Urteil
5 K 2823/03.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:0819.5K2823.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 2. Oktober 1978 in Z. geboren und Staatsangehöriger Myanmars. Er beantragte am 17. April 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 24. April 2003 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er unter anderem folgende Angaben: Er habe bis zum 16. März 2003 auf der Weinplantage seiner Familie in T. in N1 in O. gearbeitet. Nachdem zunächst eine Nachbarplantage für militärische Zwecke enteignet worden sei, sei im Juni 2002 der Hauptmann, der bei der Luftwaffe für Enteignungen zuständig sei, zu seinem Onkel gekommen und habe angekündigt, dass auch die Plantage seiner - des Klägers - Familie enteignet werden solle und im November 2002 geräumt sein müsse. Sämtliche Versuche, die Enteignung zu verhindern, seien fehlgeschlagen. Am 14. März 2003 sei ein Bulldozer vorgefahren, um die Plantage zu räumen. Er - der Kläger - habe den Fahrer höflich gebeten, die Räumung zu unterlassen. Als der Mann seine Arbeit jedoch unter Hinweis auf seinen Befehl habe fortsetzen wollen, habe er - der Kläger - ihn aus dem Bulldozer herausgezehrt. Er - der Kläger - und die beiden anwesenden Arbeiter hätten den Mann so lange geschlagen, bis er von dem Bulldozer gestürzt sei und heftig geblutet habe. Er - der Kläger - sei anschließend in das Nachbardorf Z1. geflohen bzw. habe sich zuerst zu seinem Onkel begeben und ihm erzählt, was geschehen sei. Der Onkel sei der Ansicht gewesen, er - der Kläger - müsse fliehen und solle sich zunächst in der Umgebung verstecken. Die anderen Arbeiter seien noch am Abend von Angehörigen der Luftwaffe abgeholt worden. Als er das gehört habe, sei er mit Hilfe seines Onkels Richtung Osten zur thailändischen Grenze gefahren, am 17. März 2003 mit einem LKW an der Grenze U. /N2. angelangt und am 23. März 2003 nach C weiter gereist. Von dort sei er am 12. April 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Mit Bescheid vom 4. Juli 2003, der dem Kläger am 11. Juli 2003 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach Myanmar oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. Am 19. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen bei der Anhörung vor dem Bundesamt bezieht und ergänzend u.a. vorträgt, ein Freund habe berichtet, dass man zunächst nach ihm - dem Kläger - gefahndet und im Juni 2003 schließlich seinen Onkel verhaftet habe. Im Falle der Rückkehr in die Heimat drohe ihm - dem Kläger - ebenfalls die Verhaftung und habe er kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, h i l f s w e i s e festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes hinsichtlich Myanmar bestehen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder - wie hilfsweise begehrt - von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er auf dem Luft- oder dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 26 a Abs. 2 AsylVfG in die Bundesrepublik eingereist ist, was gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG seine Anerkennung als Asylberechtigter von vornherein ausschließen würde, denn der Kläger ist jedenfalls nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Politisch verfolgt ist danach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher - d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99). Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat eine politische Verfolgung nicht nachgewiesen, so dass ihm der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugute kommt. Auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung im Fall der Rückkehr rechtfertigen. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus der Heimat vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, 79 (80) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, a.a.O. nicht die Überzeugung gewonnen, dass er in Myanmar politische Verfolgung erlitten hat oder - unmittelbar drohend - zu befürchten hatte. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Der darauf bezogene Tatsachenvortrag ist bei einer zusammenfassenden Bewertung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren ungereimt und widersprüchlich. Sein angebliches Verfolgungsschicksal kann dem Kläger bereits deshalb nicht geglaubt werden, da er das zentrale fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich dargestellt hat. Vor dem Bundesamt hatte er angegeben, er habe mit ein paar anderen Arbeitern den Fahrer des Bulldozers zusammengeschlagen". Hierzu hatte er ausgeführt, er habe den Fahrer aus dem Bulldozer herausgezerrt und ihn gemeinsam mit den beiden Arbeitern so lange geschlagen, bis er von dem Fahrzeug gestürzt sei und geblutet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Vorfall hingegen so geschildert, dass er auf den Bulldozer geklettert sei, um den Fahrer anzugreifen. Dieser habe ihn - den Kläger - jedoch