Mai 2003 - 2 K 140/01 und vom 4. August 2004 - 2 K 3508/02. 22 Von einem plötzlichen Eintritt des schädigenden Ereignisses kann danach keine Rede sein. Die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin durch den Aufenthalt in PCB-belasteten Schulräumen stellt sich vielmehr als eine Einwirkung dar, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckte. Der schädigende Vorgang trat nicht unvermittelt ein und beschränkte sich nicht lediglich auf einen kurzen Zeitraum. 23 Bereits hieran scheitert die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass offen bleiben kann, ob bzw. ggfls. in welchem Umfang die von der Klägerin angeführte PCB-Belastung in den Unterrichtsräumen kausal für die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist. 24 Das Unterrichten in PCB-belasteten Räumen kann darüber hinaus auch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall angesehen werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt eine Krankheit als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. 25 Die Klägerin war nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie bei PCB-Belastung nicht besonders ausgesetzt. Der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist der Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen gesehen - "ihrer Art nach" erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit, sich "gerade diese Erkrankung" zuzuziehen, in sich birgt. Die "Art seiner dienstlichen Tätigkeit" betrifft dabei die spezifische Tätigkeit des Beamten, nicht aber die räumlichen Bedingungen, unter denen er arbeitet. 26 Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106/95 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -; VG Arnsberg, Urteile vom 15. Mai 2003 - 2 K 140/01 und vom 4. August 2004 - 2 K 3508/02 -. 27 Hiervon ausgehend ist die Anerkennung von Krankheitserscheinungen als Dienstunfall bei einer Lehrtätigkeit in Diensträumen mit PCB-Belastung zu verneinen, weil Schulräume erfahrungsgemäß keine besondere Gefährdung für bestimmte Erkrankungen nach Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) mit sich bringen. Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass - anders als in den von ihr herangezogenen Fällen der krebserkrankten Soldaten - nicht die spezielle Art der dienstlichen Verrichtung für die Erkrankung ursächlich war, sondern allenfalls die besondere Beschaffenheit der Dienstzimmer. Gesundheitliche Beschwerden, die allein auf schädliche Dauereinwirkungen wie die besondere räumliche Beschaffenheit von Dienstzimmern zurückzuführen sind, führen indessen nicht zur Anerkennung als Dienstunfall. 28 Zu einem anderen Ergebnis gelangt das Gericht auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 -. Denn diese beziehen sich auf die zur Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG erforderliche besondere Lebensgefahr bei Ausübung einer Diensthandlung; es ist mithin ein anderer rechtlicher Ansatz gegeben. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30