Urteil
13 K 1443/05
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1216.13K1443.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2005 sowie des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Juni 2005 verpflichtet, die Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes aus dem Wehrdienst zu entlassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die am 5. Dezember 1977 geborene Klägerin bewarb sich unter dem 12. Februar 1997 für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Sie trat zum 1. Januar 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr als Soldatin auf Zeit ein. Zum 1. Oktober 1998 wurde sie an das Bundeswehrkrankenhaus I. versetzt und zum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Sie beendete ihr Studium am 2. November 2004 und erhielt am 11. November 2004 ihre Approbation als Ärztin. Seit dem 16. November 2004 steht die Klägerin als Leutnant (Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) in ihrer ersten klinischen Verwendung am Bundeswehrkrankenhaus I. . Ihre Wehrdienstzeit wurde bis zum 31. Dezember 2012 festgesetzt. 3 Die Klägerin hatte bereits am 14. Oktober 2004 ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin und am 19. Oktober 2004 ihre vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) beantragt. Beide Anträge begründete sie im Wesentlichen damit, sich nicht länger mit den Pflichten als Sanitätsoffizier identifizieren zu können. Im Einzelnen führte sie an: Im letzten Ausbildungsabschnitt des Studiums habe sie sich vertieft mit dem Beruf des Sanitätsoffiziers auseinander gesetzt. Anhand von Literatur über Folgen verschiedenen Kriege für die von ihnen betroffenen Menschen sei ihr im Hinblick auf die Weiterentwicklung in der Rüstungsindustrie während ihres letzten Ausbildungsjahres bewusst geworden, dass Soldaten millionenfaches Leid verbreiten könnten. Der Bericht eines Kameraden über dessen Sanitätseinsatz im Ausland, während dem er gezwungen gewesen sei, auf einen Menschen zu schießen, habe ihr Gewissen stark belastet. Ihre Verpflichtungsentscheidung stehe deshalb für sie in einem völlig anderen Licht. Sie sei sich darüber im Klaren, die während des Medizinstudiums erhaltenen Gelder zurückzahlen zu müssen. 4 Am 15. November 2004 fand mit der Klägerin ein Personalgespräch statt, in dem sie nochmals ihre Gründe für den Entlassungsantrag darlegte und auf ihre persönliche Situation als Vollwaise vor Eintritt in die Bundeswehr nach dem frühen Tod ihrer Mutter 1981 und dem Tod ihres Vaters 1998 hinwies. Über das Gespräch wurde unter dem 3. Januar 2005 ein Aktenvermerk gefertigt, in dem unter anderem angeführt ist, dass die Klägerin zu Beginn ihres Dienstes eine militärische Führungsposition als reizvolle Aufgabe angesehen habe und die ihr zu Beginn der Ausbildung gestellten militärischen Aufgaben einschließlich Schießens mit scharfer Munition zur Zufriedenheit erfüllt habe. Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2005 ergänzend Stellung. 5 Das Personalamt der Bundeswehr L. lehnte den Entlassungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2005 ab. Es führte aus: Nach § 55 Abs. 3 SG sei eine Soldatin auf Zeit auf ihren Antrag aus der Bundeswehr zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Klägerin habe weder erkennbare Anhaltspunkte für ihren Entlassungsantrag sechs Jahre nach Beginn ihres Dienstes vorgebracht noch eine ihre Persönlichkeit ändernde innere Gewissensumkehr. Ihre vorgetragenen Gründe lösten den Widerspruch nicht auf, dass eine mögliche Waffenanwendung durch Militär im Kosovo letztlich der Verhinderung erneuter bewaffneter Auseinandersetzungen dienten, um die humanitären Folgewirkungen zu mindern. Krieg und friedenserhaltende bzw. -sichernde Bundeswehreinsätze seien zu trennen. Die Klägerin habe nicht überzeugend dargelegt, dass ihr Gewissen derart beeinträchtigt sei, die ihr obliegenden Aufgaben eines Sanitätsoffiziers nicht wahrnehmen zu können. 