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Urteil

14 K 2304/04

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2005:0404.14K2304.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 betreffend die teilweise Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 betreffend die teilweise Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Befreiung vom Zwang zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt N. . Nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 16. September 2003 auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Stadt N. vom 22. Januar 1982 eine Teilbefreiung von der Wasserbezugspflicht gewährt und dem Kläger gestattet hatte, für die Toilettenspülung und die Gartenbewässerung seines Grundstücks C.---weg 20 in N. -C1. Regenwasser zu verwenden, erweiterte der Kläger seinen dieser Entscheidung zugrundeliegenden Antrag mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 auf die Nutzung des Regenwassers in einer Waschmaschine. Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 lehnte der Beklagte es ab, den Kläger auch insoweit vom Benutzungszwang zu befreien. Mit eingehenden Ausführungen legte er dem Kläger dar, dass die Verwendung von Regenwasser zum Wäsche waschen aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme: Einschlägig seien die Bestimmungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkWV -) vom 21. Mai 2001 (BGBl I S. 959). Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Neuordnung sei Trinkwasser unter anderem das Wasser, welches zur Reinigung von Gegenständen bestimmt sei, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen. Die Reinigung von Wäsche müsse mithin in Wasser erfolgen, welches die Qualität von Trinkwasser habe. Das von Dachflächen aufgefangene Regenwasser sei auch nach Filtrierung regelmäßig bakteriologisch verunreinigt. Es sei hygienisch bedenklich und entspreche in Bezug auf die hydrochemische und hygienische Beschaffenheit nicht den hohen Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2004 Widerspruch und machte geltend: Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, weil dieser zu Unrecht eine Bindung an die Vorschriften der Trinkwasserverordnung angenommen habe. Diese Verordnung sei nämlich auf private Regenwassernutzungsanlagen nur anwendbar, soweit sie dies ausdrücklich erkläre. Die Verordnung berühre nicht das Recht eines Bürgers, im privaten Rahmen zusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung das Regenwasser auch zur Reinigung von Wäsche zu nutzen. Eine freie Entscheidung hierzu werde dem Bürger auch in einer Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums eingeräumt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 12. Juli 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Nach der einschlägigen Wasserversorgungssatzung der Stadt N. habe er gegen den Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei fehlerhaft, weil der Beklagte zu Unrecht angenommen habe, die Trinkwasserverordnung stehe einer Befreiung entgegen. Diese Verordnung sei nämlich auf private Regenwassernutzungsanlagen gar nicht anwendbar. Nach ihrem Wortlaut gelte sie für Anlagen, die kein Wasser in der Qualität von Trinkwasser produzierten, nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nehme. Regenwassernutzungsanlagen seien keine "Wasserversorgungsanlagen" im Sinne der Trinkwasserverordnung, weil sie eben kein Trinkwasser liefern könnten. Die Trinkwasserverordnung berühre nicht das Recht des Einzelnen, im privaten Rahmen zusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung Regenwasser zum Reinigen seiner Wäsche zu nutzen. Des Klägers Wohnhaus bleibe an die städtische Trinkwasserversorgung angeschlossen. Damit stelle die Regenwassernutzung eine zusätzliche Nutzung dar, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Nutzung gerade auch die Waschmaschine betreffe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben. Angesichts des klaren Wortlauts der Trinkwasserverordnung könne eine "richtlinienkonforme" Auslegung nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs führen. Die Nutzung von Regenwasser zum Wäsche waschen sei gesundheitlich unbedenklich. Insoweit verweise er - der Kläger - auf verschiedene Entscheidungen, unter anderem der 7. Kammer des erkennenden Gerichts aus dem Jahre 1991. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 zu ver- pflichten, über seinen Antrag vom 10. Dezember 2003 betreffend die teilweise Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Vorschriften der Trinkwasserverordnung einschlägig. Danach komme es nämlich auf den jeweiligen Gebrauchszweck an. Der Kläger beabsichtige, mit dem Regenwasser Wäsche zu waschen. Das dafür benötigte Wasser sei Trinkwasser nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a TrinkWV, so dass das Wasser, das zu diesem Zwecke abgegeben werde, aus einer Wasserversorgungsanlage stamme. Deshalb falle die Anlage des Klägers unter die Vorschriften der Trinkwasserverordnung. Die Verordnung sehe auch keine Ausnahmen vor. Indem der Kläger selbst einräume, dass Regenwassernutzungsanlagen nicht Wasser in Trinkwasserqualität lieferten, stütze er die Auffassung des Beklagten, wonach auch gefiltertes Regenwasser regelmäßig bakteriologisch verunreinigt und hygienisch bedenklich sei. Deshalb könne man nicht annehmen, die Wasserqualität habe keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betroffenen Verbraucher. Auf die nach alter Rechtslage ergangene Rechtsprechung komme es nicht an. Soweit der Kläger geltend mache, es könne keinem Bürger verboten werden, seine Wäsche etwa in einer Regentonne zu säubern, handele es sich um ein bloßes Vollzugsproblem, welches der Beklagte hier dadurch gelöst habe, dass er den Befreiungsantrag abgelehnt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Bescheidungsklage im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Hierbei braucht die Kammer nicht näher zu untersuchen, ob der Kläger auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel erheben könnte, den Beklagten zur Erteilung der von dem Kläger begehrten Befreiung zu verpflichten. Es ist anerkannt, dass sich ein Kläger angesichts des mit einem Teilunterliegen einhergehenden Kostenrisikos (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von vornherein auf einen Bescheidungsantrag beschränken darf und er nicht - wie es der Kläger hier ausdrückt - eine "umfassende Verpflichtung des Beklagten" beantragen muss, vgl. etwa Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage (2003) § 113 Rdnr. 201 ff mit weiteren Nachweisen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger hat (jedenfalls) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 10. Dezember 2003, dem die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht gerecht werden. Damit wird der Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO. Das Grundstück des Klägers unterliegt der Wasserversorgungssatzung der Stadt N. , die in § 6 anordnet, der gesamte Bedarf an Wasser sei aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Von diesem Benutzungszwang kennt § 7 der Satzung zwei Befreiungstatbestände. Nach § 7 Abs. 1 erfolgt eine Befreiung vom Benutzungszwang zum einen, wenn dem Grundeigentümer die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - räumt die Stadt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des der Stadt wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt, weil der Kläger ausdrücklich wegen eines einzelnen Verbrauchszwecks vom Benutzungszwang befreit werden möchte. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 der Satzung hat der Beklagte zunächst richtig erkannt, dass unabhängig von sonstigen Ermessenserwägungen eine Befreiung nicht ausgesprochen werden kann, sofern die beabsichtigte Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Denn ein Anspruch auf Befreiung mit dem Ziel, einen rechtswidrigen Zustand herzustellen, kommt angesichts der strikten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht offensichtlich nicht in Betracht. Den weiteren Überlegungen des Beklagten, wonach die Trinkwasserverordnung dem Ansinnen des Klägers entgegenstehe, vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen. Denn die Bestimmungen der Verordnung sind auf eine Regenwassernutzungsanlage nicht anwendbar. In der rechtsirrtümlichen Annahme des Beklagten, eine Befreiung gar nicht aussprechen zu dürfen, liegt ein Ermessensfehler in der Gestalt der Ermessensunterschreitung bzw. des Ermessensnichtgebrauchs, vgl. etwa Kopp/Schenke a. a. O., § 114 Rdnr. 14. Der Beklagte stützt seine Auffassung schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf den Zweck der Trinkwasserverordnung, der in § 1 näher beschrieben wird. Ausgangspunkt für die Frage, ob es dem Kläger durch Vorschriften der Trinkwasserverordnung verwehrt ist, eine Waschmaschine mit Regenwasser zu betreiben, ist jedoch § 2 TrinkWV, der den Anwendungsbereich regelt. Dies bringt auch § 1 TrinkWV zum Ausdruck, wonach die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen aus der Verunreinigung von Wasser nicht schlechthin, sondern nur "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" geschützt wird. Zum Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 TrinkWV, die Verordnung "regele" die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Diese Bestimmung kann freilich nicht wörtlich genommen werden. Denn entweder hat Wasser eine bestimmte Qualität und es ist damit für den menschlichen Gebrauch geeignet, oder es hat diese nicht; die "Qualität" von Wasser kann durch eine Verordnung kaum "geregelt" werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 TrinkWV ist dahin zu verstehen, dass die Verordnung festlegt, welche Qualität Wasser haben muss, wenn es für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist. Was mit "Wasser für den menschlichen Gebrauch" im Sinne der Verordnung gemeint ist, versucht § 3 