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Urteil

9 K 3971/04.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0824.9K3971.04A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. November 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. November 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der im Jahre 1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz C. , hat das Gymnasium abgeschlossen und anschließend keinen Beruf erlernt. Seinen Wehrdienst leistete er in den Jahren 1987 und 1988 ab. Der Kläger sitzt zur Zeit aufgrund einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Haftstrafe ab. Am 23. März 1995 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor, dass er auf dem Landweg über Albanien und Italien in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sei. In der Türkei habe er als Geldbote für die PKK gearbeitet. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wurde das Bundesamt im anschließenden Klageverfahren vor dem VG Schleswig (5 A 214/95) mit Urteil vom 7. März 1996 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Die weitergehende Klage wies das VG Schleswig ab. Mit Bescheid vom 13. Mai 1996 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. In den Folgejahren trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach verurteilt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 teilte der Landrat des F. -S. -Kreises - Ausländeramt - mit, dass der Kläger der Rauschgiftszene zugehörig sei. Zugleich fragte er an, ob ein Widerruf der Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht komme, damit eine Abschiebung des Klägers in die Türkei möglich werde. Das Bundesamt antwortete hierauf schriftlich, dass der Sachverhalt bei der Anhörung vor dem Bundesamt nur sehr oberflächlich aufgeklärt worden sei. Mit diesem Vorbehalt begegneten die tatsächlichen Feststellungen aber keinen Bedenken. Der vom Kläger beschriebene Vorgang könne sich durchaus so abgespielt haben. Es bestehe daher die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen PKK-Unterstützung mit den bekannten harten Vernehmungsmethoden. Dies gelte, obgleich vor den Staatssicherheitsgerichten vielfach Freisprüche erreicht werden könnten. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Wenn sich das Vorbringen des Klägers nicht widerlegen lassen, so habe die Einleitung eines Widerrufsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 führte der Landrat des Kreises Q. aus, dass der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt vom Landgericht I. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Zur Vorbereitung der Entscheidung über seine Ausweisung und ggf. Abschiebung werde um Prüfung gebeten, ob die Gründe, die seinerzeit zu der Feststellung geführt hätten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weiterhin gegeben seien oder ob ein Widerruf in Frage komme. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Feststellungen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straffälligkeit des Klägers allein keinen Widerrufsgrund darstelle, sich die politische Lage in der Türkei aber geändert habe. So seien Art. 169 des Türkischen Strafgesetzbuches (TürkStGB) und auch Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG) mittlerweile modifiziert worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Kläger daher eine Verfolgung wegen der von ihm im früheren Asylverfahren geltend gemachten Geldübergabe im Anschluss an eine Schutzgelderpressung seitens der PKK gegenüber seinem Arbeitgeber nicht mehr. Mit Widerrufsbescheid vom 29. November 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 13. Mai 1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, dass eine drohende Foltergefahr bei Verhören ausscheide und im Übrigen die Türkei ihre "Null-Toleranz" gegenüber der Anwendung von Folter zugesagt habe. Am 17. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung setzt er sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes auseinander und macht ferner geltend, dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Folter oder Ähnliches drohe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Widerrufsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2004 ist auch in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 29. November 2004 findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (AsylVfG). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Rechtswidrigkeit des erfolgten Widerrufs folgt allerdings nicht schon aus einem Verstoß gegen die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG normierte Dreijahresfrist. Denn diese erst ab dem 1. Januar 2005 geltende Vorschrift findet keine Anwendung auf eine bereits vor diesem Datum getroffene Widerrufsentscheidung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -. Nach § 73 AsylVfG kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Denn eine vor diesem Datum getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam und ist nunmehr als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2005 - A 2 K 12193/03 -, NVwZ 2005, 725 ff., m.w.N.. Der Widerruf auch einer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf einer nachträglichen Änderung der für die positive asylrechtliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Hierzu müssen sich die tatsächlichen Verhältnisse so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor neuer Verfolgung sicher ist und daher ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 104, 97 (99). Beruht - wie hier - die Feststellung des Bundesamts auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, ist ferner das Rechtsinstitut der Rechtskraft zu beachten. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert die Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst recht jede abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser Bindung stellt § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat und so die sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118 = NVwZ, 2002, 345. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früheren maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, aa0. und Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113. Die im Urteil des VG Schleswig vom 7. März 1996 (5 A 214/95) festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich nicht so wesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils gerechtfertigt ist. Insbesondere kann entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Widerspruchsentscheidung nicht davon ausgegangen werden, dass die Lage in der Türkei sich in einem Ausmaß verbessert hat, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mit dem zu fordernden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Dem Bundesamt ist zwar zuzubilligen, dass sich in der Tat die strafrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe in der Türkei seit dem Ergehen des Urteils des VG Schleswig deutlich verändert haben. So ist seit dem 1. Juni 2005 in der Türkei ein neues Strafgesetzbuch in Kraft und die dem besagten Urteil zugrunde gelegte Unterstützung der PKK wäre nach der geänderten Gesetzeslage nicht mehr nach Art. 169 TürkStGB bzw. nach Art. 7 ATG strafrechtlich zu verfolgen. Ob damit aber zugleich auch eine Strafverfolgung auf der Grundlage der Art. 314 ff. TürkStGB wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, erscheint zumindest fraglich, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs folgt nämlich daraus, dass das Bundesamt die Frage einer drohenden Folter bei einer Rückkehr in die Türkei nur in äußerst unzureichender Weise in den Blickwinkel genommen hat. So findet individuelle politische Verfolgung in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - zur Lage der Menschenrechte und zur Foltergefahr in der Türkei Folgendes ausgeführt: "Eine durchgreifende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher Übergriffe der Sicherheitskräfte weitgehend ausschließen würde, ist gegenwärtig und auch für die absehbare Zukunft nicht festzustellen. Die Menschenrechtspraxis, insbesondere das Vorgehen von Polizei und Jandarma in Ostanatolien und in den Großstädten der Westtürkei, hat sich allerdings in den vergangenen Jahren verändert. So wird berichtet, dass die strafprozessualen Vorschriften, die der Verhinderung von Folter insbesondere in der Polizeihaft dienen, in aller Regel beachtet werden. Zugleich mehren sich aber die Berichte über Misshandlungen und Übergriffe außerhalb von Polizeiwachen, etwa in Fahrzeugen oder außerhalb der Ortschaften, sowie darüber, dass die Sicherheitskräfte gezielt solche Foltermethoden anwenden, die - anders als etwa das bislang weit verbreitete Aufhängen an den Armen und die Verabreichung von Elektroschocks - keine körperlichen Spuren hinterlassen. Vgl. Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, S. 36; Auswärtiges Amt, Lage- bericht vom 19. Mai 2004, S. 36. Auch die von türkischen Menschenrechtsorganisationen für die Jahre 2003 und 2004 genannten Zahlen belegen, dass sich die Lage in der Türkei trotz der immer engagierter geführten Diskussion um Demokratie und Menschenrechte und trotz erheblicher Verbesserungen der rechtlichen Grundlagen für einen effektiven Schutz der Menschenrechte noch nicht grundlegend verbessert hat. Nachdem die türkischen Menschenrechtsvereinigungen im Jahr 2003 eine - möglicherweise auch bedingt durch eine gestiegene Anzeigebereitschaft - gegenüber 2002 leicht erhöhte Zahl von Folterfällen erfasst hatten, registrierten sie im Jahr 2004 einen leichten Rückgang. Zugleich stieg jedoch die Anzahl derjenigen, die sich über Folter außerhalb der förmlichen Haft beklagten, erheblich an. Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 6. Oktober 2004, S. 35; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 35 f.; Die Welt vom 18. März 2005. Allein die Organisation Mazlum Der berichtet bezogen auf das Jahr 2004 von 35 Toten durch extra-legale Hinrichtungen und Folter, 275 Fällen von Folter und Misshandlung, vier Todesfällen in Polizeihaft und der Entvölkerung von elf Dörfern. Vgl. IMK-Menschenrechtsinformationsdienst Nr. 240- 241, 24. Januar bis 22. Februar 2005. Zudem legt die Härte, mit der die türkischen Sicherheitskräfte auf das Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen reagiert haben, die Einschätzung nahe, dass der gegenwärtige Reformprozess keineswegs unumkehrbar ist. Er wird allem Anschein nach von großen Teilen des Staatsapparats und einflussreichen gesellschaftlichen Kräften abgelehnt oder zumindest nicht unterstützt. Den in den gesetzlichen Reformen zum Ausdruck gebrachten Mentalitätswandel haben sie noch nicht vollzogen. Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein- Westfalen; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 8, 10. Die Asylerheblichkeit der Aktionen der Sicherheitskräfte kann nicht mit der Begründung verneint werden, es handle sich um Exzesstaten. Folter ist in der vorstehend beschriebenen geänderten Form noch derart weit verbreitet, dass von einer üblichen Praxis gesprochen werden muss, auch wenn dies erklärtermaßen den gesetzlichen und politischen Vorgaben widerspricht. Dass die vielfach noch anzutreffende menschenrechtswidrige Praxis der Sicherheitskräfte dem türkischen Staat zuzurechnen ist, folgt zudem daraus, dass der Staat als solcher - unabhängig von den Absichten und Zielen der gegenwärtigen Regierung - die Verantwortung für das Entstehen dieser Praxis trägt und noch keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, den Missständen ein Ende zu setzen. Der türkische Staat hat in der Vergangenheit sogar die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus seinem Haushalt finanziert und Einrichtungen unterhalten, die mit speziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet waren. Der Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente entdeckt. Demgegenüber sind die Bemühungen, die Ausbildung von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu verbessern, die Rechtsgrundlagen für eine Durchsetzung des nach türkischem Verfassungsrecht und internationalem Recht für die Türkei verbindlichen Folterverbots zu verbessern und vor allem die Folterer auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht konsequent und