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Urteil

4 K 4068/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:1025.4K4068.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. November 2004/des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. Kreises vom 13. Dezember 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke In der C. 4, 6, 8, 10, 12 und 14 in I. . Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt im Wesentlichen nicht über den in der Straße In der C. , sondern über den in der niedriger gelegenen M.-----straße verlegten öffentlichen Abwasserkanal. Die auf den Grundstücken In der C. 4, 6, 8 und 10 anfallenden Abwässer werden in einer - von der Straße In der C. aus gesehen - hinter den genannten Wohnhäusern im Erdreich gelegenen und im Wesentlichen parallel zur Straße verlaufenden Abwasserleitung gesammelt. Diese Abwasserleitung quert die genannten Grundstücke und mündet in einen auf dem Grundstück In der C. 10 gelegenen Verteiler ("V"). Von dort aus werden die Abwässer durch einen weiteren Kanal, der zu einem geringen Teil über die Grundstücke In der C. 10 und 12, im Wesentlichen aber über das Grundstück M.-----straße 27 verläuft, in den in der M.---- -straße gelegenen öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet. Die Abwässer der Hausgrundstücke In der C. 12 und 14 fließen zunächst in eine weitere Abwasserleitung ein, die nach Aktenlage jenseits der Straße In der C. beginnt und ebenfalls im Verteiler "V" endet. Von dort gelangen diese Abwässer - mit den Abwässern der Hausgrundstücke der übrigen Kläger - in den Abwasserkanal in der M.-----straße . Die genannte Abwasserleitung wird für die Abführung der Abwässer der Hausgrundstücke In der C. 12 und 14 lediglich in einem kurzen Teilstück bis zum Verteiler ("V") genutzt; im Übrigen ist diese Leitung im Wesentlichen unzugänglich und außer Betrieb. Ein Nutzungsrecht der Kläger an den genannten Abwasserleitungen ist im Grundbuch nicht eingetragen; ebenso wenig besteht eine Sicherung durch Baulast. Das Hausgrundstück In der C. 6 verfügt zusätzlich zu der beschriebenen Leitung über einen Anschluß an den in der Straße In der C. gelegenen öffentlichen Abwasserkanal, der im Mischsystem betrieben wird. Die anfallenden Abwässer dieses Hausgrundstücks werden über diesen weiteren Anschluß entsorgt; lediglich zum Teil wird das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die hinter den Wohnhäusern gelegene Abwasserleitung - und damit letztlich in den in der M.-----straße gelegenen öffentlichen Kanal - eingeleitet. 3 Mit gleichlautenden Schreiben aus April 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass Anfang Juli 2000 mit der Sanierung des in der Straße In der C. gelegenen städtischen Kanals begonnen werde. Da nicht ausgeschlossen sei, dass "private Grundstücksanschlussleitungen" defekt seien, bat er die Kläger, die jeweilige Kanalanschlussleitung vom Haus bis zum Anschluss an den städtischen Kanal nach Maßgabe der städtischen Abwassersatzung (im folgenden: AWS) auf der gesamten Länge überprüfen und bewerten zu lassen. 4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 eröffnete die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße 27 dem Beklagten ihre Absicht, die auf ihrem Grundstück befindliche Leitung zum 31. Mai 2004 zu schließen. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass die Grundstücke der Kläger nach Schließung der Leitung nicht mehr über einen Kanalanschluss an die öffentliche Kanalisation verfügen würden, weshalb die Ausübung des Anschlusszwangs beabsichtigt sei, zumal die Möglichkeit bestehe, die Grundstücke an den in der Straße In der C. gelegenen öffentlichen Kanal anzuschließen. Nachfolgend erklärte die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße 27 gegenüber dem Beklagten mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, dass sie die über ihr Grundstück verlaufende Leitung dulden werde; der Beklagte gab daher mit Schreiben vom 24. Mai 2004 gegenüber den Klägern seine Absicht, den Anschlusszwang auszuüben, auf. Unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) bat er die Kläger nunmehr (unter anderem), die Sanierung der schadhaften Stellen der Abwasserleitung nachzuweisen. 