Urteil
13 K 2429/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1119.13K2429.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks K.-----straße 28 in T. . Das Grundstück hatte im Jahr 1899 einen Grundstücksanschluss an den unter der Straße verlaufenden öffentlichen Schmutzwasserkanal erhalten. 1967 wurde eine weitere Anschlussleitung an den damals errichteten öffentlichen Regenwasserkanal erstellt. 3 Die K.-----straße ist seit Jahrzehnten eine Hauptzufahrt in die T. Innenstadt. Sie war bis 1961 mit glattem Natursteinen gepflastert. Dann wurde das Pflaster mit Beton überzogen. 1967/68 wurde die Straße asphaltiert. 1984 baute die Stadt die Straße mit Betonverbundsteinpflaster nach der Bauklasse III der Richtlinien für den Straßenoberbau (RStO) 1975 aus. In den Folgejahren traten immer wieder reparaturbedürftige Schäden an der Fahrbahn auf. Nach einem Gutachten der Prüfanstalt für Straßenbau des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 28. November 1988 war Ursache dieser Schäden im Wesentlichen auf dem Pflaster stehendes Wasser, das nicht schnell genug versickern bzw. ablaufen konnte, weil der Bettungssplitt zu fein und die Frostschutzschicht zu gering war. Angesichts der von der Stadt T. im Jahr 1988 ermittelten Verkehrsbelastung stufte die Prüfanstalt die K.-----straße in die Bauklasse II der RStO 1986 ein, die einen Pflasterausbau nicht (mehr) vorsah. 4 Im Frühjahr 1999 beschloss der Rat der Stadt, die öffentlichen Kanäle samt der privaten Grundstücksanschlussleitungen in der K.-----straße zu erneuern und die Fahrbahn zu asphaltieren. Der Schmutzwasseranschluss des Grundstücks des Klägers wurde am 2. Juni 1999 mit einer Kanalfernsehkamera vom öffentlichen Sammler aus befahren. Dabei wurden Schäden festgestellt. 5 Mit den Kanalbauarbeiten beauftragte das Abwasserwerk der Stadt nach Ausschreibung der Arbeiten die Firma T aus N. . Diese verlegte im Jahr 2000 die öffentlichen Abwasserkanäle sowie die privaten Anschlussleitungen. Das Grundstück K.-----straße 28 erhielt je einen neuen Schmutzwasser- und Regenwassergrundstücksanschluss, die in einem gemeinsamen Graben verlegt wurden. Im Zuge der Arbeiten erstellte die Baufirma mehrere, von Mitarbeitern der Beklagten gegengeprüfte Aufmaße über die verbauten Materialen und geleisteten Arbeiten. 6 Unter dem 23. Februar 2001 wies die Baufirma dem Abwasserwerk gegenüber die Kosten des Schmutzwassergrundstücksanschlusses mit 3.406,68 DM aus. Nach Prüfung der Einzelrechnung anhand der von der Baufirma aufgestellten Mengenermittlung und der Aufmaße korrigierte das Abwasserwerk den Betrag auf 3.385,16 DM. 7 Mit Heranziehungsbescheid vom 5. Juni 2002 zog die Beklagte den Kläger zu Kostenersatz für einen Grundstücksanschluss für das Hausgrundstück K.-----straße 28 in Höhe von 1.730,80 EUR (entspricht 3.385,16 DM) heran. 8 Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der - inzwischen anwaltlich vertretene - Kläger im Wesentlichen wie folgt: Der Schmutzwassergrundstücksanschluss habe nicht altersbedingt erneuert werden müssen. Ursache der Schäden an den Grundstücksanschlussleitungen sei der fehlerhafte Ausbau der K.-----straße im Jahr 1984. Im Übrigen sei die Höhe des festgesetzten Aufwandsersatzes nicht nachvollziehbar, da nicht festgestellt werden könne, dass keine Kosten der Regenwassergrundstücksanschlüsse angesetzt worden seien. Außerdem sei nicht erkennbar, dass Kostenersparnisse wegen der gleichzeitig erfolgten Straßenbauarbeiten auf die einzelnen Baumaßnahmen umgelegt worden seien, wie es das Beitragsrecht fordere. 