Beschluss
3 L 149/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0315.3L149.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2006 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt einen (zulässigen) Rechtsbehelf gegen die angegriffene Verfügung erhoben hat, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte. Sollte er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (am 11. Februar 2006) nicht Widerspruch erhoben haben, könnte die Verfügung inzwischen bestandskräftig geworden sein. Eine Klage hiergegen ist nicht anhängig gemacht worden; mangels vorheriger Durchführung eines Widerspruchsverfahrens wäre sie auch nicht zulässig. 6 Jedenfalls liegen die Voraussetzungen, unter denen nach einer - wie hier - erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederhergestellt werden kann, nicht vor. 7 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Insoweit hat der Antragsgegner u.a. dargelegt: Die Anordnung sei erforderlich, um die Effektivität des Widerrufs zu bewirken. Der Allgemeinheit könne es nicht zugemutet werden, noch bis zum rechtskräftigen Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise über mehrere Jahre hin der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen durch den Antragsteller ausgesetzt zu sein. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und er unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. 8 In materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor-zunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens bzw. eines sich anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnung andererseits zu Lasten des Antragstellers aus. 9 Die Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür, dass der angefochtene Widerruf in einem möglichen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, d.h. der Antragsgegner insbesondere zu Recht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen ist. 10 Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind nach Aktenlage erfüllt. 11 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen u.a. diejenigen Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Mit dieser Vorschrift werden die Unzuverlässigkeitsmerkmale dahingehend typisiert, dass die dort genannten Tatsachen schon für sich allein regelmäßig den Mangel an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die diese Annahme im Einzelfall entkräften könnten. 12 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen - sie hat u.a. die Gerichtsakte 14 K 2421/05 und die hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge eingesehen - erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Regelvermutung. Gegen ihn ist am 8. Juli 2004 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre durch das Amtsgericht N. wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden; der Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Dass eine Gesamtstrafenbildung zugrunde liegt, ist unerheblich. Zum einen dürfte die Regelvermutung auch bei einer Gesamtstrafenbildung erfüllt sein. 13 Vgl. hierzu: VGH Kassel, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 11 TG 2490/04-, NVwZ-RR 2005, 324. 14 Zum anderen betragen ausweislich des Strafbefehls die Einzelstrafen je 60 Tagessätze und erfüllten damit auch für sich genommen bereits jeweils die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. 15 Die Kammer folgt nicht der Argumentation des Antragstellers, für das Unzuverlässigkeitsurteil genüge es nicht, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, hinzutreten müsse vielmehr ein spezifischer waffenrechtlicher Bezug. Diese Auffassung ist schon angesichts des Wortlauts von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht haltbar: Die Norm erwähnt in Ziffer b) ausdrücklich u.a. Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen" sowie in Ziffer c) solche nach dem Waffengesetz"; derartiger Hinweise hätte es von vornherein nicht bedurft, wenn Ziffer a) im Sinne des Antragstellers einschränkend gemeint gewesen wäre; aus dem ausdrücklichen Fehlen solcher oder ähnlicher Formulierungen in Ziffer a) wird gerade das Gegenteil deutlich. 16 Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er vor und nach der Verurteilung, die ihm nun entgegen gehalten wird, beanstandungsfrei Waffen besessen und die Jagd ausgeübt" habe sowie auch im übrigen bis auf die Straftaten einen einwandfreien Leumund" besitze, vermag ihn angesichts der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers nicht zu entlasten. Die in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG enthaltene Vermutung wird durch den Umstand früheren (wie späteren) Wohlverhaltens nicht entkräftet. Wie schon dargelegt, knüpft die Norm daran an, dass regelmäßig u.a. Personen wie der Antragsteller, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, die für einen Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit für die Dauer von 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung nicht (mehr) besitzen. Mit der Erteilung der Waffenbesitzkarte wird indes zwangsläufig ein staatlicher Vorschuss an Vertrauen dahingehend gewährt, der Inhaber der Erlaubnis werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 17 Vgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2005 - 20 E 1525/04 -. 18 Dieses Vertrauen wird nach der Systematik des Waffengesetzes (auch) durch Verurteilungen der hier vorliegenden Art regelmäßig zerstört. Auch Straftaten gegen das Vermögen offenbaren - selbst wenn sie nicht mit Gewalt oder Drohung einhergingen - einen Charaktermangel und wecken an der Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden Zweifel daran, die dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht hingenommen werden soll. Im Hinblick auf das dringende gesetzgeberische Anliegen, die Allgemeinheit vor einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen zu schützen, ist es durchaus gerechtfertigt, bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einen strengen Maßstab anzulegen und so die Verwirklichung eines Sicherheitsrisikos zumindest für die Dauer der Regelvermutung zu verhindern. Eine unzulässige Doppelbestrafung ist damit nicht verbunden. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. April 1992 - 1 B 52.92 -. 20 Die Regelvermutung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Waffenbesitzers oder der abgeurteilten Tat ausgeräumt werden. Solche Umstände, die die nach dem Gesetz bestehende Vermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise entkräften könnten, sind nicht erkennbar. Da das Gesetz auf die Verurteilung zu einem bestimmten Strafmaß wegen einer vorsätzlichen Straftat abstellt, kann eine derartige Ausnahme allenfalls dann angenommen werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen des Betroffenen - ausnahmsweise - derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine vorsätzliche Straftat begründeten Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt sind. 21 Vgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 2. September 2003 - 20 A 1523/03 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum WaffG a.F., die mangels Veränderung des insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstabs auch nach Neufassung des Waffengesetzes weiter Bestand hat. 22 Dafür ist hier unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse und des Vorbringens des Antragstellers nichts ersichtlich. Das bis dahin straflose Verhalten des Antragstellers sowie das Vorliegen etwaiger (sonstiger) Milderungsgründe wird das Strafgericht bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt haben; gleichwohl liegt es deutlich über dem von § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG geforderten Mindestmaß von 60 Tagessätzen. 23 Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zu den Tathandlungen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings insoweit der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung dann nicht mehr (ohne weiteres) anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 56/89 -. DVBl. 1990, 1043, zum WaffG a.F. 25 Das ist hier nicht der Fall. 26 Der Widerruf erscheint auch nicht als unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse des Antragstellers, weiterhin den Besitz über seine Waffen (und mit ihnen die Jagd) auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da der Antragsteller - wie dargelegt - die kraft Gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zu widerlegen. Abgesehen davon dürfte der Antragsteller jedenfalls einige seiner im Bereich des Jagdwesens ausgeübten Tätigkeiten - etwa die Mitgliedschaft in der Jagdhornbläsergruppe - auch ohne Waffenbesitz ausüben können. Inwieweit seine Mitgliedschaft im Rat der Stadt N. durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte nachhaltig beeinträchtigt sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. 27 Gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG hat sich der Antragsteller nicht ausdrücklich gewandt. Im übrigen hat die Kammer auch insoweit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die gesetzlichen Vorgaben sind beachtet worden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich in den Fällen des Widerrufs von Waffenbesitzkarten zunächst am Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG; nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist der Wert für jede weitere im Streit befindliche Waffe um 750,00 EUR zu erhöhen. Die Kammer wertet die Eintragungen in der Waffenbesitzkarte dahingehend, dass sie die Berechtigung zum Besitz von (noch) 5 Waffen verleiht, so dass sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren auf (5.000,00 EUR + 3.000,00 EUR =) 8.000,00 EUR beliefe; dieser Wert ist angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. 30