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Urteil

1 K 657/03

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von Verboten eines Landschaftsplans nach § 69 Abs. 1 LG setzt voraus, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. • Allein die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB begründet keine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 69 Abs. 1 LG. • Zur Zulässigkeit einer Befreiung ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist; das Landschaftsbild ist hierbei ein schützenswertes Gut. • Die Erteilung einer Befreiung wegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls ist nur dann geboten, wenn es vernünftigerweise erforderlich ist, das Projekt gerade an dem beantragten Standort zu verwirklichen.
Entscheidungsgründe
Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutz nur bei atypischer Härte oder überwiegendem Gemeinwohl • Eine Befreiung von Verboten eines Landschaftsplans nach § 69 Abs. 1 LG setzt voraus, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. • Allein die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB begründet keine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 69 Abs. 1 LG. • Zur Zulässigkeit einer Befreiung ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist; das Landschaftsbild ist hierbei ein schützenswertes Gut. • Die Erteilung einer Befreiung wegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls ist nur dann geboten, wenn es vernünftigerweise erforderlich ist, das Projekt gerade an dem beantragten Standort zu verwirklichen. Die Klägerin beantragte die Befreiung von Verboten des Landschaftsplans zur Errichtung einer Windkraftanlage (Enercon E-40/6.44) auf dem Grundstück G1 im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort liegt exponiert auf einer Kuppe und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt; in der Umgebung verlaufen zwei Hochspannungsleitungen. Der Landschaftsplan verbietet bauliche Anlagen im Schutzgebiet; der Flächennutzungsplan weist die Fläche als Landwirtschaft aus. Die untere Landschaftsbehörde lehnte die Befreiung ab mit Verweis auf Schutzbelange, insbesondere zum Landschaftsbild und zur Vogelwelt; die Bezirksregierung bestätigte die Entscheidung. Die Klägerin rügte u.a. nicht beabsichtigte Härte, Verstoß gegen Gleichbehandlung und berief sich auf ökologisch günstige Standortbedingungen; sie legte ein ornithologisches Gutachten vor. Das Verwaltungsgericht prüfte materielle Voraussetzungen der Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG und nahm den Standort in Augenschein. • Rechtliche Grundlage ist § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW; danach sind Befreiungen möglich, wenn a) im Einzelfall eine nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die Abweichung mit Naturschutz- und Landschaftspflegebelangen vereinbar ist, oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. • Das Merkmal der im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte erfordert nach gefestigter Rechtsprechung einen atypischen Sachverhalt, in dem die Anwendung des Verbots dem Normzweck zuwiderliefe; diese Voraussetzung gilt hier weiterhin, da § 69 LG nicht geändert wurde. • Es bestehen keine besonderen Umstände, die den Fall als atypisch erscheinen lassen; allein die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für Windenergie im Außenbereich begründet keine solche Härte, weil der Landschaftsplan bewusst umfassenden Schutz vorgesehen hat und keine Erleichterungen für Windkraft ausgewiesen wurden. • Das Vorhaben würde das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen: die Anlage wäre wegen exponierter Lage weithin sichtbar und würde die bislang intakte Kulturlandschaft negativ verändern; sog. Vorbildwirkung würde weitere Anlagen begünstigen und damit die Schutzzwecke unterlaufen. • Auch die Erholungsfunktion und die schutzwürdigen Belange der Landschaftspflege würden durch die Anlage beeinträchtigt; landschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen könnten diese Beeinträchtigungen nicht ausgleichen. • Die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit liegen nicht vor, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist, die Anlage gerade an diesem Standort zu errichten; die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes überwiegt das Gemeinwohlinteresse an der Energienutzung. • Eine auf Art. 3 GG gestützte Gleichbehandlungspflicht greift nicht durch: Vergleichsfälle liegen nicht in demselben Zuständigkeitsbereich oder unterscheiden sich rechtlich und tatsächlich so wesentlich, dass kein Anspruch auf Befreiung aus Gleichbehandlungsgründen folgt. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Behörde vom 28. Juni 2002 (bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 21. Januar 2003) ist rechtmäßig. Eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG kommt nicht in Betracht, weil weder eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte noch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung rechtfertigen. Das geplante Vorhaben würde insbesondere das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Schutzgebietes in erheblichem Maße beeinträchtigen; diese Nachteile überwiegen die Vorteile der Errichtung der Windkraftanlage an diesem Standort. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.