6 Mit ihrer Beschwerde machte die Klägerin geltend: Die Beklagte habe sich nicht hinreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Sie könne sich nicht vorstellen, mit einer Waffe umzugehen. Sie habe Angstträume und Schweißausbrüche, wenn sie an eine entsprechende Verwendung denke. Über das Gespräch mit dem Kameraden könne sie keine weitere Auskunft erteilen, um ihn wegen der ihr gegenüber verletzten Verschwiegenheitspflicht nicht zu offenbaren. 7 Durch Bescheid vom 10. Juni 2005 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde der Klägerin zurück. Es führte zusammengefasst aus: Es sei nicht ersichtlich, dass das Gewissen der Klägerin ihr den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbiete, da sie insbesondere kein Schlüsselerlebnis mit einer entsprechenden Umkehr glaubhaft gemacht habe. Sie habe während ihrer langjährigen Ausbildung zum Sanitätsoffizier nicht zu erkennen gegeben, dass sie dadurch psychisch belastet worden sei. 8 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Entlassungsbegehren weiter. Sie trägt vor: Im Rahmen ihres Entlassungsantrags sei ihre Gewissentscheidung, keinen Kriegsdienst mit der Waffe versehen zu können, nicht durch das Gericht zu überprüfen. Dies sei allein dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren vorbehalten. Im Hinblick auf ihre persönliche Lebensgeschichte und die Erfahrungen, die sie während des praktischen Jahres vom Oktober 2003 bis November 2004 auf einer onkologischen Abteilung eines Krankenhauses gesammelt habe, könne sie aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten. Dazu verweise sie auf ihre schriftlichen Ergänzung meiner Beweggründe für die Kdv" ohne Datum, eine schriftliche Stellungnahme ihres Nachbarn vom 25. Juni 2005, eine Bescheinigung des zuständigen Militärpfarrers vom 7. November 2005 sowie auf eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin ihres Standorts vom 9. Dezember 2005, auf die sämtlich Bezug genommen wird. Mit ihrem Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Gehaltsstufe A 13 vom 13. Juni 2005 verfolge sie allein das Anliegen, wie andere Kollegen auch entsprechend ihrer Qualifikation besoldet zu werden. Mittlerweile sei sie aufgrund ihrer seelischen Belastung nur eingeschränkt dienstfähig und in psychiatrischer Behandlung. Unter dem 3. August 2005 habe das Bundesamt für den Zivildienst ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin als unzulässig abgelehnt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2005 sowie des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, sie gemäß § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes aus dem Wehrdienst zu entlassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Darüber hinaus bringt sie vor: Allein eine schlüssige Darlegung des Umstands, dass ihr Gewissen ihr den Sanitätsdienst verbiete, genüge zur Entlassung der Klägerin nicht, damit sich kein Zeit- oder Berufssoldat durch bloßen Sachvortrag der übernommenen Dienstverpflichtung entziehen könne. Die Gewissensprüfung" werde deshalb im Entlassungsverfahren durchgeführt. Bei der Klägerin bestehe aber keine Gewissensnot. Überdies zeige die von der Klägerin gegen ihre abgelehnte Beförderung erhobene Beschwerde, dass sie an einem weiteren Fortkommen in der Bundeswehr interessiert sei. Dies schließe eine besondere Härte im Falle ihres Verbleibs in der Bundeswehr aus. 14 Das Gericht hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Gründen für den Entlassungsantrag angehört. Dabei hat die Klägerin auf Fragen des Gerichts angegeben: Ihre ergänzende Stellungnahme zur ihrem Kriegsdienstverweigererantrag stamme vom August 2005. Diese habe sie ihrem Prozessbevollmächtigten bereits damals überreicht, der die Stellungnahme erst kurz vor dem Termin weitergeleitet habe. Eine Gewissensentscheidung sei für sie eine solche, die sie vor ethisch-moralischem Hintergrund auf die Kategorien gut oder böse" prüfe und danach die Frage Kann ich das?" für sich beantworte. Im täglichen Leben stelle sich eine solche beispielsweise, ob ein einem Freund gegebenes Versprechen gebrochen werden dürfe. Erst im Zusammenhang mit ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag habe sie intensiver über eine Gewissensentscheidung nachgedacht. Sie habe bereits früher rückblickend falsche Entscheidungen getroffen, aber nicht in der Dimension wie jetzt. In einem solchen Fall habe sie sich schlecht gefühlt und sich gefragt, wie sich ihr Gegenüber fühle. Sie habe versucht, die Situationen im Gespräch zu klären, was ihr teilweise gelungen sei. Ihr Nachbar habe ein Medizinstudium bei der Bundeswehr für sie als Frau ins Gespräch gebracht. Sie habe sich dann informiert und gemeint, dass ein Patient ein Patient sei, egal ob bei der Bundeswehr oder außerhalb. Im Zusammenhang mit dem Balkankonflikt habe sie bei ihrer Dienstverpflichtung und der Aufnahme des Studiums 1998, das sie bereits vor ihrer Verpflichtung aufgrund der Studienplatzzuweisung durch die ZVS in Bochum begonnen habe, nicht darüber nachgedacht, selbst im Rahmen eines Auslandseinsatzes in eine entsprechende Situation gestellt werden zu können. Ihr Ziel sei es gewesen, Ärztin zu werden. Damals sei das Ausmaß der Auslandseinsätze nicht so ersichtlich gewesen wie heute. Die zugespitzte und extreme Situation, mit ihrem Bruder auf der Straße zu sein, der von einem Dritten mit einer Waffe bedroht werde, und selbst eine Waffe zu tragen, würde sie versuchen, deeskalierend zu lösen. Die Situation sei schwierig zu entscheiden, weil in jedem Fall der Tod eines Menschen in Rede stünde. Die einzige Orientierung sei die Frage, wer unmoralischer handele, sie oder der Geiselnehmer. Sie würde sich wahrscheinlich ihrem Bruder zur Seite stellen und den Tod des Angreifers hinnehmen. Natürlich spiele die familiäre Nähe zu ihrem Bruder bei ihrer Entscheidung eine Rolle. Eine Person von der Straße wäre jedoch in der gleichen Opferrolle. Diese Situation unterscheide sich nicht wesentlich von der, die ihr ein Sanitätsoffizier während des praktischen Jahres im Gespräch mit ihrem Ausbilder Dr. Morrosch geschildert habe. In beiden Fällen handele es sich um eine Nothilfesituation. Im Rahmen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr sei die Wahrscheinlichkeit höher, eine solche Situation zu erleben. Ihr oberstes Ziel in dieser Nothilfesituation sei es, nicht zu töten. Die in dem Buch Ich flehte um meinen Tod" geschilderten Berichte bosnischer Frauen hätten für sie deshalb einen Bezug zu einem Auslandseinsatz der Bundeswehr, weil die handelnden Soldaten ihre militärische Stellung und Waffen ausgenutzt hätten, um ihre Taten begehen zu können. Außerdem habe die militärische Führung die Taten teilweise gedeckt und sogar befohlen. Die in dem Buch über die Erfahrungen von Militärärzten der Wehrmacht geschilderten Vorgänge, die für die heutige Bundeswehr sicherlich auszuschließen seien, hätten ihr eine plastischen Eindruck von grausamen bzw. unappetitlichen Verletzungen vermittelt, mit denen sie als Soldatin unter Umständen konfrontiert werden könnte. Die verwundeten Soldaten wären zum Teil zusammengeflickt worden, um wieder kampfbereit gemacht zu sein. Die Ärzte seien so mittelbar an weiteren Tötungen beteiligt gewesen, wenn sie nicht sogar selbst Verbrechen begangen hätten. Auch sie müsste dann jemanden zusammenflicken, nur um erschossen zu werden oder selbst zu töten. Einen schwer verletzten Massenmörder würde sie behandeln, ohne groß darüber nachzudenken, weil diesem Patienten geholfen werden müsse und sie sich dem hippokratischen Eid verpflichtet fühle. In der Bundeswehr sei die Situation dennoch für sie eine andere, weil sie systembedingt dafür sorgen müsste, dass der Patient wieder einsatzfähig werde. Auf Fragen ihres Prozessbevollmächtigten gab die Klägerin an: Sollte sie jetzt entlassen werden, würde sie sich arbeitslos melden und sich wie jeder andere Student nach dem dritten Examen bewerben. Sie habe kein lukrativeres Angebot außerhalb der Bundeswehr erhalten. Sie sei sich darüber bewusst, an die Beklagte einen Betrag zwischen 130 und 150 Tausend Euro zurückzahlen zu müssen und auf Leistungen der Bundeswehr im Rahmen der Ausbildungsförderung zu verzichten. Die bisherigen Bezüge habe sie für den