Beschluss
7 L 1139/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:1109.7L1139.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) bis 4) tragen jeweils ¼ der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken auf der westlichen Seite der I1.---------straße . Eine bauplanungsrechtliche Ausweisung besteht für dieses Gebiet nicht. Das Gelände steigt in diesem Bereich von Westen - aus dem B. - nach Osten verhältnismäßig steil an. Östlich der I1.---------straße befindet sich noch eine ca. 10 m hohe Böschung, an die sich eine Fläche anschließt, die früher ein großes Kasernengelände war. Seit ca. 1999 besteht für dieses Gebiet ein Bebauungsplan (Nr. 298 I2. ), durch den das frühere Kasernengelände als Gewerbegebiet festgesetzt worden ist. 4 Westlich - unterhalb - der Grundstücke der Antragsteller verläuft von Süden nach Norden bzw. Nord-Westen die B 62/Autobahnzubringer zur BAB 45. Der Autobahnzubringer steigt vom T1. aus stetig an, und zwar zunächst nach Norden. Etwa ab Höhe der Grundstücke der Antragsteller verläuft der Autobahnzubringer in einem großen Bogen in westlicher Richtung über eine Talbrücke, die das B. überspannt. 5 Im Jahre 2002 wurde südlich der Grundstücke der Antragsteller die aus dem Gewerbepark I2. kommende X.---------straße an den Autobahnzubringer angeschlossen. Es wurde aber für die Fahrzeuge nur die Möglichkeit geschaffen, aus Richtung T1. kommend in die X.---------straße nach rechts einzubiegen und von der X.---------straße aus nur nach rechts auf den Autobahnzubringer Richtung BAB 45 zu fahren (Teilanschluss). 6 Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Möbelhauskette J. im Gewerbepark I2. ein Einrichtungshaus mit im Endzustand einer Gesamtverkaufsfläche von 25.000 qm errichten darf, fasste der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 18. Juni 2003 folgende Aufstellungsbeschlüsse: 7 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298 I2. mit dem Ziel der Festsetzung eines Sondergebietes für die beabsichtigte Ansiedlung des J. -Einrichtungshauses. 8 - Bebauungsplan 333 Anschluss Autobahnzubringer/I2. mit dem Ziel eines Vollanschlusses der X.---------straße an den Autobahnzubringer mit Abbiegemöglichkeiten vom Autobahnzubringer aus Richtung BAB 45 nach links in die X.---------straße und von der X.-- -------straße in Richtung T1. über eine indirekte" Linksabbiegespur, die zunächst nach Norden und dann in einer Kurve unter der Talbrücke durch auf der anderen Seite des Autobahnzubringers eine Auffahrt auf den Autobahnzubringer erhalten sollte. 9 - 63. Änderung des Flächennutzungsplanes, der an die neuen Planungsvorstellungen angepasst werden sollte. 10 Am 19. Dezember 2003 trafen die Antragsgegnerin und die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) eine Planungsvereinbarung. Hiernach hat die Antragsgegnerin für den geplanten Vollanschluss der X.---------straße das erforderliche Planungs- und Baurecht zu schaffen und die Planungen durch ein geeignetes und leistungsfähiges Ingenieurbüro durchzuführen. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 18. Mai 2004 ist die Antragsgegnerin für die gesamte Planung (einschließlich Entwurfsvermessung), Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung einschließlich Koordinierung der Baumaßnahmen zuständig. In dieser Vereinbarung befindet sich u.a. bezogen auf den Lärmschutz die Regelung, dass auf Verlangen Betroffener eine erneute Überprüfung hinsichtlich einer Nachbesserung in Bezug auf Verkehrslärm und Luftschadensstoffe im Ausbaubereich vorzunehmen ist, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt nach Verkehrsfreigabe des Kreuzungsbereiches Autobahnzubringer/X.------ ---straße eine nicht vorhersehbare Verkehrsentwicklung einstellen sollte. 11 In den Planaufstellungsverfahren erhoben auch die Antragsteller gegen alle drei Planentwürfe Einwendungen. 12 In seiner Sitzung am 31. März 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 63. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan 333 als Satzung. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 298 I2. beschloss der Rat in seiner Sitzung am 30. Juni 2004. Eine Veröffentlichung dieser Beschlüsse ist bisher nicht erfolgt. 13 Bereits im Mai 2004 ließ die Antragsgegnerin durch die Planungsgruppe T2. - K. GmbH gemäß einem von der Planungsgruppe erstellten Ausführungsplan die Bauarbeiten zur Änderung der Kreuzungsanlage BAB Zubringer/Einmündung der städtischen Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet I2. ausschreiben. Ende Juli 2004 ist mit den Bauarbeiten begonnen worden. Nach einem von der Planungsgruppe erstellten Zeitplan soll die Bauausführung Ende April 2005 beendet sein. 14 Am 5. August 2004 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt und am 12. August 2004 die Klage 7 K 2673/04 erhoben. 