umfassend genug, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass gerade in jüngster Zeit vermehrt Strafverfahren gegen Folterer eingeleitet werden und auch zu Verurteilungen führen. Kaya, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Frankfurt/Oder; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; zu Art und Ausmaß der Folterpraxis: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 37; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei 2001, Abschnitt 7; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten Königreichs vom 30. August 2001, S. 49 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Ham- burg, S. 73 ff.; zum mangelhaften Vorgehen gegen Folterer auch FR vom 25. Februar 2002; amnesty international, Gut- achten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; NZZ vom 4. Mai 2002 (Verurteilung eines Folteropfers bei gleich- zeitiger Einstellung des Verfahrens gegen die Folterer we- gen Verjährung). Mit Blick auf die Vorkommnisse im Südosten seit dem Sommer 2004 wäre auch die Annahme nicht realitätsgerecht, Großeinsätze, die über mehrere Tage und Wochen andauern und an denen Hunderte von Einsatzkräften beteiligt sind, könnten ohne Duldung und Billigung der maßgeblichen staatlichen Stellen durchgeführt werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Großeinsätze allein von der Militär- und Polizeiführung als sogenannter "Staat im Staat" zu verantworten wäre, fehlen; im Übrigen sind auch deren Handlungen dem türkischen Staat ohne weiteres zurechenbar. Die Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte lassen sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dienen sollte, so bietet das - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte doch das Bild staatlichen Gegenterrors mit dem Ziel, auch die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Zum rechtlichen Ansatz BverfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337 ff.); Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ- Beilage I 1999, S. 81 ff, m.w.N.. Allerdings haben sich die Schwerpunkte im Vorgehen der staatlichen Kräfte in den vergangenen Jahren erkennbar verschoben: Auch wenn das türkische Militär nach wie vor gegen die PKK vorgeht, so ist diese doch militärisch weitgehend besiegt. Abgesehen von den Aktionen der Sicherheitskräfte, die in Zusammenhang mit der Beendigung der Waffenruhe stehen und bislang nur einzelne Dörfer betrafen, hat es seit 2002 keine an einen pauschalen Separatismus- Verdacht anknüpfenden Dorfräumungen gegeben. Für die früher geübte Praxis, die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes als Test für die Loyalität der Betroffenen einzusetzen, ist kein Raum mehr, seitdem die Rekrutierung sogenannter vorläufiger Dorfschützer bereits im Mai 2000 eingestellt worden ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. November 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen und Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 30; Kaya, Gutachten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen. Das in den Vordergrund gerückte Bemühen der Sicherheitskräfte, jegliche Versuche, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck zu verleihen, schon weit im Vorfeld derartiger Bemühungen und so effektiv wie möglich zu unterbinden, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, hat aufgrund der Reformen, die den Gebrauch der kurdischen Sprache betreffen, nur scheinbar an Bedeutung verloren. Funktionäre, aktive Mitglieder und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien und Organisationen sowie alle im Bereich der Medien Tätigen und nicht zuletzt Menschenrechtsaktivisten sind weiterhin in besonderer Weise gefährdet, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung einsetzen. Vgl. Graf (Schweizerische Flüchtlingshilfe), Türkei - zur aktuellen Situation - Juni 2003, S. 25 ff.; Kaya, Gut- achten vom 25. Oktober 2004 an OVG Nordrhein- Westfalen; FR vom 26. und 28. Januar, 2. und 25. Februar 2002; SZ vom 30. Januar und 1. Februar 2002; NZZ vom 13. März 2002; Komitee zum Schutz von Journalisten, Bericht vom 1. April 2002; IMK-Wo- cheninformationsdienste vom 4. März und 13. Mai 2002." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Die vom OVG beschriebene Lage wird von anderen Obergerichten ausdrücklich geteilt. Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 16. März 2005 - 6 UE 2324/02.A -, Einzelentscheiderbrief 2/05, S. 7; OVG Weimar, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34 ff.; vgl. auch: amnesty international, Länderkurzinfo Türkei vom Juli 2005. Im Übrigen scheint auch das Bundesamt die Situation in der Türkei keineswegs so positiv und stabil zu beurteilen, wie es in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 29. November 2004 dargestellt wird. Denn anders wäre kaum zu erklären, dass nach der veröffentlichten Statistik des Bundesamtes selbst in der Zeit von Januar bis Mai 2005 noch mehrere Hundert türkische Asylbewerber in den Genuss einer Asylanerkennung nach Art. 16 a oder der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG gekommen sind. Vgl. hierzu: amnesty international - Asyl-Info, 7-8/2005, S. 44. Die beschriebene Situation in der Türkei, die - wie ausgeführt - auch in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes ihren Niederschlag findet, lässt daher nicht den Schluss zu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen in dem bereits erwähnten Urteil des VG Schleswig als maßgeblicher Unterstützer der PKK in Erscheinung getreten ist und aus diesem Grund die besondere Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte erweckt hat bzw. auslösen kann. Würde der Kläger als Aktivist der PKK, der bei der Sicherung der finanziellen Basis für den bewaffneten Kampf mitgeholfen hat, in das Blickfeld türkischer Sicherheitsorgane geraten, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Verhören etc. unangemessenen, asylrechtlich relevanten Methoden ausgesetzt sein wird. Dies zu widerlegen hat das Bundesamt in seiner Widerrufsentscheidung jedenfalls nicht vermocht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.