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Urteil

1 K 2682/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1214.1K2682.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22. Januar 2004 - 3 C 806/03 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von forstlichen Betreuungspflichten. 3 Die Klägerin ist Inhaberin eines forstwirtschaftlichen Betriebes, der im Bezirk des Forstamtes Attendorn und im Forstbetriebsbezirk Schönholthausen liegt. Zuständiger Revierleiter ist der Zeuge L. . Die Klägerin ist nicht Mitglied der örtlichen Forstbetriebsgemeinschaft. 4 Am 10. Februar 2001 wandte sich der Ehemann der Klägerin, der Zeuge I. , der für die Klägerin das Holzgeschäft führt, an den Zeugen L. mit der Bitte um Hilfe beim Verkauf von Buchenstammholz der Qualität B. Kurze Zeit später zeichnete der Zeuge L. im Beisein des Zeugen I. mehrere Buchen in der Abteilung 5 M der Klägerin aus, die für einen Verkauf in Betracht kamen. In der Folgezeit wurden die ausgezeichneten Stämme und weitere Bäume durch den Zeugen C. geschlagen und von diesem gemeinsam mit dem Zeugen I. aus dem Bestand herausgezogen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Stämme ordnungsgemäß ausgehalten, aufgearbeitet und sortiert wurden. 5 Unter dem 3. April 2001 teilte der Zeuge L. dem Zeugen I. handschriftlich mit, er werde am folgenden Tag ca. 15 Festmeter (fm) des Stammholzes vom Verkauf ausschließen, da der Zeuge I. trotz mehrfacher Bitten das Buchenstammholz nicht von der Palette getrennt habe und die Stämme teilweise nicht zu messen seien. Der Zeuge I. könne sich hierfür selbst um einen Käufer bemühen. Ansonsten entstehe ein Verlust von ca. 2.000 bis 3.000 DM. 6 Am 4. April 2001 fand ein Holzabnahmetermin des Zeugen L. mit dem Zeugen M. statt. Ob der Zeuge M. bei dieser Gelegenheit auch zu dem Holz der Klägerin geführt wurde, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zu einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen M. kam es nicht. 7 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 hat der Beklagte den Ausdruck eines Schreibens des Forstamtes Attendorn an den Zeugen I. vom 4. April 2001 vorgelegt, mit dem der Zeuge L. darauf hinwies, dass der Zeuge M. nicht bereit gewesen sei, das Buchen-Stammholz aus der Abteilung 5 M abzunehmen. Am 9. April 2001 teilte der Zeuge L. dem Zeugen I. mündlich mit, dass er das Holz nicht abnehme, und übergab ihm zugleich eine Holzaufmaßliste. 8 Im August 2002 verkaufte die Klägerin 13,85 fm Buchenstammholz B nach ihren Angaben für 60,00 EUR pro Festmeter an die Firma N. GmbH. 9 Mit der am 17. Dezember 2003 beim Amtsgericht Lennestadt eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz vom Beklagten. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde ist die Klage dem Staatlichen Forstamt Attendorn unter der Anschrift „Fuchsring 21" am 30. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Versäumnisurteil vom 22. Januar 2004 - 3 C 806/03 - hat das Amtsgericht Lennestadt den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.372,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 zu zahlen. Dieses Urteil wurde dem Staatlichen Forstamt Attendorn am 27. Januar 2004 unter der Anschrift „Fuchsring 25" zugestellt. Am 7. Februar 2004 hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und unter anderem mitgeteilt, dass bisher keine Klageschrift zugestellt worden sei. Der fehlende Zugang der Klageschrift sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Zustellungsversuch am 30. Dezember 2003 in Attendorn, Fuchsring 21, erfolgt sei, das Forstamt Attendorn jedoch seinen Sitz am Fuchsring 25 habe. Auf Anregung der Beteiligten hat das Amtsgericht Lennestadt mit Beschluss vom 23. Juli 2004 festgestellt, dass nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. 