5 Unter dem 29. Juli 2004 erließ der Beklagte gegen die Kläger jeweils gleichlautende Ordnungsverfügungen folgenden Inhalts: 6 "... gemäß § 45 Abs. 3, 4 und § 61 BauO NRW ... fordere ich Sie hiermit auf, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides 7 1. die schadhaften Stellen des der gemeinsamen Abwasserableitung der Grundstücke in der C. 4 - 14 dienenden Teils der Hausanschlussleitung durch Austausch der gesamten Rohrleitung zu sanieren und die vollständige Dichtheit der Leitung durch Vorlage einer Bestätigung eines von der Stadt I. zugelassenen Sachkundigen nachzuweisen. Die auszuwechselnde Rohrleitung ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan gelb und blau markiert. 8 2. 9 3. die Zuleitung ihres Grundstückes zu der gemeinsam mit den Nachbargrundstücken genutzten Anschlussleitung ebenfalls durch einen von der Stadt I. zugelassenen Sachkundigen auf Dichtheit untersuchen zu lassen." 10 4. 11 Zugleich drohte der Beklagte den Klägern - bezüglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen - jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR für den Fall an, dass die Kläger der Ordnungsverfügung bis zu dem benannten Termin nicht oder nicht vollständig nachkommen würden. 12 Zur Begründung verwies er darauf, dass die farblich markierten Leitungen schadhaft seien; gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssten Abwasserleitungen dicht sein. Die durch eine Kamerauntersuchung nachgewiesenen Schäden an den Abwasserleitungen machten deutlich, dass deren Zustand eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht zulasse; es sei vielmehr davon auszugehen, dass das auf den jeweiligen Grundstücken anfallenden Abwasser zum Teil im Untergrund versickere und so eine Gefahr für das Grundwasser darstelle. Zudem könne durch die schadhaften Stellen Grund- und Drainwasser in die Anschlussleitung und damit in die öffentliche Abwasseranlage eindringen. 13 Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die Ordnungsverfügungen beträfen eine öffentliche Entwässerungsanlage, für die sie nicht verantwortlich seien. 14 Die Widersprüche der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. November 2004 bzw. vom 13. Dezember 2004 (betreffend die Klägerin zu 9.) als unbegründet zurückgewiesen: Die gemeinsame Anschlussleitung der Kläger widerspreche den Anforderungen des § 45 BauO NRW; der Beklagte sei daher zu Recht ordnungsbehördlich tätig geworden. Die betreffenden Abwasserleitungen seien nicht öffentliche Kanäle, sondern private bauliche Anlagen. Die Kläger seien als Verhaltensstörer richtige Adressaten der Ordnungsverfügungen, da sie ihr Abwasser durch die schadhaften Rohrleitungen ableiteten und dadurch die Gefahr einer Boden- und Grundwasserverschmutzung begründeten. 15 Die Kläger haben am 27. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie weisen darauf hin, dass das Kanalsystem bis zum Verteiler auf ihren Hausgrundstücken fachgerecht saniert werde. Der im Lageplan blau gekennzeichnete Kanal sei von der Stadt I. verlegt worden, die deshalb unterhaltungspflichtig sei. Zudem sei an diesen Teil der Kanalisation auch das Grundstück M.-----straße 27 angeschlossen, sodass sich auch die Eigentümerin dieses Grundstücks an den Kosten der Sanierung beteiligen müsse. 16 Die Kläger beantragen, 17 die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. November 2004/des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. Kreises vom 13. Dezember 2004 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide geltend, die Grundstücke der Kläger seien über eine private Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage in der M.-----straße angeschlossen. 21 Die (damalige) Berichterstatterin der Kammer hat am 11. April 2005 als beauftragte Richterin einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zur Beweisaufnahme durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 11. April 2005 verwiesen. In jenem Termin haben die Kläger die abgetrennten Klagen hinsichtlich der Ziffern 2 der Ordnungsverfügungen vom 29. Juli 2004 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des N. Kreises vom 25. November 2004 bzw. vom 13. Dezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Ordnungsverfügungen sind gestützt auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 BauO NRW. Die materiellen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage haben im für Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide nicht vorgelegen; sie sind deshalb rechtswidrig. 