Urteil
9 K 5019/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:0804.9K5019.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die am 11. Juli 1983 in E. geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. Seit 1991 hält sie sich in Deutschland auf. In mehreren Asylverfahren suchte sie erfolglos um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 wurde sie asylverfahrensrechtlich der Gemeinde I im Hochsauerlandkreis zugewiesen. Soweit ersichtlich wird der aufenthaltsrechtliche Status der Klägerin seit Anfang 1999 durch die Erteilung befristeter, asylverfahrensunabhängiger Duldungen geregelt. Die Klägerin ist die Mutter der am 29. November 1999 geborenen S., die - soweit erkennbar - bei dem Kindesvater, Herrn I., in X2 lebt. Am 28. Dezember 2000 reiste die Klägerin mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn C., nach Belgien. Im Juni 2001 wurde sie bei der Polizei in Antwerpen/Belgien mit der Bitte vorstellig, wieder nach Deutschland aus-/einreisen zu dürfen. Kurze Zeit später kehrte sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten nach Deutschland zurück und hielt sich - eigenen Angaben zufolge gegen ihren Willen - mit ihm in Nordkirchen auf. Zu einem späteren Zeitpunkt und nach schweren Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten entzog sie sich seiner Aufenthaltsbestimmung und begab sich zu Privatpersonen oder in Frauenhäuser im Bereich Münster und Bochum. Am 15. April 2002 und 30. April 2002 sprach sie bei dem Beklagten vor und bat jeweils wegen Mittellosigkeit um die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zur Notlagenüberbrückung wurden ihr - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Gutscheine im Werte von insgesamt 35,28 EUR ausgehändigt. Seit dem 20. Juni 2002 hält sich die Klägerin im Frauenhaus F unter der postalischen Anschrift "Postfach , X1" auf. Mit Fax vom 2. Juli 2002 suchte die Klägerin über eine Frauenhausmitarbeiterin bei dem Beklagten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz nach. Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 lehnte der Beklagte die beantragte Leistungsbewilligung ab und legte zur Begründung im Wesentlichen dar: Die Klägerin sei verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Stadt I zu nehmen, jedoch habe sie sich hier schon seit langem nicht mehr aufgehalten. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Ihre Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Im Übrigen könne er dem Antrag auch wegen seiner örtlichen Unzuständigkeit nicht entsprechen, weil die Behörde zuständig sei, in deren Bereich sie sich tatsächlich aufhalte. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem mit Schriftsatz vom 14. August 2002 erhobenen Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre besondere Lebenssituation nicht zulasse, dass sie ihren Aufenthalt in I nehme. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2002 zurück und legte zur Begründung u. a. dar, die asylverfahrensrechtliche Zuweisungsverfügung sei unwirksam geworden. Örtlich zuständig sei die Behörde, in deren Bereich sich der Leistungsempfänger tatsächlich aufhalte. Da sich die Klägerin nicht im Bereich der Stadt I aufhalte, sei die Stadt I örtlich unzuständig. Im Übrigen könnten die Kosten für einen Frauenhausaufenthalt deshalb nicht übernommen werden, weil er zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Sicherung der Gesundheit nicht notwendig und nicht unerlässlich sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren geltend macht: Werde einem abgelehnten Asylbewerber eine Duldung erteilt, werde die durch die Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung begründete örtliche Zuständigkeit nicht beendet. Die örtliche Zuständigkeit ende erst dann, wenn die Zuweisungsentscheidung zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden sei oder wenn eine Erledigung in anderer Weise eingetreten sei. Keiner der Beendigungstatbestände liege im vorliegenden Fall vor. Eine Erledigung der Zuweisungsentscheidung sei auch nicht durch ihre Verschleppung nach Belgien erfolgt, weil sie nicht freiwillig ausgereist sei. Die Klägerin hat - schriftsätzlich - beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2002 zu ver- pflichten, ihr - der Klägerin - in der Zeit vom 02.07.2002 bis zum 30.11.2002 Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerber- leistungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung legt er im Wesentlichen dar: Nach der Wiedereinreise aus Belgien kommend sei die Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig gewesen und habe eine asylverfahrensunabhängige Duldung erhalten. Damit sei die ursprüngliche Zuweisung gegenstandslos geworden. Die örtliche Zuständigkeit richte sich deshalb nach § 10 a Abs. 1 S. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Örtlich zuständig sei also der Träger des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Seit Februar 2003 ist die Klägerin ordnungsbehördlich in T gemeldet. Unter dem 11. März 2003 wurde ihr durch die Ausländerbehörde des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises eine asylverfahrensunabhängige Duldung erteilt. Seit dem 11. März 2003 bezieht die Klägerin durch den Bürgermeister der Stadt T laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 30. Juni 2003 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in dem dem Gericht zulässigerweise zugänglichen Überprüfungszeitraum von 02.07.2002 bis zum 30.11.2002 nicht zu. Zwar mag die Klägerin auch in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sein, ihren notwendigen Lebensunterhalt ganz oder zumindest teilweise aus eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen, was allerdings in Anbetracht der unklaren Einkommens- und Vermögenssituation vor dem Hintergrund der Beantwortung der Frage, aus welchen Mitteln sie ihren notwendigen Lebensunterhalt sichergestellt hat, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden kann. Eine weitergehende Vertiefung des möglicherweise bestehenden asylbewerberleistungsrechtlichen Bedarfs der Klägerin ist indessen nicht erforderlich, weil sie einen derartigen Bedarf erfolgreich jedenfalls nicht gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn der Beklagte ist im fraglichen Zeitraum nicht für die an ihn herangetragene Lebensunterhaltsbedarfsdeckung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Klägerin zuständig. Zwar ist die Klägerin ursprünglich asylverfahrensrechtlich der Gemeinde I zugewiesen worden. Die daraus resultierende Zuständigkeit des Beklagten nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 2. AsylbLG für das Leistungsbegehren der Klägerin ist indessen abgelöst worden durch die Zuständigkeitsregelung nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, derzufolge die Behörde zuständig ist, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Denn die zuständigkeitsbegründende asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung ist gegenstandslos geworden, nachdem die zuständige Ausländerbehörde nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren der Klägerin dieser wegen fehlender Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht seit einigen Jahren asylverfahrensunabhängige Duldungen nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) erteilt hat. Vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West- falen (OVG NW), Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Beilage I 7/2000 S. 82 f m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 - in: GK - AsylbLG, VII - zu § 10 a (OVG -Nr. 1): Tatsächlich hält sich die Klägerin aber im Frauenhaus F auf. Dies stellt die Klägerin auch selbst nicht in Abrede. Dass die Klägerin dennoch darauf beharrt, im fraglichen Überprüfungszeitraum asylverfahrensrechtlich dem Beklagten zugewiesen zu sein, ist demgegenüber rechtlich irrelevant, denn der tatsächliche Aufenthalt nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt. Körperlich anwesend war und ist die Klägerin aber im fraglichen Zeitraum im Frauenhaus F, im Bereich der Stadt T. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 VwGO.