Urteil
2 K 1864/03.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2005:0330.2K1864.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 23. Juli 1979 in Achmeta/Georgien geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 30. März 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. April 2003 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 8. April 2003 gab sie im Wesentlichen an: Sie habe im Pankisi-Tal im Dorf Duisi mit ihrem Mann, einem Georgier tschetschenischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religionszugehörigkeit, gelebt. Ihr Mann sei außerdem Mitglied in einer Partisanengruppierung gewesen. Die Tschetschenen und Wahabiten würden dort von den Georgiern stark unterdrückt, weil sie Moslems seien. Ihr Mann sei von Polizeibeamten umgebracht worden. Sie selbst habe die vertrauliche Warnung bekommen, sie solle sich so schnell wie möglich in Sicherheit bringen, weil sie mit einem Tschetschenen verheiratet gewesen sei und ein Kind von ihm erwarte. Alle aus ihrem Dorf und den umliegenden Dörfern seien seitdem auf der Flucht. Ihre Nachbarn seien im vergangenen Monat oft von Personen mit Maschinengewehren überfallen worden. Ihre Häuser seien verwüstet worden. Seit der Ermordung ihres Mannes habe sie ständig in der Angst gelebt, bei einem solchen Überfall ums Leben zu kommen. Innerhalb Georgiens habe sie sich nicht aufhalten können, weil dort zur Zeit Tschetschenen und deren Angehörige verfolgt würden. Die meisten ihrer Nachbarn seien aus diesem Grund ins Ausland gegangen. Ob noch Verwandte in Georgien lebten, wisse sie nicht. Weil sie einen Moslem geheiratet habe, hätten sie sie verstoßen. Am 22. oder 23. März habe sie Tiflis verlassen. Sie sei auf dem Landweg über die Ukraine und Polen nach Berlin gebracht worden. 3 Mit Bescheid vom 28. April 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 4 Die Klägerin hat am 14. Mai 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen die Angaben beim Bundesamt wiederholt sowie ergänzend geltend macht: Als allein stehende schwangere Frau bzw. allein erziehende Mutter mit einem Kleinkind sei ihr Existenzminimum in Georgien nicht gesichert. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß - schriftsätzlich -, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. April 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid. 10 Der Beteiligte stellt keinen Antrag. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes - 2818183-430 - Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten waren. Denn sie sind - die Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten - ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - vormals § 51 Abs. 1 AuslG - bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG - vormals § 53 AuslG -. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Das folgt schon aus Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf die Schutzgewährung des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Da die Klägerin eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, hat sie sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG passiert. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist somit durch die angesprochenen Bestimmungen ausgeschlossen, da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG geregelten Ausnahmetatbestände ersichtlich sind. 16 Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß Satz 3 auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann nach Satz 4 außer vom Staat auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die herrschenden Parteien/Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung gilt im Übrigen im Hinblick auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. 17 Vgl. insofern zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 582, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - u.a., Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG (Buchholz) 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 95, 42; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -. 18 Der eingetretenen Verfolgung steht danach die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 19 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.), und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff. 20 Für die Beurteilung, ob ein Ausländer politisch Verfolgter ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seine Heimat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates aufgrund der ausweglosen Lage unzumutbar war, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im vorgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann sein Begehren nur dann Erfolg haben, wenn ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit droht. 21 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99). 22 Entscheidend ist, ob dem Ausländer bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Ausländer behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. 24 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Ausländers entscheidende Bedeutung zukommt. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. 26 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. 27 Das Gericht konnte bereits aufgrund der Angaben der Klägerin bei der Anhörung beim Bundesamt und im vorliegenden Klageverfahren keine Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass sie tatsächlich das geltend gemachte individuelle Verfolgungsschicksal erlitten hat. Ihr Vortrag ist in maßgeblichen Punkten ohne plausible Erklärung derart vage, dass er nicht den Eindruck erweckt, dass die Klägerin von persönlichen Erlebnissen spricht. 28 Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal ist zu pauschal und unsubstantiiert, um das Gericht von seiner Wahrheit zu überzeugen. Die Klägerin hat es bei der Anhörung beim Bundesamt dabei belassen, ohne Angabe näherer Einzelheiten darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann, ein georgischer Staatsbürger tschetschenischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit sowie Mitglied einer Partisanengruppe, von Polizeibeamten umgebracht worden sei; sie selbst habe die vertrauliche Warnung bekommen, sie müsse sich und das ungeborene Kind schnellstmöglich in Sicherheit bringen; ihre Nachbarn seien im vergangenen Monat oft von Personen mit Maschinengewehren überfallen und ihre Häuser zerstört worden. Diese Schilderung des fluchtauslösenden Geschehens bleibt derart oberflächlich und detailarm, dass sie ohne weiteres auch von einer Person stammen könnte, die auf Medienberichten aufbauend wahrheitswidrig ein eigenes Verfolgungsschicksal konstruiert hat. Es fehlen jegliche Angaben zu der Partisanengruppe, der ihr Mann angehört haben soll, zu seiner Tätigkeit für diese Gruppierung, zu den näheren Umständen seiner Ermordung, zu den Personen, die sie gewarnt haben sollen, und zu den angeblichen Überfällen auf ihre Nachbarn. Von einer Person, die derartiges erlebt und zudem das Abitur abgelegt haben will, mithin über eine überdurchschnittlich hohe Bildung verfügt, kann jedoch eine eingehendere und anschaulichere Beschreibung der Fluchtgründe erwartet werden. Die Klägerin hat jedoch auch nicht die Möglichkeit genutzt, im Klageverfahren - insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung - weitergehende Angaben zu machen, die das Gericht von der Wahrheit ihres Vortrages überzeugen könnten. Nach alledem ist ihr Vorbringen zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal bereits als insgesamt unglaubhaft einzustufen. 29 Selbst wenn ihr Vorbringen jedoch der Wahrheit entsprechen sollte, hätte sie ihr Heimatland nicht wegen politischer Verfolgung im oben genannten Sinne verlassen. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die umfangreichen und im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 28. April 2003 verwiesen werden. Weder aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen noch aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nunmehr bei einer Abschiebung nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte. 30 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise - beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Insbesondere ergeben sich weder aus den Angaben der Klägerin noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen über die Lage in Georgien hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gefährdet wäre, alsbald nach der Abschiebung in eine konkret individuelle oder aufgrund der Versorgungslage in eine extreme allgemeine Gefahrenlage in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - nunmehr: 60 Abs. 7 AufenthG - zu geraten. 31 Vgl. zu den insoweit anzuwendenden rechtlichen Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666. 32 Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Klägerin bereits unglaubhaft ist und mithin nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sie nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, die Klägerin des Weiteren gesund ist und sie zudem aus Verhältnissen stammt, die es ihr offenbar ermöglicht haben, 1.500 US- Dollar für die Flucht aufzubringen, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in Georgien insgesamt gewährleistet. Dazu trägt auch die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen - unter anderem auch auf Alleinerziehende - zielt. 33 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 24. März 2004, Seite 16. 34 Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 36