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Urteil

5 K 1483/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1103.5K1483.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 11. Februar 2004 in T. geborene Klägerin ist die Tochter der chinesischen Staatsangehörigen N. , welche am 9. November 1999 in der Bundesrepublik die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trug die Mutter der Klägerin u.a. vor, sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Kinder in China gehabt, wovon das jüngere Kind kurz nach der Geburt gestorben sei. Es habe Probleme mit der Familienplanungsbehörde gegeben und ihr Ehemann habe sie gedrängt, ins Ausland zu gehen. Mit Bescheid vom 30. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Mutter der Klägerin ab. Nachdem ihre hiergegen vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage mit Urteil vom 5. Februar 2002 - 5 K 186/00.A - abgewiesen worden war, wurde auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. März 2002 - 15 A 991/02.A - abgelehnt. 3 Am 22. März 2004 beantragte die Mutter der Klägerin für diese die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 21. April 2004, welcher am 23. April 2004 der Mutter der Klägerin zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls sie in die Volksrepublik China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. 4 Am 4. Mai 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Sie müsse bei einer Rückkehr befürchten, als uneheliches, unter Verstoß gegen die Geburtenkontrollbestimmungen im Ausland geborenes Kind in China sozial diskriminiert zu werden. Ihr sei weder der Besuch eines Kindergartens noch der Schule möglich. Sie könne eine Gleichbehandlung mit ehelichen Kindern nicht erwarten. Diese Diskriminierung gehe bis zur Existenzgefährdung, so dass ihr sowohl ein Abschiebungshindernis als auch ein Anspruch auf Asylanerkennung zur Seite stehe. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, 7 h i l f s w e i s e das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beteiligte stellt keinen Antrag. 11 Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. 12 Das Gericht hat zu der Frage der Möglichkeiten der Klägerin, in China bei einer Rückkehr den Kindergarten und die Schule zu besuchen Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Mitteilung der Behörde vom 29. April 2005 Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) oder - wie hilfsweise begehrt - von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2004 erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Politisch verfolgt ist danach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff. 18 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit droht. 19 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99). 20 Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. 22 Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren, so dass ihr der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommt. Auch nach ihrer Geburt sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Fall der Einreise in die Volksrepublik China rechtfertigen. Namentlich hat die Klägerin keine asylerheblichen Nachteile beim Besuch von Kindergärten oder Schulen in China zu befürchten. Hierzu hat das Gericht eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, der zufolge grundsätzlich für den Kindergarten- und Schulbesuch nichtehelicher Kinder in der Volksrepublik China weder unüberwindbare Schwierigkeiten bestehen noch eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende Diskriminierung zu verzeichnen ist. Dies gilt auch für im Ausland geborene nichteheliche Kinder chinesischer Eltern. Zwar könnte sich die Registrierung von Kindern in der Volksrepublik China schwierig gestalten, wenn diese ohne „Genehmigung" der Geburtenplanungsbeauftragten geboren wurden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Schulbesuch. In China gibt es eine neunjährige Schulpflicht für alle Kinder. 23 Vgl. AA, Auskunft an das erkennende VG Arnsberg vom 29. April 2005. 24 Dieser Befund des Auswärtigen Amtes steht auch in Übereinstimmung mit dessen Auskunft vom 12. Juli 2002 an das Verwaltungsgericht Köln, in welcher auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung und Einschulung von „ungenehmigten" Kindern hingewiesen wird. Im Ergebnis führt das Auswärtige Amt aber weiter aus diese Problematik sei für die Betroffenen durch Zahlung von Geldbußen ausräumbar. 25 Schließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in jüngster Zeit diese Einschätzung bestätigt und unter Heranziehung weiterer Erkenntnisse festgestellt, dass sich die Tatsachengrundlage aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2005 als tragfähig für die Verneinung der Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung darstellt. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -. 27 Ferner werden weder die Asylantragstellung noch der Auslandsaufenthalt von den chinesischen Behörden als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem chinesischen Staat angesehen bzw. als Ausdruck einer oppositionellen Haltung aufgefasst. Illoyalität und regimefeindliche oppositionelle Haltung setzen ein Mindestmaß an eigener geistiger Entwicklung voraus, die bei einem Kind im Alter der Klägerin noch fehlt. 28 Vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. September 1999 - B 1 S 738/98 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2000, 252. 29 Der Klägerin steht ferner kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zu. Nach dieser Vorschrift wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Daran fehlt es hier, weil die Mutter der Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt ist. 30 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Mit Ausnahme der Verweisung auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inhaltlich § 51 Abs. 1 AuslG - in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung -, so dass zur Feststellung einer politischen Verfolgung grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Danach gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843 = Neue Zeitschrift für Verwal- tungsrecht (NVwZ) 1992, 892 = DÖV 1992, 582 und vom 18. Ja- nuar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497, je- weils zum bisherigen Rechtsstand. 32 Aus den vorangegangenen Ausführungen zum Nichtbestehen des Asylanspruchs folgt mithin zugleich, dass die Klägerin nicht als politisch Verfolgte im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz auch nicht aus anderen Gründen zu. Sie hat weder eine an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch eine solche, die von Parteien oder Organisationen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG) bzw. nichtstaatlichen Akteuren (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) ausgeht, geltend gemacht. 33 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen zu gewähren. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass chinesischen Staatsangehörigen allein wegen der Asylantragstellung keine politische Verfolgung droht. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 1047/00.A - und Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 15 A 512/03.A - sowie vom 21. Januar 2004 - 15 A 4373/02.A -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 9 R 24/98 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 -. 35 Dieser Einschätzung folgt das Gericht. Die Beantragung von Asyl wird von den chinesischen Behörden nicht besonders ernst genommen. Ferner sind in verschiedenen westlichen Botschaften in Peking Fälle bekannt geworden, in denen chinesische Staatsangehörige, denen im westlichen Ausland ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, wiederholt ohne erkennbare Schwierigkeiten Besuchsreisen nach China unternommen haben. 36 Vgl. AA, Lagebericht VR China vom 25. Oktober 2004; AA, Auskunft an das VG Gießen vom 28. Januar 1998; AA, Auskunft an das VG Leipzig vom 5. Juli 1999; AA, Auskunft an das VG Münster vom 13. März 2003. 37 Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung begehrt, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Volksrepublik China festzustellen, ist ein solcher Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 38 Nach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls erfüllt (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG bzw. § 59 AufenthG). Die Klägerin ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 40