Nr. 1 TrinkWV näher zu beschreiben, indem diesem Begriff einmal das "Trinkwasser" und zum anderen das "Wasser für Lebensmittelbetriebe" unterfallen soll. Als Trinkwasser bezeichnet § 3 Abs. 1 Buchstabe a) Teilstrich 3 TrinkWV unter anderem Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Angesichts dieser Regelungen mag man mit dem Beklagten der Auffassung sein, nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers müsse Waschmaschinenwasser grundsätzlich "Trinkwasserqualität" haben. Aus den Vorschriften der §§ 3 ff TrinkWV lässt sich indessen nicht das Verbot ableiten, eine Waschmaschine mit Wasser minderer Güte zu betreiben. Denn diese Bestimmungen sind auf eine Regenwassergewinnungsanlage mit nachgeschalteter Waschmaschine gar nicht anwendbar. Nach § 2 Abs. 2 TrinkWV gilt die Verordnung für die in dieser Bestimmung beschriebenen Anlagen nur, soweit sie "ausdrücklich Bezug nimmt", was nichts anderes heißt, als dass die Verordnung nur anzuwenden ist, wenn und soweit sie dies selbst vorschreibt. Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des § 2 Abs. 2 TrinkWV erfüllt; das Vorhaben des Klägers unterfällt daher nicht der Verordnung. § 2 Abs. 2 TrinkWV nennt als erstes Tatbestandsmerkmal "Anlagen und Wasser aus Anlagen". Das streitige Vorhaben erfüllt diese Kriterien, weil die Vorrichtung, mit welcher der Kläger Regenwasser auffangen möchte, zwanglos als "Anlage" verstanden werden kann, zumal die Verordnung keine besonderen Anforderungen an den Anlagenbegriff stellt. Der Kläger möchte das in der geplanten Einrichtung gesammelte Regenwasser auch verwenden; damit handelt es sich um "Wasser aus Anlagen" im Sinne von § 2 Abs. 2 TrinkWV. Die Vorschrift befasst sich - zweitens - mit der Qualität des Wassers aus der fraglichen Anlage. Sie nimmt Wasser in den Blick, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat. Es ist Wasser gemeint, welches gar nicht den Anspruch erhebt, die Güte von Trinkwasser zu haben. Sollte das Wasser - wider Erwarten - dennoch Trinkwasserqualität aufweisen, ist dies für § 2 Abs. 2 TrinkWV unerheblich. Entscheidend ist nach dieser Bestimmung, dass die Anlage typischerweise Wasser liefert, das eben kein Trinkwasser ist. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn das Regenwasser von Dachflächen, die gewiss nicht frei sind von Rückständen aus Vogelkot, verrottendem Laub, Moos und sonstigem Schmutz, hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und auch nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Die zu betrachtende Anlage muss - drittens - "zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 im Haushalt verwendet werden". Auch dies ist hier der Fall. Dem Begriff "Wasserversorgungsanlage" in § 3 Nr. 2 TrinkWV unterfällt offensichtlich die öffentliche Wasserversorgung, an die das Grundstück des Klägers angeschlossen ist. Weil sich hieran nach den Vorstellungen des Klägers auch nichts ändern soll, erweist sich die Regenwassernutzung als zusätzliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 TrinkWV. Hierbei ist es unerheblich, dass die Waschmaschine ausschließlich mit Regenwasser betrieben werden soll, welches sich für diesen Zweck nicht als "zusätzliches" Wasserangebot darstellt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift steht das Merkmal "zusätzlich" in einer Beziehung zu dem Merkmal "Verwendung im Haushalt", ohne dass es auf den konkreten Wasserverwendungszweck ankommt. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 TrinkWV ist nach alledem erfüllt, so dass die Trinkwasserverordnung auf die Regenwassernutzungsanlage des Klägers grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit steht die Verordnung den Vorstellungen des Klägers nicht entgegen, so dass die Entscheidung des Beklagten auf einem rechtlichen Fehler beruht mit der Folge, dass dieser sein ihm durch die Wasserversorgungssatzung eingeräumtes Ermessen gar nicht betätigt hat. Allerdings verweisen beide Parteien auf die Materialien zur Trinkwasserverordnung und reklamieren die dortigen Erwägungen jeweils als Beleg für die eigene, der Ansicht des Prozessgegners widersprechende Auffassung. Ein näheres Eingehen auf die Begründung ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings gar nicht erforderlich. Denn bereits die Auslegung der Verordnung anhand des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften liefert ein - wie die Kammer meint - eindeutiges Ergebnis. Deshalb bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Materialien, um den Willen des Verordnungsgebers zu erforschen. Denn die Begründung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung, die in den Vorschriften selbst keine Umsetzung erfahren hat, ist unerheblich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 57 Nr. 135; Urteil vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 -, BRS Band 59 Nr. 144. Die Kammer hat gleichwohl die Bundesratsdrucksache 721/00 in den Blick genommen; sie sieht sich