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Urteil

13 K 1519/04

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pulsierende Signaltherapie (PST) bei Arthrose war Mitte 2002 keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im Sinne der Beihilfenverordnung. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nach § 4 Abs.1 Nr.1 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Die wissenschaftliche Anerkennung bemisst sich nach der herrschenden oder überwiegenden Meinung der medizinischen Wissenschaft und erfordert belastbare, vorzugsweise randomisiert-kontrollierte, prospektive Doppelblindstudien. • Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nur in Ausnahmefällen und bei wesentlicher Beeinträchtigung der Lebensführung eine abweichende Beihilfegewährung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Pulsierende Signaltherapie bei Arthrose: keine beihilfefähige, wissenschaftlich anerkannte Behandlung • Pulsierende Signaltherapie (PST) bei Arthrose war Mitte 2002 keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im Sinne der Beihilfenverordnung. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nach § 4 Abs.1 Nr.1 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Die wissenschaftliche Anerkennung bemisst sich nach der herrschenden oder überwiegenden Meinung der medizinischen Wissenschaft und erfordert belastbare, vorzugsweise randomisiert-kontrollierte, prospektive Doppelblindstudien. • Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nur in Ausnahmefällen und bei wesentlicher Beeinträchtigung der Lebensführung eine abweichende Beihilfegewährung rechtfertigen. Die Klägerin, Lehrerin in Besoldungsgruppe A12, litt an Polyarthrose der linken Hand. Ihr behandelnder Arzt empfahl und führte Mitte 2002 eine Pulsierende Signaltherapie (PST) durch, die mit 663,57 EUR abgerechnet wurde. Sie beantragte Beihilfe für diese Aufwendungen in Höhe von 464,50 EUR; das Schulamt und die Bezirksregierung lehnten ab mit der Begründung, die Methode sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Die Klägerin berief sich auf erfolglose konventionelle Behandlungen, Stellungnahmen, Anerkennung in Teilen der Privatversicherung und auf ärztliche Empfehlungen. Das Gericht holte ein gerichtliches Gutachten ein und wertete medizinische Literatur und Stellungnahmen aus. Streitgegenstand ist die Beihilfefähigkeit der PST-Aufwendungen nach den Beihilfebestimmungen des Landes NRW. • Rechtsgrundlagen: § 88 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.1 und § 4 Abs.1 Nr.1 BVO; wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind beihilfefähigkeitsausschließend. • Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung: Anspruchsvoraussetzung ist, dass die herrschende oder überwiegende Meinung der medizinischen Wissenschaft die Methode für geeignet und wirksam hält; Beurteilungen müssen von in der jeweiligen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlern stammen. • Beweiswürdigung: Das gerichtlich eingeholte Gutachten eines orthopädischen Chefarztes ergab, dass es Mitte 2002 an belastbaren, multizentrischen, randomisiert-kontrollierten, prospektiven Doppelblindstudien zur PST bei degenerativen Erkrankungen mangelte und die vorhandenen Studien nicht den Anforderungen evidenzbasierter Medizin genügten. • Abwägung der vorgelegten Stellungnahmen: Pauschale oder sektorspezifische Befürwortungen, einzelne positive Gutachten oder private Versicherungspraktiken genügen nicht, die fehlende wissenschaftliche Anerkennung zu widerlegen. • Fürsorgepflicht: Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigt nur ausnahmsweise eine Beihilfegewährung außerhalb der BVO; hierfür fehlt angesichts der geringen Summe und ohne substantiierten Nachweis einer existenziellen Härte eine Verletzung des Fürsorgepflichtwesens. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der ablehnende Bescheid der Behörde ist rechtmäßig; die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe in Höhe von 464,50 EUR, weil die PST bei Arthrose Mitte 2002 keine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im Sinne der Beihilfenverordnung darstellte. Das gerichtlich eingeholte Gutachten und die gesichtete Studienlage genügten nicht, um die für die Anerkennung erforderliche überwiegende wissenschaftliche Meinung nachzuweisen. Abweichende Hinweise aus privaten Versicherungen oder pauschale fachliche Stellungnahmen reichen nicht aus, die behördliche Entscheidung zu widerlegen. Eine Gewährung auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht kommt mangels schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensführung nicht in Betracht; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.