25 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. der Instandhaltung baulicher Anlagen, sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 26 Voraussetzung der (materiellen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen im noch streitgegenständlichen Umfang (Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügungen) ist daher, dass die benannten Kanäle Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW sind. Dies ist nicht der Fall: Die in den Ordnungsverfügungen benannten Kanäle sind (in ganz überwiegendem Maße) keine Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW; erfasst werden insofern nur die Abwasserleitungen des jeweiligen (Bau-)Grundstücks. 27 Der Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW ist in der genannten Norm selbst nicht definiert. Dem Wortlaut der Norm kann eine Aussage dazu, ob ihr Anwendungsbereich auf die Abwasserleitungen des jeweiligen (Bau-)Grundstücks beschränkt ist oder auch sonstige Abwasserleitungen erfasst, nicht unmittelbar entnommen werden; eine ausdrückliche generelle Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das jeweilige (Bau-)Grundstück fehlt. 28 In systematischer Hinsicht kann mit Blick auf den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW festgelegten Anwendungsbereich der Landesbauordnung festgestellt werden, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW von Leitungen, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, zu unterscheiden sind; in diesem Sinne öffentliche (Abwasser-)Leitungen unterliegen den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht, woraus folgt, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW ausschließlich privater Natur sind. Diese sind dem Regelungsbereich der Landesbauordnung nicht entzogen, 29 vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Mai 2005, Rdnr. 25 a zu § 1. 30 Hieraus ergibt sich zugleich, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner positiven Feststellung dahingehend bedarf, dass die streitgegenständlichen Kanäle öffentliche Abwasserleitungen sind - 31 vgl. zur Abgrenzung der öffentlichen Abwasseranlage zur privaten Grundstücksanschlussleitung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Queitsch, Kanalsanierung und Abwassergebühr, in: ZKF 2005, 124 ff.; Nisipeanu, Abwasserrecht, 1991, S. 453 ff.; Tillmanns, Die Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung von den Grundstücksanschlüssen, in: KStZ 1978, 1 -; 32 wäre dies der Fall, wären die auf § 45 BauO NRW gestützten Ordnungsverfügungen wegen der Unanwendbarkeit der Landesbauordnung von vornherein rechtswidrig. 33 Allerdings wird aus der Zuordnung der Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW zum Fünften Abschnitt des Dritten Teils der Landesbauordnung ("Haustechnische Anlagen") ein Grundstücksbezug der Norm deutlich: § 45 BauO NRW ist eine Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen des § 4 BauO NRW; die Erschließungsanforderungen sind im Zweiten Teil der Landesbauordnung ("Das Grundstück und seine Bebauung") geregelt und ihrerseits grundstücksbezogen. 34 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 45; Temme, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage (2003), Rdnr. 2 Vor §§ 42 bis 47; Heintz, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 4. 35 § 45 BauO NRW stellt mit der Regelung in Absatz 5, Satz 2 auch für den Sonderfall, dass sich die Abwasserleitung "auf einem Grundstück" in einem Wasserschutzgebiet befindet, ausdrücklich eine Relation der Abwasserleitung zum Grundstück her. Insoweit drängt sich die Annahme auf, dass die Norm sich auch sonst allein zu den Abwasseranlagen des (Bau-)Grundstücks verhält. 36 Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber den Begriff der Abwasseranlage wasserrechtlich gesetzlich definiert hat - 37 Abwasseranlagen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) die zur Beseitigung der auf dem Gebiet der Gemeinde anfallenden Abwässer "notwendigen Anlagen" - 38 bietet demgegenüber keinen Ansatz für eine Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage; der Umstand, dass die Gemeinden diese Anlagen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG im Allgemeinen selbst zu betreiben haben, bestätigt allerdings den obigen Befund bezüglich der Beschränkung der Begrifflichkeit auf private Abwasseranlagen. Diese werden eben nicht von der Gemeinde betrieben; die Landesbauordnung verwendet insofern einen vom Wasserrecht abweichenden Begriff. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 35 zu § 4. 