Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (22. August 2002) für den Nachzahlungszeitraum Zinsen in Höhe von 6,75 % zu zahlen, soweit der Kläger für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen konnte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 5/6 und der Kläger zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Richter am P. I. (Bes.-Gr. R 2 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Dienste des beklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater von sechs Kindern: D. , geboren am 29. August 1985; N. , geboren am 23. März 1987; C. , geboren am 16. Februar 1990; T. und N1. , geboren am 2. Januar 1992 und M. , geboren am 9. November 1996. Im Jahre 1991 beantragte der Kläger die Erhöhung des Ortszuschlags. In den Verwaltungsvorgängen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen ( LBV ) befindet sich ein Bescheid vom 10. September 1991 mit dem Vermerk Durchschrift für Bearbeiter". Der Bescheid enthält auf Seite 1 zu a) Minderung des Kindergeldes" die Mitteilung, die Entscheidung hierüber werde bis zur Neuregelung ausgesetzt. Zu Punkt b) Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlags" enthält der Bescheid den Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -. Auf Seite 2 des Bescheides beinhaltet er zu Punkt b) die Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Ortszuschlags, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Mit Schreiben vom 27. April 1999 erbat der Kläger unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages für seine Kinder. Daraufhin teilte das LBV dem Kläger mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 mit, er gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem eine rückwirkende Erhöhung der kinderbezogenen Bestandtteile der Bezüge zustehe. Er habe erstmals mit Schreiben vom 27. April 1999 einen Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlags gestellt und versäumt, gegen den Bescheid vom 10. September 1991 Widerspruch einzulegen. Mit Schreiben vom 23. November 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 1999, zu dessen Begründung er im Wesentlichen darauf hinwies, dass über seinen bereits im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlags noch nicht abschließend entschieden worden sei. Mit dem Kläger formlos übersandtem Bescheid vom 19. Mai 2000 wies das LBV den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Ausführungen im Ausgangsbescheid zurück. Der Kläger stellte am 17. November 2000 (2 K 4707/00) unter Beifügung eines Klageentwurfs einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den die Kammer mit Beschluss vom 26. Januar 2001 ablehnte. Nach Zulassung der Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. August 2002 (1 E 151/01) die Beschwerde des Klägers zurück. Der Kläger hat am 22. August 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zugleich hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandtteil für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kind gemäß dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen nebst 6,75 % Zinsen auf die festgesetzten monatlich fixierten Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend wird ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klagefrist sei versäumt. Der Widerspruchsbescheid datiere auf den 19. Mai 2000. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers sei erst am 17. November 2000 gestellt worden. Im Übrigen sei bei der behaupteten etwaigen Unvollständigkeit des Bescheides vom 10. September 1991 jedenfalls eine Verwirkung des Klagerechts eingetreten. Die Unvollständigkeit des Bescheides sei unschwer erkennbar gewesen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22. September 2003 sowie 25. September 2003 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV sowie auf die Gerichtsakte 2 K 4707/00. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Anschluss an die schriftsätzlichen Erklärungen der Beteiligten vom 22. September 2003 und 25. September 2003 ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist gemäß § 74 VwGO nicht eingehalten hat. Der Kläger war unter den gegebenen Voraussetzungen an die Klagefrist des § 74 VwGO nicht gebunden. Das LBV hat davon abgesehen, den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 zuzustellen; der Bescheid wurde dem Kläger lediglich formlos übersandt. Da das LBV die Zustellung auch nicht nachgeholt hat, ist die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klage zeitlich unbegrenzt für den Kläger zulässig gewesen. Der Kläger hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klageerhebung erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen musste, erfolgt wäre. Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, 2003, § 74, Rdnr. 19. So liegt es hier indes nicht. Der Beklagte musste mit einer Klageerhebung nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens rechnen. Bei Einleitung dieses Verfahrens hatte der Kläger seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Klageentwurf beigefügt; zudem hat er eine Woche nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens Klage erhoben. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Die angefochtenen Verwaltungsbescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn sie sind rechtswidrig. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Nachzahlungsanspruch zu. Der Kläger kann einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich seines dritten und weiterer Kinder aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) herleiten. Danach erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit dieser Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen Kläger" und Widerspruchsführer" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse des 2. Senats vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend zu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, S. 97 ff.. Durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen kann. Weiter bedarf es keines dem Widerspruch vorausgehenden Antrages an den Dienstherrn und ebenso wenig einer Ablehnung des Antrages. Bezüglich der Darlegungsanforderungen an den Widerspruch hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, durch den Rechtsbehelf müsse für den Dienstherrn erkennbar sein, wogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. Eine schriftliche Erklärung, mit der der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehre, genüge den sich aus § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch. Auf ihre Bezeichnung durch den Erklärenden komme es nicht an. Gemessen daran ist der dem LBV im Jahre 1991 zugegangene Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ortszuschlages als zeitnah angebrachter Widerspruch zu werten. Dafür, dass der Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ortszuschlages tatsächlich im Jahre 1991 dem LBV zugegangen ist, spricht, dass das LBV mit Bescheid vom 10. September 1991 auf den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ortszuschlages reagiert hat und diesen abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch keine abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Jahre 1991 im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor. Insbesondere steht seinem Begehren keine bestandskräftige Ablehnung durch das LBV mit Bescheid vom 10. September 1991 entgegen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass Seite 2 des Bescheides, der die Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Ortszuschlags und die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden ist. Nach Angaben des Beklagten soll der Bescheid, von dem sich eine Durchschrift für Bearbeiter" bei den Besoldungsakten befindet, mittels zentraler maschineller Post versandt worden sein. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bestimmt, dass bei dieser Art der Bekanntgabe der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Auf die hiernach bestehende gesetzliche Vermutung des Zugangs kann sich der Beklagte nicht berufen, denn diese Vermutung ist bei der vorliegenden Fallgestaltung als widerlegt anzusehen. Neben der Erklärung des Klägers, den Bescheid vom 10. September 1991 nicht vollständig erhalten zu haben, sind weitere Umstände glaubhaft gemacht worden, die ernsthafte Zweifel am Zugang der Seite 2 des Bescheides begründen. Das Vorbringen des Klägers geht damit über ein schlichtes Bestreiten hinaus. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob ein einfaches Bestreiten zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichend würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2001 - 19 A 4216/99 -. So hat der Kläger im Jahr 1999 schriftlich beim LBV um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag auf erhöhten Orts- bzw. Familienzuschlag nachgesucht. Diese Nachfrage erfolgte im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -. Veranlassung zu Nachfragen in der Zwischenzeit bestand nicht, weil lediglich feststeht, dass er die Seite 1 des Bescheides vom 10. September 1991 erhalten hat, die mit einem - in sich abgeschlossenen - Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - endet. Die entscheidenden Aussagen zur Ablehnung einer höheren als der gesetzlichen Besoldung befinden sich indes - ebenso wie die Rechtsmittelbelehrung - auf der Seite 2 des Bescheides. Hiervon ausgehend ist der regelnde Teil der Ausführungen zu Buchstabe b) des Bescheides nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und in diesem Fall nicht wirksam geworden. Der Kläger konnte daher, weil ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden war, bei Vorliegen der genannten Gegebenheiten von einer entsprechenden Reaktion des LBV ausgehen und hatte keine Veranlassung zu Nachfragen oder gar zur Erhebung einer Untätigkeitsklage. Zudem gehört der Kläger zu einer Reihe von weiteren Klägern, deren Verfahren bei der Kammer anhängig sind/waren und die - unabhängig voneinander - ebenfalls vortragen/vorgetragen haben, Bescheide aus dem Jahre 1991 auf ihre Anträge auf erhöhten Ortszuschlag nicht erhalten zu haben. Dies spricht dafür, dass hinsichtlich der Bescheide bei der Absendung Fehler unterlaufen sein müssen. Eine weitergehende Nachprüfung ist nicht möglich, da nach den Angaben des LBV maschinell ausgefertigte Schreiben, die am Tag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, nicht mit einem speziellen Abgangsvermerk versehen werden. Die in den Akten befindliche Durchschrift für den Bearbeiter" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen. Dementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 zu, soweit er in diesem Zeitraum entsprechend Kindergeld beanspruchen konnte. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, soweit der Kläger sinngemäß Verzugszinsen analog § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab Fälligkeit, mithin ab dem 25. November 1999, dem Tag nach der Verkündung des BBVAnpG 99, bis zur Auszahlung des Nachzahlungsbetrages für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 begehrt. Denn gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Der Kläger hat allerdings ab Rechtshängigkeit (22. August 2002) Anspruch auf Prozesszinsen für den Nachzahlungsbetrag für die Berechnungsjahre 1991 bis 1998 analog §§ 191, 288 Abs. 1 BGB in der beantragten Höhe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Auf die besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. X B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird in Höhe des Erhöhungsbetrages für die Bezugsjahre 1991 bis 1998 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 27.946,25 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. X