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Urteil

1 K 1819/03.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0921.1K1819.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren und ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er gibt an, bis zum 30. Januar 2002 in Tschetschenien gelebt zu haben und am 2. Februar 2002 illegal auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 6. Februar 2002 beantragte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn die Gewährung von Asyl. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe im ersten und im zweiten Krieg tschetschenischen Kämpfern geholfen, in dem er sie bei sich zu Hause habe übernachten lassen. Bis Dezember 1999 habe er in Grosny gelebt, danach bei seiner Großmutter in Komsomolskoje. Die Wohnung in Grosny sei im Krieg zerstört worden. Am 10. Dezember 2001 habe er von dem Bruder eines Freundes, der bei der Verkehrspolizei gearbeitet habe, erfahren, dass sein Name auf der Liste von Personen stehe, die im Rahmen von Säuberungsaktionen festgenommen werden sollten. Er habe darauf hin nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei verschiedenen Freunden. Am 19. Dezember 2001 seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Frau und die anderen nach ihm gefragt. Aus diesem Grund seien sie dann am 30. Januar 2002 aus Tschetschenien weggegangen. Sie seien in einem Wagen der Miliz nach Inguschetien gebracht worden. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes mit Bescheid vom 24. April 2003 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Der Kläger und seine Familie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Dieser Bescheid wurde am 5. Mai 2003 zugestellt. 5 Daraufhin hat der Kläger am 10. Mai 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführlich die Situation in Tschetschenien schildert und insbesondere ausführt: In Tschetschenien fänden systematische Säuberungen statt, die sich nicht gegen tschetschenische Widerstandskämpfer richteten, sondern gegen die Zivilbevölkerung, die systematisch ausgerottet bzw. wirtschaftlich ruiniert werden solle. Unabhängig von seinem individuellen Schicksal müsse er deshalb befürchten, Verfolgungshandlungen im Rahmen von so genannten Säuberungen ausgesetzt zu werden. Eine inländische Fluchtalternative habe er nicht. In der gesamten Russischen Föderation seien Tschetschenen, die bereits am ersten Krieg teilgenommen hätten, und überhaupt alle männlichen Tschetschenen besonders gefährdet, da sie mit einem pauschalen Separatismusverdacht belegt würden. Außerdem habe er glaubhaft gemacht, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Er habe sich in einer gefährlichen Situation befunden, denn die Sicherheitskräfte hätten ihn bei nächster Gelegenheit festgenommen. Außerdem sei er auch vor den tschetschenischen Widerstandskämpfern geflohen. 6 In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage hat der Kläger weitere Angaben zu seinem Schicksal gemacht; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 1) bis 3) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht- linge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 24. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 9 2. die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4) des oben genannten Bescheides aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers zur Frage, ob die Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes vom 24. April 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung wird schon durch Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Der Kläger ist illegal auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Ausnahmefall nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegt nicht vor. 17 Der ursprünglich angekündigte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen, richtet sich nunmehr auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes mangels gegenteiliger Übergangsregelungen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 an die Stelle der in diesem Rechtsstreit bislang erheblichen Vorschriften des Ausländergesetzes getreten (vgl. Artikel 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, sowie Artikel 1 §§ 101 bis 104 und Artikel 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes). 18 Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 der Vorschrift kann eine Verfolgung in diesem Sinne ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 19 Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dem in Anknüpfung an die genannten unverfügbaren Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach Art und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in diesem Sinne regelmäßig erheblich und zwar sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) als auch in Bezug auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind erheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff). 20 Eine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und sich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EzAR) 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (232). 