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Urteil

14 K 1035/05.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0529.14K1035.05A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger, ein im Jahre 1956 geborener Kurde aus der Türkei, wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter; zudem greift er die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, wonach Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger reiste im August 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 28. August 1989 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich dort sowie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 20. August 1990 auf seine in der Türkei entfalteten Aktivitäten für die DEV GENC und die DEV SOL berief. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 1990 wurde er daraufhin als Asylberechtigter anerkannt. Im Juni 1993 wurde bei dem Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Schusswaffe festgestellt, für deren Besitz und Führen er keine Erlaubnis hatte. Im Juli des gleichen Jahres wurde der Kläger mit einer Schusswaffe in den Räumlichkeiten eines türkischen Kulturvereins angetroffen. Im Zuge des anschließenden Strafverfahrens ließ der Kläger sich dahin ein, er sei Kurde und fürchte, deswegen auch in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt zu werden. Deshalb habe er sich die halbautomatische Schusswaffe von einem Freund geliehen. Schließlich wurde der Kläger im August 1993 am Grenzübergang Elten mit einer scharfen Pistole und einem gefälschten Pass aufgegriffen. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung in der Dortmunder Nordstadt wurde umfangreiches Propagandamaterial der seit 1983 auch in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung DEV SOL vorgefunden. Während der Kläger wegen der Verstöße gegen das Waffenrecht von den Amtsgerichten Obernburg und Kleve verurteilt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund das ebenfalls eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz am 31. Mai 1994 ein. Mit Anklageschrift vom 31. Januar 1998 klagte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof den Kläger und zwei Gesinnungsgenossen der DHKP-C vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg an. Dem Kläger wurde Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Mordversuch in zwei Fällen vorgeworfen, diese begangen im August 1997 in Frankfurt und im September 1997 in Hamburg. Zwischen dem 26. Mai 1998 und dem 17. Februar 1999 wurde wegen dieser Taten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) mündlich verhandelt. Zeitgleich betrieben französische Justizbehörden die Auslieferung des Klägers nach Frankreich, nachdem es im August 1997 zu einem Mordversuch an einem türkischstämmigen Mann mit österreichischer Staatsangehörigkeit sowie weiteren Vergeltungsoperationen gekommen war, an denen nach Erkenntnissen der französischen Justiz der Kläger von Deutschland aus beteiligt gewesen sein sollte. Im Frühjahr 2000 wurde der Kläger vorübergehend der französischen Justiz überstellt; über eine endgültige Auslieferung wurde bislang (Stand: Januar 2006) noch nicht entschieden. Im Zuge der Hauptverhandlung vor dem OLG Hamburg gab der Kläger am 2. Februar 1999 eine persönliche Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: Ziel „ihres" politischen Kampfes in Europa und Deutschland sei es, die Probleme ihres (kurdischen) Volkes in der Türkei bekannt zu machen, über den Faschismus in der Türkei aufzuklären und ihre in Europa und Deutschland lebenden Landsleute für den Kampf gegen den Faschismus in der Türkei zu gewinnen. Man rufe die europäische und deutsche Öffentlichkeit zur Solidarität mit diesem Kampf gegen den Faschismus auf. Man habe die politische Arbeit in der Vergangenheit nicht geheim und illegal, sondern öffentlich und demokratisch durchgeführt. Dies werde auch in der Zukunft so geschehen. Es habe keinen Grund gegeben und es gebe weiterhin keinen Grund für einen bewaffneten Kampf in Europa und Deutschland. Die Türkei, ihr Heimatland, sei der eigentliche Ort des Kampfes. Soweit es in der Vergangenheit beim Zusammentreffen mit Putschisten zu Überreaktionen gekommen sei, sei dies ein Fehler gewesen. Man