Lebensunterhalt und die Kredite für ihr Elternhaus verwendet. Auf die Fragen des Vertreters der Beklagten berichtete die Klägerin: Der Sanitätsoffizier, der ihr mitgeteilt habe, im Rahmen eines Auslandseinsatzes eine Person erschossen zu haben, heiße Markus H. . Ihr Ausbildungsarzt Dr. N. könne das Gespräch bestätigen und dann würde sein Name gleichwohl herauskommen, weshalb sie sich nun nicht mehr an ihre ihm zugesagte Vertraulichkeit gebunden fühle. Auch wenn in der Bundeswehr ein solcher Schusswaffengebrauch unbekannt sei, habe das Gespräch so stattgefunden. Im früheren Personalgespräch vom 8. April 2004, in dem es innerhalb von wenigen Minuten - der nächste Anwärter habe bereits gewartet - allein um ihre zukünftige Verwendung gegangen sei, habe sie ihre Gewissensentscheidung nicht mitgeteilt, weil sie in ihrem Reifungsprozess noch nicht so weit gewesen sei wie im Herbst 2004. Sie sei mitten in ihren Überlegungen gewesen, die sie noch nicht habe offen legen wollen. Sie habe Ende Februar 2004 auf der Onkologie angefangen, die ersten Bücher habe sie ab Ende 2003 über die Zeit verteilt gelesen. Im Übrigen schrecke sie die Perspektive, bei ihrer Verantwortung für ihren schwerbehinderten und nicht mobilen Bruder in einen Auslandseinsatz geschickt zu werden, deshalb nicht, weil nach Richtlinien der Bundeswehr solche sozialen Belange wie ihre berücksichtigt würden und sie deshalb nicht damit rechnen müsse. Auf Nachfrage des Gerichts: Sie hätte ihren Kriegsdienstverweigererantrag auch ohne die Auslandseinsätze gestellt. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters: Zwar gebe es keine Standortgarantie, jedoch würden soziale Belange bei der örtlichen Verwendungsplanung berücksichtigt, die unter Umständen auch hinter dienstliche Belange zurücktreten müssten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgange der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage, die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2005 sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG), weil ihr Verbleiben im Dienst für sie eine persönliche besondere Härte bedeuten würde, denn ihr Gewissen verbietet ihr jeden Kriegsdienst mit der Waffe. 18 Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Entlassung der Klägerin aus ihrem Soldatenverhältnis kann nur § 55 Abs. 3 SG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) sein. Nach dieser Norm ist ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 19 Eine solche Lage ist anzunehmen, wenn in den privaten Verhältnissen des Soldaten schicksalhaft außergewöhnliche, in der Regel existenzgefährdende Veränderungen eintreten, die ihn unverhältnismäßig schwer belasten. Das kann nicht gelten für Verhältnisse, die eine überwiegende Mehrzahl von (Zeit-)Soldaten in vergleichbarer Lage ebenso treffen würden. Der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist bei Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar machen. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 -, (juris); Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 -, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 448.6 § 13 KDVG Nr. 17; Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1996 - 4 S 1485/95 -, ZBR 1996, S. 350 (nur Leitsatz). 21 Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG liegt vor, wenn der Betroffene das Töten eines Menschen als sittlich verwerflich empfindet und in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn er gleichwohl gezwungen wäre, in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten zu müssen. Dabei unterscheidet sich eine Gewissensentscheidung von anderen sittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 -, BVerwGE 81, S. 239, 240 f. 23 Für die Frage, ob eine solche Zwangslage tatsächlich vorliegt, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Überzeugungsbildung für die Kriegsdienstverweigereranerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne eine Konflikt mit seinem Gewissen empfunden zuhaben, gefordert werden. Denn in einem solchen Fall ist von Bedeutung, dass der