22 Die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Es wird nur demjenigen in Deutschland Schutz gewährt, der sein Heimatland in auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung bedroht war. Subsidiären asyl- oder abschiebungsrechtlichen Schutz in Deutschland benötigt hingegen grundsätzlich nicht derjenige, dem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden. 23 Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 343. 24 Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128/02, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 455. 26 Ist der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits dann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (154) und vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - EzAR 202 Nr. 24. 28 Hiervon ausgehend muss der Kläger nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation landesweit wegen seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit oder wegen seiner (unterstellten) politische Überzeugung verfolgt zu werden. 29 Das vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal vermag die Gefahr einer politischen Verfolgung nicht zu begründen, weil es nicht glaubhaft ist. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in besonderer Weise, mehr als andere Bewohner Tschetscheniens, in das Blickfeld der dort agierenden russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte gelangt ist, dass gezielt nach ihm gesucht wurde und er intensivere Übergriffe als diejenigen erlitten hat, mit denen angesichts der Verhältnisse in Tschetschenien allgemein zu rechnen ist. Solche Übergriffe drohten auch nicht unmittelbar. 30 Der Vortrag des Klägers, er habe im 1. und 2. Tschetschenienkrieg tschetschenische Kämpfer unterstützt, indem er ihnen insbesondere Unterkunft, Verpflegung und medizinische Hilfe gewährt habe, und er werde deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht, ist völlig unglaubhaft. Sein Vorbringen und das seiner Ehefrau, die als Zeugin vernommen worden ist, ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Die Zeugin hatte bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren angegeben, der Kläger habe tschetschenische Kämpfer sowohl in der später zerstörten Wohnung in Grozny als auch im Haus der Großmutter in Komsomolskoje übernachten lassen. Demgegenüber haben der Kläger und die Zeugin nunmehr erklärt, die Hilfeleistung sei ausschließlich in Komsomolskoje erfolgt. Die Schilderungen des Hauses der Großmutter durch den Kläger und die Zeugin weichen ganz erheblich von einander ab. Während der Kläger angegeben hat, es habe sich um ein riesiges Haus mit 14 Zimmern gehandelt, wo sie in der 1. Etage gelebt hätten, hat die Zeugin erklärt, das Haus habe einen Keller und im Erdgeschoss vier Zimmer gehabt; in einem dieser Zimmer hätten sie gelebt, im Obergeschoss habe man nicht wohnen können. Während der Kläger vorgetragen hat, die tschetschenischen Kämpfer hätten jeweils in einem der Zimmer in der 1. Etage übernachtet, hat die Zeugin erklärt, sie seien im Keller untergebracht worden. Weiter hat der Kläger erklärt, er habe zuletzt zwei tschetschenische Kämpfer aufgenommen; einer davon sei der J. gewesen, den auch seine Frau gekannt habe. Dies steht im Gegensatz zu der Angabe der Zeugin, beim letzen Mal habe sie die aufgenommenen Kämpfer nicht gezählt und habe auch keinen von ihnen gekannt. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau decken sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob sie sich in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger gewarnt worden sein will, und dem Zeitpunkt der Ausreise gesehen hätten. Der Kläger hat vorgetragen, er habe seine Frau ab und zu tagsüber besucht, während diese ausgesagt hat, sie habe ihren Mann erstmals am Tag des Ausreise wieder gesehen. Schließlich wurde auch die Frage, wie viele Personen in dem Polizeifahrzeug gewesen seien, mit dem sie ausgereist seien, und wo sie gesessen hätten, vom Kläger und der Zeugin unterschiedlich beantwortet. Diese zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten können nicht mit Erinnerungslücken, Übersetzungsfehlern oder Missverständnissen erklärt werden, sondern führen zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger tatsächlich keine tschetschenischen Kämpfer unterstützt hat und auch nicht von den russischen Sicherheitskräften gesucht worden ist. Es bestehen sogar Zweifel daran, ob die Kläger nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges überhaupt noch in Tschetschenien geblieben sind. Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin nicht einmal das Haus der Großmutter des Klägers in Übereinstimmung mit den Angaben ihres Mannes schildern konnte, spricht einiges dafür, dass sie dort nie gewesen ist, sondern dass die Familie anderenorts, etwa in Inguschetien, Schutz gesucht hat. Vor diesem Hintergrund glaubt das Gericht auch nicht, dass das Haus des Großvaters der Zeugin in Brand gesetzt wurde, weil die Sicherheitskräfte den Kläger als Unterstützer der tschetschenischen Kämpfer verdächtigten. Zudem ist es schon nicht glaubhaft, dass es sich bei S. C. , der in dem vom Kläger vorgelegten Internet-Auszug erwähnt wird, tatsächlich um den Großvater der Zeugin handelt. Denn die Zeugin hatte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihr Großvater heiße C1. C2. , ohne diese Angabe bei der Rückübersetzung zu korrigieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht das Gericht keine Veranlassung, der Anregung des Klägers nachzugehen und Herrn F. als Zeugen zu den Umständen, die zum Tod des Großvaters der Zeugin geführt haben sollen, zu hören, zumal dies zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreites führen würde. 