39 Dass der Begriff der Abwasseranlage und damit der Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW allein grundstücksbezogen zu verstehen ist, erhellt sich aber mit Blick auf die weitere Gesetzessystematik: 40 Die Landesbauordnung regelt in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Die Vorschrift differenziert mithin zwischen dem Erfordernis des Vorhandenseins und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage in dem Gebäude bzw. auf dem Grundstück einerseits und der - von den Gegebenheiten des (Bau- )Grundstücks unabhängigen - Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften andererseits. 41 Eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem (Bau-)Grundstück anfallenden Schmutzwassers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW ist dabei sichergestellt, wenn der Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasserleitung erfolgen kann, was auch dann der Fall ist, wenn durch eine über Privatgrundstücke Dritter verlaufende private oder öffentliche Anschlussleitung ein Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal ermöglicht wird. Ob eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers sichergestellt ist, hat mit den Gegebenheiten auf dem (Bau-) Grundstück selbst insoweit unmittelbar nichts zu tun, sondern erfordert eine Betrachtung des Geschehens jenseits der Grundstücksgrenze. 42 Wird das (Bau-)Grundstück durch eine über das Grundstück eines Dritten verlaufende öffentliche Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation angeschlossen, erfordert eine "Gewährleistung" der Abwasserbeseitigung dabei eine zivilrechtliche Absicherung der Benutzung der Abwasserleitung durch Grunddienstbarkeit, da der Dritte als privater Eigentümer ansonsten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche geltend machen könnte. Eine Sicherung mittels Baulast ist in diesem Falle ausgeschlossen, weil öffentliche Abwasseranlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW - auch dann, wenn die Leitung über Privatgelände verläuft - dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung entzogen sind und damit auch das Rechtsinstitut der Baulast keine Anwendung finden kann. Handelt es sich hingegen um eine über Privatgelände verlaufende private Anschlussleitung, kann zur Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach wasserrechtlichen Vorschriften auf das Rechtsinstitut der Baulastsicherung zurückgegriffen werden, wenn dies auch nicht zwingend erforderlich ist, weil § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW es ausreichen läßt, wenn die Benutzbarkeit der Leitung "gesichert" ist, was schon dann der Fall ist, wenn eine ausreichende zivilrechtliche Sicherung vorliegt. Ausreichend - und üblich - ist insofern eine Absicherung der Leitungsführung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit. 43 Vgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 4 mit Nachweisen und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 4. 44 Diese Differenzierung der Erschließungsanforderungen nach dem Vorhandensein und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage auf dem Grundstück selbst einerseits und der Gewährleistung der weiteren Abwasserbeseitigung nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften, die im Einzelfall auch über Grundstücke Dritter erfolgen kann, anderseits, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer nicht nur von baurechtlicher, sondern auch von wasserrechtlicher Relevanz ist. Abwasseranlagen auf dem Grundstück sind für sich allein nicht funktionsfähig und bedürfen notwendig der Ergänzung durch weitere Vorrichtungen der - wie dargelegt nach Maßgabe des Landeswassergesetzes grundsätzlich von der Gemeinde vorzuhaltenden - öffentlichen Entwässerungseinrichtung. 45 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 4. 46 Systematisch betrachtet regelt § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW als bauordnungsrechtliche Entsprechung des - allein grundstücksbezogen zu verstehenden, vgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 4 47 - bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses den Grundsatz, dass benutzbare Abwasseranlagen auf dem (Bau-)Grundstück vorhanden sein müssen, während § 45 BauO NRW die Einzelheiten der an diese Abwasseranlage zu stellenden technischen Anforderungen konkretisiert. 48 Vgl. Heintz, Rdnr. 1 zu § 45 i.V.m. Rdnr. 1 zu § 44 und Rdnr. 14 zu § 4. 49 Dementsprechend kann auch der Regelungsbereich des die bautechnischen Einzelheiten regelnden § 45 BauO NRW nur grundstücksbezogen verstanden werden. 