Urteil
4 K 4068/04
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 45 BauO NRW ist grundsätzlich grundstücksbezogen; er erfasst in erster Linie Abwasserleitungen auf dem jeweiligen Baugrundstück.
• Ordnungsverfügungen der Bauaufsichtsbehörde zur Dichtheitsprüfung und Sanierung solcher Leitungen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Leitungen Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW sind.
• Kann die vermeintlich zu sanierende Leitung überwiegend nicht dem Anwendungsbereich der Bauordnung zugeordnet werden (sondern der öffentlichen Entwässerung bzw. dem Wasserrecht unterliegt), sind bauordnungsrechtlich gestützte Ordnungsverfügungen rechtswidrig.
• Eine Umdeutung der bauordnungsrechtlichen Verfügung in eine entwässerungsrechtliche Maßnahme kommt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine bauordnungsrechtliche Sanierungspflicht für überwiegend außerhalb liegende Anschlussleitungen • § 45 BauO NRW ist grundsätzlich grundstücksbezogen; er erfasst in erster Linie Abwasserleitungen auf dem jeweiligen Baugrundstück. • Ordnungsverfügungen der Bauaufsichtsbehörde zur Dichtheitsprüfung und Sanierung solcher Leitungen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Leitungen Abwasserleitungen i.S.d. § 45 BauO NRW sind. • Kann die vermeintlich zu sanierende Leitung überwiegend nicht dem Anwendungsbereich der Bauordnung zugeordnet werden (sondern der öffentlichen Entwässerung bzw. dem Wasserrecht unterliegt), sind bauordnungsrechtlich gestützte Ordnungsverfügungen rechtswidrig. • Eine Umdeutung der bauordnungsrechtlichen Verfügung in eine entwässerungsrechtliche Maßnahme kommt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht. Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken in I., deren Abwässer überwiegend über eine in niedriger gelegener Straße liegende, öffentliche Kanalisation abgeleitet werden. Teilweise verlaufen private Anschlussleitungen über die Klägergrundstücke und münden in einen Verteiler auf einem der Grundstücke; von dort führt eine Leitung überwiegend über das Nachbargrundstück M.27 zur öffentlichen Kanalisation. Die Stadt kündigte Sanierungsarbeiten an; die Eigentümerin von M.27 wollte die Leitung schließen, dann aber dulden. Der Beklagte erließ Ordnungsverfügungen, mit denen die Kläger zur Sanierung und Dichtheitsprüfung der farblich markierten Leitungsabschnitte auf Grundlage von §45, §61 BauO NRW verpflichtet und Zwangsgeld angedroht wurden. Die Kläger widersprachen und erhoben Klage mit dem Vorbringen, Teile der Leitung seien städtisch verlegt und damit unterhaltungspflichtig, außerdem sei die Leitung gemeinschaftlich genutzt. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ordnungsverfügungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§113 Abs.1 VwGO). • Materielle Grundlage der Verfügung war §61 i.V.m. §45 Abs.3 und 4 BauO NRW; diese Normen sind aber grundstücksbezogen auszulegen und erfassen im Regelfall nur Abwasserleitungen auf dem jeweiligen Baugrundstück. • Systematik, Entstehungsgeschichte, Verwaltungsvorschrift und DIN-Normen belegen, dass §45 BauO NRW Grundleitungen auf dem Grundstück meint und nicht die öffentlichen Anschlusskanäle oder großteils außerhalb liegende Leitungen. • Gefahren für Grundwasser und öffentliche Abwasseranlagen, die der Verfügung zugrunde liegen, sind überwiegend entwässerungsrechtliche Probleme; für deren Regelung sind Wasserbehörden und kommunale Anstaltsgewalten zuständig, nicht die Bauaufsicht, sodass eine bauordnungsrechtliche Anordnung hier unzulässig war. • Eine Umdeutung der Verfügung in eine auf der Anstaltsgewalt der Gemeinde beruhende entwässerungsrechtliche Maßnahme kommt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht; insoweit fehlt die Verfahrensidentität. • Selbst bei Annahme einer möglichen Sanierungspflicht nach kommunaler Abwassersatzung bestehen Zweifel, weil Voraussetzungen wie grundbuchrechtliche Sicherung, Benennung eines Verantwortlichen und Prüfschacht fehlen; dies unterstreicht, dass die bauordnungsrechtliche Durchsetzung ungeeignet war. • Folge ist die Aufhebung der Ordnungsverfügungen einschließlich der angedrohten Zwangsgelder; Kosten trägt der Beklagte, Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klage ist erfolgreich; die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 29.07.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates vom 25.11.2004 bzw. 13.12.2004 werden aufgehoben. Die Bauaufsichtsbehörde konnte die Kläger nicht auf Grundlage von §45 BauO NRW zur umfassenden Sanierung der vornehmlich außerhalb liegenden Anschlussleitungen verpflichten, weil §45 BauO NRW grundstücksbezogen zu verstehen ist und die überwiegende Problematik entwässerungsrechtlicher (öffentlicher) Natur ist. Eine Umdeutung in Maßnahmen der kommunalen Anstaltsgewalt kommt nach dem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Die angedrohten Zwangsmittel sind damit ebenfalls rechtswidrig und entfallen; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.