einen Kriegsdienstverweigererantrag stellende Zeitsoldat wie der Reservist auch längere Zeit Dienst in der Bundeswehr verrichtet hat, ohne einen Gewissenskonflikt zu empfinden. Dabei steht die Forderung nach einer - zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden - Umkehr" des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither ein grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar in einer Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehen und einleuchtend durch ein entsprechendes Schlüsselerlebnis" nachweisen, das aus dem Saulus" einen Paulus" gemacht hat. Anstelle eines solchen Schlüsselerlebnisses" sind auch sonstige Umstände" geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche Umkehr" bewirkt haben. Diese kann das Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses" sein oder aber am Ende einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jedes Töten im Kriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 -, BVerwGE 81, S. 294, 295 f. 25 Diese Erwägung für einen Wehrpflichtigen, der den vollen Grundwehrdienst abgeleistet hat, müssen erst Recht für die Klägerin gelten, die seit dem 1. Januar 1998 Soldatin auf Zeit ist und sich für insgesamt 14 Jahre freiwillig für den Sanitätsdienst verpflichtet hat, ohne dass bis zu ihrem kurz vor ihrer ersten dienstlichen Verwendung gestellten Entlassungsantrag vom 19. Oktober 2004 ein wie von ihr nunmehr geltend gemachter Gewissenskonflikt ersichtlich zu Tage getreten ist. Im Rahmen des streitigen Entlassungsgesuchs der Klägerin hat das Gericht nach den oben dargestellten Grundsätzen ihre Gewissensentscheidung, als Sanitätsoffiziersanwärter keinen Kriegsdienst mit der Waffe versehen zu können, weil ihr Gewissen ihr diesen Dienst verbiete, auf ihre Plausibilität hin inhaltlich zu überprüfen. Allein die Stellung ihres Kriegsdienstverweigererantrags unter dem 14. Oktober 2004 begründet keine besondere persönliche Härte für die Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 3 SG, wie sie mit Blick auf die ihrer Ansicht nach allein dem Kriegsdeinstverweigerungsverfahren vorbehaltene Gewissensprüfung meint. Denn zum einen stellt die Stellung eines Kriegsdienstverweigererantrags gerade keinen benannten Entlassungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 3 SG dar. Zum anderen besitzen Soldaten auf Zeit, die als Sanitätsoffiziere ihren waffenlosen Dienst" aufgrund eigener Verpflichtung versehen und einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen, für diesen kein Rechtschutzbedürfnis. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 -, Buchholz, aaO.; und Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, aaO. 27 Außerdem dürfte ein Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon deswegen unzulässig sein, weil zweifelhaft ist, ob sie Trägerin des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 GG sein kann. Denn das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung korreliert mit der Dienstverpflichtung nach Art. 12a Abs. 1 GG, wonach nur deutsche Männer zum Wehrdienst verpflichtet sind. 28 Vgl. dazu: Starck, in: von Mangold/Klein/ders., Das Bonner Grundgesetz, Kommentar zum GG, Rdnr. 151 zu Art. 4 GG, mwN. 29 Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ein Schlüsselerlebnis" im beschriebenen Sinn nicht vorgebracht hat. Ein solches bei ihr eine Gewissensumkehr auslösendes singuläres Ereignis ist weder ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag noch ihren Angaben aus dem Verwaltungs- oder Klageverfahren betreffend ihr Entlassungsbegehren zu entnehmen. Gleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer nach der Befragung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung fest, dass ihr Verbleiben in der Bundeswehr für sie eine schwere Gewissensnot darstellen würde, weil sie unter Umständen als Soldatin einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste. 30 Das Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass sie im Verlauf ihres letzten Ausbildungsabschnitts im praktischen Jahr ab Oktober 2003 eine Entwicklung durchlaufen hat, als deren Ergebnis eine Umkehr" ihrer Gewissenseinstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe stand und nach wie vor auch steht. 