werde darauf achten, dass sich so etwas nicht wiederhole; es solle nicht erneut zu einer Spirale der Gewaltanwendung kommen. Allerdings übernehme er - der Kläger - für die Vorkommnisse in der Vergangenheit die politische Verantwortung. Er erkläre ausdrücklich, dass es in Zukunft in Europa und Deutschland keine Gewaltanwendung geben werde. Mit Urteil vom 17. Februar 1999 verurteilte das OLG Hamburg den Kläger wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit zwei Fällen des versuchten Totschlags, tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Nach den Feststellungen des OLG war der Kläger jedenfalls seit Oktober 1995 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C. In dieser Eigenschaft bekämpfte er einen anderen Flügel der im Jahre 1993 aufgespalteten DEV SOL. In diesem Zusammenhang ordnete er an, die „Putschisten" bei einem Zusammentreffen nicht nur zu verletzen, sondern sie zu töten. In den Gründen des Urteils wird weiter festgestellt, unter anderem der Kläger habe kurz vor Schließung der Beweisaufnahme eingeräumt, in der Vergangenheit Fehler gemacht zu haben. Nach Auffassung des Senats sei es glaubhaft, wenn die Angeklagten erklärten, ihren politischen Kampf gegen die Politik der Staatsorgane der Türkei, von dessen Berechtigung und Erforderlichkeit sie nach wie vor überzeugt seien, in Zukunft gewaltfrei führen zu wollen. Diese vom Senat als „Gewaltverzichtserklärung" verstandene Verlautbarung sowie ein Teilgeständnis wurden bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Am 30. Juni 2005 wurde der Kläger vor dem OLG Hamburg wegen einer etwaigen Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe angehört. Hierbei erklärte der Kläger: Er sei hart bestraft worden und habe den Großteil seiner Strafe verbüßt. Deshalb bitte er um Bewährung. Von seiner Gewaltverzichtserklärung sei er überzeugt. Man habe damals Fehler gemacht, die er bereue. Dies habe er allen seinen politischen Freunden gesagt und er stehe auch heute noch dazu. Soweit beabsichtigt sei, seinen Asylstatus zu widerrufen, sei er nicht wütend, er sei ein politischer Mensch. Er habe jedoch den Eindruck, als sei auf dieser Welt kein Platz für ihn. Er werde die rechtlichen Mittel ausnutzen und anschließend, nach Ausschöpfung dieser Mittel, Deutschland verlassen. Es habe ihn jedoch „sehr verletzt", dass die Beamten der Migrationsbehörde ihn als Feind der Menschheit ansähen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Organisation. Er verfolge jedoch in der Presse, was in der Türkei geschehe. Er sei seit 30 Jahren in der Politik, davon habe er 15 Jahre im Gefängnis zugebracht. Er sei 15 Jahre alt gewesen, als er mit politischer Tätigkeit begonnen habe. Er sei davon überzeugt, dass die DHKP-C ihre Ziele, den Kampf gegen die Unterdrückung in der Türkei, nur mit legalen Mitteln verfolge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 setzte das OLG Hamburg die Restfreiheitstrafe zur Bewährung aus, nachdem der Senat einen Diplompsychologen beteiligt hatte, der dem Kläger bescheinigte, dass seine bei den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht fortbestehe. Die Gewaltverzichtserklärung werde - so der 3. Strafsenat des OLG Hamburg - von der DHKP-C eingehalten. Auch nach den Feststellungen der Bundesanwaltschaft seien in den letzten mehr als sieben Jahren keine Gewalttaten aus dem Bereich jener Organisation bekannt geworden. Bereits zuvor, nämlich am 10. Januar 2005, hatte das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Asylanerkennung des Klägers eingeleitet. In diesem Zusammenhang äußerten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 21. März 2005: Nach dem Anerkennungsbescheid des Bundesamtes aus dem Jahre 1990 sei der Kläger in der Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus einer in der Türkei verbüßten Haftstrafe sei er lediglich auf Bewährung entlassen worden. Nachdem er sich nicht im Sinne der türkischen Regierung verhalten und „bewährt" habe, drohe ihm erneute Verfolgung. Wenngleich sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in der Entwicklung befinde, würden individuelle Grund- und Menschenrechte weiterhin nicht gewährleistet. Im Übrigen sei der Kläger keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG. Namentlich habe er vor dem OLG Hamburg ausdrücklich auf Gewalt verzichtet. Im Verfahren zur Strafaussetzung habe ein forensisches Gutachten ausdrücklich die Entlassung befürwortet, ohne dass die Bundesanwaltschaft dem entgegengetreten sei. Schließlich sei die DHKP-C ebenfalls nicht mehr gewalttätig. Mit Bescheid vom 25. April 2005 widerrief das Bundesamt die Asylberechtigung des Klägers vom 27. August 1980 und stellte fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen offensichtlich nicht vor. Das Bundesamt führte aus: Der Widerruf erfolge nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Recht des § 51 AuslG schließe der Versagungsgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG heutigen Rechts nicht nur den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG. Nach dieser Vorschrift führe die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe zwar nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz. Es müsse im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden. Diese sei im Falle der Klägers gegeben. Die DHKP-C sei die derzeit aktivste linksextreme Gruppierung in der Türkei. Anhänger dieser Vereinigung seien an Gefängnisrevolten beteiligt und auch an Bombenanschlägen. Die Vereinigung stehe auch auf der Liste terroristischer Organisationen der Europäischen Union. Soweit der Kläger die Absicht geäußert habe, seinen politischen Kampf in Zukunft gewaltfrei führen zu wollen, entspreche dies nicht der Parteilinie. Die Gewaltverzichtserklärung sei auch kein Indiz für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Hierfür genüge ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen früherer Unterstützungshandlungen nicht. Es müsse vielmehr ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe der früheren Handlungen beziehe und nachvollziehen lasse, dass diese Gründe so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit künftige Taten ausgeschlossen seien. Hiervon könne bei dem Kläger jedoch nicht ausgegangen werden, weil bei ideologisch motivierten Taten grundsätzlich die Gefahr bestehe, dass erneut eine Gefährdung der Allgemeinheit begründet werde. Es sei danach zu befürchten, dass der Kläger bei einer entsprechenden Erwartungshaltung seiner Partei erneut bereit sei, mit der bei der DHKP-C üblichen Gewaltbereitschaft vorzugehen. Allein ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten sowie die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe genüge nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. August 2005 stellte das Bundesamt fest, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. nicht vorliegen. Am 7. Mai 2005 sowie am 20. August 2005 hat der Kläger die vorliegenden, mit Beschluss vom heutigen Tage zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klagen erhoben, zu deren Begründung er unter anderem einen Bericht des Rechtsanwalts Gürsel Meric vom 4. April 2005, aktualisiert unter dem 3. Mai 2006, vorlegt, in welchem am Ende bezweifelt wird, dass im Falle eines Prozesses gegen den Kläger die „Prozessnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte" beachtet werden. Danach ergebe sich für ihn - den Kläger - zweifelsfrei, dass er in der Türkei weiterhin verfolgt und menschenrechtswidrig misshandelt würde. Im Übrigen verweise er - der Kläger - auf die Stellungnahmen von amnesty international zur Menschenrechtslage, insbesondere auf das Memorandum an den türkischen Ministerpräsidenten aus Februar 2004. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Bundesamtes vom 25. April 2005 und vom 4. August 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf diverse Auskünfte des Auswärtigen Amtes, das seinerseits auf den Lagebericht vom 3. Mai 2005 verweist, der nicht auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt sei, meint die Beklagte, die Rückkehrsituation bezüglich des Herkunftslandes Türkei habe sich deutlich verbessert. Seit 1999 nähmen Menschenrechtsverstöße kontinuierlich ab. Von einer beachtlichen Foltergefahr könne nicht mehr ausgegangen werden. Die im Jahre 2005 erlassenen Regelungen machten eine Foltergefahr für Häftlinge unwahrscheinlich. Dem Auswärtigen Amt sei seit fast vier Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen hätten nunmehr erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Akten 2 BJs 91/97 - 2 StE 1/98 des Generalbundesanwalts bei dem Bundesgerichtshof sowie der Akten 4 Ausl 504/99 der Generalstaatsanwaltschaft Hamm Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Bundesamt hat die Asylanerkennung des Klägers zu Recht widerrufen; ebenfalls zu Recht hat es festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch die Tatbestände des § 60 Abs. 2 ff AufenthG erfüllt sind. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2005 findet seine rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Bestimmung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für diese Entscheidungen nicht mehr vorliegen. Hierbei kann es - jedenfalls in diesem Zusammenhang - offen bleiben, ob sich die „Verfolgungssituation" des Klägers im Vergleich mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. August 1990 geändert hat. Denn unabhängig davon greift § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ein, wonach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt, wenn der betreffende Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Wenngleich § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausdrücklich nur das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht aber das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG anspricht, ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, auch die Gewährung politischen Asyls nicht in Betracht kommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. das Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 109 S. 1 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1999 S. 1213, zu § 51 Abs. 3 Satz 1 des damals geltenden Ausländergesetzes entschieden. Weil der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wörtlich der entsprechenden Bestimmung des früheren Rechts entspricht, ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten: Erfüllt ein Ausländer den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, kann er weder das Asylrecht noch den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen; sofern zuvor entsprechende Entscheidungen getroffen worden sind, liegen deren Voraussetzungen nicht mehr vor im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sodass die Bescheide zwingend zu widerrufen sind. Im Falle des Klägers greift § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ein. Der Kläger ist wegen mehrerer Verbrechen, diese teilweise tateinheitlich begangen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die das in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bezeichnete Maß um mehr als das Dreifache überschreitet. Allein die Straftaten und das Maß der anschließenden Bestrafung sind zwar für sich genommen kein zureichender Grund, dem Kläger das Asylrecht und den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu nehmen. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verlangt vielmehr die Feststellung, dass der betreffende Ausländer gerade in Ansehung der von ihm begangenen Straftat eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Im Falle des Klägers ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seines in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhaltens in Verbindung mit der Art und Weise, in der er sich gegenwärtig präsentiert, weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Zunächst ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es sich bei dem Begriff „Gefahr" um ein normatives Merkmal handelt, das auszulegen und anzuwenden originäre Aufgabe des Gerichts ist. Damit ist der Begriff einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, so dass dem Beweisantrag vom 29. Mai 2006 insoweit nicht zu entsprechen war. Mit der darin enthaltenen Feststellung, von dem Kläger gehe „keinerlei Gefahr" aus, wird gerade keine Tatsache behauptet, über die Beweis erhoben werden könnte. Der unter Beweis gestellte Vortrag enthält vielmehr eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, die indessen nicht von den im Beweisantrag bezeichneten Zeugen, sondern allein vom erkennenden Gericht zu leisten ist. Auf der Grundlage des umfangreichen Materials, das der