10 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Ihr Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten, ihr den Geschäftsabschluss mit dem Holzabnehmer zu vermitteln und dabei ihr Interesse als Auftraggeberin zu wahren. Auf der Grundlage des § 11 des Landesforstgesetzes (LFoG) werde vom Forstamt eine Betreuung in Form der Holzverkaufshilfe geleistet. Dabei werde die gesamte Abwicklung des Geschäfts von der Auszeichnung der zu fällenden Bäume bis zum Kontakt gegenüber dem Abnehmer vom Forstamt übernommen. Der Waldbesitzer habe das ausgezeichnete und geschlagene Holz frei Weg nach Qualität sortiert und gepoltert bereitzustellen. Werde das Holz vom Großeinkäufer nicht abgenommen, so treffe die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Nichtabnahme die Forstbehörde, da der einzelne Waldbesitzer keinerlei Einfluss- und Kenntnisnahmemöglichkeit im Hinblick auf den Kontakt mit dem Großeinkäufer und die Abnahme des Holzes habe. Werde das ordnungsgemäß ausgehaltene Holz nicht abgenommen, so treffe die Forstbehörde die Pflicht, sich um einen anderen Abnehmer zu kümmern. 11 Der zwischen ihr und der Forstverwaltung zustande gekommene Betreuungsvertrag habe sich ausschließlich auf Buchenstammholz der Klasse B bezogen. Buchenstammholz der C-Ware und das Palettenholz sei zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen. Nachdem das Holz durch den Zeugen C. gehauen und durch den Zeugen I. an den Weg vorgerückt worden sei, habe der Zeuge L. die Trennschnitte zur Aufteilung der B- von der C-Ware angezeichnet. Diese Trennschnitte seien weit vor dem 3. April 2001 durchgeführt worden. Dabei sei das Holz auch unmittelbar in drei Polter, einem für die B-Ware und zwei weiteren für C-Ware und Palettenholz, zusammengerückt worden. Vom Zeugen L. selbst seien 14,7 fm Buchenstammholz Klasse B aufgemessen worden. Dieses Holz sei dem Zeugen M. als Endabnehmer nicht vorgestellt worden. Jedenfalls habe der Zeuge die Abnahme des Holzes nicht wegen angeblich mangelhafter Bereitstellung abgelehnt. Obwohl die Sortierung und Bereitstellung des Holzes zuvor schon in Ordnung gewesen seien, habe der Zeuge I. nach Erhalt des Schreibens des Zeugen L. vom 3. April 2001 das Holz nochmals kontrolliert und einzelne Stämme noch günstiger an den Abfuhrweg gelegt. Der Zeuge L. habe über die Absatzmöglichkeiten hinaus Holz ausgezeichnet, das dann von den Waldbesitzern eingeschlagen worden sei. Deshalb habe er sie, die Klägerin, als Nichtmitglied der örtlichen Forstbetriebsgemeinschaft unter dem Vorwand der nicht ordnungsgemäßen Sortierung benachteiligt. Sie habe dadurch einen Schaden erlitten, da sie das Holz im Jahre 2002 nur zu einem Preis von 60,00 EUR pro Festmeter habe verkaufen können. Der Zeuge L. habe dem Zeugen I. aber zugesagt, dass er einen Preis von 300 DM (153,38 EUR) pro Festmeter für die Klägerin erzielen werde. Auch die anderen Waldbesitzer hätten für das Buchenstammholz der B-Ware einen Preis von 300 DM pro Festmeter erzielt. Damit ergebe sich eine Differenz von 93,38 EUR pro Festmeter. Da der Zeuge L. selbst 14,7 fm Buchenstammholz Klasse B aufgemessen habe, ergebe sich ein Schaden in der geltend gemachten Höhe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zuhalten. 14 Der Beklagte beantragt, 15 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt er vor: Zwischen den Beteiligten sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen. Dieser könne zumindest kraft Gewohnheitsrecht auch mündlich geschlossen werden. Der zuständige Revierförster, der Zeuge L. , habe seine Pflichten im Rahmen der Betreuungstätigkeit über die Holzverkaufsvermittlung nicht verletzt. Zum Scheitern des damaligen Holzverkaufsgeschäftes habe allein das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Ehemannes, des Zeugen I. , geführt. Gegenstand der Betreuungstätigkeit in Form der Holzverkaufshilfe sei nur die Vermittlung eines Holzkaufvertrages zwischen dem Waldbesitzer und dem Holzkäufer. Der Zeuge L. habe im Februar 2001 mehrere am Stamm stehende Buchen ausgezeichnet. Die Klägerin habe aber nicht nur diese Bäume, sondern den gesamten Bestand schlagen lassen. Das Holz sei nicht ordentlich ausgehalten und sortiert worden. Die Aufmessung der Stämme habe sich deshalb als besonders schwierig gestaltet. Dem Zeugen L. sei es dennoch gelungen, etwa 3/4 des Holzes aufzumessen. Allerdings wäre