31 Auch unter dem Gesichtspunkt einer so genannten Gruppenverfolgung steht dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. 32 Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer regional begrenzten Gruppenverfolgung in Tschetschenien für tschetschenische Volkszugehörige oder zumindest für männliche Tschetschenen im wehrfähigen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers erfüllt waren oder gegenwärtig sind. Denn Tschetschenen aus Tschetschenien haben in anderen Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative, sofern sie nicht in besonderem Maße als potentielle Unterstützer der tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte gelangt sind. 33 Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Tschetschenen, auch wenn sie wie der Kläger - was in diesem Zusammenhang unterstellt werden kann - früher in Tschetschenien gelebt haben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren oder heute sind. 34 Zwar ist nicht zu verkennen, dass in der Russischen Föderation nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch bei staatlichen Stellen vielfach Vorbehalte gegen Tschetschenen bestehen, die nicht selten zu willkürlichen, auch gewalttätigen Maßnahmen gegen Angehörige dieses Volkes führen. Die Art bzw. Intensität und - mit Blick auf die Zahl der Flüchtlinge aus dem Kaukasus und speziell aus Tschetschenien in der Russischen Föderation - auch die Häufigkeit derartiger Maßnahmen rechtfertigen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die Annahme, Verfolgungsschläge von asylerheblichem Gewicht seien außerhalb Tschetscheniens so häufig, dass jedes Gruppenmitglied die begründete Furcht haben müsse, selbst Opfer solcher Übergriffe zu werden. Dabei berücksichtigt das Gericht u.a. die folgenden Auskünfte und Berichte zur Lage in der Russischen Föderation: 35 Vgl. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR): Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien von Januar 2002; Stellungnahmen zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober 2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in Asylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22 f und über Asylsuchende und Flüchtlinge aus Tschetschenien vom 22. Oktober 2004; Auswärtiges Amt (AA), Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August 2005, vom 13. Dezember 2004, vom 16. Februar 2004, vom 27. November, vom 7. Mai 2002, vom 24. April 2001, vom 15. November und vom 15. Februar 2000; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (allgemein) vom 30. August 2005, vom 26. März 2004, vom 28. August 2001 und vom 22. Mai 2000; Auskünfte vom 19. Januar 2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, vom 22. Oktober 2003 an das VG Köln, vom 29. April 2003 an das VG Göttingen, vom 26. April 2002 an das VG Karlsruhe, vom 23. November und vom 16. August 2000 an das VG Schleswig, vom 15. August 2000 an das VG Arnsberg, vom 30. Juni 2000 an das VG Stuttgart, vom 28. Januar 2000 an das VG Augsburg; 36 amnesty international (ai), Jahresbericht 2001 Russland, Stellungnahmen vom März 2004 zur Gefährdung von Tschetschenen in der Russischen Föderation und vom 8. Oktober 2001 zum Lagebericht Russische Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001, Auskünfte vom 16. April 2004 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), vom 20. Februar 2002 an das VG Braunschweig, vom 12. Januar 2001 an das VG Ansbach sowie Pressemitteilung vom 28. Februar 2000. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Russische Föderation, Die Geiselnahme von Moskau - Auswirkungen auf die russische Innenpolitik und den Tschetschenien-Konflikt -, Dezember 2002, sowie: Russische Föderation, Allgemeine politische Situation, die Geiselnahme von Moskau, Menschenrechtslage in Tschetschenien, Asylverfahren vom April 2003; sowie: Russische Föderation - Information - , Tschetschenien - Das russische Militär, Aktuelle Entwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003, Asylverfahren, November 2003 (jeweils mit Auswertungen weiterer Erkenntnisquellen); Erkenntnisse über den Tschetschenenkonflikt aus den Berichtszeiträumen April/Mai 2004 bis Februar 2005; Protokoll über den Informationsaustausch mit Frau Svetlana Gannushkina, Memorial, am 24. Juni 2004, 37 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation von Oktober 2003, „Tschetschenien im Spätsommer 2004: Keine Aussicht auf Frieden" von März 2004 sowie Auskunft vom 18. März 2004 an den bay VGH vom 18. März 2004 (zu 11 B 03.30165); 38 Menschenrechtszentrum „MEMORIAL", Netzwerk „Migration und Recht", Svetlana Gannuschkina: Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, Moskau Mai 2003 (Berichtszeitraum: Juni 2002 bis Mai 2003); Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2004 (Berichtszeitraum Juni 2003 bis Mai 2004); Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2005 (Berichtszeitraum Juni 2004 bis Juni 2005). 