Kammer vorliegt, ist diese davon überzeugt, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Es ist durchaus zu befürchten, dass von dem Kläger in Zukunft neue vergleichbare Straftaten wie diejenigen, die Anlass für seine Verurteilung waren, mit der insoweit gebotenen Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Einschätzung steht zunächst nicht entgegen, dass das OLG Hamburg die Vollstreckung eines Rests der Freiheitsstrafe, zu welcher der Kläger verurteilt worden ist, zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine Strafaussetzung zur Bewährung begründet zwar ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr; es ist indessen nicht statthaft, die Bewährungsaussetzung gleichsam als eine Vermutung für die Ungefährlichkeit anzusehen, die im Einzelfall widerlegt werden müsse, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE Band 112 S. 185 = DVBl 2001 S. 483. Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund einer Gesamtschau aller für und wider den Kläger sprechenden Momente davon überzeugt, dass der Kläger (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken: Zunächst hatte der Kläger sich lange vor den Ereignissen, die schließlich zu seiner Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führten, wiederholt mit Schusswaffen und scharfer Munition ausgestattet. Der Kläger war augenscheinlich zu keinem Zeitpunkt bereit, sich dem Gewaltmonopol des Staates zu unterwerfen, den er zuvor mit Erfolg um Gewährung politischen Asyls ersucht hatte. Der Kläger hielt sich ersichtlich vom Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet an die Option offen, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls er - von wem auch immer - angegriffen werde. Die dadurch an den Tag gelegte latente Gewaltbereitschaft des Klägers wird sehr deutlich dokumentiert in den Prozessakten zum Strafverfahren vor dem OLG Hamburg. Nach den dort getroffenen Feststellungen war der Kläger in den neunziger Jahren nicht nur irgendein Mitläufer, sondern der führende Kopf einer terroristischen Vereinigung, wobei er sich nicht nur auf Deutschland beschränkte, sondern die Drähte bis nach Frankreich zog. Deshalb wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die das in § 60 Abs. 8 AufenthG bezeichnete Maß um mehr als das Dreifache überschreitet. Dass die Strafe nicht noch höher ausgefallen ist, verdankt der Kläger in erster Linie seiner weiter oben im Tatbestand dieses Urteils ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Erklärung vor dem OLG Hamburg. Auch die Kammer würdigt jene „Gewaltverzichtserklärung" sowohl nach ihrem Inhalt als auch unter Berücksichtigung der Umstände, in welche sie eingebettet ist. Inhaltlich lässt der Text keineswegs den Schluss darauf zu, der Kläger habe mit seiner eigenen Vergangenheit als Terrorist abgeschlossen und sich nunmehr zu einem „guten" Menschen entwickelt. Denn der Kläger distanziert sich - wenn überhaupt - nur von den Methoden der Terroristen, nicht jedoch von ihren Zielen im übrigen. Der gesamte Text enthält klischeehafte Formulierungen, die ersichtlich dazu dienen sollten, den Senat milde zu stimmen. Für diese Einschätzung der „Gewaltverzichtserklärung" spricht auch das zeitliche Moment. Der Kläger hätte in den vielen Monaten, die sein Verfahren in Anspruch nahm, etliche Male Gelegenheit gehabt, Reue zu zeigen und darzulegen, dass er mit der Vergangenheit gebrochen hat. Das tatsächliche Verhalten des Klägers hingegen zeigt sein taktisches Vorgehen: Kurz vor der abschließenden Beratung des Senats und unter einer erdrückenden Beweislage präsentierte er in einem Verfahrensstadium, dessen Bedeutung ihm seitens der Verteidigung vermittelt worden war, eine ihrem Inhalt nach eher halbherzige Erklärung, um noch auf das Strafmaß der nicht mehr zu vermeidenden Verurteilung einwirken zu können. Auch der Umstand, dass das OLG Hamburg den Kläger auf Bewährung aus der Haft entlassen hat, spricht nicht gegen eine Wiederholungsgefahr. Im Gegenteil, der Kläger scheint nach wie vor nicht zu begreifen, dass er seinerzeit Täter und keinesfalls Opfer war. In seiner Anhörung vom 30. Juni 2005 verweist er auf die frühere Gewaltverzichtserklärung, an die „wir" (uns) seither hielten. Gleichzeitig