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Urteil

7 K 2425/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0630.7K2425.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin, eine Partei, wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Auflage in einer ihr von dem Beklagten erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. 2 Anlässlich des Wahlkampfes zur Europawahl beantragte die Klägerin beim Beklagten mit Schreiben vom 10. Mai 2004 die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Informationsstandes nebst Stellschildern, Sonnenschirmen und eines Pavillons am Sonnabend, den 15. Mai 2004 von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf der I1. -straße in M. vor dem ehemaligen Kaufhaus E. . 3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 erteilte der Beklagte der Klägerin eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis, die unter anderem mit der Auflage versehen war, dass der Klägerin im Rahmen dieser Veranstaltung eine Mitgliederwerbung nicht gestattet ist. 4 Die Klägerin legte gegen diesen Sondernutzungserlaubnisbescheid mit Schreiben vom 14. Mai 2004 Widerspruch ein, soweit ihr die Mitgliederwerbung am Informationsstand untersagt wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Auflage mit § 1 Abs. 1 und 2 des Parteiengesetzes (PartG) sowie Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sei. 5 Der Beklagte wies diesen Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 zurück und führte zur Begründung aus: Seit geraumer Zeit würde er durch entsprechende Auflagen sicherstellen, dass an Infoständen keine Mitgliederwerbung betrieben werde. Es habe zahlreiche Beschwerden von Bürgern gegeben, wonach sich diese durch oftmals penetrante Mitgliederwerbung belästigt gefühlt hätten. Insoweit sei auch eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung getroffen worden. Insbesondere habe er die parteispezifischen Rechte der Klägerin mit dem Grundrecht der betroffenen Bürger auf allgemeine Handlungsfreiheit ordnungsgemäß abgewogen. 6 Am 21. Juli 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 7 Mit Beschluss vom 1. September 2004 hat die erkennende Kammer den vorliegenden Rechtsstreit getrennt. Soweit die Klägerin die Feststellung, dass der Gebührenbescheid vom 8. Juli 2004 rechtswidrig ist und die Erstattung der erhobenen Verwaltungsgebühr i.H.v. 24,61 EUR nebst Zinsen begehrt hat, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 K 2838/04 fortgeführt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in dem Verfahren 11 K 2838/04 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, fand das Verfahren insoweit seinen Abschluss und der Klägerin sind durch Beschluss vom 22. März 2005 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. 8 Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin folgendes vor: Die angefochtene Auflage lasse durchgreifende Ermessensfehler erkennen. In erster Linie sei es Sache der Parteien und nicht der Verwaltungsbehörden zu bestimmen, mit welchem Anliegen sich die Parteien an die Bevölkerung wenden. Die hier verfügte Auflage greife unmittelbar in ihre Rechte aus § 1 Abs. 1 und 2 PartG und des Art. 21 Abs. 1 GG ein. Sie habe in der Vergangenheit niemals durch penetrante Vorgehensweise versucht, Leute auf der Straße zur Mitgliedschaft zu überreden. Nichtsdestotrotz halte sie bei Informationsständen neben allgemeinen politischen Informationen auch Mitgliedsanträge vor, da es nicht selten vorkomme, dass sich Bürger von sich aus am Informationsstand einfinden und sich für eine Mitgliedschaft interessieren würden. Falls die Auflage Bestand haben sollte, könnten zukünftig keine Mitgliedsanträge an den Informationsständen gestellt werden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 festzustellen, dass der Sondernutzungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 insoweit rechtswidrig war, als ihr darin untersagt worden ist, an dem Informationsstand am 15. Mai 2004 in J. - M. Mitglieder zu werben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung seines Antrages trägt er vor: Die Klage sei unzulässig, weil mit der Durchführung der Veranstaltung am 15. Mai 2004 die ursprünglich mit dieser Auflage verknüpfte Beschwer entfallen sei. Da es der Praxis entspreche, diese Auflage bei Sondernutzungen der hier interessierenden Art in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, müsse die Klägerin aber damit rechnen, dass sie bei einem neuerlichen Begehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erneut mit dieser Auflage konfrontiert werde. Im vorliegenden Fall sei die Sondernutzungserlaubnis aber rechtsfehlerfrei mit der streitbefangenen Auflage verbunden worden. Die Auflage entspreche einer von ihm seit langem geübten Praxis, die ihren Grund darin finde, dass Passanten, die sich im Rahmen des Gemeingebrauchs auf öffentlichen Verkehrsflächen bewegten, davor geschützt werden sollen, durch aggressive Mitgliederwerbung im Zusammenhang mit Info- Ständen nachhaltig belästigt zu werden. Bei der Entscheidung habe er sehr wohl auch das Interesse der Klägerin an der Sondernutzung berücksichtigt, das dahin gehe, sich im öffentlichen Verkehrsraum aus Anlass der anstehenden Europawahl politisch artikulieren zu können. Die Verfolgung dieses legitimen und durch das Parteiengesetz geschützten Interesses sei nicht ernsthaft dadurch berührt, dass im Interesse der übrigen Nutzer der öffentlichen Verkehrsfläche eine Mitgliederwerbung an Ort und Stelle untersagt worden sei. Weder hindere die beanstandete Auflage die entsprechende Meinungsäußerung der Klägerin noch sei diese für ihre Mitgliederwerbung gerade auf die Veranstaltung anlässlich der Europawahl im öffentlichen Verkehrsraum angewiesen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Auflage als angemessen und insgesamt ermessensgerecht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 11 K 2838/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 17 Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der jeweilige Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Das gilt auch für Fälle, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall mit der Durchführung der Informationsveranstaltung am 15. Mai 2004 - auch schon vor Klageerhebung erledigt hat. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 1998 - 5 A 1107/96 -. 19 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin wegen der möglichen Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, ob die mit dem Sondernutzungserlaubnisbescheid vom 11. Mai 2004 verbundene und selbständig anfechtbare Auflage, 20 vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, Köln 1989, § 18 Rdnr. 27, 21 mit der ihr die Mitgliederwerbung bei der Informationsveranstaltung am 15. Mai 2004 untersagt wurde, rechtswidrig war. Eine solche Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Recht- sprechungsreport - (NVwZ-RR) 1994, S. 234 (234); BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.68 -, in: Buchholz 310 § 113 Nr. 202, S. 32 f. 23 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, zumal es nach den Angaben des Beklagten seiner ständigen Praxis entspricht, eine derartige Auflage bei Sondernutzungen der vorliegenden Art aufzunehmen, so dass die Klägerin bei einem neuerlichen Begehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erneut mit einer solchen Auflage zu rechnen hat. Im Hinblick auf die turnusmäßig durchzuführenden Wahlen, insbesondere auch mit Blick auf die aktuell politisch in Aussicht genommene Neuwahl zum Bundestag in diesem Jahr, ist diese Wiederholungsgefahr auch hinreichend konkret. 24 In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. 25 Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die im Sondernutzungserlaubnisbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 aufgenommene streitbefangene Auflage rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn die in Rede stehende Auflage, mit der der Klägerin im Rahmen ihrer Informationsveranstaltung am 15. Mai 2004 eine Mitgliederwerbung untersagt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 26 Bei der von der Klägerin am 15. Mai 2004 anlässlich des Europawahlkampfes auf der I1. -straße in M. durchgeführten Informationsveranstaltung handelte es sich nicht mehr um eine Veranstaltung, die noch vom kommunikativen Gemeingebrauch i.S.v. § 14 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) umfasst war, sondern um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrWG NRW, da auch die politische Werbung jedenfalls unter Zuhilfenahme von Stellschildern, Info-Tisch, zwei Sonnenschirmen und Pavillon - wie im vorliegenden Fall - eine über den Gemeingebrauch hinausgehende qualitativ intensivere Nutzung des öffentlichen Straßenraums darstellt. 27 Vgl. insoweit auch: Fickert, aaO., § 14 Rdnr. 38 m.w.N. 28 Nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW konnte der Beklagte die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis unter anderem auch mit Auflagen verbinden. Soweit er im vorliegenden Fall der Klägerin im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis mit der als "Auflagen und Bedingungen" bezeichneten Anlage für die in Rede stehende Informationsveranstaltung unter anderem eine Mitgliederwerbung untersagt hatte, handelt es sich um eine solche selbständige Regelung und mithin um eine Auflage, deren Erlass im Ermessen des Beklagten stand (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). 29 Diese Ermessenentscheidung der Behörde kann das Gericht nach Maßgabe des § 114 VwGO nur eingeschränkt dahingehend überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf hingegen aber nicht prüfen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. 30 Allerdings hat sich die Ermessensbetätigung der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und entsprechender Auflagen nach dem StrWG NRW nur an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im engeren Sinne können nach allgemeiner Auffassung zwar auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte in das Ermessen eingestellt werden. Diese müssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 -. 32 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die Mitgliederwerbung im Rahmen der hier in Rede stehenden politischen Informationsveranstaltung zu untersagen, rechtlich nicht zu beanstanden. 33 Die Auflage erfolgte zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum und stand damit im gebotenen sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Entscheidung insoweit auch sachgerechte Erwägungen angestellt. Zwar beschränkt sich die Zweckbestimmung der Gehwege schon von alters her nicht auf das bloße Fortbewegen, sondern beinhaltete stets grundsätzlich auch die Möglichkeit zum Austausch von Informationen und Meinungen. Von dieser Zweckbestimmung ist grundsätzlich auch die politische Willensäußerung im öffentlichen Straßenraum durch Parteien und sonstige Vereinigungen umfasst. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass man davon ausgeht, dass sich die Ermessenentscheidung der Genehmigungsbehörden insbesondere hinsichtlich der Parteien innerhalb der üblichen Wahlkampfzeiten - im allgemeinen sechs Wochen vor der Wahl - aufgrund ihrer besonderen Stellung (Art. 21 des Grundgesetzes - GG -, §§ 1 ff. des Parteiengesetzes - PartG -) derart verdichtet, dass diese grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis für ihre politische Willensäußerung haben. 34 Vgl. Fickert, aaO., § 14 Rdnr. 39. 