die Vermarktung des Holzes in B- und C- Qualität nur möglich gewesen, wenn die notwendigen Trennschnitte an den Stellen geführt worden wären, die der Zeuge L. farblich markiert habe. Zudem hätte eine Sortierung nach Stamm- und Palettenholz stattfinden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Zeuge L. habe den Zeugen I. wiederholt aufgefordert, die Trennschnitte durchzuführen und das Holz zu sortieren. Wenn dies geschehen wäre, wäre auch der Kaufvertrag mit dem Zeugen M. zustande gekommen. Diesem Zeugen sei das Holz gezeigt worden. Er habe es jedoch nicht angenommen, weil es mangelhaft sortiert und ausgehalten gewesen sei. Der Zeuge L. habe alles getan, um ein drohendes Scheitern des Holzverkaufsgeschäftes abzuwenden. Zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sei vorzutragen, dass ein ursprünglicher Holzverkaufspreis von 300 DM nicht fest vereinbart worden sei, sondern dass es sich bei dieser Summe lediglich um eine Vorabeinschätzung des möglichen Verkaufspreises gehandelt habe. Dies habe den damaligen Marktverhältnissen entsprochen. Die Höhe des von der Klägerin genannten tatsächlichen Holzverkaufspreises im August 2002 werde mit Nichtwissen bestritten. 17 Der Beklagte hat Kopien eines Holzernteerfassungsbogens vom 4. April 2001, von verschiedenen Holzrechnungen aus dem Jahr 2001 und des Terminkalenders des Zeugen L. vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Vorzeigetermin mit dem Zeugen M. tatsächlich stattgefunden habe. 18 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Zeuge L. dem Zeugen M. am 04. April 2001 das Buchenstammholz aus der Abteilung 5 M der Klägerin vorgeführt hat, durch Vernehmung der Herren L. , M. , I. und C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lennestadt vom 22. Januar 2004 ist zulässig. Er ist gemäß § 338 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO am 7. Februar 2004 frist- und formgerecht eingelegt worden. Da die Einspruchsfrist in jedem Fall eingehalten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Versäumnisurteil dem Beklagten am 27. Januar 2004 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 22 Auf den Einspruch hin ist das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzuheben. Gegen die Aufhebung des Versäumnisurteils spricht nicht, dass dieses durch das Amtsgericht, also durch ein Gericht eines anderen Rechtsweges, erlassen worden ist. Denn wenn nach einem (zulässigen) Einspruch eine Sache verwiesen wird, entscheidet erst das Endurteil über das Schicksal des Versäumnisurteils. 23 Vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, Rdnr. 6 zu § 343 ZPO. 24 Das aufnehmende Gericht nimmt die gleiche Stellung ein, wie wenn das Versäumnisurteil von ihm selbst erlassen worden wäre. 25 Vgl. Saenger in: Saenger (Hrsg.), Zivilprozessordnung, Rdnr. 20 zu § 281 ZPO. 26 Das Versäumnisurteil ist aufzuheben, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage die Klage abzuweisen ist. 27 Zwar ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und zwar unabhängig davon, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages herzuleiten ist oder aus Pflichtverletzungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn die Verweisung des Rechtsstreites durch das Amtsgericht Lennestadt an das erkennende Verwaltungsgericht ist nach § 17 a Abs. 2 S. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinsichtlich des Rechtsweges bindend. 28 Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist für die Entscheidung örtlich gemäß § 52 Nr. 5 VwGO zuständig. Bei Klagen gegen den Staat ist im Rahmen dieser Vorschrift grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln sollte, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183. 30 Hier wird der Schadensersatzanspruch aus einem Verhalten eines Mitarbeiters des Forstamtes Attendorn hergeleitet. Nach § 57 des Landesforstgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (LFoG a.F.) waren die Forstämter bis zu diesem Datum Untere Forstbehörde. Nach § 55 des Landesforstgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (LFoG) ist allerdings inzwischen der Landesbetrieb Wald und Holz Untere Forstbehörde und die Forstämter sind nur noch unselbständige Außenstellen. Dies ändert gemäß § 83 S. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 S. 1 GVG aber nichts an der einmal gegebenen örtlichen Zuständigkeit. 31 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 32 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem forstlichen Betreuungsvertrages über die Leistung „tätiger Mithilfe". Denn ein solcher Vertrag ist nicht zustande gekommen. 33 Ein forstlicher Betreuungsvertrag wäre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Entscheidend für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag sind Gegenstand und Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, das durch den Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden soll. 34 Vgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 76 zu § 54 VwVfG. Öffentlich-rechtlich sind solche Verträge, die auf eine Ausgestaltung oder Abänderung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder Berechtigungen abzielen. 35 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 33 zu § 54 VwVfG. 36 Dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind insbesondere Verträge, die in Vollzug einer gesetzlichen Regelung geschlossen werden, die dem öffentlichen Recht angehört. 37 Vgl. Erichsen in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, Rdnr. 2 zu § 24 (S. 405). 38 Ein forstlicher Betreuungsvertrag zwischen der Forstbehörde und einem Waldbesitzer über „tätige Mithilfe" ist danach öffentlich-rechtlicher Natur, weil er auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Norm des § 11 Abs. 2 S. 1 LFoG geschlossen wird und dazu dient, die in § 11 Abs. 1 LFoG ausdrücklich als hoheitlich bezeichnete Betreuungspflicht näher auszugestalten. 39 Ein solcher Vertrag ist jedoch nicht wirksam geschlossen worden. Zwar haben sich der Zeuge I. als Vertreter der Klägerin und der Zeuge L. als zuständiger Revierförster darüber geeinigt, dass die Forstbehörde die Klägerin beim Verkauf von Buchenholz aus der Abteilung 5 M unterstützen sollte. Der Vertrag ist aber gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 125 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig, weil die in § 57 VwVfG NRW vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden ist. 40 Dies wäre nur dann unschädlich, wenn in einer Rechtsvorschrift eine andere (weniger strenge) Form vorgeschrieben wäre oder wenn eine speziellere Norm des Landesrechts eine andere Bestimmung über das Formerfordernis enthielte (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Eine solche Rechtsvorschrift gibt es jedoch nicht. Allein der Umstand, dass in § 11 Abs. 2 S. 1 LFoG eine vertragliche Übernahme bestimmter Aufgaben vorgesehen ist und dass es im Einzelfall äußerst unpraktikabel wäre, stets einen schriftlichen Vertrag über Einzelleistungen abzuschließen, kann § 57 VwVfG NRW nicht verdrängen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Regelung notwendig, aus der sich eindeutig ergeben müsste, dass für Verträge dieser Art keine besondere Form vorgeschrieben ist. Allerdings werden zum Teil in Ausnahmefällen formlose Verträge aufgrund von Gewohnheitsrecht als rechtswirksam angesehen. 41 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 6 zu § 57 VwVfG; a.A. Erichsen in: Erichsen/Ehlers, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 26 (S. 416), der auch für Fälle der Massenverwaltung keine Ausnahme vom Schriftformerfordernis kraft Gewohnheitsrechts anerkennt. 42 Ein solcher Ausnahmefall kann hier nicht angenommen werden. Die anerkannten Ausnahmen beziehen sich allein auf alltägliche, in großer Anzahl geschlossene Verträge über die Benutzung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge, etwa eines kommunalen Schwimmbades. Auch wenn forstliche Betreuungsverträge in der Forstwirtschaft zum Alltag gehören, sind sie nicht vergleichbar mit den oben genannten alltäglichen Benutzungsverträgen, bei denen weder die Beweisfunktion noch die Warnfunktion, denen das Schriftformerfordernis dient, einen schriftlichen Vertragsschluss als sachgerecht erscheinen lassen. Forstliche Betreuungsverträge begründen vielmehr deutlich komplexere Rechte und Pflichten für beide Seiten. 