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Urteil

8 K 3015/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0110.8K3015.04A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Tatbestand: Die am 8. März 1967 in P. in der Türkei geborene Klägerin zu 1. und der am 15. August 1992 in P. in der Türkei geborene Kläger zu 2. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1.. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. – Herr X. – reiste bereits am 7. Mai 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. August 1994 ab und entschied zugleich, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Mit Bescheid vom 2. September 1998 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bezüglich des Ehemannes der Klägerin zu 1. ab, stellte aber mit Ergänzungsbescheid vom 28. Januar 1999 fest, dass für diesen ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 3 AuslG vorläge und ordnete an, dass dieser bis zur Entscheidung über seine Auslieferung nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe. Die insoweit vom Ehemann der Klägerin zu 1. erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. November 2000 - 9 K 4109/98.A – ab. Unter teilweiser Abänderung dieses Urteils verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 27. August 2002 – 8 A 5652/00.A – unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 2. September 1998 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 28. Januar 1999 zur Feststellung, dass hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin zu 1. ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG für die Türkei vorliegt. Zur Begründung führte das OVG NRW in den Entscheidungsgründen des Urteils u. a. aus, dass auch unter Zugrundelegung des normalen Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dem Ehemann der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung deshalb drohe, weil ihn dort ausweislich der im Auslieferungsverfahren übereichten Unterlagen unzweifelhaft eine Strafverfolgung nach § 168 TürkStGB wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung TKP/ML-TIKKO erwarte. Wegen des weiteren Inhalts dieses Urteils wird auf dasselbe (Beiakte 2 der Gerichtsakte, Verwaltungsvorgang der Beklagten – Bundesamtsakte 2 375 184 – 163 – Bl. 336 ff.) verwiesen. Mit Bescheid vom 4. November 2004 stellte das Bundesamt für den Ehemann der Klägerin zu 1. fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates Türkei vorliegt. Die Kläger reisten den Angaben der Klägerin zu 1. zufolge am 12. August 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. August 2004 beantragten sie beim Bundesamt, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2004 begründeten sie ihr Asylbegehren u. a. wie folgt: Der Ehemann der Klägerin zu 1. sei in der Türkei politisch verfolgt. Aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat in der Bundesrepublik Deutschland sei er jedoch nicht als Asylberechtigter bzw. als ausländischer Flüchtling anerkannt worden. Im Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1. sei vorgetragen worden, dass die Klägerin zu 1. wegen ihres Ehemannes verfolgt, misshandelt und unter Druck gesetzt worden sei. In der Zeit von 1998 bis ca. November 2002 habe die Klägerin zu 1. ihren Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Z. aus der Türkei angerufen und sich nach der Situation ihres Ehemannes erkundigt. In diesen Gesprächen habe sie immer wieder erzählt, dass sie von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte unterdrückt werde, die Sicherheitskräfte sehr oft die Wohnung durchsucht und nach ihrem Ehemann gefragt hätten, die Klägerin zu 1. Angst gehabt habe und sich in letzter Zeit selten zu Hause aufgehalten habe. Die Klägerin zu 1. leide unter psychischen Beschwerden, deretwegen sie sich noch in der Türkei in Behandlung begeben habe. In dem Schreiben teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Rechtsanwalt Z. zudem mit, dass die Angaben der Klägerin zu 1. zwar nicht protokolliert worden seien, jedoch anwaltlich versichert werde, dass bei jedem Gespräch mit der Klägerin zu 1. von ihr deutlich vermittelt worden sei, dass sie unter einem enormen Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehe und eine sehr große Angst vor diesen gehabt habe. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. August 2004 machte die Klägerin zu 1. im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Sie habe im Haushalt gearbeitet. Sie hätten Eigentum besessen. Sie habe von Mieteinnahmen gelebt. Nach der Flucht ihres Mannes habe sie den Pkw und den Lkw verkauft. Die Eltern ihres Mannes hätten sie außerdem finanziell unterstützt. Seit 13 oder 14 Jahren sei sie Anhängerin der PKK und habe die PKK und deren Kämpfer unterstützt. Ihr Ehemann sei in ihrer Heimatregion Verantwortlicher der PKK gewesen. Ihr Vater, der für die HADEP tätig gewesen sei, sei von der Kontra-Guerilla ermordet worden. Danach sei sie gerade mit dem Kläger zu 2. schwanger gewesen, als Sicherheitskräfte ihr Haus in P. gestürmt und ihren Ehemann für die Dauer von 25 Tagen festgenommen hätten. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus durchsucht, alles verwüstet, ihre Lebensmittel auf den Boden geworfen und mit Waschpulver bestreut, sie als Terroristen bezeichnet und ihnen vorgeworfen, mit den Lebensmitteln hätten sie Terroristen unterstützen wollen. Nach diesem Ereignis seien sie nach I. gezogen. Auch dort sei ihr Ehemann unterdrückt worden. Da er gesucht worden sei, habe er die Türkei verlassen müssen. Dreimal sei sie zur Wache mitgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihr vorgehalten, dass sich ihr Mann den Guerilla-Kämpfern angeschlossen habe. Sie hätten sie ausgezogen, misshandelt, beleidigt und in ihrer Würde, Ehre und in ihrem Stolz verletzt. In der ersten Zeit habe sie abgestritten, dass sie die Frau ihres Ehemannes sei, dies später dann aber gestanden. Sie sei zwei Monate nach dem Umzug nach I. zur Wache mitgenommen worden. Der Kläger zu 2. sei zu diesem Zeitpunkt 1 ½ Jahre alt gewesen. Als die Sicherheitskräfte erschienen seien, sei ihr Mann aus dem Haus geflohen. Fünf Tage sei sie auf der Wache der Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus festgehalten worden. Ein Jahr später sei sie erneut für zwei Tage zur Wache mitgenommen worden. Etwa zwei Jahre später, ihr Mann sei zu dieser Zeit nicht mehr in der Türkei gewesen, sei sie für sieben Tage festgenommen worden. Sie hätten ihr vorgehalten, dass ihr Mann in den Bergen sei, er und seine Freunde zu ihr kämen; sie sei Separatistin und solle gestehen. Ihre dritte Festnahme sei vor drei Jahren im Herbst gewesen. Der Sohn ihrer Schwägerin habe einen Unfall gehabt. Sie seien zu ihrer Schwägerin gefahren und als sie zurückgekehrt sei, sei sie festgenommen worden. Als sie festgenommen worden sei, sei K. bereits länger als ein Jahr in Haft gewesen. Man habe versucht, sie mit irgendwelchen Aktionen in Verbindung zu bringen. Nachdem ihr Führer festgenommen worden sei, seien viele Aktionen durchgeführt worden. Sie hätten ihr vorgehalten, hieran teilgenommen zu haben. In der Stadt seien Mitarbeiter der PKK festgenommen worden. Die Festgenommenen hätten den Namen ihrer Familie verraten. Zu den Festgenommenen habe auch eine Frau namens B. gehört, die sich später den Guerilla-Kämpfern angeschlossen habe. Deswegen seien die Sicherheitskräfte zu ihr, der Klägerin zu 1., gekommen und hätten ihr vorgehalten, sie sei B.. Zur Wache mitgenommen worden sei sie an diesem Tag nicht. Sie sei zu Hause unterdrückt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann noch in der Türkei gewesen. Sie habe zuletzt die Guerilla-Kämpfer und Mitarbeiter der PKK unterstützt. Diese seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Ein Verwandter ihres Ehemannes sei Kommandant der Guerilla-Kämpfer und habe ihr gesagt, was sie machen solle. Sie habe für sie gekocht, ihre Kleidung gewaschen, ihnen Kleidung ihres Mannes gegeben und später auch Socken und Pullover für sie gekauft. Zuletzt habe sie die Guerilla-Kämpfer vor drei Jahren unterstützt. Vor drei Jahren sei sie festgenommen und unterdrückt worden. In den ersten drei Tagen sei sie verhört und gefoltert, die letzten vier Tage jedoch in Ruhe gelassen worden. Sie hätten sie nackt ausgezogen, mit kaltem Wasser übergossen und bespritzt. Der Wasserstrahl sei sehr hart gewesen. Sie hätten einen Gegenstand in die Scheide eingeführt. Dabei hätten sie ihr vorgehalten, dass sie die PKK unterstütze, und sie aufgefordert, die Verstecke der PKK-Kämpfer zu benennen. Auch sei sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Indem sie einen Draht an ihre Ellenbogen oder an ihre Hüften gehalten hätten, hätten sie ihr Stromschläge versetzt. Sie habe eine Augenbinde umgehabt. Am ganzen Körper hätten sie sie getreten. Als sie zu Boden gefallen sei, hätten sie gegen ihren Bauch getreten. Sie habe niemanden gehabt, der ihr geholfen habe. Ihr Mann sei in Deutschland in Haft gewesen. Nach der siebentägigen Haftzeit sei sie umgezogen und habe sich unter der neuen Anschrift nicht offiziell angemeldet. Danach habe sie zunächst keine Schwierigkeiten gehabt. Diese hätten erst vor sechs Monaten begonnen. Sie sei bei einer Nachbarin gewesen. Während sie nicht zu Hause gewesen sei, seien Sicherheitskräfte gekommen, hätten die Wohnung durchsucht und einige Gegenstände mitgenommen. Die Nachbarin habe in der unteren Etage gewohnt und sei, als sie in ihrer Wohnung Krach gehört habe, nach oben gegangen. Dort habe die Nachbarin miterlebt, dass die Sicherheitskräfte die Wohnung durchsucht hätten. Als sie, die Klägerin zu 1., nach Hause gekommen sei, sei von der Nachbarin gewarnt worden. Danach sei sie nicht mehr nach Hause gegangen, sondern am nächsten Tag nach L. gefahren. 