Urteil
1 K 4045/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2005:0907.1K4045.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer Einbürgerung. Der Kläger wurde am 2. Juli 1983 in Marokko als marokkanischer Staatsangehöriger geboren. Am 1. Mai 1993 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juni 1999 erteilte ihm der Beklagte eine bis zum 9. Juni 2001 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 12. September 2001 bis zum 4. Juli 2002 verlängert. Am 26. Juni 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er erklärte dabei, dass gegen ihn bisher kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Außerdem verpflichtete er sich, Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2000 u.a. Folgendes mit: Sollten sich in der Zeit nach Ihrer Antragsstellung Ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. durch .... Straffälligkeit u.a.) ändern, bitte ich Sie, mir schriftlich unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens Kenntnis zu geben." Das Polizeipräsidium I. wies den Beklagten mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 auf verschiedene strafrechtliche Ermittlungsverfahren hin, die gegen den Kläger anhängig waren. Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass alle Verfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft E. 86 Js 1035/00 eingestellt worden waren. In jenem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft E. bereits am 20. Juli 2000 Anklage gegen den Kläger beim Amtsgericht I. wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 daraufhin mit, dass er das Einbürgerungsverfahren bis zur Entscheidung über dieses Ermittlungsverfahren aussetze. Der Beklagte wies außerdem auf Folgendes hin: Nach § 88 Abs. 3 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG -) ..... ist im Falle der Ermittlung wegen Verdachts einer Straftat die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen." Mit Urteil vom 15. Februar 2001 entschied das Amtsgericht I. in dem oben genannten Verfahren, dass der Kläger des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sei. Dem Kläger wurde aufgegeben, 120 Stunden Freizeitarbeit nach Weisung des Jugendamtes der Stadt I. abzuleisten. Eine Nachfrage des Beklagten beim Polizeipräsidium I. vom 27 März 2001 ergab, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft E. Zweigstelle I. ein weiteres Ermittlungsverfahren 139 Js 94/01 anhängig war. Am 18. Juli 2001 ging beim Beklagten die Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Juli 2001 zum Aktenzeichen 139 Js 94/01 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. In diesem Schreiben teilt die Staatsanwaltschaft E. mit, dass sie in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung die Anklage zurückgenommen und das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die gegen den Kläger laufende Haftsache eingestellt habe. Am 27. Juli 2001 bestätigte die Staatsanwaltschaft dem Beklagten telefonisch, dass das Verfahren 139 Js 94/01 am 1. Juni 2001 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Der Sachbearbeiter des Beklagten vermerkte daraufhin, dass sämtliche Ermittlungsverfahren gegen den Einbürgerungsbewerber eingestellt worden seien und deshalb der Einbürgerung nicht mehr entgegenstünden. Am 2. Oktober 2001 wurde dem Kläger die Einbürgerungsurkunde überreicht. Zuvor hatte er beim Beklagten eine an die Königlich marokkanische Botschaft in Berlin gerichtete Erklärung abgegeben, nach der er unwiderruflich beantragte, ihn durch Dekret zu ermächtigen, auf die marokkanische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Zugleich gab der Kläger beim Beklagten seinen marokkanischen Pass ab. Diese Unterlagen wurden vom Beklagte nicht an die marokkanische Botschaft weitergeleitet. Am 28. März 2003 übersandte das Amtsgericht I. dem Ausländeramt des Beklagten eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichts I. 13 Ls 139 Js 1113/01 - 66/02 = 13 VRJs 74/03 und das Urteil des Landgerichts E. Ns 139 Js 1113/01 14 (I) L 6/02 vom 4. Februar 2003. Durch das Urteil des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts, rechtskräftig seit dem 4. Februar 2003, wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Jugendstrafe in Höhe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Am 8. April 2003 teilte die Staatsanwaltschaft E. auf Nachfrage des Beklagten mit, dass das Strafverfahren 139 Js 1113/01 am 16. Mai 2001 gegen den Kläger eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 14. April 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Einbürgerung an. Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten vom 22. April 2003 teilte die Staatsanwaltschaft telefonisch mit, die Einstellung des Strafverfahrens 139 Js 94/01 sei aufgrund der Verurteilung des Klägers im Verfahren 86 Js 1035/00 zu 120 Stunden Freizeitarbeit erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 erklärte der Kläger, er habe bereits am 18. Juli 2001 mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Er habe deshalb Mitwirkungspflichten nicht verletzt, so dass die Rücknahme der Einbürgerung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte die Staatsanwaltschaft E. dem Beklagten mit, dass die in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2001 angesprochene Haftsache inzwischen erledigt sei; es habe sich dabei um das Verfahren 139 Js 1113/01 gehandelt. Mit Bescheid vom 22. März 2003, zugestellt am 23. März 2004, nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurück (Ziffer 1 der Verfügung). Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2 der Verfügung) und forderte den Kläger auf, die Einbürgerungsurkunde umgehend zurückzugeben (Ziffer 3 der Verfügung). Schließlich setzte der Beklagte für die Rücknahme der Einbürgerung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 255,00 EUR fest (Ziffer 4 der Verfügung). Zur Begründung der Rücknahmeentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, da das Verfahren wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens 139 Js 1113/01 nach § 88 Abs. 3 AuslG hätte ausgesetzt werden müssen. Nach erfolgter Verurteilung hätte eine Einbürgerung nicht mehr erfolgen können, da die Verurteilung nach Art und Schwere nicht hätte unberücksichtigt bleiben können. Im Rahmen des Rücknahmeermessens müsse das Interesse des Klägers am Behalt der deutschen Staatsangehörigkeit hinter dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gerade auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechtes zurücktreten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht staatenlos werde, da er noch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitze, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt habe und dass er straffällig geworden sei. Am 23. April 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Einbürgerung sei nicht rechtswidrig gewesen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Einbürgerungsverfahren nicht bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens 139 Js 1131/01 ausgesetzt worden sei, da der Beklagte von dem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis gehabt habe. Er habe seine Mitteilungspflichten durch das Schreiben vom 18. Juli 2001 erfüllt. Außerdem habe ein Sachbearbeiter ihm mitgeteilt, es komme nicht auf die Ermittlungsverfahren an, sondern erst auf die erhobenen Anklagen. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit könne für ihn existenzgefährdende Maßnahmen haben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und habe sich immer mehr in eine sozialadäquate Lebensführung integriert. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Anspruch auf Rückgabe der Einbürgerungsurkunde und auf Zahlung einer Verwaltungsgebühr. Zugleich beantragte der Kläger bei dem erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 558/04). Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 12. August 2004 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 19 B 1924/04 - als unzulässig verworfen. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte dem Generalkonsulat des Königreichs Marokko mitgeteilt, dass die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen worden sei, und angefragt, ob der Kläger die marokkanische Staatsangehörigkeit durch Verzicht verloren habe oder ob er noch marokkanischer Staatsangehöriger sei. Eine endgültige Antwort auf diese Anfrage liegt bislang nicht vor. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004, zugestellt am 24. November 2004, als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen auf den Ausgangsbescheid und den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 12. August 2004. Daraufhin hat der Kläger am 23. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Insbesondere trägt er vor: Er habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Vielmehr sei der Beklagte seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Wenn der Beklagte ordnungsgemäß ermittelt hätte und letztendlich die Aktenzeichen der laufenden Ermittlungsverfahren nicht verwechselt hätte, hätte dies zwar möglicherweise zu einer vorübergehenden Aussetzung des Verfahrens nach § 88 Abs. 3 AuslG geführt. Es lasse sich aber nicht feststellen, ob die Verurteilung letztendlich auch zu einer Verwehrung der Einbürgerung geführt hätte. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG könne die Verurteilung vielmehr im Einzelfall auch außer Betracht bleiben. Für ihn, den Kläger, sei es nicht ersichtlich gewesen, dass der Beklagte keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren 139 Js 1113/01 gehabt habe. Abgesehen davon verstoße die Rücknahme der Einbürgerung gegen § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Beklagte habe bereits am 18. Juli 2001 Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren erlangt. Von diesem Zeitpunkt an laufe die Jahresfrist für die Rücknahme der Einbürgerung. Sein Vertrauen auf den Bestand der Einbürgerung sei schutzwürdig. Er habe nicht damit rechnen können, dass der Beklagte Ermittlungsverfahren verwechsele. Außerdem habe er sich sein Leben in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut und hier seinen Lebensmittelpunkt begründet. Sowohl Freunde als auch seine Eltern befänden sich in Deutschland. Mit der marokkanischen Kultur und Gesellschaft sei er, der Kläger, kaum noch verbunden. Er habe sich hier immer mehr integriert. Er habe seinen marokkanischen Pass abgegeben und werde mit dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit deshalb staatenlos. Auch die deutschen Ausweispapiere seien zwischenzeitlich eingezogen worden. Er habe auch die Erklärung des Verzichtes auf die marokkanische Staatsangehörigkeit abgegeben. Es sei befremdlich, dass der Beklagte die Verzichtserklärung und den marokkanischen Reisepass nicht an das marokkanische Generalkonsulat weitergeleitet habe. Der Kläger beantragt, 1. Ziffer 1 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 22. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. November 2004 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Der Kläger hat seinen marokkanischen Pass inzwischen zurückerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 1 L 558/04 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 22. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. November 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist zu Recht erfolgt. Auch die Aufforderung, die Einbürgerungsurkunde zurückzugeben, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der am 2. Oktober 2001 erfolgten Einbürgerung des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mangels einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung im Staatsangehörigkeitsrecht ist diese Vorschrift im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann anwendbar, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist. Hingegen spricht viel dafür, dass die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) getroffene Wertentscheidung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, jedenfalls die Rücknahme solcher Einbürgerungen verbietet, deren Fehlerhaftigkeit der Sphäre der Verwaltung und nicht der des Eingebürgerten zuzurechnen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 118, 216, 218, 221. Ein solcher Fall der erschlichenen Einbürgerung mit der Folge der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegt hier vor. Die Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage der seinerzeit geltenden §§ 85 ff. des Ausländergesetzes (AuslG) war von vornherein objektiv rechtswidrig. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG (jetzt: § 12 a Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -) ist für den Fall, dass gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Diese Norm schreibt zwingend vor, dass für die Dauer eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Einbürgerungsverfahren auszusetzen ist. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 2. Oktober 2001 lief gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren 139 Js 1113/01, das am 16. Mai 2001 eingeleitet worden war und letztendlich zu einer Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten führte (Urteil des Amtsgerichts I. vom 11. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts E. vom 4. Februar 2003). Trotzdem ist der Kläger eingebürgert worden. Dieser Gesetzesverstoß ist auch nicht unbeachtlich. Insbesondere handelt es sich nicht um einen nach § 45 oder § 46 VwVfG NRW unbeachtlichen oder heilbaren Verfahrens- oder Formfehler. Die Einbürgerung ist auch durch bewusste Täuschung erschlichen worden, weil der Kläger seine Mitteilungspflichten bewusst verletzt hat. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt hat. Der Einbürgerungsbewerber ist im Einbürgerungsverfahren ungeachtet der Pflicht der Behörde zur Amtsermittlung mitwirkungspflichtig (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) und hat der Behörde alle Umstände zu offenbaren, die für die Entscheidung über die Einbürgerung relevant sind. Hierzu gehört es auch, die Behörde über anhängige Strafverfahren zu unterrichten, unabhängig davon, ob sich diese Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinden oder ob bereits Anklage erhoben ist. Der Kläger ist nicht seiner Pflicht nachgekommen, den Beklagten über das Ermittlungsverfahren 139 Js 1113/01 zu informieren. Hierzu reichte es nicht, dem Beklagten lediglich eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft E. - Zweigstelle I. - vom 4. Juli 2001 zukommen zu lassen. Dieses bei der Behörde am 18. Juli 2001 eingegangene Schreiben bezog sich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens 139 Js 94/01 und ließ nicht mit hinreichender Klarheit und ohne weitere Nachfragen erkennen, dass ein weiteres, dem Beklagten noch nicht bekanntes Ermittlungsverfahren anhängig war. Den Hinweis, das Verfahren sei im Hinblick auf die gegen Ihren Mandanten laufende Haftsache" eingestellt worden, konnte ein sorgfältiger Sachbearbeiter lediglich zum Anlass nehmen, weitere Nachforschungen anzustellen. Eine ausreichende Information seitens des Klägers lag darin nicht. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, die Behörde über die Übergabe der Kopie des Schreibens vom 4. Juli 2001 hinaus mündlich oder schriftlich ausdrücklich auf das Verfahren 139 Js 1113/01 hingewiesen zu haben. In dem anwaltlichen Schreiben vom 27. Mai 2003 heißt es insoweit lediglich, der Kläger habe bereits am 18. Juli 2001 mitgeteilt, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn anhängig sei; dies ergebe sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Juli 2001. Im Widerspruchsschreiben vom 23. April 2004 wird nur ausgeführt, dass mit Schreiben vom 18. Juli 2001" auf das laufende Ermittlungsverfahren hingewiesen worden sei. Ein Schreiben vom 18. Juli 2001 existiert aber nicht. Gemeint sein kann nur das am 18. Juli 2001 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 4. Juli 2001. Der Kläger hat auch bewusst gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, die Einbürgerung also erschlichen. Der Kläger war auf seine Pflicht, laufende Ermittlungsverfahren bei der Behörde anzuzeigen, ausdrücklich hingewiesen worden. Allerdings kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass die Frage nach Strafverfahren auf Seite 3 des Antragsformulars missverständlich ist und auch so aufgefasst werden kann, dass nur bereits bei Gericht anhängige Strafverfahren gemeint sind. Zwar fällt bereits das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren unter den Begriff Strafverfahren", die im Formular vorgesehenen Antwortalternativen beziehen sich aber allein auf gerichtliche Verfahren, da jeweils die Angabe des Gerichts verlangt wird. Dies ist aber letztlich nicht entscheidend, da der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2000 