43 Auch die Regelung auf Seite 3 der Entgeltordnung 98, nach der bestimmte Leistungen ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden können, ist keine ausreichende Rechtsvorschrift im Sinne von § 57 VwVfG NRW. Falls man die Entgeltordnung, die auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 S. 3 LFoG als Runderlass ergangen ist, als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 70 der Landesverfassung ansehen wollte, dann wäre die Regelung insoweit rechtswidrig und damit nichtig, da es keine gesetzliche Ermächtigung für eine Regelung hinsichtlich der Form eines forstlichen Betreuungsvertrages gibt. 44 Der Umstand, dass in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Juni 1993 - 1 K 1712/92 -, UA S. 6, die Rede davon ist, dass im Rahmen des § 11 LFoG auch mündliche Abreden rechtswirksam seien, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht Minden hatte sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit einer Entgeltforderung durch Leistungsbescheid zu befassen und ist nicht auf die Wirksamkeit eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Vertrages eingegangen. 45 Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein formnichtiger Vertrag als gültig zu behandeln wäre. Solche Ausnahmen sieht die Rechtsprechung vor, wenn es unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben anderenfalls zu untragbaren Ergebnissen käme. Dabei sind an die Annahme eines Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen; es reicht nicht aus, dass die Nichtigkeit des Vertrages einen Vertragsteil hart trifft. 46 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 85/95-, NJW 1996, 2503; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 13.08.1991 - 9 L 362/89 -, NJW 1992, 1404. 47 Grundsätzlich bleibt es deshalb dabei, dass eine mündliche Vereinbarung nach § 57 VwVfG NRW nichtig ist und - auch wenn Behörden mit den für ihr Handeln maßgebenden Formvorschriften vertraut sein müssen - zu keiner vertraglichen Haftung wegen Nichterfüllung des Vertrages führt. 48 Vgl. Bonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 27 zu § 57 VwVfG. 49 Hier liegt kein Ausnahmefall in dem oben dargestellten Sinne vor. Es verstößt nicht in hohem Maße gegen Treu und Glauben, den Betreuungsvertrag als nichtig zu behandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen ausgesprochen hohen Schaden geltend macht, dass der für die Behörde handelnde Mitarbeiter nicht etwa arglistig das Formerfordernis verschwiegen hat und dass schließlich die Klägerin ggf. Amtshaftungsansprüche geltend machen könnte. 50 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag durch den für das Forstamt handelnden Zeugen L. . Dabei kann es dahinstehen, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur wäre. Denn es ist anerkannt, dass die Regeln des bürgerlichen Vertragsrechts analog auf bestimmte verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse, so auch auf die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, anzuwenden sind. 51 Vgl. Rüfner in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), aaO. Rn.11 zu § 49 (S. 762 f.) 52 Eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB ist hier gegeben. Die Tätigkeit des Zeugen L. im Rahmen der Holzverkaufsvermittlung, nämlich die Auszeichnung der zu schlagenden Bäume, die Anzeichnung von Trennschnitten und die Vorstellung des Holzes gegenüber dem Holzaufkäufer, stellt eine Geschäftsbesorgung dar. 53 Diese Geschäftsbesorgung erfolgte auch „für einen anderen". Die Vorbereitung des Holzverkaufs gehörte objektiv zu einem fremden Rechts- oder Interessenkreis, nämlich zu dem der Klägerin, die als Eigentümerin des Holzes Interesse an dessen Verkauf und die notwendige Verfügungsbefugnis hatte. Der Zeuge L. als Vertreter des Forstamtes handelte auch mit dem Bewusstsein und dem Willen, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Dafür ist es unschädlich, dass er zugleich auch die sich aus § 11 LFoG ergebende Betreuungspflicht der Forstbehörde gegenüber dem Waldbesitzer erfüllen wollte. Denn es reicht aus, wenn der Geschäftsführer neben eigenen Interessen oder Pflichten auch fremde Belange wahrnimmt und wahrnehmen will. Vgl. Seiler in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 1986 (MünchKomm), Rn. 5, 8 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 65. Aufl. 2006, Rn. 3, 6 zu § 677 BGB; BGH, Urteil vom 24.10.1974 - VII ZR 223/72 -, BGHZ 63, 167. 