20 Tage später sei in L. Newroz gefeiert worden. Ihr Schwager habe sie und ihren Sohn im Laderaum eines Lkw nach L. gebracht. Dort lebten viele Verwandte ihres Mannes, bei denen sie sich aufgehalten habe. Am 12. August 2004 sei sie mit Hilfe einer Schlepperorganisation von L. aus nach E. geflogen. Unter welchem Namen sie ausgereist sei, wisse sie nicht. Mit Bescheid vom 9. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zudem forderte das Bundesamt die Kläger in dem Bescheid auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen zur Übernahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung wurde in dem Bescheid u. a. Folgendes ausgeführt: Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Türkei aus begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung hätten verlassen müssen. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. hinsichtlich der angeblichen Unterstützung der Guerillakämpfer sei unsubstantiiert. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. in der Türkei von Sippenhaft bedroht sei. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, in die Verfolgung ihres Ehemannes einbezogen worden zu sein. Sie habe lediglich behauptet, dreimal festgenommen worden zu sein, ohne dies durch detaillierten und individuellen Sachvortrag zu erhärten. Ihr Vorbringen sei von einer stereotypen Wiedergabe von Allgemeinplätzen gekennzeichnet und erschöpfe sich im Wesentlichen in der Aufzählung allgemein anerkannter Foltermethoden. Soweit die Klägerin zu 1. geltend gemacht habe, in ihrer Abwesenheit hätten Sicherheitskräfte im Februar 2004 ihre Wohnung durchsucht, sei dies unglaubhaft. Ein Anlass für eine drohende staatliche Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. sei nicht ersichtlich. Am 16. September 2004 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen beziehen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in den Personen der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Türkei vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass in den Personen der Kläger für die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 erneut angehört und befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom selben Tage Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – i. V. m. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 – BGBl. I, Seite 1950 –) weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –) – oder – wie hilfsweise begehrt – des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für die Türkei beanspruchen. Nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr individueller politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich hierbei auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991- 2 BvR 902/85 u. a. -, in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band. 83, S. 216 ff.; Beschluss vom 10. Juli 1989- 2 BvR 502/86 u.a. -, in: BVerfGE, Band 80, S. 315 (334 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1996, S. 57. Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachtfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991- 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk derRechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 146. Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz,aaO., 402.25 § 1 Nr. 147. Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur Überzeugungsgewissheit gelangen, vgl. zu diesem Beweismaßstab: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985- 9 C 109.84 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 71, S. 180 ff., dass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu diesem Maßstab der Verfolgungsprognose: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, in BVerfGE Band 76, S. 143 (167f.). Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89-, Buchholz, aaO., 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz, aaO., 402.25 § 1 Nr. 32. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, a.a.O.; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, S. 79. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Kläger nicht asylberechtigt. Die Kammer hat - auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich die Kläger befinden, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung ihrer persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse vor ihrer Ausreise - nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sie die Türkei unter dem Druck einer ihnen unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen haben und bei einer Rückkehr in ihre Heimat von politischer Verfolgung bedroht sind. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu den Fluchtgründen hält die Kammer für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die von ihr im Laufe des Asylverfahrens vorgebrachten Schilderungen des von ihr behaupteten Verfolgungsschicksals in wesentlichen Punkten nicht über eine allgemein gehaltene Darstellung hinausgehen. Es fehlt in entscheidenden Punkten ein notwendiger substantiierter und mit Details versehener Vortrag, der sich als Ausdruck von eigenem Erlebten darstellt. Darüber hinaus ist das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht stimmig. Unzulänglich in dem vorerwähnten Sinne waren zunächst die Angaben der Klägerin zu 1., die sie zu ihren angeblichen Festnahmen und den hierbei vermeintlich erlittenen Misshandlungen gemacht hat. Dies gilt bereits für ihre diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt. Ihre erste Festnahme schilderte sie dort lediglich damit, dass sie zwei Monate nach dem Umzug nach I. zur Wache mitgenommen worden sei, ihr Mann aus dem Haus geflohen sei und sie fünf Tage auf der Wache der Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus festgehalten worden sei. Diesen knappen Angaben lässt sich zunächst nicht einmal entnehmen, wie der Hergang der fraglichen Festnahme gewesen sein soll. Mit keinem Wort hat die Klägerin zu 1. beschrieben, ob und ggf. was ihr während der immerhin nach ihrer eigenen Einlassung fünf Tage dauernden Inhaftierung widerfahren sein soll. Bei der Darstellung ihrer vermeintlichen zweiten Festnahme beschränkte sich die Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt allein auf die Behauptung, dass sie ein Jahr später für zwei Tage zur Wache mitgenommen worden sei. Die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrer angeblichen letzten Festnahme waren vor dem Bundesamt zwar ausführlicher, aber kaum gehaltvoller. Wiederum schilderte sie mit keinem Wort den konkreten Hergang ihrer angeblichen Festnahme. Wenig konkret sind die weiteren Angaben, sie sei in den ersten drei Tagen verhört und gefoltert, danach aber in Ruhe gelassen worden. Dieser knappen und pauschalen Zusammenfassung der angeblichen Inhaftierung lassen sich keinerlei Einzelheiten entnehmen, die einen Rückschluss darauf zuließen, die Klägerin zu 1. berichte hier von wirklich Erlebtem. Gleiches gilt für die weiteren Angaben der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt zu ihren angeblichen Erlebnissen während dieser Inhaftierung. Diese beschränkten sich nämlich auf Folgendes: Sie hätten sie nackt ausgezogen, mit kaltem Wasser übergossen und bespritzt, ihr einen Gegenstand in die Scheide eingeführt und ihr vorgehalten, sie unterstütze die PKK und solle deren Verstecke preis geben, sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden, sie hätten ihr Stromstöße versetzt, indem sie einen Draht an ihre Ellenbogen oder an ihre Hüften gehalten hätten, sie habe eine Augenbinde umgehabt und sie hätten sie an ihrem ganzen Körper, insbesondere als sie zu Boden gefallen sei, gegen ihren Bauch getreten. Anhand dieser bloßen Aufzählung verschiedener Behandlungen und Misshandlungen, die der Klägerin zu 1. widerfahren sein sollen, lässt sich der konkrete Ablauf der angeblich siebentägigen Inhaftierung schwerlich nachvollziehen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Schlägen oder Ähnlichem und Eingriffe in die Freiheit der Person in Form von Festnahmen oder Inhaftierungen stellen aber für die hiervon Betroffenen nach allgemeiner Lebenserfahrung derart einschneidende Erlebnisse dar, dass sie sich deutlich in deren Erinnerung einprägen, weshalb zu erwarten ist, dass sie die fraglichen Ereignisse - auch noch nach langer Zeit - ausführlich, detailliert und auch gleichbleibend schildern können und dies auch - von sich aus - tun. Da die Klägerin dies bezüglich der Umstände der von ihr behaupteten Festnahmen bzw. Inhaftierungen und der in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen körperlichen Misshandlungen – wie dargestellt – nicht getan hat, besteht der Eindruck, dass sie insoweit nicht von wahren Begebenheiten berichtet hat. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung waren noch spärlicher und noch allgemein gehaltener als ihre Aussagen vor dem Bundesamt. So berichtete sie in der mündlichen Verhandlung zunächst lediglich pauschal nach Art einer Zusammenfassung ihres vermeintlichen Schicksals davon, dass sie in P. Probleme gehabt, die Polizei ständig ihr Haus überfallen hätte, sie deshalb nach I. gezogen seien, ihr Mann nach Deutschland geflohen sei, weil er gesucht und unterdrückt worden sei und sie auch nach dessen Weggang belästigt worden seien, dreimal nach dem Weggang ihres Mannes die Polizei sie überfallen und verhaftet habe. Auch der weiteren Schilderung, sie sei bei ihren Verhaftungen auch geschlagen und misshandelt worden, sie hätten sie getreten und mit Wasser bespritzt und nach dem Weggang ihres Mannes nach diesem gefragt, lassen sich schwerlich konkrete Abläufe der fraglichen Vorgänge entnehmen. Darüber hinaus erweckte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie es zu vermeiden suchte, genauere Angaben zu ihrem vermeintlichen Verfolgungsschicksal machen zu müssen, um sich nicht in Widersprüche zu ihrem früheren Vorbringen vor dem Bundesamt zu verwickeln. Dies zeigte sich bereits von Beginn ihrer Anhörung und Befragung an darin, dass sie unaufgefordert davon berichtete „auch sehr vergesslich“ zu sein und wiederholt sinngemäß äußerte, sie wisse nichts bzw. sie wisse nicht, was sie sagen solle bzw. sie sei (ganz) durcheinander. Dementsprechend waren die weiteren Schilderungen der Klägerin zu 1. von ihren vermeintlichen Festnahmen in der Türkei in der mündlichen Verhandlung nur bruchstückhaft, zusammenhanglos und enthielten keinerlei nähere Einzelheiten, die auf einen Bericht von wahren Begebenheiten schließen ließen. Besteht nach dem Vorgesagten der Eindruck, das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren vermeintlichen Festnahmen in der Türkei entspreche nicht der Wahrheit, vermag hieran auch die im Laufe des Verfahrens von ihrem Prozessbevollmächtigten schriftlich abgegebene anwaltliche Versicherung, die Klägerin zu 1. habe in den mit ihm zwischen 1998 und etwa November 2002 geführten Telefonaten deutlich vermittelt, unter enormen Druck türkischer Sicherheitskräfte gestanden und sehr große Angst vor diesen gehabt zu haben, nichts zu ändern. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass diese anwaltliche Versicherung keine substantiierteren Tatsachenbehauptungen enthält, die einen Rückschluss auf konkrete asylerhebliche Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte gegen die Klägerin zu 1. zuließen. Zum anderen lässt sich der Inhalt der anwaltlichen Versicherung aber auch nicht ohne Weiteres mit dem Vortrag der Klägerin zu 1. in Einklang bringen, wonach sie nach ihrer letzten Festnahme, die drei Jahre vor ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, d. h. im Jahre 2001 erfolgt sei, bis zu der angeblichen Durchsuchung ihrer Wohnung etwa sechs Monate vor ihrer Ausreise unbehelligt geblieben sein will. Auch das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren sonstigen angeblichen Erlebnissen in der Türkei ist in dem bereits erwähnten Sinn unzulänglich. Dies gilt zunächst für ihr Vorbringen, sie habe in der Türkei die PKK unterstützt. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 1. beschränkten sich im Wesentlichen auf die nur stichwortartige und daher kaum anschauliche Schilderung, sie habe für Guerilla-Kämpfer bzw. „Mitarbeiter“ der PKK gekocht, ihre Kleidung gewaschen, ihnen Kleidung ihres Mannes gegeben und später auch Socken und Pullover für sie gekauft. Nicht nachvollziehbar sind im Weiteren auch die Angaben der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt, die türkischen Sicherheitskräfte hätten eine Frau namens B. festgenommen, die sich dann der PKK angeschlossen habe, und später ihr, der Klägerin zu 1., vorgeworfen, sie sei B.. Eine solche Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte erscheint nicht nachvollziehbar, da sie – unterstellt eine Frau namens B. wäre von ihnen bereits einmal festgenommen gewesen – über deren Identität im Klaren gewesen sein dürften. Letztlich auch nicht überzeugend sind die Ausführungen der Klägerin zu 1. zu dem angeblich ihre Flucht auslösenden Ereignis. Zunächst ist es in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 1. nach ihrer angeblichen letzten Festnahme, die drei Jahre vor der Anhörung vor dem Bundesamt, d. h. im Jahr 2001 gewesen sein soll, über mehr als zwei Jahre lang bis sechs Monate vor ihrer Ausreise im August 2004 keine Schwierigkeiten gehabt haben will, es unvermutet aber dann zu einer Durchsuchung ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses gekommen sein soll. Darüber hinaus sind die entsprechenden Darlegungen der Klägerin zu 1. wiederum zu knapp und bruchstückhaft, als dass sie auf einen Bericht von wahren Begebenheiten schließen ließen. Nicht verständlich ist es in diesem Zusammenhang zudem, woher die Klägerin – so ihre Angaben vor dem Bundesamt – wissen will, dass die Sicherheitskräfte „Gegenstände“ mitgenommen hätten, obwohl sie – so ihr weiterer Vortrag vor dem Bundesamt – nach der Warnung ihrer Nachbarin nicht mehr nach Hause gegangen, sondern am nächsten Tag nach L. gefahren sei. Letztlich stellt die Summe der Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im Vorbringen der Klägerin zu 1. deren persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihres Vortrages insgesamt entscheidend in Frage. Angesichts der Massivität der aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Vorbringens der Klägerin zu 1. wird die Richtigkeit ihrer Angaben auch nicht entscheidend durch den Umstand gestützt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. in der Türkei Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein mag. Die Kammer hat auch nicht den Eindruck, dass insbesondere die Unzulänglichkeiten der Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung darauf zurück zuführen sein könnten, dass sie krankheitsbedingt zu einem genaueren Vortrag nicht in der Lage gewesen wäre. Zwar hat die Klägerin zu 1. im Verlauf der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie sehr aufgeregt sei, ihr Herz rase und sie ganz durcheinander sei. Auch nach kurzzeitiger Unterbrechung der mündlichen Verhandlung gab sie an, Kopfschmerzen zu haben und es komme ihr vor, als ob sie Fieber habe, und sie könne kaum noch reden. Ungeachtet dessen ist aber nicht zu verkennen, dass die Klägerin zu 1. sich nur auf bestimmte Fragen, insbesondere konkret zu den von ihr behaupteten Festnahmen auf die erwähnten Äußerungen und darauf zurückzog, nichts zu wissen bzw. nicht zu wissen, was sie sagen solle bzw. erzählen müsse. Demgegenüber war sie trotz ihrer Bekundung, sie könne kaum noch reden, im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sehr wohl in der Lage, zunächst Weiteres zur Organisation ihrer Ausreise auszuführen und wusste sogar die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit 1 ½ Jahren bzw. einem Jahr und mehreren Monaten zutreffend anzugeben. Da die Klägerin zu 1. aber zu anderen Punkten durchaus etwas vorzubringen wusste, besteht der Eindruck, dass sie dasjenige, was sie ausdrücken wollte, auch auszudrücken vermochte. Auch in Anbetracht der erwähnten Äußerungen der Klägerin zu 1. zu ihrem Befinden in der mündlichen Verhandlung drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass die Unzulänglichkeiten ihrer Angaben zu ihrem eigentlichen Verfolgungsschicksal auf etwas anderes zurück zuführen sein könnten, als auf ihr – bereits oben dargestelltes – Bestreben, ihre Ausführungen möglichst kurz und knapp zu halten, um sich nicht in etwaige Widersprüche oder Ungereimtheiten zu verwickeln. Etwaige ärztliche Atteste, die auf eine etwaige krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihres Aussageverhaltens bzw. ihres Ausdrucksvermögens schließen ließen, sind darüber hinaus weder im Vorfeld noch im Nachgang der mündlichen Verhandlung seitens der Kläger vorgelegt worden. Im Übrigen sah auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger eingedenk des in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 1. gezeigten Aussageverhaltens keine Veranlassung, etwa eine Vertagung zu beantragen. Nach alledem enthalten die Ausführungen der Klägerin zu 1. daher insgesamt nicht die schlüssige Darstellung eines individuellen Verfolgungsschicksals und die wahrheitsgemäße Schilderung erlebter Ereignisse. Da der Kläger zu 2. eine eigene Verfolgung seiner Person nicht geltend gemacht hat, haben nach alledem beide Kläger eine individuelle politische Vorverfolgung ihrer Personen, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland veranlasst haben könnte, nicht glaubhaft gemacht. Die in Ermangelung einer individuellen politischen Vorverfolgung der Kläger zu fordernde beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht gegeben. Insbesondere ist eine Gefährdung der Kläger allein wegen ihrer behaupteten kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Kurden unterliegen auch in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; darüber hinaus steht ihnen im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative offen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 8 A 1396/99.A –;Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A –; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -; Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A –. An dieser Situation hat sich auch durch die Beendigung der Waffenruhe durch die PKK- Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL und die danach wieder aufflammenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Frontorganisation der KONGRA-GEL, der HPG („Verteidigungskräfte des Volkes“), und den türkischen Sicherheitskräften nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 8 A 2847/04.A – undUrteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A –. Die Kläger unterliegen im Weiteren auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei dort im Rahmen sogenannter „Sippenhaft“ landesweiter staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Allgemeinen konnte die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung bislang zwar für nahe Angehörige, d. h. Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern von landesweit gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen in der Türkei angenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A – undUrteil vom 25. Januar 2000 – 8 A 2221/96.A –. Ungeachtet dessen hat aber die Wahrscheinlichkeit, dass in der Türkei Angehörige einer gesuchten Person Opfer von sippenhaftähnlichen Maßnahmen werden, im Zuge der eingeleiteten Reformen ebenso abgenommen, wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der Angehörigen durch diese Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten. Wenngleich derartige Übergriffe nach wie vor stattfinden, lässt sich nicht (mehr) generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren, ob und wer davon betroffen sein wird. Wenn ein Asylbewerber geltend macht, von Sippenhaft betroffen oder bedroht zu sein, bedarf es daher einer auf den Einzelfall bezogenen Würdigung seines Vorbringens zu der bereits erlittenen Sippenhaft bzw. zu den konkreten Umständen, aus denen er schließt, dass ihm ausnahmsweise – abweichend von der geänderten Verfolgungspraxis – nach der Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A –. Dies zugrunde gelegt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in die Verfolgung ihrer Familienangehörigen, insbesondere in die – außer Streit stehende - Verfolgung des Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters des Klägers zu 2. einbezogen werden. Wie dargestellt haben die Kläger nicht glaubhaft dargetan in der Vergangenheit in die Verfolgung des Ehemannes der Klägerin zu 1. und des Vaters des Klägers zu 2. in asylerheblicher Art und Weise einbezogen worden zu sein. Sind die Kläger aber im vorgenannten Sinne unverfolgt ausgereist, ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei der – wie ausgeführt – geänderten Verfolgungspraxis in der Türkei nunmehr in asylrelevanter Weise in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten könnten. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in den Personen der Kläger für die Türkei ebenfalls nicht vor. § 60 Abs. 1 AufenthG knüpft – wie der frühere § 51 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes – an den Tatbestand der politischen Verfolgung an und verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine solche Verfolgungssituation konnte, wie die vorstehenden Ausführungen belegen, für die Kläger in der Türkei nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang können zwar auch sogenannte selbstgeschaffene und nach den obigen Ausführungen im Rahmen der Asylanerkennung nach Art. 16a GG unbeachtliche Nachfluchttatbestände von Bedeutung sein. Allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland haben die Kläger jedoch nicht mit einer politischen Verfolgung bei ihrer Rückkehr in die Türkei zu rechnen, da dies von den staatlichen türkischen Stellen nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -;Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist hinsichtlich der Kläger auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei weder (glaubhaft) dargetan noch ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag der Klägerin zu 1., sie leide unter psychischen Beschwerden, deretwegen sie sich noch in der Türkei in Behandlung begeben habe. Auch dieses Vorbringen ist weder näher erläutert und damit substantiiert noch durch Vorlage irgendwelcher ärztlicher oder sonstiger Atteste ansatzweise belegt. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid folgt aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 83 b AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung : Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. G.