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Urteil

10 K 4818/02.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1125.10K4818.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist seinen Angaben zufolge guineischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens, zum Stamme der Kissi gehörend und am 14. Februar 1986 in L. geboren. Er will Guinea an einem Freitag im Oktober 2002 mit dem Flugzeug verlassen und auf dem Landweg mit der Eisenbahn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Am 31. Oktober 2002 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Dortmund am 04. November 2002 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe mit seinem Vater, der Soldat gewesen sei, in L. gelebt. Eines Tages im Jahr 2000 habe sein Vater ihm gesagt, dass er für längere Zeit weg müsse und habe ihn - den Kläger - zu einem Freund gebracht, der sich um ihn habe kümmern sollen. Nach einigen Wochen sei die Nachricht gekommen, dass der Vater verstorben sei. In der Folgezeit habe sich der Freund des Vaters nicht mehr um ihn - den Kläger - gekümmert, den Schulbesuch des Klägers nicht mehr gezahlt, den Kläger geschlagen und zwingen wollen, für ihn zu arbeiten. Er - der Kläger - sei dann von diesem Mann weggelaufen, habe auf der Straße gelebt, sei beim Stehlen erwischt und für eine Woche in das Gefängnis gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er von einem Auto angefahren worden. Der Fahrer des PKWs habe sich dann um ihn gekümmert, dort habe er eine Zeit lang leben können. Dann habe der Mann ihn gefragt, ob er nicht Lust habe, mit nach Europa zu kommen. So habe er mit diesem D mit dem Flugzeug im Oktober verlassen, in einem Land, wo Französisch gesprochen worden sei, sei er gelandet und dann auf dem Landwege weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist. 4 Mit Bescheid vom 14. November 2002 - dem Kläger zugestellt am 25. November 2002 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung drohte es ihm die Abschiebung nach Guinea an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus: Das Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft. Er habe in keiner Weise glaubhaft gemacht, sein Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben bzw. eine solche im Fall seiner Rückkehr befürchten zu müssen. Dies habe er nicht einmal behauptet. Vielmehr sei er in der Hoffnung auf eine bessere Lebensperspektive ausgereist. Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Asylgewährung schon deswegen aus, weil der Kläger angegeben habe, auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. 5 Der Kläger hat am 02. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweist. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 8 2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2002 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 12 Der Beteiligte stellt keinen Antrag. 13 Mit Beschluss vom 06. Januar 2003 - 10 L 2079/02.A - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 10 L 2079/02.A gleichen Rubrums sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte trotz Fernbleibens der Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. 17 Die als Verpflichtungs- (Klageantrag zu 1.) bzw. Anfechtungsklage (Klageantrag zu 2.) gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) oder - hilfsweise - von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat. Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid sowie die Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt insoweit zur Begründung, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 18 Darüber hinaus führt die Kammer aus: Das Verpflichtungsbegehren des Klägers bleibt erfolglos, weil er weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat. Hinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer politischen Verfolgung gelten in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung in Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG dieselben Maßstäbe. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 479. 20 Der Kläger ist nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde beeinträchtigenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar droht. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 201. 22 Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 180. 24 Der Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79. 26 Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäben und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein Asylanspruch bzw. ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zusteht. Er hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen staatlicher Maßnahmen, die auf ein asylerhebliches Merkmal bezogen waren, Zuflucht im Bundesgebiet suchen musste. Die Kammer nimmt Bezug auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses vom 06. Januar 2003 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 10 L 2079/02.A gleichen Rubrums, in denen u.a. ausgeführt wird: 27 „Vorliegend hat er nicht ansatzweise eine ihm drohende staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung glaubhaft gemacht, weil er als einzigen Grund seiner Ausreise letztlich angibt, in Guinea niemanden mehr gehabt zu haben, der ihm hätte helfen können und für ihn gesorgt habe. Seine Eltern seien verstorben. Er habe auf der Straße gelebt und nichts zu Essen gehabt. Ausgehend von diesem Vorbringen war sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Vorbringen des Antragstellers asylrechtlich irrelevant ist. Er hat keine gezielt gegen seine Person gerichtete politisch motivierte Verfolgungsmaßnahme des guineischen Staates behauptet. Eine solche ist auch nicht insoweit gegeben, als er wegen Diebstahls angeblich ca. eine Woche im Gefängnis zugebracht haben will. Die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen keine staatliche Verfolgung dar, rechtfertigen vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 AsylVfG die erfolgte Ablehnung des Asylantrages, weil der Antragsteller Guinea offensichtlich allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat." 28 Diesen Ausführungen - wie auch denen im angefochtenen Bescheid - ist der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht (substantiiert) entgegen getreten. Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung der Sachlage sind weder seitens des Klägers vorgetragen noch sonst ersichtlich und zudem - unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit - schon wegen des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht möglich. 29 Bei einer Rückkehr nach Guinea hat der danach unverfolgt ausgereiste Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen. Denn weder die Stellung eines Asylantrages noch ein langjähriger Auslandsaufenthalt führen im Falle der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu asylrelevanten oder abschiebungshindernden Maßnahmen in Guinea. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2003 - 11 A 1940/01.A -; vgl.a. Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - m.w.N.; eingehend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 - A 13 S 1206/97 -; Auswärtiges Amt: Auskunft vom 24. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Ansbach (514-516.80/36579) und vom 27. Februar 2001 an das Verwaltungsgericht Arnsberg (514- 516.80/36579). 31 Die Klage war - auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen klägerischen Vorbringens - nach alledem auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Die Klage eines Asylbewerbers ist offensichtlich unbegründet, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -; Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, in: BVerfGE 65, 76, und vom 20. April 1988 - 2 BvR 1506/87 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 717; BVerwG, Beschluss vom 01. März 1979, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, 902. 33 Dies ist hier auf Grund der obigen Darlegungen wegen des offenkundigen Fehlens individueller Verfolgungsgründe und Nichtvorliegens einer Gruppenverfolgungssituation sowie der im Beschluss des Gerichts vom 06. Januar 2003 - 10 L 2079/02.A - dargelegten Gründe der Fall. 34 Im Weiteren bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen keine Erkenntnisse darüber, dass Abgeschobene in Guinea nach ihrer Ankunft von den dortigen Behörden misshandelt, längerfristig inhaftiert, gefoltert worden oder gar zu Tode gekommen sind. Dem Auswärtigen Amt liegen zu derartigen Vorgängen trotz Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Conakry keine Erkenntnisse vor. 35 Vgl. hierzu eingehend: Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. Juni 2002 - A 13 S 1206/97 - m.w.N. 36 Die beigelegten Unruhen in den südöstlichen Landesteilen von Guinea im Spätsommer bzw. Herbst 2000/Anfang 2001 betrafen die Situation an den Grenze Guineas und vor allem die dort lebenden Flüchtlinge aus den Nachbarländern; ein Bezug zu der Situation des Klägers ergibt sich hieraus nicht, zumal auch der neueren Nachrichtenlage nicht entnehmbar ist, dass außer Teilen Oberguineas und den dortigen grenznahen Regionen weitere Bereiche des Landes betroffen sind bzw. waren. Festgenommene Flüchtlinge sind auch zeitnah wieder freigekommen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss 16. März 2001 - 11 A 5695/00.A -. 38 Danach sind aber auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, insbesondere gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG, ersichtlich. Für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen keine Anhaltspunkte. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, denen der Ausländer angehört, ausgesetzt sind, werden gem. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur bei Entscheidungen im Rahmen des § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen) berücksichtigt. 39 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Denn der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt ersichtlich keine Aufenthaltsgenehmigung. Abschiebungshindernisse, die der Rechtmäßigkeit der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegen stehen könnten, liegen nicht vor. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 41 Das Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG unanfechtbar. 42