54 Ebenso ist es unschädlich, dass der Zeuge L. in der Annahme handelte, vertraglich verpflichtet zu sein, das Geschäft zu führen, während der entsprechende Vertrag tatsächlich nichtig war. Denn wie oben bereits gesagt wurde, ist es unschädlich, wenn der Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft führen will. 55 Vgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 40 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, Rn. 11 zu § 677 BGB; BGH, Urteil vom 25.06.1962 - VII ZR 120/61 -, BGHZ 37, 258, 262 f. 56 Das Geschäft wurde auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geführt, denn der Betreuungsvertrag ist nichtig. 57 Damit ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Beklagte bei schuldhafter Nichtbeachtung der Pflichten aus § 677 BGB der Klägerin Schadensersatz leisten muss. 58 Vgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 49 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, Rn. 15 zu § 677 BGB. 59 Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt die Klägerin. 60 Die einzige Pflicht, die der Zeuge L. als Mitarbeiter des Forstamtes schuldhaft verletzt haben könnte, wäre die, die geschlagenen Bäume dem Holzkäufer, dem Zeugen M. , zum Kauf anzubieten. Man könnte sich allerdings auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Pflicht nicht bestand, da den Geschäftsführer aus § 677 BGB keine Pflicht zur Fortführung und Beendigung eines begonnenen Geschäfts treffe. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer ohne Auftrag zum Abbruch der Geschäftsbesorgung berechtigt. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 242 BGB insbesondere dann, wenn die Fortführung des Geschäftes dem Geschäftsführer zumutbar ist und dem Geschäftsherrn Nachteile erspart, die bei Nichtbeginn der Geschäftsführung vermieden worden wären. 61 Vgl. Seiler in: MünchKomm, Rn. 46 zu § 677 BGB; Sprau in: Palandt, Rn. 16 zu § 677 BGB. 62 Vor diesem Hintergrund dürfte eine Pflicht der Forstbehörde anzunehmen sein, die geschlagenen Bäume dem Zeugen M. zum Verkauf vorzustellen, wenn sie in verkaufsfähigem Zustand bereitgestellt worden waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorstellung der Bäume zum Verkauf nur mit relativ geringem Aufwand für das Forstamt verbunden war. Demgegenüber hätte die Nichtvorstellung der Bäume die Klägerin der Chance beraubt, das Holz günstig zu verkaufen. Damit war die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Einbußen verbunden, weil der Klägerin ein gleichermaßen günstiger Einzelverkauf der Bäume ohne Vermittlung durch das Forstamt schwer fallen dürfte. Umgekehrt hätte ein realisierter Verkauf an den Zeugen M. einen erheblichen Vermögensvorteil für die Klägerin mit sich gebracht, der die wirtschaftlichen (bislang nicht bezifferten) Nachteile ausgeglichen hätte, die damit verbunden waren, dass die Klägerin die Bäume im Vertrauen auf die Wirksamkeit des forstlichen Betreuungsvertrages geschlagen hat. 63 Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das Forstamt nicht die Pflicht treffen kann, den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Holzkäufer tatsächlich zu bewirken. Eine solche Garantie geht über die Pflichten aus § 11 LFoG hinaus. Das Risiko, dass der Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt, trägt der Waldbesitzer. 64 Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch, da die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Beteiligten nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Forstbehörde ihre Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt hat. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Zeuge L. dem Zeugen M. das Holz der Klägerin nicht vorgezeigt hat. 65 Zwar hatte der Zeuge L. in der handschriftlichen Mitteilung an den Zeugen I. vom 3. April 2001 angedroht, das Stammholz am folgenden Tage vom Verkauf auszuschließen. Der Zeuge L. , der persönlich einen glaubwürdigen Eindruck machte, hat jedoch eindeutig und sicher ausgesagt, dass er am 4. April 2001 dem Zeugen M. das Holz gleichwohl vorgeführt habe, obwohl er Zweifel an der Abnahmefähigkeit gehabt habe. Auch in dem Schreiben des Forstamtes vom 4. April 2001 an den Zeugen I. ist die Rede von dem Holzabnahmetermin an diesem Tage und davon, dass der Zeuge M. die Abnahme des Holzes verweigert habe. Allerdings ist dieses erstmals mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 erwähnte Schreiben nur als nachträglicher Ausdruck aus dem PC des Zeugen L. vorhanden und es lässt sich nicht feststellen, ob das Schreiben tatsächlich abgeschickt wurde und den Empfänger erreicht hat. Es ist aber nur schwer vorstellbar, dass dieses Schreiben nachträglich für Zwecke dieses Verfahrens in betrügerischer Absicht erstellt wurde. Dies würde auf Seiten des Zeugen L. eine erhebliche kriminelle Energie voraussetzen, die dem Zeugen nicht unterstellt werden kann. Die Aussage des Zeugen M. ist in Bezug auf die Beweisfrage unergiebig. Der Zeuge konnte sich zwar allgemein daran erinnern, dass er im fraglichen Zeitraum Holz aus dem betroffenen Revier gekauft habe. Er hatte aber keine konkrete Erinnerung mehr an den Termin vom 4. April 2001. Dies lässt angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl von Terminen dieser Art, die der Zeuge im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, nicht darauf schließen, dass ihm das Holz der Klägerin nicht gezeigt worden ist. Immerhin konnte der Zeuge nicht ausschließen, dass er die Abnahme von nicht ordnungsgemäß ausgehaltenem Holz verweigert haben könnte; insbesondere erklärte er eindeutig, dass er Holz ohne die notwendigen Trennschnitte nicht abnehmen würde. Mittelbar ist die Aussage des Zeugen M. insoweit von Bedeutung, als er mit Gewissheit ausschloss, den Aufkauf von Holz abgelehnt zu haben, weil insoweit sein Kontingent erschöpft gewesen sei. Damit entfällt das von der Klägerin vermutete Motiv, aus dem heraus der Zeuge L. sie durch die Nichtvorführung des Holzes gegenüber anderen Waldbesitzern benachteiligt haben könnte. Die Zeugen I. und C. konnten unmittelbar keine Angaben zu der Frage machen, ob der Zeuge L. dem Zeugen M. das Holz am 4. April 2001 gezeigt hat oder nicht, da sie an diesem Termin nicht beteiligt waren. 66 Das Gericht kann auch nicht aufgrund anderer Indizien mittelbar darauf schließen, dass der Zeuge L. dem Zeugen M. das Holz am 4. April 2001 nicht gezeigt hat. Ein Indiz hierfür könnte es allerdings sein, wenn feststehen würde, dass das Holz an diesem Tag ordnungsgemäß ausgehalten und sortiert bereit lag. Denn in diesem Fall müsste nach der Aussage des Zeugen M. davon ausgegangen werden, dass er das Holz auch abgenommen hätte, wenn es ihm vorgeführt worden wäre. Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass das Holz am 4. April 2001 verkaufsfertig ausgehalten und sortiert war. Der Zeuge L. hat insoweit angegeben, dass die von ihm angezeichneten Trennschnitte bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt und insbesondere die Waldbärte und Astbeulen nicht aufgeschnitten worden waren. Dies hatte er auch bereits in seiner handschriftlichen Mitteilung vom 3. April 2001 gegenüber dem Zeugen I. erklärt. Demgegenüber hat der Zeuge I. angegeben, das Holz sofort, nachdem es aus dem Bestand geschleppt worden sei, entsprechend den Vorgaben des Zeugen L. aufgearbeitet zu haben. Die Angaben des Zeugen I. sind aber in einigen Punkten so unpräzise, dass das Gericht diesen Angaben nicht mehr Glauben schenken kann als den gegenläufigen Angaben des Zeugen L. . Im Schriftsatz vom 24. März 2004 hatte die Klägerin ausgeführt, das gesamte Holz sei nach der Durchführung der