seinerseits angegriffen und zurück gestoßen, so dass er - der Kläger - rückwärts vom Fahrzeug gefallen sei. Daraufhin hätten die beiden Arbeiter sich mit dem Fahrer geschlagen, bis dieser schließlich ebenfalls am Boden gelegen habe. Nach dieser Darstellung will der Kläger im Gegensatz zu seiner Schilderung vor dem Bundesamt selbst nicht mehr als Täter für den Sturz und die damit verbundenen Verletzungen des Fahrers verantwortlich, sondern vielmehr selbst Opfer eines zum Sturz führenden Stoßes gewesen sein. Widersprüchlich sind des Weiteren die Angaben des Klägers zu der Reihenfolge der Ereignisse nach diesem Vorfall. Vor dem Bundesamt hatte er erklärt, er sei in das Nachbardorf geflohen bzw. habe zunächst mit seinem Onkel gesprochen und sei auf dessen Rat in den Nachbarort geflohen; als er - der Kläger - sich bereits dort aufgehalten habe, seien die beiden Arbeiter abends auf der Plantage verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen mitgeteilt, er habe sich erst versteckt, nachdem am Abend einige Mitarbeiter" bzw. die beiden Arbeiter verhaftet worden seien. Die Angaben des Klägers zu den Verhaftungen begegnen ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung der Klage hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, er habe zwei Monate nach der Anhörung vor dem Bundesamt von einem Freund erfahren, sein Onkel sei im Juni 2003 verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, ob außer den Arbeitern noch weitere Personen verhaftet worden seien, hat der Kläger sich zunächst auf Unkenntnis berufen. Erst auf Befragen, ob er nach der Ausreise noch einmal mit seinem Onkel gesprochen habe, hat er beiläufig dessen Verhaftung erwähnt. Auf Vorhalt seiner unmittelbar zuvor erklärten Unkenntnis hat der Kläger erläutert, er habe nur über Dritte von der Verhaftung seines Onkels erfahren und wisse daher nicht, ob die Information den Tatsachen entspreche. Diese Erklärung überzeugt nicht, denn zum Einen soll die Information von einem Freund stammen, zu dem der Kläger seit der Ausreise in Kontakt gestanden haben will, so dass ein Grund, am Wahrheitsgehalt der Auskunft zu zweifeln, nicht ersichtlich ist. Zum Anderen handelt es sich bei dem angeblich festgenommenen Onkel um eine dem Kläger nahe stehende Person aus seinem unmittelbaren familiären Umfeld in der Heimat. Dies hätte für den Kläger Anlass genug sein müssen, die angebliche Festnahme des Onkels auch in der mündlichen Verhandlung von sich aus, spätestens aber auf Befragen nach den verhafteten Personen anzusprechen. Im Übrigen will der Kläger nach seinen Angaben vor dem Bundesamt auch von der Verhaftung der beiden Arbeiter nur von Dritten gehört haben, als er sich im Nachbardorf aufgehalten habe. Dies hat ihn in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht dazu veranlasst, auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit seiner darauf bezogenen Informationen Bedenken zu äußern. Er hat dort vielmehr erklärt: Die beiden Mitarbeiter namens U1. und U2. sowie weitere Mitarbeiter, die ich im Einzelnen nicht aufzählen kann, sind verhaftet worden." Sämtliche Ungereimtheiten und Widersprüche im Vortrag des Klägers lassen sich nicht mit seinem Bildungsstand erklären. Unabhängig hiervon hätte es ihm möglich sein müssen, einfache Lebenssachverhalte mit eigenen Worten anschaulich, detailreich und im Wesentlichen frei von Widersprüchen vorzutragen. Dies ist ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht aus anderen Gründen zu, die nach seiner Ausreise entstanden sind. Die insoweit in Betracht zu ziehende Asylantragstellung stellt keinen beachtlichen Nachfluchtgrund dar. Eine politische Verfolgung nach sich ziehende" Asylantragstellung wird von Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der Antragsteller vor dem Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 1543. Das ist hier nach den vorangegangenen Ausführungen nicht der Fall. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Annahme einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im Sinne einer qualifizierenden" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 497 (500), vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (367) und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 (840). Das ist bereits nach den vorangegangenen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Asylanspruchs zu verneinen. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die als Nachfluchtgrund in Betracht kommen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass myanmarischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und anschließender Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Eine illegale Ausreise dürfte in Myanmar nach den gegenwärtigen Erkenntnissen zwar einen Straftatbestand erfüllen. Vgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; Burma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG Wiesbaden; Dr. Frasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG Wiesbaden. Es spricht auch Einiges dafür, dass die Betroffenen am Flughafen in Z. von Sicherheitskräften empfangen und verhört werden. Vgl. Dr. Frasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG Wiesbaden. Davon aber, dass Staatsangehörige Myanmars allein wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in asylerheblichem Umfang verfolgt werden, wird in den vorliegenden Erkenntnissen nichts berichtet. Vgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; Burma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG Wiesbaden; Dr. Frasch, Auskunft vom 3. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 25. September 2003 und 25. September 2002 an das VG Kassel. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) hat seit 1999 freien Zugang zu allen Gefängnissen und Arbeitslagern in Myanmar und kann die Insassen individuell und ohne Anwesenheit Dritter sprechen. Vgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden; AA, Lagebericht N3. , Innenpolitik, Stand: April 2004; amnesty international (ai), Jahresbericht 2004 N3. , Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (Jahresbericht 2004). Ferner durfte im Januar und Februar 2003 zum ersten Mal eine ai-Delegation das Land besuchen. Im Dezember 2003 gab es einen weiteren Besuch, bei dem ai- Vertreter Ermittlungen zu politischen Inhaftierungen sowie der Rechtspflege durchführen und 35 politische Gefangene in Haftanstalten befragen durften. Vgl. ai, Jahresbericht 2004. Trotz dieser Erkenntnismöglichkeiten ist bislang weder durch das IKRK noch durch ai bekannt geworden, dass sich Personen allein wegen der o.g. Delikte in Haft befänden oder befunden hätten. Darüber hinaus liegt ein Bericht über einen konkreten Einzelfall vor, in dem ein im Jahr 2001 illegal nach Deutschland eingereister myanmarischer Staatsbürger, der im Februar 2003 nach Rom abgeschoben worden und mehrere Monate später nach Myanmar zurückgekehrt sein soll, dort in keiner Weise bestraft worden sei und im Berichtszeitpunkt - wenige Monate später - bei seinen Eltern gewohnt habe. Vgl. Siemers, Auskunft vom 14. Juni 2004 an das VG Wiesbaden. Die Organisation ai führt im Jahresbericht 2004 zwar aus, dass gegen zwei buddhistische Nonnen auf der Grundlage des Notstandsgesetzes (Emergency Provisions Law) von 1950 wegen illegaler Ein- und Ausreise 15-jährige Freiheitsstrafen verhängt worden seien. In dem Bericht wird aber zugleich darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen friedliche Demonstration der Nonnen vorausgegangen seien und das Notstandsgesetz häufig dazu missbraucht werde, gewaltlose kritische Meinungsäußerungen zu kriminalisieren. Vgl. ai, Jahresbericht 2004. Aus diesen Gründen lassen sich dem Bericht keine verallgemeinerungsfähigen Feststellungen zur Behandlung von Staatsangehörigen Myanmars entnehmen, die illegal ausgereist und im Ausland um Asyl nachgesucht haben, aber - wie der Kläger - politisch nicht in Erscheinung getreten sind. Die gegenteilige Einschätzung des Burma Büros, dass eine Person durch die Beantragung von Asyl in einem anderen Land zum Feind der Regierung" werde und Verhör und jegliche Maßnahmen, die bei Vergehen gegen die Regierung ergriffen werden" erdulden müsse, vgl. Burma Büro, Auskunft vom 25. Mai 2004 an das VG Wiesbaden, ist nicht durch konkrete Referenzfälle belegt und daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird im Hinblick auf die dort erwähnte Rückkehr dreier seit 2003 abgeschobener Asylbewerber nicht mitgeteilt, was ihnen nach der Rückkehr in ihrer Heimat widerfahren sein soll. In einer früheren Erklärung hatte der Verein berichtet: Uns ist die allgemeine Taktik des burmesischen Militärgeheimdienstes bekannt, Repatriierte wegen Drucks aus dem Ausland nicht bei ihrer Ankunft festzunehmen, aber bestimmt werden sie früher oder später verhört und inhaftiert werden." Vgl. Burma Büro, Erklärung zur Lage burmesischer Asylsuchender in Deutschland vom 15. Mai 2003. Diese vage und allgemeine Formulierung deutet darauf hin, dass auch dem Burma Büro kein konkreter Fall bekannt ist, in dem ein Rückkehrer bei seiner Ankunft in Myanmar allein wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland in asylerheblichem Ausmaß verfolgt worden ist; die angebliche Gefahr späterer Verhöre und Verhaftungen beruht mithin allein auf Vermutungen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden des Burma Büros, Herrn L. , in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung begehrt, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen, ist ein solcher Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 - (S. 6 des Beschlussabdrucks) sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls erfüllt (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). Der Kläger ist nicht ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.