31 Bei ihrer Befragung hat die Klägerin einen offenen und ehrlichen Eindruck vermittelt und sich als ernsthafte und nachdenkliche junge Frau dargestellt. Ihre geistige Auseinandersetzung, ihre Abwägung und persönliche Entscheidung, dass sie selbst weder die geistige noch psychische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe einen anderen Menschen zu töten, hat sie dem Gericht nachvollziehbar vorgebracht. Vor dem Hintergrund ihrer im Verlauf des Klageverfahrens eindringlich vorgetragen persönlichen Lebensgeschichte - die von vielen Schicksalsschlägen und dem Verlust von engen Bezugspersonen wie ihrer verstorbenen Eltern und einer tief empfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten jüngeren Bruder gekennzeichnet ist -, stellt sie ihr aufgrund freiwilliger Verpflichtung abzuleistender waffenloser Militärdienst, unter Umständen verletzte Soldaten (auch deshalb) versorgen zu müssen, damit diese wieder im unmittelbaren Kampf eingesetzt werden können, in eine Gewissensnot, der sie nur durch ihre Entlassung aus der Bundeswehr entgehen kann. Die Klägerin sieht ihre ärztliche Aufgabe nach Abschluss ihrer Ausbildung ausschließlich darin, Leben zu erhalten und nicht zu heilendes Leid zu lindern, was sie nicht mit dem Berufsbild eines Sanitätsoffiziers verbinden kann, der im Verteidigungsfall als Soldat eine Waffe mit sich führt. 32 Ihre persönliche Auseinandersetzung mit dem sie beruflich wie auch privat bislang begleitenden Thema Tod von Menschen" und ihr verantwortlich aufgefasster Umgang mit menschlichem Leid hat die Klägerin durch die intensivere Auseinandersetzung mit diesen Themen insbesondere während ihres Ausbildungsabschnitts auf der onkologischen Station von Februar bis Mai 2004 nachvollziehbar vermittelt. Ihre zu Beginn ihrer medizinischen Ausbildung 1998 und im Verlauf des Medizinstudiums trotz ihrer militärischen Grundausbildung eingenommene, eher gleichgültig zu bezeichnende Haltung zu den Pflichten eines Sanitätsoffiziers als Soldat hat sich durch die Reflexion der im beruflichen Umfeld gesammelten Erfahrungen mit ihrer eigenen Lebensgeschichte geändert. Ihre frühere gleichgültige Haltung gegenüber soldatischen Aufgaben einschließlich des Umgangs mit Schusswaffen hat die Klägerin gegenüber dem Gericht freimütig eingeräumt. Ihr vorrangiges Ziel sei damals gewesen, als Vollwaise mit erheblichen finanziellen Belastungen durch das nicht abbezahlte Elternhaus sowie einer tief empfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten Bruder über die Ausbildung bei der Bundeswehr ein Auskommen zu haben, um Ärztin werden zu können. Ihr Gewissen hat jedoch während eines längeren Wandlungsprozess eine glaubhafte und ernst zu nehmende Umkehr dahin erfahren, keinen Kriegsdienst mit der Waffe mehr ableisten zu können. Diese Bewertung stützt die Kammer darauf, dass die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung ihre Gewissensnot durch ihre Darstellung der Bedeutung einer Gewissensentscheidung mit praktischen Beispielen und Auswirkungen auf ihr Verhalten nachvollziehbar dargelegt hat. So hat sie den in der Nothilfesituation für ihren Bruder zu Tage tretenden Konflikt, ein Menschenleben möglicherweise nur unter Vernichtung eines anderen retten zu können, versucht für sich anhand der moralischen Kategorie von Gut und Böse sowie der Bereitschaft, einem Opfer Hilfe zu leisten, zu lösen. Dabei trat ihre Gewissensnot bei der ethischen Einordnung dieser Situation während ihrer Schilderungen deutlich hervor. Ihre Gewissensentscheidung, im Rahmen einer soldatischen Verwendung keinen Beitrag zum Töten von Menschen leisten zu können, hat die Klägerin auch in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sanitätsoffizier überzeugend vorgebracht. Sie betrachtet ihre Tätigkeit, die als solche grundsätzlich ein waffenloser Dienst ist, im Verteidigungsfall als mittelbaren Beitrag zu