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Urteil

1 K 2604/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:1006.1K2604.03.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Entgegennahme von Paketen zum Zwecke der unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW benötigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Entgegennahme von Paketen zum Zwecke der unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW benötigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber der Firma T. mit Sitz in X. . Wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Klägers ist das Einsammeln privater Pakete von Aussiedlerfamilien und deren direkte Beförderung zu den jeweiligen Empfängern im Ausland. In der Vergangenheit nahm der Kläger die Pakete am Sonntagmorgen in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr an einem festen Standort auf dem Gelände eines Autohauses in T1. entgegen. Anschließend wurden die Pakete von dem Kläger selbst oder einem angestellten Fahrer mit einem bereitstehenden Lieferwagen unmittelbar zu den Empfängern befördert. U.a. am 23. Februar 2003 wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Stadt T1. die Entgegennahme der Pakete untersagt, da u.a. ein Verstoß gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW - FeiertagsG NRW -) vorliege. Unter dem 11. März 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Prüfung, ob die Entgegennahme der Pakete am Sonntagmorgen erlaubnispflichtig sei. Für den Fall der Genehmigungsfähigkeit beantrage er die Erteilung der Genehmigung. Mit Schreiben vom 19. März 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Einsammeln der Pakete verstoße gegen § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW. Eine Ausnahme vom Arbeitsverbot könne nicht erteilt werden. Unter dem 31. März 2003 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 FeiertagsG NRW aufrechterhalte. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Einsammeln der Pakete um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handele. Er benutze keine öffentlichen Verkehrsflächen, sondern eine privat angemietete Grundstücksfläche. Die Versender hätten die Pakete bereits versandfertig vorbereitet und gäben sie lediglich nach dem Kirchgang ab, ohne dass damit eine Beeinträchtigung der äußeren Ruhe des Tages verbunden sei. Die Versender seien wegen des Besuches des Gottesdienstes in der nahe gelegenen Kirche ohnehin vor Ort. Zudem bestehe ein dringendes Bedürfnis für seine Tätigkeit. Im Kreis Siegen-Wittgenstein lebten etwa 3.500 Aussiedlerfamilien, die in regelmäßigen Abständen Pakete an Verwandte versendeten. Die Pakete enthielten regelmäßig verderbliche Waren. Er könne anders als die Deutsche Post die schnelle Auslieferung der Pakete gewährleisten und dies zu einem weitaus günstigeren Preis. Er könne die Pakete auch nicht an einem Werktag einsammeln, da es den Versendern wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit nur möglich sei, die Waren am Samstag frisch einzukaufen und am Samstagabend versandfertig zu verpacken, um sie am Sonntag abzugeben. Mit Bescheid vom 4. April 2003, zugestellt am 8. April 2003, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 FeiertagsG NRW ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der Entgegennahme der Pakete handele es sich um öffentlich bemerkbare Arbeit, da sie gewerbsmäßig erfolge und auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Der Kläger begehre eine Genehmigung für jeden Sonntag des Jahres, so dass nicht von einem Ausnahmefall gesprochen werden könne. Daraufhin legte der Kläger am 7. Mai 2003 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2003 als unbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juni 2003 zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am 4. Juli 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er wiederholt, dass seine Tätigkeit nicht geeignet sei, die äußere Ruhe des Sonntages zu stören, und dass ein erhebliches Bedürfnis für die Tätigkeit am Sonntag bestehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass nach § 4 FeiertagsG NRW bestimmte Tätigkeiten, u.a. die Tätigkeit von Postunternehmen, vom Arbeitsverbot ausgenommen seien. Unter diese Ausnahmeregelung müsse auch seine Tätigkeit fallen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er für die Entgegennahme von Paketen zum Zwecke der unmittelbaren Beförderung ins Ausland am Sonntag keine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW benötigt, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 27. Mai 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW mit dem Inhalt zu erteilen, dass ihm erlaubt wird, am Sonntagmorgen in der Zeit von 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr auf der privaten Grundstücksfläche des Autohauses C. in T1. Pakete zur Beförderung entgegenzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor: Die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW für Verkehrsunternehmen greife nicht ein, da der Kläger keinen Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) betreibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Es geht dem Kläger nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern um die konkrete Feststellung, dass eine bestimmte Tätigkeit, die er ausüben möchte, nach § 3 FeiertagsG NRW nicht erlaubnispflichtig ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Tätigkeit des Klägers gegen § 3 FeiertagsG NRW verstößt. Dem Kläger ist nicht zuzumuten, das Risiko einzugehen, mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 11 FeiertagsG NRW überzogen zu werden. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit ist nach dem nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz nicht verboten. Nach § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Es spricht zwar alles dafür, dass es sich bei der Entgegennahme der Pakete um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handelt, die geeignet ist, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Tätigkeit ist aber nach § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW ausnahmsweise erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind an Sonn- und Feiertagen die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs erlaubt. Der Kläger betreibt ein privates Verkehrsunternehmen in diesem Sinne. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt ein Verkehrsunternehmen vor, wenn der Zweck der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder auch Nachrichten für andere gerichtet ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 1987 - 4 A 2522/86 -, Der Gemeindehaushalt 1988, 212, 213. Auch der Begriff der „Verkehrsbetriebe" im Sinne von §§ 5, 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird in gleicher Weise definiert. Vgl. Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band 2, 700, Randnummer 11 zu § 5 ArbZG; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 1 ABR 57/92 - Der Betrieb 1993, 1881 = Monatsschrift für deutsches Recht 1993, 1089 (juris-Dokument Nr. KARE407430403) zu der entsprechenden früheren Regelung in § 105 e GewO. Es liegt nahe, diese Definition zum Arbeitszeitgesetz auf das nordrhein- westfälische Feiertagsgesetz zu übertragen, da beide Gesetze die selbe Intention verfolgen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW erfasst, soweit es um die Beförderung von Gütern geht, nicht nur den Güterkraftverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes, also nicht nur die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben (vgl. § 1 Abs. 1 GüKG). Das Güterkraftverkehrsgesetz dient nicht dazu, den Güterkraftverkehr, soweit er dort geregelt ist, zu privilegieren. Vielmehr geht es im Güterkraftverkehrsgesetz um eine weitergehende Kontrolle bestimmter Transporte, die der Gesetzgeber für Kleintransporte nicht für erforderlich hält. Zudem ergibt sich aus § 4 Nr. 2 FeiertagsG NRW nicht, dass nur bestimmte Verkehrsunternehmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sein sollen. Schließlich lässt sich aus dem Güterkraftverkehrsgesetz nicht herleiten, dass allgemein unter den Begriff der „Güter" nur solche Güter fallen, die mit Kraftfahrzeugen transportiert werden, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der Zweck des Unternehmens des Klägers ist unmittelbar auf die Beförderung von Gütern für Dritte gerichtet. Dies gilt auch für die Entgegennahme der Pakete. Denn diese ist organisatorisch und rechtlich nicht von dem eigentlichen Transport der Pakete getrennt. Die Pakete werden vom Kläger angenommen, unmittelbar in den bereit stehenden Lieferwagen verladen und anschließend sofort ins Ausland transportiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.