Urteil
1 K 1897/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:1019.1K1897.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00. 00.1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der bereits seit 1969 in Deutschland lebt. Jedenfalls seit dem Jahr 1979 hat er rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 9. März 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Beklagte erteilte ihm am 15. März 1999 und erneut am 16. August 2001 jeweils eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung. Am 15. August 2003 legte der Kläger ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Essen vom 14. August 2003 vor, nach dem seinem Antrag auf Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz 403 § 20 nicht entsprochen werden könne, da er laut Finanzamt Ankara-Cankaya wegen B-Finanzbeschrän- kung" gesucht werde. Auf Anfrage des Beklagten teilte ihm das türkische Generalkonsulat mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 mit, dass das Innenministerium in Ankara mit Schreiben vom 19. März 2003 mitgeteilt habe, dass der Kläger nicht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen werden könne, da er Steuerschulden in der Türkei habe. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrages an. Daraufhin teilte der Kläger im Wesentlichen Folgendes mit: Er habe im Jahre 1987 einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Firma B. , in Ankara einen Betrag von umgerechnet 10.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Er habe darauf hin Geschäftsanteile an der Firma in entsprechender Höhe erhalten. An der Geschäftsführung der Firma sei er nicht beteiligt gewesen. Er habe im Laufe der Jahre auch keinerlei Gewinn aus der Einlage erzielt. Bei der Einreise in die Türkei im August 2001 sei ihm überraschend mitgeteilt worden, dass er in der Türkei erhebliche Steuerschulden habe. Außerdem sei eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden. Daraufhin habe er einen Betrag von umgerechnet 14.375,00 EUR an das Finanzamt gezahlt und so die Aufhebung der Ausreisesperre erreicht. Von den türkischen Finanzbehörden sei er nie über Grund und Höhe der Steuerrückstände informiert worden. Seine persönliche Inanspruchnahme für Steuerrückstände einer in der Türkei tätigen GmbH, für die er nie verantwortlich tätig geworden sei, widerspreche dem bundesdeutschen ordre public. Der türkische Staat knüpfe seine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft an Bedingungen, die für ihn unzumutbar seien. Im Laufe des Verfahrens hatte der Kläger außerdem die Kopie eines Gesellschafterbeschlusses vom 10. August 2001 mit Übersetzung vorgelegt, nach dem der Kläger an diesem Tag seinem Sohn, Herrn B1. , 13 Aktien der Gesellschaft übertragen hat mit der Folge, dass der Kläger nur noch eine und sein Sohn 19 Aktien an den insgesamt 20 Aktien der Gesellschaft hält. Der Beklagte lehnte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2004 ab, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht komme. Der Kläger habe die Versagung seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit selbst zu vertreten. Die Erfüllung der Steuerzahlungspflichten gehöre zu den allgemeinen, sachlich gerechtfertigten und zumutbaren Pflichten gegenüber dem Heimatstaat. Am 17. März 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Kläger am 3. Juni 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend und vertiefend hat er zunächst vorgetragen, dass er versucht habe, über das Generalkonsulat der türkischen Republik in Essen Grundlage und Höhe der Steuerschulden zu ermitteln. Informationen habe er gleichwohl nicht erhalten und auch keinen Bescheid über die Steuerforderung. Da die Gefahr bestehe, erneut mit einem Ausreiseverbot belegt zu werden, sei es für ihn auch nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, um dort vor Ort die Angelegenheit zu klären. Er habe über den Steuerberater der Firma in der Türkei und über verschiedene Rechtsanwälte in der Türkei versucht, in Erfahrung zu bringen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er persönlich Steuerschulden in der Türkei haben könnte. Ihm sei durch verschiedene Rechtsanwälte versichert worden, dass es nach dem türkischen Steuerrecht keine Handhabe gebe, einen Gesellschafter, der seine Gewinne an der Gesellschaft ordnungsgemäß versteuert habe, für mögliche Steuerschulden der Gesellschaft selbst zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der fehlenden Hintergrundinformationen sei er gehindert, sich gerichtlich gegen die Festsetzung der Steuer zu wehren. Außerdem würde sich ein gerichtliches Verfahren nach Auskunft der Anwälte über Jahre hinziehen. Der Kläger legte außerdem eine Bescheinigung des Steuerberaters der Firma vom 5. Februar 2004 vor, nach der der Kläger zu keinem Zeitpunkt an der Geschäftsführung der Firma B. beteiligt war und er zu verschiedenen Zeiten Steuern eingezahlt hat. Da die Steuerforderung jeder rechtlichen Grundlage entbehre, verstoße die Weigerung des türkischen Staates, den Kläger aus der türkischen Staatsbürgerschaft zu entlassen, gegen den bundesdeutschen ordre public, so dass die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen sei. Der Kläger trägt nunmehr weiter vor: Bei der Einreise in die Türkei am 2. April 2005 sei sein Reisepass einbehalten worden und ihm werde die Wiederausreise verwehrt. Er hat eine Bescheinigung seines Steuerberaters P. vom 14. Oktober 2005 vorgelegt, nach der die Firma B. Steuerrückstände in Höhe von rund 40.000 EUR habe; wegen der hohen Verzinsung ergebe sich jedoch ein Gesamtrückstand von rund 150.000 EUR. In der Türkei gelte die Regelung, dass Gesellschafter in Bezug auf staatliche Forderungen auch mit ihrem privaten Vermögen hafteten. Pfändbares Vermögen besitze der Kläger jedoch nicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Mai 2004 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht zu. Der sein Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Einbürgerungsanspruch könnte sich allein aus § 40 c des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - StAG - in Verbindung mit § 86 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (AuslG) in Verbindung mit § 12 StAG ergeben. Die in diesen Vorschriften normierten Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch sind nicht erfüllt. Nach § 40 c StAG finden auf Einbürgerungsanträge, die - wie der Antrag des Klägers - bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt. Nach § 86 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn der türkische Staat hat seinen Antrag, den Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, abgelehnt. Der Kläger hat derzeit