danach in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, wonach die Trinkwasserverordnung dem Vorhaben des Klägers nicht entgegensteht, weil dies der Verordnungsgeber gar nicht gewollt hat. Dort heißt es zu § 2 Abs. 2 der Verordnung: "Zu Absatz 2: Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Qualitätsanforde- rungen der Verordnung nicht gelten sollen z. B. für Wasser aus im privaten Bereich eingesetzten Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen, wenn diese zusätzlich zu der "normalen" Wasserversorgung verwendet werden, d. h. wenn für alle Zwecke des menschlichen Gebrauchs, die in § 3 Nr. 1 definiert sind, Wasser mit der durch die Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht. Damit wird jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass die Qualitätsanforderungen der Verordnung z. B. dann gelten würden, wenn eine Regenwassernutzungs- oder vergleichbare Anlage anstelle einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 verwendet würde." Nach diesen Ausführungen lassen sich die Überlegungen des Verordnungsgebers zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 TrinkWV wie folgt zusammen fassen: Ist ein Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und wird diese auch genutzt, braucht eine zweite Wasserversorgung den Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht zu genügen; die Regelungen der Trinkwasserverordnung sind auf dieses Wasser nicht anzuwenden. Ist indessen eine "normale" Wasserversorgung aus dem öffentlichen Netz nicht vorhanden oder wird diese nicht genutzt, muss die Eigenwasserversorgung Trinkwasserqualität liefern. Die schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung des Beklagten, auch eine Einrichtung zur Regenwassergewinnung sei eine Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkWV, sofern das dort gewonnene Wasser tatsächlich zum Wäsche waschen genutzt werde, ist mit der Verordnungsbegründung zu § 3 Nr. 2 nicht vereinbar. Denn dort heißt es: "Wasserversorgungsanlagen nach den Buchstaben a bis c sind dazu bestimmt, Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne dieser Ver- ordnung zu liefern. Die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Regelung der konkreten Qualitätsanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch beziehen sich grundsätzlich nicht auf Anlagen, aus denen Wasser entnommen wird, das nicht die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aufweist (siehe auch Begründung zu § 2 Abs. 2)." Eine Anlage zur Gewinnung von Regenwasser unterfällt § 3 Nr. 2 TrinkWV somit unabhängig davon nicht, für welche Zwecke das Wasser verwendet werden soll. Der Ansicht des Beklagten, § 3 TrinkWV stelle maßgeblich auf den Verwendungszweck ab und nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a) Teilstrich 3 TrinkWV müsse Waschwasser zwingend Trinkwasser sein, sodass es nicht aus einer Regenwasseranlage stammen dürfe, müsste ohne weiteres zugestimmt werden, gäbe es nicht § 2 Abs. 2 der Verordnung. Diese Bestimmung stellt jedoch gleichsam die Weiche für alle weiteren rechtlichen Überlegungen. Erfüllt eine Anlage die darin genannten Merkmale, sind auf diese Anlage und auf das Wasser aus dieser Anlage die Bestimmungen auch des § 3 TrinkWV nicht anzuwenden. Denn andernfalls wäre § 2 Abs. 2 TrinkWV eine vollkommen entbehrliche Vorschrift: Für alle Verwendungszwecke, die in § 3 TrinkWV nicht genannt sind, gilt die Verordnung ohnehin nicht, sodass es insoweit keiner Regelung des Anwendungsbereichs bedarf. Deshalb kann § 2 Abs. 2 TrinkWV nur solches Wasser betreffen, das seiner Bestimmung nach "Wasser für den menschlichen Gebrauch" ist. Nach alledem hat der Beklagte zu Unrecht angenommen, bereits durch die Vorschriften der Trinkwasserverordnung gehindert zu sein, dem Antrag des Klägers auf Befreiung zu entsprechen. Deshalb sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Der Beklagte wird über den Antrag vom 10. Dezember 2003 erneut entscheiden. Auf die im Übrigen von den Beteiligten erörterte Frage, ob außerhalb der Vorschriften der Trinkwasserverordnung gesundheitliche Gründe einer Verwendung von Regenwasser in Waschmaschinen entgegenstehen, kommt es nicht an. Dieser Frage mag der Beklagte bei der Neubescheidung nachgehen und sich hierbei auch mit der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 25. September 2004 zitierten Rechtsprechung auseinandersetzen. Selbst wenn insoweit Bedenken beständen, änderte sich nichts daran, dass der Beklagte bei seiner im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung rechtsirrig eine Bindung an die Vorschriften der Trinkwasserverordnung angenommen hat, so dass er - von seinem Standpunkt aus durchaus folgerichtig - sein ihm durch § 7 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung der Stadt N. eingeräumtes Ermessen gar nicht ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der von den Beteiligten unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).