50 Diese Auslegung des § 45 BauO NRW wird durch eine entstehungsgeschichtliche Betrachtung gestützt: Vorschriften über Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für Abwasser, Kleinkläranlagen und Abwassergruben waren in der Landesbauordnung (1984) in den §§ 40 und 41 BauO NW (1984) enthalten. Letztlich beruhen die heutigen Regelungen der Landesbauordnung damit auf der Regelung der Landesbauordnung 1984. 51 Vgl. Heintz, a.a.O., Rdnr. 01 und 22 zu § 45; Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 20. Mai 1994 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 11/7153, S. 12 ff., 153, 170. 52 Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Landesbauordnung 1984 vom 13. Juli 1983 (LT-Drs. 9/2721) sah - so, wie es auch heute noch der Fall ist - in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die Abwasseranlagen benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. § 40 Abs. 3 des genannten Gesetzentwurfs stellte klar, dass "die wasserrechtlichen Vorschriften ... unberührt" bleiben. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde hierzu folgendes ausgeführt: 53 "Zu § 4 54 ... Abs. 1 enthält in gestraffter Form die geltenden Regelungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 4, § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Satz 1 BauO 1970. Auf Grund dieser Regelung ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass Gebäude schon zum Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend erschlossen sein müssen, vielmehr muss die Erschließung bis zum Beginn der Benutzung eines Gebäudes gesichert sein. Gesichert ist die Erschließung dann, wenn u.a. die Straßen sowie die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen spätestens bie Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzt werden können (...). 55 Bei der Abwassererschließung setzt dies sowohl eine ordnungsgemäße Entsorgungsanlage im Gebäude und auf dem Baugrundstück als auch die einwandfreie Beseitigung des Abwassers entsprechend den dafür ausschließlich maßgebenden wasserrechtlichen Vorschriften voraus. ... 56 Zu §§ 38 bis 43 57 ... 58 Die nach § 40 Abs. 2 zu stellenden anlagentechnischen Anforderungen ergeben sich aus dem technischen Regelwerk (hier DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - und DIN 1988 - Trinkwasser- Leitungsanlagen in Grundstücken -). ... 59 § 40 Abs. 3 stellt klar, dass die förmlichen und materiellen Vorschriften des Wasserrechts für ... Abwasseranlagen neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. § 41 i.V.m. § 40 Abs. 2 hält an dem Grundsatz fest, dass eine Abwasserentsorgung mittels Gruben oder Kleinkläranlagen nur zulässig ist, soweit das Abwasser nicht über eine Sammelkanalisation beseitigt werden kann und wenn die einwandfreie Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Nach den wasserrechtlichen Vorschriften ist letztere Voraussetzung gegeben, wenn ... 60 Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber seit jeher klar zwischen den Anforderungen der Abwasserbeseitung auf dem jeweiligen "Baugrundstück" und außerhalb des Grundstückes unterschieden hat und letzteren Bereich allein dem Wasserrecht vorbehalten hat, während die Bestimmungen des Fünften Abschnitts ("Haustechnische Anlagen") allein die auf dem jeweiligen (Bau-)Grundstück zu erbringenden Voraussetzungen regeln sollten. 61 Diesem Verständnis des § 45 BauO NRW entspricht auch die aktuelle Regelung der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW), die ebenfalls den genannten Grundstücksbezug des § 45 BauO NRW voraussetzt: Sie bestimmt in Ziffer 45.41, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Abs. 4 BauO NRW "Grundleitungen" i.S.d. der Deutschen Industrie-Norm (DIN) 1986-1 sind. Schon die Überschrift der in Bezug genommenen Industrie-Norm ("Grundstücksentwässerungsanlagen") weist den hier angenommenen Grundstücksbezug auf. Die Norm beschränkt ihren Geltungsbereich in Ziffer 1 dementsprechend auf Grundstücksentwässerungsanlagen "in Gebäuden und auf Baugrundstücken". Sie differenziert in ihrer Ziffer 3 ausdrücklich zwischen dem "Anschlusskanal", als dem Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem Grundstück einerseits und der "Grundleitung", als der liegenden, meist im Erdreich verlegten "Leitung auf dem Grundstück", die das Abwasser dem Anschlußkanal zuführt. Sie stellt in ihrer Fußnote 4 klar, dass sie sich gerade nicht zu Anschlusskanälen, sondern allein zu den auf dem Grundstück liegenden Grundleitungen verhält. Nach den Ziffern 45.41 Abs. 3 Satz 1 und 45.42 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung sind zudem die/der Bauherrin/Bauherr bzw. die/der Eigentümerin/Eigentümer zur Dichtheitsprüfung verpflichtet. Auch hierdurch wird der Grundstücksbezug der gesetzlichen Vorschrift offenbar, denn der Bauherr und/oder Eigentümer des (Bau-)Grundstücks muss keineswegs - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - Bauherr bzw. Eigentümer der Anschlussleitung sein. 62 Dieses - grundstücksbezogene - Verständnis des § 45 BauO NRW entspricht auch dem Zweck des Bauordnungsrechts, der vornehmlich in der Abwehr von - vom jeweiligen Grundstück ausgehenden - Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand hat und deshalb konkrete Anforderungen an das Baugrundstück und die darauf zu errichtenden baulichen Anlagen festlegt. 63 Vgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 6. Auflage (2001), Rdnr. 3 (Seite 2). 64 Bauordnungsrechtliche Vorschriften beziehen sich insofern grundsätzlich auf ein konkretes (Bau-)Grundstück, das bereits bebaut ist oder bebaut werden soll und auf dem die genannten bauordnungsrechtlichen Belange zu wahren sind. 65 Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten bei Einschlägigkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche ist insoweit die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird: Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es - wie hier - um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, ist die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde zuständig. 66 Vgl. zur Abgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Abfallwirtschaftsbehörden: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 10 A 4084/92 -, in: BRS 56, 198. 67 Die angefochtenen Ordnungsverfügungen stellen gerade auf die Pflicht der Kläger zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der (im Wesentlichen) außerhalb der jeweiligen Baugrundstücke der Kläger gelegenen "Hausanschlussleitungen" ab und ziehen mit den zur Begründung der Bescheide angeführten Gefahren für das Grundwasser und die öffentliche Abwasseranlage folgerichtig wasser- und entwässerungsrechtliche Aspekte an; solche Gefahren sind aber - wie dargelegt - wasser- bzw. entwässerungsrechtlicher Natur und einer baurechtlichen Vorgehensweise unzugänglich. 68 Dabei kann es im Ergebnis keine Rolle spielen, dass ein - unwesentlicher - Teil des in den angefochtenen Bescheiden gelb markierten Kanals zum Teil auch über Grundstücke der Kläger verläuft. Denn der Beklagte hat die streitgegenständlichen Abwasserleitungen insgesamt als dem Regime des § 45 BauO NRW unterfallende Hausanschlussleitungen gesehen und nicht in den Blick genommen, dass der ganz überwiegende Teil der genannten Leitung dem Anwendungsbereich der Norm entzogen ist. Eine Ordnungsverfügung allein bezüglich eines Teilabschnitts des über einen Teil der Hausgrundstücke der Kläger verlaufenden Kanals wäre aber bei isolierter Betrachtung unverhältnismäßig und ist zudem vom Beklagten so auch nicht gewollt; dies schließt eine Klageabweisung insofern - selbst wenn man die genannten Teilstücke der streitgegenständlichen Leitung als private Abwasserleitung i.S.d. § 45 BauO NRW betrachtete - aus. 69 Es bedarf deshalb keiner Beantwortung der Frage, ob eine auf Baurecht gestützte Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ist, wenn - wie es hier bezogen auf die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße 27 der Fall gewesen ist - einer der Einleiter von vornherein nicht zur Sanierung herangezogen wird, weil er im Vorfeld bekundet hat, seine Hausentwässerung in der Zukunft ohne Benutzung des maroden Kanals zu bewerkstelligen und damit erklärt hat, die in den Ordnungsverfügungen gesehene Gefahr durch ein anderes ebenso wirksames Mittel zu beseitigen (vgl. § 21 Satz 2 OBG). Auch braucht die Frage nicht beantwortet zu werden, ob eine Ordnungsverfügung zur Sanierung einer Abwasserleitung rechtmäßig ist, wenn diese Leitung - jedenfalls bezogen auf das auf dem Hausgrundstück In der C. 6 anfallende Schmutzwasser - nicht genutzt wird; insoweit spricht vieles dafür, jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen. Ob die vollständige Sanierung des in den Ordnungsverfügungen gelb markierten Kanals vor dem Hintergrund seiner bereits vor Jahren erfolgten weitestgehenden Stilllegung überhaupt noch gefordert werden darf, kann ebenfalls unentschieden bleiben. Insoweit wäre zu bedenken, dass die Entwässerung der Hausgrundstücke In der C. 12 und 14 lediglich zu einem geringen Teil über