behauptet er, „keine Kontakte... zu der Organisation" mehr zu haben. Die Verwendung der ersten Person Plural zeigt jedoch, dass der Kläger immer noch jedenfalls geistig mit der Terroristenszene verbunden ist. Die „Opferrolle", die der Täter einnimmt, erhellt daraus, dass er „sehr verletzt" war, weil die Beamten des Bundesamtes ihn „als Feind der Menschheit angesehen haben". Gleichwohl sei er „nicht wütend", zumal er „ein politischer Mensch" sei, der freilich „auf dieser Welt keinen Platz habe". Schließlich bemerkt der Kläger, er sei „hart bestraft" worden. Mehrfach betont er, ein politischer Mensch zu sein. Dies alles ist nach Überzeugung der Kammer gerade keine Distanzierung von den früheren schwersten Straftaten, sondern der Kläger hält sein damaliges Tun unverändert in gewisser Weise für aus politischen Gründen gerechtfertigt. Er verweist auf ein „großes Tohuwabohu" sowie darauf, dass man sich „gegen unsere Gegner wehren" musste. Schließlich bestreitet er, jemals gesagt zu haben, man müsse jemanden töten. Diese Aussagen widerspricht indessen eindeutig den rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg. Allerdings hat der Kläger während seiner Haft und auch in der seither vergangenen Zeit ein Verhalten an den Tag gelegt, das grundsätzlich geeignet ist, seine Resozialisierung vermuten zu lassen. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er - wie es in dem Beweisantrag vom 29. Mai 2006 heißt - nach Kräften angepasst lebt und sich integriert. Sie ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger zur Zeit „nicht an irgendwelchen illegalen organisiert-politischen Aktivitäten teilnimmt". Auch im Übrigen kann davon ausgegangen werden, „dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, es könnte in der Zukunft irgendeine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland" von dem Kläger ausgehen. Deshalb brauchte die Kammer dem Beweisantrag auch nicht zu entsprechen. Das in den letzten Jahren geübte Wohlverhalten des Klägers ist indessen kein Indiz dafür, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist. Denn jedes andere Verhalten des Klägers wäre unter den gegebenen Umständen auch vollkommen unverständlich gewesen: Im Anhörungstermin vor dem OLG Hamburg hat der Kläger am 30. Juni 2005 erklärt, er habe „immer zum Zweidrittelzeitpunkt entlassen werden" wollen. Dem Kläger musste selbstverständlich klar sein, dass eine Entlassung auf Bewährung angesichts des bisherigen Lebenslaufs nur bei absolut tadelloser Führung in Betracht kommen konnte. Deshalb hat sich der Kläger während seiner Haft nichts zu Schulden kommen lassen, deshalb hat er ganz augenscheinlich bei der psychologischen Begutachtung intensiv kooperiert und deshalb zeigt er sich seinem Bewährungshelfer gegenüber als umgänglich und „ungefährlich". Auch im Hinblick auf das anhängige Verfahren betreffend den Widerruf der Asylanerkennung war der Kläger gehalten, sich in jeder Hinsicht anzupassen und zu integrieren. Denn nur auf diese Weise konnte er seinen Vortrag untermauern, wonach der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Eine hinreichende Gewähr für ein Wohlverhalten des Klägers, das nicht auf den Umständen beruht, sondern auf einem echten Sinneswandel, ist hingegen nicht zu erkennen. Namentlich liefern die persönlichen Verlautbarungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierfür keine Anhaltspunkte. Er versteht sich nach wie vor als politischer Mensch, der „links" steht und sich als Sozialist bezeichnet. Soweit er seine politischen Gegner anspricht, erwähnt er deren „Putsch" und die „interne Auseinandersetzung" mit diesen Putschisten. Er spricht von „Faschisten", welche die Antiterrorgesetze noch verschärft hätten, die sich im Übrigen gegen „Revolutionäre und Demokraten" richteten. Schließlich lässt der Kläger wiederholt durchblicken, man dürfe in Europa keine Gewalt anwenden, er habe zudem immer gesagt, „Gewalt gegen einen Deutschen" sei falsch. Der Eindruck, den der Kläger dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vermittelt, entspricht dem aus der Anhörung vor dem OLG Hamburg im Zuge der Strafaussetzung. Der Kläger hat sich keineswegs gewandelt, vielmehr ist er sich und seiner politischen Auffassung treu geblieben. Daraus folgt indessen zugleich, dass er, sofern die DHKP-C es erneut für geboten erachten sollte, einen bewaffneten Kampf auch außerhalb der Türkei zu führen, er sich diesem wieder bedenkenlos anschließen würde. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt ist. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - das OLG Hamburg den Sachverhalt anders beurteilt und auch die Französische Republik die beantragte Auslieferung des Klägers nach der Aktenlage der Generalstaatsanwaltschaft Hamm nicht mit Nachdruck zu betreiben scheint. Die Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist originäre Aufgabe des erkennenden Gerichts, das hierbei an die Einschätzung anderer Gerichte oder Staaten, die sich zudem auf völlig andere Tatbestände beziehen, nicht gebunden ist. Das Bundesamt hat nach der Überzeugung der Kammer zutreffend die Asylberechtigung des Klägers widerrufen und zudem zu Recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint. Auch der Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2005 ist rechtens. Namentlich droht dem Kläger in der Türkei nicht die Gefahr der Folter im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG. Auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht einer Abschreibung nicht entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen: Zunächst ist nicht einmal zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte noch von besonderem Interesse ist. Die Straftaten, für deren Begehung er in der Türkei verurteilt worden war, liegen bald 25 Jahre zurück. Zudem ist der Kläger seinerzeit nicht etwa geflohen und hat er sich nicht der Strafe entzogen, sondern er hat sie teilweise verbüßt, bis er offiziell auf Bewährung entlassen worden ist. Dass der Kläger wegen seiner Aktivitäten in den Jahren ab 1980 heute noch strafrechtlich belangt und gar gefoltert würde, wird nicht einmal in den von dem Kläger präsentierten Gutachten des Rechtsanwalts Meric behauptet. Allerdings sieht Rechtsanwalt Meric die Gefahr, der Kläger könne aufgrund von Anzeigen von Personen verfolgt werden, die in den Jahre 1990 bis 1997 in die Türkei gekommen und festgenommen worden seien. Er bleibt indessen eine Antwort darauf schuldig, wer konkret den Kläger belasten könnte und welche konkret gegen den türkischen Staat gerichtete Handlung man ihm vorwerfen würde. Auch der Akteninhalt liefert hierzu keine irgendwie gesicherten Hinweise. Es ist also durchaus fraglich, ob überhaupt der Kläger in der Türkei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu gegenwärtigen hat. Der pauschale Hinweis seiner Prozessbevollmächtigten, durch die auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten habe er sich im Sinne des türkischen Strafurteils nicht bewährt, reicht insoweit nicht aus. Selbst wenn im Übrigen ein gewisses „Restrisiko" besteht, dass der Kläger bei seiner Rückführung in die Türkei dort festgenommen und vor Gericht gestellt wird, ist eine konkrete Gefahr, der Kläger könne der Folter unterworfen werden, nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. das Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, hat in seinem „Kaplan-Urteil" Folgendes festgestellt: "Die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe auf den Kläger wird darüber hinaus dadurch wesentlich herabgesetzt, dass sein Bekanntheitsgrad eine gewisse Schutzfunktion erfüllt, zumal sein Fall unter intensiver Beobachtung insbesondere der deutschen Presse sowie der Menschenrechtsorganisationen und der EU-Kommission stehen wird, so schon Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 48, und die türkischen Exekutivorgane wie die türkischen Gerichte sich dessen bewusst sind. Dass der Kalifatsstaat in der Bundesrepublik Deutschland nur über einen überschaubaren Mitgliederbestand verfügt hat, inzwischen verboten worden ist und erst im Zusammenhang mit Durchsuchungsaktionen im Jahre 1998 in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erzielt und - vor dem Hintergrund der Furcht vor fundamentalistisch-islamistischen Terrororganisationen - ganz überwiegend Ablehnung erfahren hat, steht der internationalen Aufmerksamkeit, die der Kläger genießt, nicht entgegen. Der Senat