9 Durch Bescheid vom 15. Mai 2003 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2003 zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Die Schäden an den Anschlussleitungen beruhten nicht auf den Straßenschäden, weil sich diese nicht bis in die Verlegetiefe der Anschlussleitungen auswirken könnten. Zudem wiesen die einzelnen Anschlussleitungen die meisten Schäden außerhalb der Fahrbahn auf. Es sei nur der auf die Schmutzwassergrundstücksanschlüsse entfallende Teil der Kanalbaukosten über die Grundstückseigentümer abgerechnet worden. Da der Kostenersatz nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes kein Beitrag sei, gehe der Verweis auf weiterzugebende Kostenersparnisse fehl. 10 Mit seiner am 20. Juni 2003, dem Freitag nach Fronleichnam erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger unter Verweis auf von einem Nachbarn gefertigte Fotos und einen Vermerk über die von Mitarbeitern der Baufirma geäußerte Schadensursachen am Regenwasserkanal, die zu dem Parallelverfahren 13 K 2418/03 gereicht wurden, im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. 16 Der Berichterstatter hat am 3. September 2004 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll verwiesen wird. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage statthaft und auch zulässig. Der Kläger hat die Klage innerhalb der einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Diese war am 20. Juni 2003 noch nicht verstrichen, obwohl der Widerspruchsbescheid bereits am 19. Mai 2003 an den Prozessbevollmächtigten zugestellt worden war. Die Frist lief zwar nach den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechnet am 19. Juni 2003 ab. Dieser Tag war jedoch Fronleichnam, der in Nordrhein-Westfalen ein allgemeiner gesetzlicher Feiertag ist. Deshalb endete die Klagefrist nach § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktages, Freitag den 20. Juni 2003. 21 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht der angeforderte Kostenersatz für die Erneuerung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses des Grundstücks des Klägers gegen diesen in Höhe von 1.730,80 EUR (entspricht 3.385,16 DM) zu. 22 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 der Satzung über den Anschlussbeitrag für die Abwasseranlage und über den Aufwandsersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die Abwasseranlage (Anschlussbeitragssatzung; im Folgenden: ABS) der Stadt T. vom 18. Dezember 2000. Nach dessen Abs. 1 ist der Stadt der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücks- und Hausanschlüsse zu ersetzen, ebenso die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks- und Hausanschlüsse. Nach Abs. 2 Satz 1 sind der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen. Gemäß Abs. 3 entsteht für die Herstellung der Ersatzanspruch mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit Abschluss der Maßnahme (Satz 1); der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig (Satz 2). Nach Abs. 4 Satz 1 ist der Eigentümer des Grundstücks ersatzpflichtig, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist. 23 Die Vorschrift des § 8 ABS ist mit dem höherrangigen Recht des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) vereinbar. Danach können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen u.a. in der tatsächlich geleisteten Höhe ersetzt werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 24 Der Tatbestand der Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses liegt vor. Mit der gegenüber dem Kläger abgerechneten, im Jahr 2000 ausgeführten Kanalbaumaßnahme wurde der für das Grundstück K.-----straße 28 seit 1899 bestehende (Schmutzwasser-)Grundstücksanschlusskanal - von § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt T. vom 18. Dezember 2000 in der Fassung der Änderung vom 4. Dezember 2001 (im Folgenden: EWS) definiert als Leitung vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, einschließlich der dazugehörigen Anschlussstutzen am Sammler - vollständig ausgebessert. Die Unterhaltung einer Anschlussleitung umfasst begrifflich alle Maßnahmen im Sinne vorsorgender oder schadensverursachter Instandsetzung, die erforderlich sind, eine bestehende Anschlussleitung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. 25 Vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2004. Rdnr. 23 zu § 10 KAG. 26 Der alte Anschlusskanal des Grundstücks konnte instand gesetzt werden, um weiterhin das Schmutzwasser ordnungsgemäß ableiten zu können. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Schäden an der alten Leitung auf die der Stadt T. zuzurechnenden Straßenbauarbeiten im Jahr 1984 zurückzuführen sind, kommt es dabei nicht an. Denn der Ersatzanspruch wird nicht durch das Verursacherprinzip eingeschränkt. Daher sind grundsätzlich auch die Fälle erfasst, in denen die Gemeinde oder ein nicht am Kanalbenutzungsverhältnis beteiligter Dritter die den Kostentatbestand auslösenden Maßnahmen verursacht hat. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 K 2053/88 -, Seite 9 des amtlichen Urteilsabdrucks (UA). 28 Die abgerechnete Kanalbaumaßnahme lag auch im Sonderinteresse des Klägers. Der Kostenersatz nach § 10 KAG ist eine Entgeltleistung besonderer Art, durch die der Ersatzpflichtige eine von der Gemeinde erbrachte, nicht der Gesamtheit der übrigen Nutzer der öffentlichen Abwasseranlage, sondern gerade eine seinem Interesse dienende Leistung ausgleicht. 29 Vgl. zu diesem Erfordernis nur: OVG NRW, Urteile vom 14. Juni 1986 - 22 A 1650/86 -, DÖV 1988, S. 176 ff., und vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 -, NWVBl. 1996, S. 390 ff. 30 Ob eine Maßnahme im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt, beurteilt sich nach der durch die Rechtsordnung getroffenen Aufgabenverteilung zwischen der Kommune und dem Grundstückseigentümer, insbesondere nach den Regelungen der Entwässerungssatzung über die Anschluss- und Benutzungspflicht. 31 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Juli 1987 - 22 A 1605/96 -, NWVBl. 1988, S. 46 f., und vom 14. Juni 1995 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1996, S. 12 f. 32 Nach § 9 EWS ist jeder Anschlussberechtigte - vorbehaltlich hier nicht greifender Einschränkungen - verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt (Anschlusszwang; Abs. 1) sowie das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang; Abs. 2). Die Befolgung dieser Pflicht setzt das Vorhandensein funktionstüchtiger Anschlussleitungen voraus (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 EWS). Sind Anschlussleitungen für die unschädliche Abwasserbeseitigung untauglich und erneuert eine Stadt sie deshalb, nimmt diese Handlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht dienen. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990, aaO., Seite 10 UA. 34 Die Annahme der Stadt T. , die 100 Jahre alte Schmutzwasseranschlussleitung sei erneuerungsbedürftig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung, ob und wann Kanalanschlussleitungen wegen Verschleißes erneuert werden müssen, hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum. Als Folge ihrer gesetzlichen Pflicht, alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer unschädlich zu beseitigen (vgl. § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes), muss die Gemeinde sämtliche Abwasserleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Das kann es erfordern, Anschlussleitungen unabhängig vom Vorliegen eines Schadens bereits dann zu erneuern, wenn ihr Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Entsorgungstechnik Störungen erwarten lässt. Die Lebensdauer einer Abwasserleitung hängt von zahlreichen Unwägbarkeiten ab und erfordert eine Prognose über deren Funktionstüchtigkeit, die nach der von § 10 KAG gedeckten Normstruktur des § 13 Abs. 5 EWS der Stadt T. übertragen ist. Dabei steht der Gemeinde wegen der mit einer solchen Vorhersage verbundenen Schwierigkeiten eine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die Rechtmäßigkeit der auf Grund willkürfreier Ermittlung vorgenommenen Bewertung der Gemeinde aus der Sicht ex ante. Es sind allein solche Umstände und Daten zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erneuerungsbedürftigkeit der Leitung vorlagen. Dabei können ihr Alter und etwaige auf sie in der Vergangenheit einwirkende Verkehrsbelastungen bedeutsam sein. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990, aaO., Seite 10 bis 13 UA, für eine 63 Jahre alte Steinzeugleitung in der Nähe einer vielbefahrenen Straße. 