Kampfhandlungen, um verwundete Soldaten wieder verteidigungsbereit zu machen. Dabei weiß sie durchaus zwischen Einsätzen verschiedenster politisch geführter soldatischer Streitmächte einerseits und verbrecherischen (Exzess-)Taten anlässlich militärischer Auseinandersetzungen andererseits zu unterscheiden. Dennoch hat sie gleichwohl für einen Einsatz in der auf demokratischer Grundlage verfassten Bundeswehr an ihrer Gewissensentscheidung festgehalten. Insoweit ist das Gericht von der Tiefe und Ernsthaftigkeit ihrer Umkehr und nach wie vor aktuellen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugt. 33 Die Eindeutigkeit und Unabdingbarkeit dieser Gewissensentscheidung wird auch anhand der Stellungnahmen von dritten Personen, denen sich die Klägerin in Bezug auf die ethische Frage des Tötens von Menschen offenbart hat, offenkundig dokumentiert. Ihre Gewissensnot hat sie sowohl im Juni 2005 gegenüber dem evangelischen Standortpfarrer Unna Überrück mitgeteilt, wie sich aus dessen Stellungnahme vom 7. November 2005 ergibt. Gleiches gilt gegenüber der Sozialarbeiterin Frau L1. der Standortverwaltung V. , wie aus deren Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 folgt. Im Verhältnis zu ihrem Nachbarn, der selbst als Sanitätsoffizier in der Bundeswehr tätig ist, hat sie fast ihren gesamten Umkehrprozess offenbart, was das Schreiben des Oberstarztes Landherr vom 25. Juni 2005 belegt. Insoweit hat ihre Gewissensänderung einen - wenn auch zum Teil außerhalb des Bereiches ihres Dienstherrn gelegenen - Widerhall erfahren, der für eine geänderte Gewissensentscheidung zum soldatischen Dienst typisch ist. 34 Die Gewissensumkehr der Klägerin ist auch in zeitlicher Hinsicht plausibel in ihren persönlichen wie beruflichen Werdegang eingebettet. Nach dem Tod ihres Vaters 1998 hat sie zuvörderst einen finanziell abgesicherten beruflichen Einstieg gesucht und sich erst in der praktischen Phase ihres Medizinstudiums Ende 2003, Anfang 2004 nach erneut erlebten Schicksalsschlägen von Patienten mit ihrer spezifischen Verantwortung für Menschenleben vor dem Hintergrund ihrer eigenen Lebenserfahrung tiefer auseinander gesetzt. Dass die Klägerin anlässlich des Personalgesprächs vom 8. April 2004 keinerlei erkennbaren Hinweis auf ihre Gewissensnot gegeben hat, kann ihr nicht entgegen gehalten werden. Denn ihre sich damals ändernde Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe war zum einen noch nicht abgeschlossen. Zum anderen hat sie überzeugend vorgebracht, dass die äußeren Umstände des Personalgesprächs nicht darauf angelegt waren, ihre veränderte, den Persönlichkeitskern berührende Gewissensentscheidung als Soldatin, die zudem ihren bislang beschrittenen Berufsweg in Frage stellte, damals offen zu legen. 35 Die Ernsthaftigkeit der im Herbst 2004 eingetretenen und bis heute anhaltenden Gewissensumkehr der Klägerin wird nicht durch ihren Antrag vom 13. Juni 2005 erschüttert, in die Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes eingewiesen zu werden. Darin liegt nur vordergründig ein Bestreben, an einem beruflichen Fortkommen in der Bundeswehr interessiert zu sein. Denn als Hochschulabsolventin erfüllt die Klägerin nach ihrer Approbation als Ärztin alle Voraussetzungen für die Beförderung zum Stabsarzt (vgl. § 31 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung - SLV -), mit der die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet (vgl. § 31 Abs. 4 SLV). Mit ihrem Antrag wollte sie den formalen Abschluss ihrer Ausbildung mit einer ihrer Qualifikation entsprechenden Besoldung, wie sie Kameraden vergleichbarer Ausbildung ebenfalls erhielten, erreichen. Angesichts ihres engen finanziellen Spielraums wegen der Kreditbelastungen für ihr Elternhaus ist ihr Beförderungsantrag durchaus nachvollziehbar. Dabei ist sich die Klägerin durchaus bewusst, dass sie nach ihrer Entlassung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG grundsätzlich verpflichtet ist, die Studienkosten und das Ausbildungsgeld zurückzuerstatten. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37