Beschluss
14 L 1586/04
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung in sozialhilferechtlichen Fällen kann zeitlich nur bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung umfassend begehrt werden.
• Sozialhilferechtliche Leistungen sind ausgeschlossen, wenn ein vorrangig Leistungspflichtiger die erforderliche Hilfe zu erbringen hat (§ 2 Abs.1 BSHG).
• Bei behinderten Schülern gehören nach der Schülerfahrkostenverordnung die Fahrkosten für erforderliche Begleitpersonen zu den notwendigen Schülerfahrkosten und sind vom Schulträger zu tragen.
• Der Nachranggrundsatz greift nicht, wenn der Anspruch gegen den vorrangig Verpflichteten nicht rechtzeitig durchsetzbar ist; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Übernahme von Begleitpersonenkosten durch Sozialamt • Eine einstweilige Anordnung in sozialhilferechtlichen Fällen kann zeitlich nur bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung umfassend begehrt werden. • Sozialhilferechtliche Leistungen sind ausgeschlossen, wenn ein vorrangig Leistungspflichtiger die erforderliche Hilfe zu erbringen hat (§ 2 Abs.1 BSHG). • Bei behinderten Schülern gehören nach der Schülerfahrkostenverordnung die Fahrkosten für erforderliche Begleitpersonen zu den notwendigen Schülerfahrkosten und sind vom Schulträger zu tragen. • Der Nachranggrundsatz greift nicht, wenn der Anspruch gegen den vorrangig Verpflichteten nicht rechtzeitig durchsetzbar ist; dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller, Schüler einer Westfälischen Sonderschule für Körperbehinderte, begehrt durch einstweilige Anordnung die Übernahme der Kosten einer medizinisch geschulten Begleitperson für den Transport zwischen Wohnung und Schule. Antragsteller richtete den Eilantrag gegen das Sozialamt des Wohnortes. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist Schulträger der besuchten Schule und nach der Schülerfahrkostenverordnung grundsätzlich für Schülerfahrkosten einschließlich notwendiger Begleitpersonen zuständig. Der Antrag wurde am 3. November 2004 gestellt; streitig ist die Übernahme der Kosten für November 2004 und einen weiteren Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005. Der Antragsgegner bestreitet die Verantwortlichkeit und verweist auf den Schulträger. Es liegen amtsärztliche Bescheinigungen zum erhöhten Betreuungsbedarf des Schülers vor. • Der Antrag ist unzulässig insoweit er Leistungen für Zeiträume nach dem Monat der gerichtlichen Entscheidung (Dezember 2004 bis Ende Schuljahr 2004/2005) beansprucht, weil eine einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht zeitlich nur zwischen Antragseingang und Monatsende der Entscheidung reichen kann. • Für den relevanten Monat November 2004 ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht glaubhaft gemacht, dass ein rechtlicher Anspruch gegen das Sozialamt besteht (§ 123 Abs.1 S.2 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG kommt nur in Betracht, wenn die allgemeinen Vorschriften des BSHG nicht entgegenstehen; nach § 2 Abs.1 BSHG ist Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. • Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger ist nach § 4 SchfkVO i.V.m. § 11 SchfkVO grundsätzlich verpflichtet, notwendige Schülerfahrkosten einschließlich der Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson zu tragen. Der Schulträger hat hier nicht bestritten, dass er für die Organisation entsprechend qualifizierter Begleitpersonen Sorge tragen muss. • Der aufgestellte Vergleich mit einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einschlägig, da dort andere Umstände (Unbenutzbarkeit des Schülerspezialverkehrs) vorlagen; hier wäre der Spezialverkehr mit qualifizierter Begleitung nutzbar. • Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 BSHG greift nicht, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Anspruch gegen den Schulträger nicht ebenso zügig durchsetzbar wäre; eine Inanspruchnahme des Schulträgers ist vorrangig und erfolgversprechend. • Ein Vortrag des Antragstellers, das Sozialamt möge vorläufig leisten und sich Erstattungen beim Landschaftsverband holen (§ 43 Abs.1 SGB I), ist unbehelflich, weil die Zuständigkeit des zunächst anzusprechenden Leistungsträgers beim Landschaftsverband liegt. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht folgte der Auffassung, dass für die Zeit über den Monat der Entscheidung hinaus keine einstweilige Anordnung ergehen kann und dass für den relevanten Monat kein glaubhaft gemachter Anspruch gegen das Sozialamt besteht. Maßgeblich ist, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger vorrangig für die Kosten einer erforderlichen Begleitperson zuständig ist und diese Pflicht aus der Schülerfahrkostenverordnung folgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch gegen den Landschaftsverband nicht ebenso schnell durchsetzbar wäre, sodass die Sozialhilfe nicht nachrangig einschreiten muss. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.