Trennschnitte in drei Polter gelagert worden; in einem Polter sei das Holz der B-Qualität zusammengerückt gewesen. Demgegenüber hat der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Holz der B-Qualität sei in zwei bis drei Stapeln gelagert worden, um sodann zu erklären, die Stämme seien nicht gestapelt gewesen, sondern hätten zu drei, vier oder fünf Stämmen jeweils nebeneinander gelegen. Die Angaben des Zeugen I. sind auch wenig genau in Bezug auf die Frage, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt ausgeführt worden sind. In der Klageschrift vom 16. Dezember 2003 hatte die Klägerin ausgeführt, der Zeuge I. habe nach Erhalt der Mitteilung vom 3. April 2001 das Holz kontrolliert und einzelne Stämme noch günstiger an den Abfuhrweg gelegt. Demgegenüber hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt, er könne sich an die Nachricht vom 3. April 2001 nicht erinnern. Seine letzte Arbeit vor Ort sei das Herausschleppen der Stämme aus dem Bestand gewesen. Auch aufgrund der Aussage des Zeugen C. kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Holz bereits am 4. April 2001 ordnungsgemäß aufgearbeitet und sortiert bereit lag. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen an seine Tätigkeiten im Bestand der Klägerin hatte, sondern nur das wiedergab, was er „generell" oder „üblicherweise" an Arbeiten ausführte. Dies ist angesichts des Zeitablaufs und des Umstandes, dass der Zeuge zum damaligen Zeitpunkt nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den eigenen Betrieb und den Betrieb Anderer Baumfällarbeiten durchführte, nicht weiter verwunderlich. Zunächst sagte der Zeuge C. aus, er habe die Bäume gefällt und entastet, so dass sie gerückt werden konnten. An weitere konkrete Tätigkeiten könne er sich nicht erinnern. Dann erklärte er, er habe später noch die Trennschnitte entsprechend den Entscheidungen des Zeugen L. ausgeführt. Soweit er angab, er meine sich zu erinnern, dass zwei Bäume unten im Bestand getrennt worden seien, decken sich seine Angaben auch nicht mit denen des Zeugen I. , der erklärt hatte, alle Bäume hätten am Weg gelegen. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Zeuge L. nach der von ihm erstellten Holzaufmassliste tatsächlich 14,7 fm Buchenstammholz der Qualtität B aufgemessen hat, nicht, dass dieses Holz ordnungsgemäß aufgearbeitet bereit gestellt worden ist. Der Zeuge L. hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass er das Holz lediglich grob vermessen habe und dass wegen der fehlenden Aufarbeitung keine exakte Vermessung möglich gewesen sei. 67 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf § 839 Abs. 1 BGB gestützt werden. Zwar hat das Gericht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Etwas anderes gilt gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 GVG jedoch für Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG, deren Prüfung ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten bleibt. Reichen die bei einem anderen Gericht geltend gemachten Klagegründe für ein stattgebendes Urteil nicht aus, so ist die Klage abzuweisen, ohne dass Amtshaftungsansprüche zu prüfen wären. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht kommt nicht in Betracht. 68 Vgl. Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl. 2005, Rn. 7 zu § 17 GVG. 69 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beklagten können nicht gemäß § 344 ZPO die durch die Versäumnis entstandenen Kosten auferlegt werden. Denn das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen, sondern war nach § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unzulässig. Dem Beklagten ist wegen der missglückten Zustellung der Klageschrift eine wirksame Belehrung nach § 276 ZPO nicht erteilt worden. 70 Das Gericht sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 71 Rechtsmittelbelehrung: 72 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 73 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 74 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 75 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 76