diesen Kanal erfolgt, während die Entwässerung der übrigen Hausgrundstücke diese Leitung überhaupt nicht in Anspruch nimmt. Ebenso müssen Fragen der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung - etwa im Hinblick darauf, ob hier eine Gesamtschuldnerschaft, bei der der Gläubiger die Erfüllung von jedem Schuldner verlangen kann, oder eine gemeinschaftliche Schuld, die nur von allen Schuldnern gemeinsam erfüllt werden kann, angenommen werden sollte, 70 vgl. insofern: OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, in: NVwZ-RR 1995, 244 = Gemeindehaushalt 1995, 187 = DWW 1995, 18 = WuM 1994, 406 = EStT NW 1994, 682, 71 nicht mehr entschieden werden. 72 Der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen steht auch nicht entgegen, dass die Kläger möglicherweise in entwässerungsrechtlicher Hinsicht gehalten sind, ihre Hausanschlüsse in Stand zu halten. Dass eine solche Pflicht dem Grunde nach nach Maßgabe der Abwassersatzung der Gemeinde bestehen kann, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen geklärt, 73 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, in: NVwZ-RR 2003, 297 = ZfW 2004, 254 = DÖV 2003, 418 = NWVBl 2003, 104 = MittNWStGB 2002, 368. 74 Dies führt indes nicht dazu, die Rechtmäßigkeit der auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 BauO NRW gestützten Ordnungsverfügungen annehmen zu können: Zwar ist es in der genannten Rechtsprechung geklärt, dass eine Ordnungsverfügung, die auf allgemeines Ordnungsrecht gestützt ist, nicht deshalb rechtswidrig wird, weil die Ermächtigungsgrundlage der Anstaltsgewalt der Gemeinde zu entnehmen ist, wenn die Behörde sich in der Sache auf die entwässerungsrechtliche Pflicht der Betroffenen stützt. Hier liegt der Fall indes anders: Der Beklagte hat sich in der Sache allein auf Sonderordnungsrecht, nicht aber auf seine auf wasserrechtlichen Vorgaben resultierende Anstaltsgewalt gestützt. Eine Umdeutung der angefochtenen Ordnungsverfügungen nach § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) kommt zudem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit der Festlegung des Streitgegenstandes (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) von vornherein nicht mehr in Betracht: Widerspruchsbehörde für eine auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde gestützte Sanierungsverfügung wäre die Gemeinde selbst (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO), während hier - unter Zugrundelegung der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage - der Landrat als nächsthöhere Behörde über den Widerspruch der Kläger entschieden hat. 75 Vgl. zu diesem Ansatz: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1994 - 22 B 801/94 -; JURISMWRE 294003735. 76 Eine für eine Umdeutung erforderliche Verfahrensidentität - 77 vgl. insofern: OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, a.a.O. - 78 fehlt damit. 79 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine Sanierungspflicht der Kläger nach Anstaltsrecht - das im Gegensatz zum gewählten bauordnungsrechtlichen Ansatz Ermessen nicht ausdrücklich eröffnet - nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Denn materielle Voraussetzung für eine - nach der Abwassersatzung der Stadt I. nur ausnahmsweise und zudem auf Antrag zulässige - Entwässerung der ausgrundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung ist nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AWS, dass die Erhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten für die gemeinsame Entwässerungsanlage im Grundbuch gesichert sind, öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ein Prüfschacht angelegt und ein Verantwortlicher benannt worden ist. Jedenfalls die grundbuchrechtliche Sicherung, die Benennung eines Verantwortlichen und die Anlage eines Prüfschachtes sind hier nicht gegeben, sodass sich auch entwässerungsrechtlicher Sicht die Frage stellte, ob die Verpflichtung der Kläger als Anschlussnehmer zur Sanierung der angenommenen gemeinsamen Entwässerungsanlage rechtmäßig sein kann, wenn die Voraussetzungen der Abwassersatzung der Stadt I. für eine solchermaßen gemeinsame Entwässerung nicht vorliegen. 80 Folge der Aufhebung der Ordnungsverfügungen ist die Rechtswidrigkeit der angedrohten Zwangsmittel (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen unterliegen deshalb ebenfalls der Aufhebung. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 82 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.