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Urteil

13 K 86/05

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beihilfenkürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist bei erstmaliger Inanspruchnahme ambulanter Leistungen je Kalendervierteljahr anwendbar und rechtmäßig. • Die weitergeltenden Beihilfenvorschriften dürfen vorübergehend angewandt werden, obwohl sie administrativ sind, bis der Gesetzgeber nachkommt. • Die Kürzung verletzt weder die Dienstherrnf Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG noch das Gleichheitsgebot; eine Belastung von unter 1 % der Jahresbezüge gilt regelmäßig als zumutbar.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Beihilfekürzung wegen Praxisgebühr bei freiwillig Gesetzlich Versicherten • Die Beihilfenkürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist bei erstmaliger Inanspruchnahme ambulanter Leistungen je Kalendervierteljahr anwendbar und rechtmäßig. • Die weitergeltenden Beihilfenvorschriften dürfen vorübergehend angewandt werden, obwohl sie administrativ sind, bis der Gesetzgeber nachkommt. • Die Kürzung verletzt weder die Dienstherrnf Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG noch das Gleichheitsgebot; eine Belastung von unter 1 % der Jahresbezüge gilt regelmäßig als zumutbar. Der Kläger, ein 1941 geborener Ruhestandsbeamter (Zollamtsrat, A12), war 2004 freiwillig gesetzlich krankenversichert und reichte Beihilfeanträge über Aufwendungen von insgesamt 2.403,80 EUR für sich und seine Ehefrau ein. Das Bundesamt für Finanzen gewährte Beihilfe in Höhe von 1.067,03 EUR und zog nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV je erstmalige ambulante Inanspruchnahme pro Kalendervierteljahr 10 EUR (Praxisgebühr) ab, insgesamt 50 EUR. Der Kläger widersprach, weil er die Praxisgebühr bereits an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet habe und dadurch doppelt belastet sei; er rügte außerdem Gleichheitswidrigkeit gegenüber privat Versicherten. Die Behörde wies den Widerspruch ab. Der Kläger klagte auf Gewährung weiterer 50 EUR Beihilfe. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anwendbarkeit der BhV: Die Beihilfenvorschriften sind trotz ihres administrativen Charakters nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorläufig weiter anzuwenden, bis der Gesetzgeber die Regelungen übernimmt. • Normkonkret: § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV sieht einen Abzug von 10 EUR je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die erste Inanspruchnahme ambulanter Leistungen vor; diese Vorschrift wurde auf die vorgelegten Belege zutreffend angewandt. • Fürsorgepflicht und Alimentation: Die Kürzung verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht; Beihilfe ist ergänzende Leistung zur Eigenvorsorge und kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschützten Alimentation. • Zumutbarkeit: Die tatsächliche Belastung durch die Kürzungen (50 EUR für drei Quartale = 5,56 EUR/Monat) liegt deutlich unterhalb der verfassungsrechtlichen Grenze; regelmäßig ist eine Belastung unter 1 % der Jahresbezüge zumutbar. • Vorsorgefreiheit: Der Kläger entschied sich freiwillig für die gesetzliche Krankenversicherung und trägt damit die daraus resultierenden finanziellen Folgen; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, diese Wahl auszugleichen. • Gleichheitsgrundsatz: Die unterschiedliche Behandlung freiwillig gesetzlich und privat Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen der Systeme verschieden sind und eine Gesamtbetrachtung typische Vor- und Nachteile ausgleicht. • Ergebnis der Einzelfallprüfung: Selbst bei voller Ausschöpfung der möglichen Kürzungsbeträge bliebe die monatliche Belastung deutlich unter der maßgeblichen Grenze; daher liegt keine verfassungswidrige Überbelastung vor. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die weiteren 50,00 EUR Beihilfe. Die Beklagte durfte die Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV um die Praxisgebührenbeträge kürzen. Die Beihilfenvorschriften sind vorläufig anwendbar, die Kürzung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgebot vereinbar und die Belastung für den Kläger zumutbar. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.