auch keinen Anspruch darauf, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Wann dies der Fall ist, ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG geregelt. Die dort abschließend aufgeführten Bedingungen erfüllt der Kläger nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG sind die Voraussetzungen für die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfüllt, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Der türkische Staat hat die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit jedoch aus Gründen abgelehnt, die der Kläger selbst zu vertreten hat. Von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative StAG sind über die Fälle der willkürlichen Versagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit hinaus alle Fälle erfasst, in denen es einem Ausländer nicht gelingt, trotz Erfüllung zumutbarer und sachlich gerechtfertigter Anforderungen aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, Randnummer 13 zu § 12 StAG; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 15. November 2002 - 13 S 810/02 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 271 Nr. 38 S. 4. Zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber die Versagung der Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn er die Hindernisse für die Entlassung durch Nichterfüllung zumutbarer Pflichten gegenüber seinem Heimatstaat selbst verursacht und zu vertreten hat, und die Entlassungsverweigerung darauf beruht, wie etwa im Falle bestehender Steuerrückstände. Vgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 15 zu § 12 StAG; VGH BW, Urteil vom 15. November 2002 a.a.0. S. 5; Ziffer 12.1.2.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004; Bundestags-Drucks. 14/533(19) zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StAG. Die oben genannten Hindernisse für die Entlassung sind nur dann vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten, wenn sie in Relation zu der Wichtigkeit der Entlassung nicht verhältnismäßig sind. Vgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 15 zu § 12 StAG. Dabei ist eine wertende Betrachtung der Gründe, die zur Entlassungsverweigerung geführt haben, am Maßstab internationaler Gepflogenheiten, der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, völker(gewohnheits)rechtlich anerkannter Menschenrechte und des Völkervertragsrechts notwendig. Eine willkürliche Versagung der Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft hat der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten. Vgl. Berlit, in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Januar 2002, Randnummer 90, 96 zu § 87 AuslG. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Versagung der Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht zu vertreten hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Staat die Entlassung eines Bürgers aus der Staatsbürgerschaft davon abhängig macht, dass der Betreffende seine steuerlichen Zahlungspflichten erfüllt. Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn die Inanspruchnahme des Betroffenen als Steuerschuldner willkürlich und als mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar anzusehen wäre. Dies ist hier nicht erkennbar. Der türkische Staat verweigert dem Kläger die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft, weil er in der Türkei offenbar im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Gesellschaft als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Die Hintergründe für die Inanspruchnahme des Klägers sind dem Gericht nicht vollständig bekannt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Inanspruchnahme willkürlich und als mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar anzusehen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters des Klägers scheint vielmehr seine Haftung als Gesellschafter für die Steuerschulden der Gesellschaft türkischem Recht zu entsprechen. Auch der Umstand, dass die von den Steuerbehörden geforderten Zinsen die eigentliche Steuerschuld bei weitem überschreiten, ist unerheblich. Es wäre Sache des Klägers, gegebenenfalls durch Einschaltung eines türkischen Steuerberaters oder Rechtsanwaltes bei den türkischen Finanzbehörden abzuklären, in welcher Höhe und aufgrund welcher Rechtsgrundlage Zinszahlungen vom Kläger verlangt werden. Sollten die Zahlungsforderungen nach türkischem Recht nicht berechtigt sein, wäre es auch Sache des Klägers, in der Türkei gegen die Inanspruchnahme gerichtlich vorzugehen, auch wenn ein solches Vorgehen mehrere Jahre dauern sollte. Dies wäre nicht unzumutbar auch im Hinblick darauf, dass der Kläger schon seit August 2001 weiß, dass ihm die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft wegen bestehender Steuerrückstände verweigert wird. Der Kläger hätte also bereits in der Vergangenheit Zeit, Gelegenheit und Anlass gehabt, die Sach- und Rechtslage abzuklären. Allein aufgrund des bisherigen Vorbringens des Klägers lässt sich auch nicht feststellen, dass die Inanspruchnahme des Klägers in jedem Fall willkürlich wäre. Allein der Umstand, dass der Kläger als nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH nach deutschem Recht nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres für Steuerrückstände der GmbH in Anspruch genommen werden könnte, lässt eine andere Entscheidung nach türkischem Recht nicht als von vornherein willkürlich erscheinen. Eine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG möglich. Nach dieser Vorschrift ist Mehrstaatigkeit auch dann hinzunehmen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Zwar dürfte der Kläger, der 67 Jahre alt ist, zu den älteren Personen gehören und die Versagung der Einbürgerung dürfte im Hinblick auf den mehr als 25-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch eine besondere Härte darstellen. Vgl. Hailbronner/Renner, a.a.0. Randnummer 24 zu § 12 StAG; Ziffer 12.1.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Es ist generell nicht unverhältnismäßig, auch von einem älteren Einbürgerungsbewerber zu verlangen, dass er vor der Einbürgerung die steuerlichen Zahlungspflichten gegenüber seinem Herkunftsstaat erfüllt. Auch im hier vorliegenden Einzelfall ist nichts anderes ersichtlich. Es wäre Sache des Klägers, nicht nur darzulegen, welche Höhe die der Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft entgegenstehenden Steuerschulden haben, sondern auch im Einzelnen darzulegen, warum ihm die Begleichung der Schulden unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. unter Inanspruchnahme seines Sohnes als Mitgesellschafters - nicht zumutbar sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.