36 Die Entscheidung der Stadt T. , für das Grundstück des Klägers einen neuen Schmutzwassergrundstücksanschluss verlegen zu lassen, liegt innerhalb dieser zulässigen Entscheidungsalternativen. Als die Entscheidung über die Sanierung sämtlicher Kanalleitungen im Bereich der K.-----straße im Jahr 1999 getroffen wurde, war der Grundstücksanschluss bereits 100 Jahre alt. Damit hatte er die in den Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau angegebene durchschnittliche Lebensdauer für Steinzeugleitungen von 80 bis 100 Jahre vgl. Anlage 7 (Technische Lebensdauer von Außenanlagen") zu Teil I der Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976, Nr. 146, 37 vollständig erreicht. Neben dem Alter der Anschlussleitung spricht auch die um die Wende des 19. zum 20. Jahrhunderts übliche Kanalbautechnik, Steinzeugleitungen mittels Teerstricken zwischen den Leitungsmuffen abzudichten und Kanalleitung nicht in sorgfältig verdichtete Umgebungsmaterialien wie Schotter und Sand einzubetten, für die Sanierungsbedürftigkeit. Teerstricke verrotten mit der Zeit; nicht verdichtetes Füllmaterial kann zu ungleichen Setzungen der starren Steinzeugleitung in der Erde führen, sodass Leitungsmuffen undicht werden. Von diesen Erwägungen hat sich offenbar der Rat der Stadt leiten lassen, als er ohne Untersuchung der einzelnen Schmutzwasseranschlüsse im Frühjahr 1999 beschlossen hatte, diese sanieren zu lassen. Dass die Anschlussleitung des Klägers auf einer befahrbaren Länge von 6,40 m tatsächlich Schäden in Gestalt von Versätzen und Lageabweichungen aufwies, ergab erst die am 2. Juni 1999 durchgeführte Kamerauntersuchung. Zudem ist ausschlaggebend, dass die K.----- straße , in deren Straßenkörper die alte Anschlussleitung lag, seit Jahrzehnten eine der Hauptzufahrten zur T. Innenstadt ist. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass losgelöst vom Ausbauzustand der Straße die auf die Steinzeugleitung einwirkenden Erschütterungen höher waren als dies in verkehrsarmen Bereichen der Fall gewesen wäre mit der Folge einer jedenfalls nach 100 Jahren erreichten Materialermüdung. 38 Angesichts dieser Umstände ist die Frage, ob die an der Schmutzwasseranschlussleitung festgestellten Schäden auf den von der Stadt in Auftrag gegebenen, nach dem Gutachten der Prüfanstalt für Straßenbau unstreitig fehlerhaft erfolgten Ausbau der K.-----straße mit Verbundsteinpflaster im Jahr 1984 zurückzuführen sind, ohne Belang. Denn auch wenn die Straße mit einer für die tatsächliche Verkehrsbelastung genügendenden Fahrbahndecke und ausreichendem Unterbau versehen worden wäre, hätte die Beklagte die 100 Jahre alte Anschlussleitung unabhängig etwaiger dann noch nicht aufgetretener Schäden erneuern lassen dürfen, um eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung sicher zu stellen. 39 Der dem Grunde nach bestehende Kostenersatzanspruch ist auch hinsichtlich der abgerechneten Höhe nicht zu beanstanden. Die vom Bauunternehmer gegenüber der Beklagten mit der Einzelrechnung vom 23. Februar 2001 abgerechnete Kanalbaumaßnahme Grundstücksanschluss K.-----straße 28 enthält in der von der Beklagten anerkannten Fassung ausschließlich Kosten, die für die Sanierung der Anschlussleitung erforderlich waren. 40 Der Kostenersatzanspruch ist der Höhe nach einmal darauf beschränkt, was die Kommune tatsächlich für die Anschlussleitung aufgewendet hat, zum anderen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es kann kein Kostenersatz verlangt werden für Maßnahmen, die nicht erforderlich waren. Hat die Kommune einen Unternehmer beauftragt, ergibt sich die Höhe des Aufwandes aus der Unternehmerrechnung. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Grund sorgfältiger Prüfung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden. 41 Vgl. Dietzel, in: Driehaus, aaO., Rdnr. 41 und 42 zu § 10 KAG. 42 Nach diesen Maßgaben ist die der Heranziehung des Klägers zu Grunde liegende geprüfte Unternehmerrechnung nicht zu beanstanden. Sämtliche darin abgerechneten Positionen und Leistungen der Baufirma entsprechen den durch die Ausschreibung der Kanalbaumaßnahme, die die Erneuerung der (Schmutzwasser-) Grundstücksanschlüsse umfasste, erzielten Einheitspreisen. Das belegen die von der Beklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen. 43 Die zur Rechung vom 23. Februar 2001 zugehörige(n) Mengenermittlungen und Aufmaßblätter sind nach den von der Beklagten im Erörterungstermin vom 3. September 2004 gemachten Erläuterungen nachvollziehbar. Sie enthalten nur Arbeiten, die für den spezifischen Schmutzwassergrundstücksanschluss angefallen sind. Sämtliche den abgerechneten Grundstücksanschluss betreffende Aufmaße der Baufirma, namentlich über den Leitungsverlauf vom 22. April 2000, über die Baugrube und Pflasterflächen vom 30. April 2000 sowie bezüglich der Pflasterflächen vom 15. Juni bzw. 4. Juli 2000 und der Kreuzungen und Handschachtungen vom 10. Juli 2000 sind von den technischen Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert und erst danach gegenüber der Firma anerkannt worden. Anhand der bei ihr verbliebenen Aufmaßdoppel hat die Beklagte die Mengenangaben der Baufirma überprüft und ggf. Einzelpositionen korrigiert. Dabei ergaben sich bis auf die Position 4.1.0040, 4.1.0040 und 4.1.0250.a keinerlei Beanstandungen. Zugunsten des Klägers sind diese Leistung von der Beklagten gegenüber der Baufirma korrigiert worden. 44 Es ist nicht festzustellen, dass Rechnungspositionen, die den gleichzeitig erneuerten Regenwassergrundstücksanschluss betreffen, in die Rechnung für den Schmutzwasseranschluss des Klägers eingeflossen sind. Diese, gegenüber dem Kläger nicht abgerechneten Arbeiten hat die Beklagte in der gleichen Weise kontrolliert. Arbeiten, die auch den Regenwasseranschluss betreffen - beispielsweise die Positionen 4.1.0010, 4.1.0020 und 4.1.0040 für die Betonplatten, die Bordsteine und den Bodenaushub - hat die Baufirma hälftig den Rechnungen für die in einem Graben verlegten beiden Anschlusskanäle aufgeteilt. Dies ergeben die Angaben aus der Mengenermittlung, wonach die genannten Arbeitsleistungen (nur) mit dem Faktor 0,5 angesetzt worden sind. 45 Weiterhin geht der Einwand des Klägers ins Leere, die nicht erkennbaren Ersparnisse für den einzelnen Grundstücksanschluss wegen der zeitgleich erfolgten Bauarbeiten am Straßenkörper, hätten den Gesamtaufwand gemindert und anteilig an die Grundstückseigentümer weitergegeben werden müssen. Denn Kostenersatz gemäß § 10 KAG wird anhand des Aufwandes für den einzelnen Grundstücksanschluss erhoben. Die Beklagte hat für jeden Grundstücksanschluss in der K.-----straße anhand der spezifisch verbauten Materialien die tatsächlich angefallenen Kosten gesondert angesetzt, wie es § 10 KAG und das Satzungsrecht der Stadt T. vorschreiben. Kostenersatz wird gerade nicht als Beitrag gemäß § 8 KAG erhoben, für den der Gesamtaufwand ermittelt und dann auf die einzelnen abzurechnenden Maßnahmen umgelegt wird, in dessen Rahmen Kostenersparnisse wegen zeitgleicher Straßenbauarbeiten auch dem Kanalbau zugute kommen müssten. Die von der Klägerin angeführte Kommentarstelle, wonach im Rahmen des § 10 KAG die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze gelten, 46 vgl. Dietzel, in: Driehaus, aaO., Rdnr. 40 zu § 10 KAG, 47 bezieht sich allein auf die Methode der Festsetzung von Einheitssätzen für die Ermittlung des Kostenersatzes durch die Gemeinde, sofern die Gemeinde in der entsprechenden Satzung Einheitssätze bestimmt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 KAG). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Stadt T. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS den Aufwand und die Kosten der Anschlussleitungen in der tatsächlich geleisteten Höhe abrechnet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 KAG). Im Übrigen hat die Beklagte allein die den einzelnen Grundstücksanschluss betreffenden Kanalbauarbeiten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer abgerechnet; Straßenbauarbeiten, die die 1999 sanierte Fahrbahndecke der K.-----straße betreffen, hat sie den Grundstückseigentümern gerade nicht angelastet. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49