Urteil
2 K 1070/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:1116.2K1070.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die am 30. Dezember 1930 geborene Klägerin heiratete am 16. Februar 1953 den am 23. März 1931 geborenen T. , der im März 1955 als Aushilfsarbeiter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn trat. Nach Ableistung des Anwärterdienstes für die Laufbahn eines Bundesbahnschaffners wurde der (damalige) Ehemann der Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen. Dieser stand bis zum Ablauf des Monats Juni 1989 - dem Zeitpunkt seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit - im Dienst der Deutschen Bundesbahn (Rechtsvorgängerin des Beklagten). Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor. Mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 1970 - R 165/68 - wurde die Ehe geschieden. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Ehemann die Schuld an der Scheidung trägt. Am 2. April 2002 verstarb der geschiedene Ehemann der Klägerin. Diese bat daraufhin den Beklagten, ihr Antragsformulare für die Rentenberechnung zu übersenden. Unter dem 25. Juli 2002 forderte der Beklagte die Klägerin unter anderem auf, einen Fragebogen auszufüllen, damit das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs geprüft werden könne. In dem am 28. Juli 2002 unterzeichneten Fragebogen gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie sei am 12. August 1991 eine neue Ehe eingegangen. Ihr zweiter Ehemann sei im November 1999 verstorben. Sie sei zu 80 % schwerbehindert und nicht erwerbsfähig. Sie beziehe eine eigene Rente in Höhe von monatlich 0,00 EUR. Über sonstige Einnahmen verfüge sie nicht. Sie habe eine eigene Wohnung, deren Miete monatlich 0,00 DM ohne Nebenkosten betrage. Darüber hinaus verfüge sie über Haus- oder Grundbesitz mit einem Einheitswert in Höhe von 0,00 DM, wobei das Grundstück 283 qm groß sei. Mit Bescheid vom 14. November 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages mit der Begründung ab: Nach § 86 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung (BeamtVG) richte sich die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an geschiedene Ehegatten nach den bisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei. Danach komme es maßgeblich auf § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BBG a.F.) an. Nach dieser Vorschrift sei der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten gehabt habe; eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse könne berücksichtigt werden. § 125 Abs. 2 BBG a.F. gehe von der Annahme aus, dass die Ehe ohne Scheidung beim Tod des geschiedenen Ehemannes noch bestanden hätte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tod des ersten Ehemannes eine neue Ehe eingegangen sei. Eine geschiedene Ehefrau, die sich vor dem Tod des früheren Ehemannes erneut verheiratet habe, habe demnach, auch wenn die zweite Ehe später aufgelöst worden sei, keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 125 Abs. 2 BBG a.F., und zwar auch dann nicht, wenn die Auflösung der zweiten Ehe vor dem Tod des ersten Ehemannes erfolgt sei. Dass die maßgeblichen Vorschriften in diesem Sinne zu verstehen seien, ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 36.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1993 S. 243. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf § 22 Abs. 2 BeamtVG verwies und ergänzend ausführte, dass das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anwendbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte aus: Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtVG lägen schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes gegen diesen keinen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB gehabt habe. Der maßgebliche § 86 Abs. 1 BeamtVG betreffe speziell die Fälle, in denen die Ehe - wie vorliegend - bis zum 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei. In § 86 Abs. 1 sei durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 der bisherige Klammerbegriff (§ 22 Abs. 2, 3)" gestrichen worden, weil Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 2 und 3 BeamtVG nur gewährt würden, wenn die Eheauflösung nach dem 30. Juni 1977 erfolgt sei. Anwendbar sei somit § 125 Abs. 2 BBG a.F.. Die dort genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages seien aus den Gründen des Ausgangsbescheides nicht erfüllt. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft und weiterhin geltend macht: Der Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags richte sich in ihrem Fall nach § 22 BeamtVG, ggfls. in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BeamtVG. Es sei zu berücksichtigen, dass bei Anwendung der §§ 1570, 1578 BGB die lange Ehedauer von entscheidender Bedeutung sei. In § 46 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches VI (gesetzliche Rentenversicherung) sei geregelt, dass überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet hätten, unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 Anspruch auf kleine oder große Witwenrente hätten, wenn die zweite Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Unterhaltsbeitrag für geschiedene Ehegatten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der eingeklagte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, ist rechtmäßig. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, worauf die Kammer die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht § 22 BeamtVG, sondern die spezielle (Übergangs-) Bestimmung in § 86 Abs. 1 BeamtVG. In der hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (geändert durch Artikel 1 Nr. 51 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926) lautet die Vorschrift wie folgt: Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist." Da die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 rechtskräftig geschieden worden ist, richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff.), sondern nach den vor In-Kraft-Treten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden, seinerzeit im Bundesbeamtengesetz enthaltenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen. Die hier einschlägige Vorschrift des § 125 Abs. 2 BBG a.F. lautet: Der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden." § 86 Abs. 1 BeamtVG enthält eine Folgeregelung aus dem 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) für den Fall, dass die Ehe eines Beamten oder Ruhestandsbeamten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist. Die hierin vorgesehene Anwendung des alten" Versorgungsrechts erklärt sich daraus, dass zum 1. Juli 1977 das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) in Kraft getreten ist und dieses nicht nur das Scheidungsrecht durch den Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip, sondern auch das Unterhaltsrecht durch Einführung des Versorgungsausgleichs auf völlig neue Grundlagen gestellt hat. Für Scheidungsfälle nach neuem Recht konnte daher mangels eines Schuldausspruchs im Urteilstenor weder im Beamtenversorgungsrecht an ein derartiges Merkmal angeknüpft werden, noch waren angesichts des Erwerbs eigenständiger Versorgungsansprüche der geschiedenen Ehefrau insoweit überhaupt noch beamtenrechtliche Versorgungsregelungen notwendig. Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der so genannten Altscheidungsfälle, d. h. der vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen dar. Die Unterhaltsansprüche dieser Ehegatten bestimmen sich gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG auch künftig nach bisherigem Recht. Da ein Versorgungsausgleich in solchen Fällen nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG nicht stattfindet, erwirbt die geschiedene Ehefrau eines Beamten keine eigenständigen Versorgungsansprüche, sondern bleibt in das bisherige Versorgungssystem eingebunden. Dementsprechend wird in § 86 Abs. 1 BeamtVG geregelt, dass sich in solchen Scheidungsfällen auch die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach den bisherigen beamtenrechtlichen Vorschriften richtet. Diese Regelung verletzt weder das Rechtsstaats- noch das Sozialstaatsprinzip und verstößt auch nicht gegen Art. 3 oder Art. 14 des Grundgesetzes. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. April 1983 - 1 A 262/82 -, Recht im Amt (RiA) 1984, S. 93; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 1979 - Bs I 93/78 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1979, S. 111. Die Klägerin hat nach den vorliegend maßgeblichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für geschiedene Ehegatten. Sie ist zwar von ihrem geschiedenen Ehemann vor dem 31. Dezember 1976 schuldlos geschieden worden. Nicht erfüllt ist jedoch die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass sie im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte". Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck des § 125 Abs. 2 BBG a. F. und aus seinem Zusammenhang mit § 164 Abs. 3 BBG a. F.. § 125 Abs. 2 BBG a. F. geht von der Annahme aus, dass die Ehe ohne Scheidung beim Tod des Mannes noch bestanden hätte. In diesem Fall hätte die frühere Ehefrau Witwengeld erhalten. Diese dem Gesetz zugrunde liegende Annahme ist aber widerlegt, wenn die geschiedene Frau vor dem Tod des ersten Mannes eine neue Ehe eingegangen ist, auch wenn diese Ehe vor dem Tod des ersten Mannes wieder geschieden worden ist. Die gesetzliche Annahme, dass sie im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte", ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein weiterer Geschehensablauf eintritt, der versorgungsrechtlich dazu führt, dass die Gewährung von Witwengeld gesetzlich ausgeschlossen wäre. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war von August 1991 bis November 1999 zum zweiten Mal verheiratet. Lediglich für den Fall der Wiederverheiratung einer Witwe, die die Klägerin im Zeitpunkt ihrer zweiten Eheschließung nicht war, regelt § 164 BBG a. F. das Wiederaufleben des Witwengeldes. Die Vorschrift lautet: (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt, 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet....... ................... (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf........." Mit dieser Regelung wurde bezweckt, dass eine Witwe, die den ihr zustehenden Witwengeldanspruch durch die Wiederverheiratung verliert, diesen nach Auflösung der neuen Ehe, allerdings unter Anrechnung der infolge der Auflösung der Ehe erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche, zurückerhält. Für den Fall der Wiederverheiratung einer geschiedenen Frau, die nicht Witwe ist, fehlt es an einer derartigen Bestimmung; denn sie hat im Zeitpunkt der Wiederheirat keinen Witwengeldanspruch, den sie durch die Wiederverheiratung verliert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 36.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, S. 243. Die rentenrechtlichen Vorschriften, die für die Gewährung einer Witwenrente / Witwerrente an den vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten des in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten maßgeblich sind, gelten für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 86 Abs. 1 BeamtVG nicht. Für die aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten bleibt allein das für den Versorgungsdienstherrn am 31. Dezember 1976 geltende Beamtenversorgungsrecht maßgeblich. Eine gegebenenfalls unterschiedliche rechtliche Behandlung der geschiedenen Ehefrau eines Beamten oder derjenigen eines Arbeitsnehmers in einer im Übrigen ähnlichen Lage stellt im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme verfassungsrechtlich keine bedeutsame Ungleichbehandlung dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 2 B 147.91 -, ZBR 1992, S. 155. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. N C L B e s c h l u s s Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird, da eine Berechnung der Höhe des begehrten Unterhaltsbeitrages nach Aktenlage nicht möglich ist, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. N C L