allgemein auf seine Mitteilungspflichten u.a. in Bezug auf Straffälligkeit" hingewiesen und ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 der Wortlaut des § 88 Abs. 3 AuslG mitgeteilt worden ist, wo ausdrücklich der Fall der Ermittlung wegen einer Straftat angesprochen ist. Der Kläger wusste also, dass er verpflichtet war, den Beklagten auch schon über eingeleitete Ermittlungsverfahren zu informieren. Seine Behauptung im Widerspruchsschreiben und in der Klageschrift, ein Sachbearbeiter des Beklagten habe ihm gegenüber erklärt, nicht die Ermittlungsverfahren, sondern erst erhobene Anklagen seien von Bedeutung, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert, wann und bei welcher Gelegenheit und durch wen diese Äußerung gefallen sein soll. Gegen die Annahme einer erschlichenen Einbürgerung spricht nicht, dass der Beklagte bei umsichtiger Bearbeitung des Einbürgerungsantrages hätte erkennen können, dass es sich bei der im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2001 genannten laufenden Haftsache" nicht um das bereits abgeschlossene Verfahren 86 Js 1035/00 handeln konnte, sondern ein weiteres Verfahren gemeint sein musste. Dieses Versäumnis ändert nichts daran, dass die Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens jedenfalls auch darauf beruhte, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war. Da der Kläger selbst verpflichtet war, den Beklagten über das eingeleitete Ermittlungsverfahren in Kenntnis zu setzen, und dies auch wusste, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, der Beklagte werde ohnehin von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen. Die Rücknahme der Einbürgerung erfolgte auch rechtzeitig, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW (hier: arglistige Täuschung) nicht gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW). Zudem wäre die Jahresfrist auch noch nicht abgelaufen, da der Beklagte erst am 8. April 2003 definitiv erfahren hat, dass das Strafverfahren 139 Js 1113/01 bereits am 16. Mai 2001, also vor dem Zeitpunkt der Einbürgerung, eingeleitet worden war. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei erkannt und ausgeübt. Er hat die für und gegen die Rücknahme sprechenden Interessen des Klägers und der Allgemeinheit umfassend gewürdigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung davon ausgegangen ist, dass der Kläger die marokkanische Staatsangehörigkeit bislang nicht verloren hat. Dies entspricht der Rechtslage. Nach Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes über die marokkanische Staatsangehörigkeit verliert ein volljähriger Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat und durch Dekret ermächtigt worden ist, auf die marokkanische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Marokko S. 4 f.; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Marokko II. 2. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen marokkanischen Behörden ein solches Dekret erlassen haben könnten. Zwar hat der Kläger beim Beklagten eine an die Königlich Marokkanische Botschaft in Berlin gerichtete Erklärung abgegeben, mit der er beantragte, ihn durch Dekret zu ermächtigen, auf die marokkanische Staatsangehörigkeit zu verzichten; zugleich hat er beim Beklagter seinen marokkanischen Nationalpass abgegeben. Diese Unterlagen hat der Beklagte jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht an die marokkanische Botschaft weitergeleitet. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der marokkanische Staat den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit genehmigt haben könnte. Soweit der Kläger in der Klageschrift behauptet, er würde bei Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos, weil er seinen marokkanischen Pass abgegeben habe, trifft dies nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht zu, da sich der marokkanische Pass zunächst noch beim Beklagten befand und inzwischen wieder im Besitz des Klägers ist. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einbürgerung zurückgenommen wurde, obwohl trotz der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, zu der das seinerzeit laufende Ermittlungsverfahren geführt hat, eine Einbürgerung theoretisch denkbar wäre. Die Verurteilung müsste zwar nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Norm (jetzt: § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG), zwingend außer Betracht bleiben, könnte aber im Einzelfall nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG (jetzt: § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG) außer Betracht bleiben. Ein solcher Sonderfall liegt aber offenkundig nicht vor. Weder aus der Art der Straftat noch unter Berücksichtigung des Lebensweges des Klägers und des Zeitablaufs lassen sich besondere Umstände herleiten, die eine Einbürgerung trotz des hohen Strafmaßes rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Rücknahmebescheides erneut zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig waren, die nach § 88 Abs. 3 AuslG einer Einbürgerung entgegengestanden hätten. Die Aufforderung, die Einbürgerungsurkunde zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 und 2 VwVfG NRW und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Rücknahme der Einbürgerung noch nicht unanfechtbar ist, denn es reicht insoweit aus, dass die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung angeordnet worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 1138. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, erübrigt sich eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.