15 Mit Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Betriebssitz Münster - an die Niederlassung Siegen vom 12. August 2004, die dieses Schreiben mit Schreiben vom 16. August 2004 an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat, stellte der Landesbetrieb fest, dass die geplante Änderung der vorhandenen Einmündung der X.---------straße in den Autobahnzubringer als Fall von unwesentlicher Bedeutung gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu werten sei. Mit Schreiben vom 9. September 2004 legten die Antragsteller gegen diese Entscheidung des Landesbetriebes Widerspruch ein. 16 Die Antragsteller tragen im vorliegenden Verfahren Folgendes vor: Sie hätten einen Anspruch auf Unterlassung der Straßenbauarbeiten. Dieser ergebe sich aus einem groben Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie aus einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 und Art. 2 des Grundgesetzes. Die Realisierung des Bauvorhabens Autobahn-Vollanschluss I2. sei in einer Form vorgesehen, die unverhältnismäßig und unzumutbar in den Kernbereich des Eigentums und der freien Entfaltung ihrer, der Antragsteller, Persönlichkeit eingreife. Die Bauarbeiten seien ohne hinreichende Rechtsgrundlage begonnen worden. Die von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten berücksichtigten ihre, der Antragsteller, Lärmvorbelastungen nicht bzw. nicht zutreffend. Auch sei die Prognose der zukünftigen Lärmbelastungen unzutreffend. Die Gutachten würden insbesondere von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgehen, das durch das Einrichtungshaus J. entstehen würde. Außerdem wäre die Verteilung der Verkehrsströme auf die Straßen in bzw. aus dem Gewerbegebiet unrealistisch. Weil die Emissionsrichtwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten würden, seien aktive und passive Schallschutzmassnahmen erforderlich, was der Bebauungsplan 333 nicht vorsehe. Alternativ müssten zwischen der Antragsgegnerin und den Betroffenen vertragliche Regelungen getroffen werden, was nicht erfolgt sei. Die Lärmsituation für die Antragsteller würde auch deshalb unerträglich werden, weil die Abschottung ihrer, der Antragsteller, Grundstücke durch den bisherigen Böschungsverlauf und einem dichten Bestand an Bäumen und Sträuchern wegfalle. Auch fehlten Lärmschutzmaßnahmen unter dem Autobahnzubringer. Weiterer Lärm käme wegen erhöhter Motor- und Bremsgeräusche der Lkw an den Gefäll- bzw. Steigungsstrecken hinzu. Außerdem würde wegen der vorgesehen Signalanlage die Lärmsituation sich unerträglich verschlechtern. Wegen Wegfalls des schützenden Baumbestandes und des bisherigen Böschungsverlauf werde sich das Licht der Vorder- und Rückscheinwerfer ungehindert störend auswirken. Die vorgesehen Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m sei völlig wirkungslos. Da die Verkehrszahlen bei der Berechnung der Lärmimmissionen unrichtig seien, seien auch die Grundlagen für die Erstellung des Luftschadstoffgutachtens unzutreffend. Wenn schon auf der Grundlage von zu gering veranschlagten Verkehrszahlen Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe festzustellen seien, so sei dies erst recht bei noch stärkerem Verkehr der Fall. Gefahren für sie, die Antragsteller, und für ihre Grundstücke entstünden auch durch Abriss- und Sprengarbeiten im Fels, zumal der fragliche Bereich mit vielen auch unbekannten Stollen und Schächten aus dem früheren Bergbau durchsetzt sei. Ihnen könne es nicht zugemutet werden, die Verwirklichung der Baumaßnahmen abzuwarten ohne den gebotenen Schall- und Lichtschutz sowie den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen. Hinzu komme die Ungewissheit, ob eine Nachbesserung angesichts leerer Kassen verwirklicht würde. Für sie, die Antragsteller, sei der feststellende Verwaltungsakt des Landesbetriebes überraschend erlassen worden. Sie wehrten sich auch gegen diesen Bescheid, da kein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliege. Insbesondere habe man sich auch überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass im Kreuzungsbereich zukünftig statt bisher drei sieben Fahrbahnen vorhanden sein würden. 17 Die Antragsteller beantragen, 18 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, die Arbeiten zur Errichtung des Zubringers zur B 62 (Vollanschluss für J. ) gemäß Ausführungsplan der Planungsgruppe T2. -K. GmbH vom 30. Januar 2004 bis zum Abschluss des Klageverfahrens einzustellen. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Die Antragsgegnerin trägt vor: Da die Voraussetzungen des § 33 Baugesetzbuch (BauGB) vorlägen, bedürfe es für den Bau der geplanten Gemeindestraße keiner weiteren Rechtsgrundlage. Die Antragsteller könnten nur geltend machen, in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden. Derartige Rechtsverletzungen würden jedoch ausscheiden, was sich aus den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergebe. Dabei gehörten Auswirkungen, die sich aus dem Bereich des Gewerbegebietes I2. ergäben, nicht in die im vorliegenden Fall maßgebliche Betrachtung nach der 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Das Eigentum der Antragsteller werde nicht verletzt. Sprengarbeiten seien nicht vorgesehen. Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen seien schon deshalb nicht zu befürchten, da die Unterführung bis zu 10,00 m tiefer läge, als die nächstgelegenen Häuser der Antragsteller. Auch die eingeholten lärmtechnischen Untersuchungen seien zutreffend. Man gehe davon aus, dass ca. 80 % des Ziel- und Quellverkehrs des Gewerbegebietes über den hier in Rede stehenden Knotenpunkt abgewickelt würde. Den Wohnhäusern der Antragsteller werde der Schutz wie einem allgemeinen Wohngebiet zugebilligt. Ein weitergehender Schallschutz sei unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich, da nur eine geringfügige Erhöhung der Immissionspegel bezogen auf die Häuser der Antragsteller zu erwarten sei. Abgesehen davon, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, läge auch kein Anordnungsgrund vor, da allenfalls aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht kämen. Derartige Maßnahmen seien jedoch auch nach deren Feststellung im Hauptsacheverfahren jeder Zeit möglich. Im übrigen sei auch die Feststellung des Landesbetriebes nicht zu beanstanden, dass die Herrichtung des Vollanschlusses der X.---------straße an den Autobahnzubringer ein Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 K 2673/04 sowie der von den Beteiligten eingereichten Vorgänge verwiesen. 23 II. 24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 25 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 26 Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der Straßenbauarbeiten im Einmündungsbereich der X.---------straße in den Autobahnzubringer zur Sicherung ihrer Rechte erforderlich ist. Die Antragsteller sind nicht unmittelbar in der Form betroffen, dass Teile ihrer Grundstücke für den Straßenbau benötigt werden. Allerdings liegen die Grundstücke der Antragsteller im Einzugsbereich des neu zu schaffenden Vollanschlusses. Dies bedeutet, dass ihre subjektiven Rechte bei der Planung und Durchführung der Straßenbaumaßnahme zu berücksichtigen sind, sodass die auch ihrem Schutz dienenden Vorschriften beachtet werden müssen und nicht unzumutbar in ihre, der Antragsteller, Rechte eingegriffen werden darf. 27 Die Stilllegung der Bauarbeiten ist nicht deshalb notwendig, weil etwa die planungsrechtlichen Grundlagen für den Vollanschluss noch nicht vorliegen, da der Bebauungsplan 333 noch nicht in Kraft ist. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine förmliche Planung erfolgen musste. Bei Planungen, welche den Bau von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) betreffen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrs- und Zubringerstraßen), zu denen die X.--------- straße - zumindest in dem hier interessierenden Teil - gehört, sind nach § 37 Abs. 1 StrWG NRW lediglich die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 38 StrWG NRW ist nicht Voraussetzung für den Bau einer solchen Straße, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine derartige Prüfung ist im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen -UVBG NRW- in Verbindung mit Nr. 8 der Anlage 1 zu diesem Gesetz). Unabhängig hiervon kann auch für den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Gemeindestraßen im Außenbereich nach § 38 Abs. 5 StrWG NRW ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, das nach § 38 Abs. 4 StrWG NRW durch ein Bebauungsplanverfahren ersetzt werden kann. Für diese Möglichkeit hat sich die Antragsgegnerin entschieden und ein entsprechendes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes 333 Anschluss Autobahnzubringer/I2. durchgeführt mit u.a. der vorgesehenen Bürgerbeteiligung. Das Aufstellungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn man die Schlussfolgerung zieht, dass zumindest in den Fällen, in denen sich der Träger der Straßenbaulast