39 Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass es immer wieder zu diskriminierenden Maßnahmen und Übergriffen gegen Kaukasier, insbesondere gegen Tschetschenen, kommt, von denen nicht alle, aber doch einige die Schwelle des asylrechtlich Relevanten überschreiten. Angesichts der Größe der Russischen Föderation und des Umstandes, dass mehrere 100.000 Flüchtlinge und andere Personen aus Tschetschenien in anderen Teilen Russlands leben, lässt sich aber nicht feststellen, dass jedem Tschetschenen ohne weiteres die aktuelle Gefahr droht, selbst von Maßnahmen asylerheblicher Intensität betroffen zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausweiskontrollen, kurzzeitige Festnahmen, Hausdurchsuchungen, die Auferlegung von Bußgeldern wegen (dauernden) Aufenthaltes an einem Ort, an dem man nicht registriert ist, und auch das Verlangen von Bestechungsgeldern in der Regel noch nicht asylrechtlich relevant sind. Dementsprechend hat die Kammer in der Vergangenheit eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in unterschiedlichen Fallkonstellationen abgelehnt. 40 Vgl. Urteil vom 6. März 2003 - 1 K 4313/99.A -, betreffend die Situation ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation, die aus Regionen außerhalb Tschetscheniens stammen und vor allem nicht in Tschetschenien leben; Urteil vom 24. September 2003 - 1 K 759/02.A - betreffend Tschetschenen, die zwar aus Tschetschenien stammen, im Laufe des Jahres 2001 jedoch in einer anderen Region der Russischen Föderation (in jenem Fall im Großraum Rostow) zumutbare Lebensbedingungen gefunden hatten; Urteile vom 17. September 2003 - 1 K 3212/01.A -, vom 28. Januar 2004 - 1 K 252/02.A - , vom 16. März 2005 - 1 K 4981/02.A - und vom 01. September 2005 - 1 K 2068/03.A - betreffend Tschetschenen aus Tschetschenien, bei denen eine individuelle Betroffenheit von unmittelbaren schwerwiegenden Gefährdungssituationen nicht glaubhaft ist. 41 Eine inländische Fluchtalternative ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach den oben zitierten Auskünften und Berichten Tschetschenen aus Tschetschenien wenig Aussicht haben, außerhalb ihrer Heimatregion als Binnenflüchtlinge anerkannt zu werden. Eine solche Flüchtlingsanerkennung bringt zwar etliche Vorteile mit sich, ist aber zur Erlangung des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht notwendig. Ebenso wenig steht einer inländischen Fluchtalternative entgegen, dass Tschetschenen ungeachtet der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit vielfach Schwierigkeiten haben, am Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes offiziell registriert zu werden und damit bestimmte Sozialleistungen (Sozialhilfe, Zugang zu staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem) in Anspruch nehmen zu können. Zum einen wird zwar der legale Zuzug von Tschetschenen besonders in Großstädten wie Moskau und St. Petersburg erschwert. In Südrussland, etwa in Dagestan oder in der Wolgaregion, ist eine Registrierung jedoch leichter zu erlangen, wenn auch teilweise erst nach Intervention einflussreicher Personen oder nach Zahlung von Bestechungsgeldern. Zum anderen ist die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auch dann möglich, wenn eine offizielle Registrierung verweigert wird, es aber gelingt, in der tschetschenischen Diaspora Anschluss zu finden. In allen Teilen der Russischen Föderation leben tausende Menschen, ohne offiziell am Ort ihres tatsächlichen Aufenthaltes registriert zu sein. Eine zwangsweise Rückführung dieser Personen an den Ort ihrer Registrierung ist nicht feststellbar. 42 Vgl. z.B. UNHCR, Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober 2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in Asylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22 f; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 30. August 2005. 43 In seiner Einschätzung sieht sich das Gericht durch die folgenden obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt: 44 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2005, - 11 B 02.31597 -; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 1 LA 79/04 - (unter Hinweis auf weitere Entscheidungen dieses Gerichtes); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 13 LA 118/03 - (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung dieses Gerichtes); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 9 Q 182/00 -; vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 6 A 11554/02. OVG -; (teilweise) anderer Auffassung: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A -. 45 Von diesen Grundsätzen ausgehend verfügt der Kläger außerhalb Tschetscheniens über eine inländische Fluchtalternative, welche die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in besonderem Maße als potentieller Unterstützer der tschetschenischen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte gelangt wäre. Denn dies ist nicht glaubhaft, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. 46 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschriften ist nicht glaubhaft. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden. 47 Die Abschiebungsandrohung beruht in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist rechtmäßig. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. 49 Rechtsmittelbelehrung: 50 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 51 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. 53 Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 54