Beschluss
5 L 15/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2006:0113.5L15.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bleibt ohne Erfolg. 3 Der anwaltlich gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2237/05.A anzuordnen, 5 ist unzulässig. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Im Asylfolgeverfahren gilt das indes nur, wenn die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gegeben sind d.h. der mit der Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, angegriffene Bescheid eine (neue) Abschiebungsandrohung enthält. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der mit der Klage 5 K 2237/05.A angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. September 2005 enthält keine Abschiebungsandrohung; unter Ziffer 3 der Begründung des Bescheides wird vielmehr zu Recht ausgeführt, dass es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht bedarf und die (früher) erlassene Abschiebungsandrohung weiter gültig und vollziehbar ist. 7 Wird der mithin unzulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sachgerechterweise und im Einklang mit dem erkennbaren Rechtschutzziel auf einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO umgestellt, so bleibt auch dieser ohne Erfolg. Der nach dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers dann sachdienliche Antrag, 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde - dem Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein - mitzuteilen, dass er - der Antragsteller - aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2005 über die Nichteinleitung eines Asylfolgeverfahrens vorläufig nicht abgeschoben werden darf, 9 wäre zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf die gewünschte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde zusteht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Abschiebung des Antragstellers darf vielmehr gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vollzogen werden, da es das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid zu Recht abgelehnt hat, ein weiteres Asylverfahren für den Antragsteller durchzuführen. 10 Das Gericht hat bereits in seinem im Klageverfahren 5 K 2237/05.A ergangenen Beschluss vom 13. Dezember 2005, mit dem die vom Antragsteller für das Klageverfahren begehrte Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Durchführung eines - auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschränkten - weiteren Asylverfahrens hat. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt: 11 Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren auf Grund eines erneuten Asylantrags, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines ersten Asylantrages stellt, nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Betroffene ist gehalten, die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG benannten Gründe für eine ihm günstigere Sachentscheidung unter Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 71 Abs. 3 AsylVfG) schlüssig darzulegen. 12 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10 und Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, Buchholz, 316 § 51 VwVfG. 13 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger trägt zur Begründung seines Asylfolgeantrags (lediglich) vor, dass sich die Situation in seiner Heimat seit der letzten Entscheidung des beschließenden Gerichts erneut verschlechtert habe und sein in Deutschland aktiv gelebtes Bekenntnis zum christlichen Glauben für ihn im Falle einer Rückkehr eine erhebliche Gefährdung darstelle. Die angebliche Verschlechterung der Lage aktiver Christen in Vietnam lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allerdings nicht entnehmen. Zu der Frage, ob Christen in Vietnam eine Gefährdung aufgrund religiöser Betätigung droht, hat das Gericht bereits in dem Urteil vom 31. Juli 2003 (5 K 3657/02.A) Folgendes ausgeführt: 14 'Für den Kläger besteht ebenfalls keine drohende konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK). Dabei kann dahin stehen, ob er einer protestantischen Religionsgemeinschaft angehört (hat) und für diese missionarisch tätig war bzw. ist. Selbst bei Wahrunterstellung der darauf bezogenen Angaben des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht gegeben. Für die Frage des Bestehens von Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so dass er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes Personsein' nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums' möglich ist. 15 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. April 1998 - 12 L 1076/98 -, NVwZ-Beilage 1998, 65; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A -, InfAuslR 1998, 486. 16 Dazu gehört als unverzichtbarer Kern nicht nur das forum internum häuslicher Andacht, sondern auch die Möglichkeit gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1999 - 1 A 1617/96.A -. 18 Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam in seinem religiösen Existenzminimum' bedroht sein könnte. Soweit der Kläger sich auf Vergangenes beruft, besteht diese Gefahr aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen allgemeinen Situation protestantischer Christen in Vietnam. In diesem Zusammenhang hat das OVG NRW bereits im Jahr 1999 ausgeführt: Soweit die vietnamesische Regierung und die Kommunistische Partei Vietnams die Führer kirchlicher Organisationen als Oppositionelle ansähen, geschehe dies allein deshalb, weil sich Staat und Regierung gegen vermutete Angriffe gegen das politische System und den in der Verfassung enthaltenen Herrschaftsanspruch der Partei wehrten. Davon seien jedoch fast ausschließlich die Führer dieser Organisationen, nicht hingegen einzelne Anhänger betroffen, es sei denn, letztere erweckten bei den staatlichen Stellen den Verdacht, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. Einzelfälle konkreter Verhaftungen seien dabei in der Vergangenheit nicht zu dem Zweck erfolgt, den Betroffenen in seiner Religionsausübung zu beschneiden. Vielmehr hätten sie sich allein gegen Führer von religiösen Organisationen oder gegen Gläubige gerichtet, die bei den staatlichen Stellen den Verdacht erweckt hätten, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen zu unterstützen. Allein für diese exponierten Personengruppen bestehe aus Sicht vietnamesischer Stellen die Gefahr eines relevanten Ansehensverlustes des Staates bzw. der staatstragenden Kommunistischen Partei oder eine Gefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs mit der Folge, dass ein Einschreiten für erforderlich gehalten werde. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1999 - 1 A 1617/96.A - m.w.N. 20 Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage an. Das Auswärtige Amt (AA) führt in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Vietnam (Lageberichte) in den letzten Jahren unverändert unter anderem Folgendes aus: Etwa 60 % der 76 Millionen Vietnamesen gehörten religiösen Vereinigungen an. Dabei sei neben fünf weiteren - mit Ausnahme der protestantischen Freikirchen - auch die protestantische Konfession staatlich anerkannt. Zwar müssten die nicht zugelassenen Konfessionen mit staatlichen Sanktionen und der Behinderung der Religionsausübung rechnen. Der Staat verfolge und benachteilige jedoch niemanden allein seiner religiösen Überzeugung wegen. Sowohl in der Verfassung von 1992 als auch in der Regierungsverordnung Nr. 26/99 vom 19. April 1999 über die Religionsausübung sei das Recht auf freie Religionsausübung verankert. Beide Gesetzestexte stellten dieses Grundrecht unter den Vorbehalt, dass Religionsfreiheit nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Gesetzen und der Politik Vietnams zuwider zu handeln. Diese Klauseln erlaubten in der Praxis im Zweifelsfall eine weitgehende Einschränkung des Rechts auf Religionsfreiheit. Keiner Religionsgemeinschaft sei es gestattet, sich im politischen, sozialen oder im Bildungsbereich zu engagieren. Seit Mitte der 80er Jahre sei eine Christianisierungstendenz unter den Angehörigen der in den Bergregionen Nord-, Nordwest- und Mittelvietnams lebenden ethnischen Minderheiten zu verzeichnen. Die lokalen Behörden empfänden diese Tendenz als bedrohlich und reagierten darauf - regional uneinheitlich - mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar Verhaftungen. 21 Vgl. AA, Lageberichte vom 3. August 2000, 9. Juli 2001 und 1. April 2003. 22 Danach ist eine zwischenzeitlich eingetretene landesweite Veränderung der Sachlage zum Nachteil protestantischer Christen nicht ersichtlich. Das AA betont vielmehr in Übereinstimmung mit den Ausführungen des OVG NRW nach wie vor, dass - regional begrenzt - mit Verhaftungen nur in Fällen zu rechnen ist, in denen die religiöse Betätigung von vietnamesischen Behörden im Einzelfall als bedrohlich empfunden wird.' 23 An dieser Einschätzung hält das Gericht auch vor dem Hintergrund der jüngeren Erkenntnisse 24 vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 28. August 2005 25 fest. Soweit sich der Kläger zum Beleg einer angeblichen Verschlechterung der Gefährdungslage für Christen auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2005 (Az.: 1 B 76/04) beruft, ist diese - zumal im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene - Entscheidung für das vorliegende Verfahren unergiebig. Denn die Entscheidung setzt sich nicht konkret mit der Frage einer Gefährdung aufgrund christlichen Glaubens auseinander, sondern hat vielmehr den Asylantrag einer Antragstellerin buddhistischen Glaubens zum Gegenstand. Schließlich rechtfertigen auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Berichte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) keine anderweitige Beurteilung. In diesen werden Einzelfälle beschrieben, in denen Christen Drangsalierungen ausgesetzt waren. Den Schluss auf eine generelle Gefährdung aufgrund christlicher Aktivitäten lassen diese jedoch nicht zu." 26 An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in dem einstweiligen Rechtschutzverfahren nunmehr geltend gemachten Gründe und der nachgereichten weiteren Unterlagen fest. Die in der Antragsschrift erneut angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist bereits in dem zuvor wiedergegebenen Beschluss vom 13. Dezember 2005 ausgewertet worden, so dass es keiner weiteren Auseinandersetzung hiermit bedarf. Die außerdem in der Antragsbegründung wiedergegebenen Zitate von Kardinal Karl Lehmann und der Organisation Open-Doors enthalten weder Hinweise auf Einzelfälle von politischer Verfolgung in Vietnam als Folge christlichen Glaubensbekenntnisses noch lassen sie eine generelle Gefährdung aufgrund christlicher Aktivitäten hervortreten. Ihnen können allenfalls Anhaltspunkte für regional begrenzte Konflikte mit möglicherweise zusätzlichem ethnischen Hintergrund - Volksgruppe der Montagnards, Vorgänge in der E-Provinz, Christen aus Stammesvölkern im Hochland - bzw. mit Bezug auf herausgehobene christliche Würdenträger wie Pastöre entnommen werden. 27 Eine andere Beurteilung rechtfertigt letztlich auch nicht die Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom 12. Dezember 2005. Sie verweist zunächst nur allgemein auf ein Misstrauen des vietnamesischen Staates gegenüber evangelischen Hausgemeinden und führt sodann lediglich einen Geheimplan an, nach dessen Inhalt Treffen der evangelischen Christen der ethnischen Minderheiten der Hmong in Nordprovinzen bzw. der Hré in der Provinz R aufgelöst werden sollen; hierbei handelt es sich allenfalls um regional begrenzte Konflikte mit zugleich ethnisch begründeten Hintergründen. Auch die dort weiter angeführten Vorkommnisse stellen sich als regional begrenzte Einzelfallaktionen dar, die ungeachtet dessen, dass jegliche Verifizierung fehlt, keine Rückschlüsse auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende landesweite Verfolgungsgefahr von Angehörigen der evangelischen Freikirche zulassen. 28 Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind (weiterhin) weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass auch insoweit ein Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht in Betracht kommt.