folgt insoweit der - in Übereinstimmung mit verschiedenen Menschenrechtsvereinen getroffenen - sachverständigen Einschätzung der deutschen Diplomaten vor Ort, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. März 2004 an den Senat; Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -, dass die Gefahr der Folter und Misshandlung bei einer Abschiebung des Klägers in die Türkei aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner politischen Bedeutung gering ist. Das von amnesty international in der Stellungnahme an den Senat vom 2. April 2004 angeführte Schicksal des PKK- Funktionärs Cevat Soysal stellt keinen gegenteiligen Referenzfall dar, weil diese Person weitaus weniger bekannt ist und die angebliche Folter vor fünf Jahren stattgefunden haben soll, also unter anderen innen- und außenpolitische Verhältnissen als beim Kläger. So auch: Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -. Für die gegenteilige Ansicht hat auch der Zeuge Rechtsanwalt U. bei seiner Vernehmung keine plausiblen Gründe anzuführen vermocht. Dass Behörden und Sicherheitskräfte auf Straftaten, die sich gegen den Staatsgründer Kemal Atatürk richten, besonders empfindlich reagieren, hebt den Kläger nicht maßgeblich von anderen prominenten politischen Straftätern ab, deren Handeln sich auch gegen den türkischen Staat und seine Institutionen richtet. Es mangelt an begründeten Anhaltspunkten für eine höhere Risikobewertung als im Falle des ähnlich prominenten PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan, bei dem bisher keine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter in der Haft festgestellt worden ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 46221/99 -, EuGRZ 2003, 472 (485) Nr. 226; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 51; Frankfurter Rundschau vom 11. August 2003. Soweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an einem ordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen wird, dass ein unter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt behandelt wird, weil sich die türkische Regierung noch nicht ausreichend für die Einhaltung des Folterverbots engagiere und von Kreisen der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs das von der türkischen Regierung verfolgte Ziel des EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde, so ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat, erreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass amnesty international - ohne allerdings aktuelle Referenzfälle benennen zu können - ein solches Risiko nicht ausschließen will, genügt insoweit nicht. Auch vor dem vorgenannten Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Kläger nach seiner Abschiebung in die Türkei ernstlich gefährdet wäre, Opfer einer extralegalen Tötung im Gefängnis zu werden. Sein entsprechendes Vorbringen entbehrt - bezogen auf seine Person - einer tatsächlichen Grundlage." Diese Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts sind - wenn auch mit Einschränkungen - auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn der Kläger ist nach seinem Bekanntheitsgrad gewiss nicht mit dem „Kalifen von Köln" zu vergleichen. Gleichwohl wird aufgrund seiner weit verzweigten Kontakte in Westeuropa und seiner Verbindungen zu mehreren Rechtsanwaltskanzleien hier und in der Türkei damit zu rechnen sein, dass sein weiteres Schicksal nach einer Abschiebung aus mehreren Richtungen unabhängig voneinander intensiv beobachtet wird. Ein „Verschwindenlassen" des Klägers in einem namenlosen Gefängnis im Osten der Türkei, in welchem er der Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe durch das Wachpersonal ausgesetzt sein könnte, ist ausgeschlossen. Immerhin steht der Kläger über seine in der Türkei lebende Schwester ausweislich der von ihm eingereichten Rechtsgutachten in Verbindung mit einer in Istanbul ansässigen Anwaltskanzlei, an die er sich sogleich nach seiner Einreise in die Türkei wenden und deren Unterstützung er erhalten kann. Eine hinreichend konkrete Gefahrenlage im Sinne des § 60 Absätze 2 und 5 AufenthG kann sonach nicht festgestellt werden. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b des Asylverfahrensgesetzes abzuweisen.