35 Anders als das bloße Verteilen von Werbezetteln oder Faltblättern, das sich nach dem objektiven Verkehrsverhalten als Kundgabe einer politischen Meinung im öffentlichen Straßenraum einordnen lässt, übersteigt aber ein aufdringliches bzw. aggressives Werben von Mitgliedern das verkehrsübliche Maß. Die Angesprochenen werden auf diese Art des Ansprechens ohne ihren Willen einer intensiven persönlichen Einwirkung ausgesetzt und in die Zwangslage gebracht, sich unvorbereitet mit einem bestimmten Angebot zu befassen. Häufig lassen sich Passanten auf ein solches Gespräch nur deshalb ein, weil sie Hemmungen haben, einen unbequemen Werber einfach abzuweisen. Vor diesem Hintergrund hat eine Mitgliederwerbung einen qualitativ anderen Charakter auf das Verhalten der Passanten im öffentlichen Straßenraum - z.B. mit Blick auf die Bildung von Ansammlungen, deren zeitlicher Dauer, etwaigen räumliche Ausweichungen von Passanten vor diesen Werbern durch Wechsel der Straßenseite etc. - als das bloße Verteilen von entsprechenden politischen Informationszetteln. Genau hierauf hat der Beklagte im Rahmen seiner zu treffenden Ermessenentscheidung unter Heranziehung sachgerechter straßenrechtlicher Gesichtspunkte in nicht zu beanstandender Weise abgestellt. Denn ausweislich seiner Ausführungen auch im Widerspruchsbescheid - denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist - wollte er den zahlreich vorgetragenen Beschwerden von Bürgern durch die streitbefangene Auflage Rechnung tragen und sicherstellen, dass Passanten durch oftmals penetrante Vorgehensweise der am Stand agierenden Personen nicht zu Mitgliedschaften gedrängt werden und hierdurch einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Störung bei der Benutzung des öffentlichen Straßenraums vorbeugen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin selber durch entsprechende aggressive Mitgliederwerbung in der Vergangenheit aufgefallen ist. Denn die Einschätzung, ob eine Mitgliederwerbung bereits aggressiven Charakter hat, unterliegt zum großen Teil subjektiven Wertungen, für die es keine verlässlichen objektiven Abgrenzungskriterien gibt. Insoweit hat sich der Beklagte im Interesse der hinreichenden Bestimmtheit seiner Auflage in nicht zu beanstandender Weise dazu entschlossen, jegliche Mitgliederwerbung zu untersagen. Insbesondere besteht insoweit hinsichtlich der Klägerin auch keine Ungleichbehandlung, da der Beklagte in seiner seit langem geübten Praxis - die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten - auch bei allen anderen politischen Parteien und Vereinigungen eine entsprechende Auflage bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der vorliegenden Art aufnimmt. 36 Schließlich erweist sich die streitbefangene Auflage gegenüber der Klägerin auch nicht als unverhältnismäßig. Die Klägerin ist durch diese Auflage insbesondere nicht in ihren aus Art. 21 Abs. 1 GG und §§ 1 ff. PartG abzuleitenden parteispezifischen Rechten verletzt. Denn die streitbefangene Auflage hindert die Klägerin gerade nicht an ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Durch die der Klägerin erteilten Sondernutzungserlaubnis bleibt es ihr im Gegenteil völlig unbenommen durch das Verteilen entsprechender parteipolitischer Flugblätter, der Weitergabe von Informationen etc. an ihrem Informationsstand ihre politischen Ansichten zu vertreten. Es ist auch weder ersichtlich noch seitens der Klägerin vorgetragen, dass sie im Gegensatz zu den anderen politischen Parteien und Vereinigungen im Vorfeld einer anstehenden Wahl zur Wahrung ihres Bestands als politische Partei auf eine entsprechende Mitgliederwerbung bei solchen Informationsveranstaltungen angewiesen ist. Zudem stellt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Auflage, keine Mitgliederwerbung im Rahmen dieser Veranstaltung durchzuführen, gemessen an dem Zweck und der berechtigten Zielrichtung der Regelung, nämlich die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, im Gegensatz zu einer Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis, die geringst mögliche Beeinträchtigung dar, so dass sich die Auflage auch vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig erweist. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 38 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 39 Rechtsmittelbelehrung: 40 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 41 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 42 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 44 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 45 T. I. Q. 46 B e s c h l u s s 47 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: 48 Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 49 G r ü n d e: 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 (GKG). Die Kammer bewertet in ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse eines Klägers an der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit dem Regelstreitwert, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 EUR beträgt. Da sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren aber nicht gegen die erteilte Sondernutzungserlaubnis als solche wendet, sondern lediglich gegen eine darin enthaltene Auflage, sieht die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in Höhe des halben Regelbetrages - also 2.500,00 EUR - für ausreichend und angemessen bewertet an. Gemäß Nr. 1.3 der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in DVBl. 2004, S. 1525 f.) ist der Streitwert bei Fortsetzungsfeststellungsklagen - wie im vorliegenden Fall - ebenso zu bewerten, wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage. 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. 53 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 54