dazu entschließt, für eine Straßenbaumaßnahme ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen, er dann auch nicht vor Abschluss des Verfahrens bereits Straßenbaumaßnahmen ergreifen darf, und auch der § 33 BauGB keine Anwendung findet, wenn es um den Bau von Straßen geht, können die Antragsteller hieraus keine Rechte herleiten. Es lägen dann nämlich lediglich Verfahrensfehler vor. Die Verfahrensvorschriften, die u.a. die Durchführung eines Anhörungsverfahrens vorschreiben, haben den Zweck, dass möglichst eine umfassende Geltendmachung und Berücksichtigung von Rechten und Belangen der von dem Vorhaben betroffenen Privaten erfolgt. Sie vermitteln einem betroffenen Dritten jedoch keine eigene verfahrensrechtliche (Beteiligungs-) Rechtsposition, die unabhängig von seinen materiellen Rechten durchsetzbar wäre. Erst wenn in solche materielle Rechtspositionen rechtswidrig eingegriffen wird, stehen dem Betroffenen vielmehr öffentlich-rechtliche Abwehr- und (Folgen-) Beseitigungsansprüche zu. 28 Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2003 - 5 S 1399/02 -. 29 Somit kommt es im vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob die Antragsteller durch den Bau des Vollanschlusses der X.---------straße in den Autobahnzubringer in subjektiven materiellen öffentlichen Rechten verletzt sind und deshalb die Stilllegung der Bauarbeiten erforderlich ist. 30 Die Antragsteller machen in erster Linie geltend, dass sich für sie die Lärmsituation durch die Herstellung des Vollanschlusses unerträglich verschlechtern würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin den Antragstellern in materieller Hinsicht das Schutzniveau des § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) mit den in einem allgemeinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) zugebilligt. Dies wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Sie halten vielmehr die Grundlagen, von denen die von der Antragsgegnerin eingeschalteten Gutachter bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmsituation ausgingen, für falsch. So sei nicht von der Vorbelastung auszugehen, wie sie sich nach dem 2002 erfolgten Teilanschluss der X.---------straße an den Autozubringer ergäbe, sondern von der Situation, die vorher bestanden habe, als die X.---------straße überhaupt keinen Anschluss an den Autobahnzubringer gehabt habe. Außerdem bemängeln die Antragsteller unter Hinweis auf gutachterliche Stellungnahmen, dass die Verkehrsströme, die durch das Einrichtungshaus J. verursacht würden, zu niedrig angesetzt worden seien und die Verkehrsströme zu dem Gewerbegebiet I2. unzutreffend auf die Zufahrtsstraßen verteilt worden seien, vielmehr der Einmündungsbereich X.---------straße in den Autobahnzubringer durch erheblich mehr Fahrzeuge belastet würde. Diesen Ausführungen sind die von der Antragsgegnerin eingeschalteten Sachverständigen entgegengetreten und bleiben bei dem Ergebnis, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV eingehalten werden bzw. der bisherige vorhandene Beurteilungspegel an den Wohnhäusern der Antragsteller sich nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht und auch kein Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht wird (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV). Das Gericht kann und braucht in dem vorliegenden vorläufigen Verfahren eine Klärung der von den Antragstellern gegen die Richtigkeit der Lärmprognose vorgebrachten Einwändungen nicht herbei zu führen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Lärmwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten würden bzw. eine wesentliche Erhöhung des Lärms eintreten würde, so würde dies gleichwohl nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen rechtfertigen. Denn in einem solchen Fall könnten die Antragsteller nicht verlangen, dass der Vollanschluss überhaupt nicht hergestellt wird. Sie könnten allenfalls verlangen, dass in Ergänzung der jetzt nur vorgesehenen Schallschutzwand in Höhe von 3,00 m weitere aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden. Die Durchführung solcher weiterer Maßnahmen könnte in einem Hauptsacheverfahren entweder durch Leistungsklage oder eventuell auch in einer Klage, gerichtet auf Planergänzung gegen den Bebauungsplan 333, geltend gemacht werden. Jedenfalls ist für die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nach den vorliegenden Gutachten nicht glaubhaft gemacht, dass die Rechte der Antragsteller, nicht mit unzumutbarem Lärm belästigt zu werden, durch die Stilllegung der Bauarbeiten gesichert werden müsste. Schließlich könnte auch nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, von welcher Lärmvorbelastung die Prognose auszugehen hat, sofern dies im Ergebnis überhaupt von Bedeutung ist. 31 Auch soweit die Antragsteller unzumutbare Erschütterungen befürchten, weil in dem Bereich ihrer Häuser teilweise unbekannte Stollen des früheren Bergbaus vermutet werden, rechtfertigt dies nicht die Stilllegung der Bauarbeiten. Von Anfang an waren keine Sprengungen in dem fraglichen Bereich zur Anlegung der indirekten Linksabbiegespur" im Bereich der Grundstücke der Antragsteller vorgesehen. Dafür, dass diese Aussage unzutreffend war, bzw. die Bauunternehmen gleichwohl Sprengungen durchführen würden, gab es und gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass, wie sich beim Erörterungstermin herausstellte, die Erdarbeiten bezüglich der Herrichtung der indirekten Linksabbiegespur im wesentlichen abgeschlossen sind und das Niveau der zukünftigen Straße bereits erreicht ist. 32 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller zukünftig in der Dunkelheit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Licht der Fahrzeuge rechnen müssten. Abgesehen davon, dass die gegenüber dem bisherigen Autobahnzubringer näher an die Grundstücke der Antragsteller heranreichende indirekte Linksabbiegespur bergab verläuft, also die Scheinwerfer die Grundstücke der Antragsteller wohl nicht erreichen, käme auch insoweit nur ein zusätzlicher Lichtschutz in Betracht, der ebenfalls im Hauptsacheverfahren erstritten werden könnte. 33 Auch eine von den Antragstellern befürchtete unzumutbare Luftschadstoffbelastung durch den neuen Vollanschluss der X.---------straße an den Autobahnzubringer rechtfertigt nicht die Stilllegung der Straßenbaumaßnahmen. Im Auftrag der Antragsgegnerin hat ein Ingenieurbüro im September 2003 ein Luftschadstoffgutachten erstellt. Die Beurteilung erfolgte in diesem Gutachten unter Berücksichtigung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - und der Prüfwerte der Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV -. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungen unter lufthygienischen Gesichtspunkten und in Bezug auf die Beurteilungswerte nicht zu verwerfen sind. Die Antragsteller wenden auch gegen dieses Gutachten ein, es gehe von einer unzutreffenden und zwar zu niedrigen Verkehrsbelastung im Bereich der Einmündung der X.---------straße in den Autobahnzubringer aus und schon deshalb seien sie in ihren Rechten beeinträchtigt, zumal nach dem Gutachten Grenzwerte, wenn auch nur geringfügig, überschritten würden. 34 Abgesehen davon, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für ein Straßenbauvorhaben ist, 35 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6/03 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1237, 36 wäre aber auch insoweit nicht die Stilllegung der Bauarbeiten erforderlich. Die 22. BImSchV geht davon aus, dass mit Hilfe der Luftreinhalteplanung ein Regelungssystem zur Verfügung steht, mit dem vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann. Nur wenn mit Mitteln der Luftreinhalteplanung die Einhaltung der Grenzwerte nicht in einer die Funktion des Vorhabens wahrenden Weise zu sicher ist, wären zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. 37 Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 aaO. 38 Aber auch diese Maßnahmen würden nicht dazu führen, dass der Vollanschluss überhaupt nicht gebaut werden dürfte. Es könnten vielmehr auch sonstige Minderungsmaßnahmen wie z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und sonstige verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht kommen. Auch diese könnten in einem Hauptsacheverfahren erstritten werden. Jedenfalls ist jetzt nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller überhaupt mit einer unzumutbaren Schadstoffbelastung rechnen müssen, die nur dadurch verhindert würde, dass der Vollanschluss überhaupt nicht gebaut wird. 39 Auch das von der Antragstellerin zu 2) vorgelegte internistische lungenfachärztliche Attest rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Zumutbarkeitsbewertung kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener, wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle. 40 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff. 41 Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 42 Die Festsetzung des Streitwertes folgt nach § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint es angemessen, für die vier Antragsteller jeweils von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen, insgesamt also von 20.000,00 Euro. 43