Urteil
5 K 4677/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0624.5K4677.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1909 geborene und geschiedene Klägerin wohnt im Seniorenheim N in M. Mit Formularantrag vom 30. Dezember 2002 beantragte sie beim Beklagten Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Zur Begründung gab sie u.a. an, sie beziehe eine monatliche Rente von 77,58 EUR sowie Wohngeld von 105,00 EUR. Ferner erhalte sie als Eigenanteil für Heimkosten von ihren Kindern einen Unterhaltsbeitrag von ca. 650,00 EUR. 3 Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die Klägerin erfülle die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht. Ihr monatlicher Gesamtbedarf betrage 519,75 EUR, ihm stünden tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen von 650,00 EUR gegenüber. 4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2003 Widerspruch, den sie u.a. wie folgt begründete: § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) bestimme, dass Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern insoweit unberücksichtigt blieben, als deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liege. Damit habe das Gesetz den Verzicht auf die Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger bis zu dieser Einkommensgrenze normiert. Die Unterhaltsansprüche seien daher privilegiert, so dass nur darüber hinausgehende Unterhaltsansprüche die Gewährung von Grundsicherung ausschlössen. Ziel des Gesetzes sei es, unterhaltspflichtige Angehörige unterhalb der Einkommensgrenze bei der Berechnung von Einkünften des Antragsberechtigten freizustellen. Es widerspreche daher dem Gesetz, wenn dieses Ziel durch die Anrechnung tatsächlich geleisteten Unterhalts unterlaufen werde. Nach Abzug der Zahlungen aus Pflegeversicherung und Pflegewohngeld sowie des Wohngeldes verbleibe ein monatlicher Fehlbetrag von etwa 600,00 EUR. Dieser und Krankenversicherungsbeiträge von monatlich 109,48 EUR würden durch ihre Kinder gedeckt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003, welcher am selben Tag als Einschreiben an den Sohn und Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesandt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Zum grundsicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Einkommen gehörten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht aufgrund besonderer Regelungen ausgenommen seien. Im Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen und ihrem Widerspruchsschreiben habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie erhalte von ihren Kindern monatlich 650,00 EUR zusätzlich. Die Anrechnung dieser Zahlungen als Einkünfte erfolge rechtsfehlerfrei, denn das Grundsicherungsgesetz schließe nur die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, nicht aber von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen aus. Am 25. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend macht: Sie verfüge lediglich über die Einkommens- und Vermögenswerte, welche sie bereits bei Antragstellung angegeben habe. Die von ihren Kindern monatlich erbrachten Leistungen müssten unberücksichtigt bleiben, denn das Gesetz erkläre solche Zahlungen für nicht anrechenbar. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ihrer Kinder zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen, 10 und trägt u.a. vor: Er halte an seiner Auffassung fest, dass die monatlichen Leistungen der Angehörigen als Einkommen zu berücksichtigen seien. Auch mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift mache die Klägerin deutlich, dass die Leistungen der Kinder zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt würden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung der Unterhaltsleistungen ihrer Kinder. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Zwar sind gemäß § 1 Nr. 1 GSiG hinsichtlich Leistungen der Grundsicherung antragsberechtigt u.a. Personen, die - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben. Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG jedoch nur Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Das ist hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall. 15 Die Klägerin verfügt über genügend Einkommen, um ihren Lebensunterhalt beschaffen zu können. Die Anrechnung von Unterhaltsleistungen ihrer Kinder in Höhe von insgesamt monatlich 709,48 EUR als grundsicherungsrechtlich relevantes, bedarfsminderndes Einkommen durch den Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des Einkommens wiederum wird näher definiert in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO § 76 BSHG). Hiernach sind bei der Berechnung des Einkommens alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sind daher (auch) Einkünfte, die nicht aus nichtselbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielt werden, zu berücksichtigen, also auch tatsächlich zufließende Unterhaltsleistungen Angehöriger, gleich ob diese aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht leisten und unabhängig von der Höhe des Unterhaltsbeitrages. 16 Vgl. hierzu: Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, § 76 Rdnr. 8; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 76 Rdnrn. 25, 34, 129; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1992, § 76 Rdnr. 22. 17 Ebenso als Einkünfte sind Freistellungen von Verbindlichkeiten anzusehen, wie etwa die fortlaufende Erfüllung einer Dauerschuldverbindlichkeit des Hilfe Suchenden durch einen Dritten. 18 Diese sozialhilferechtlichen Grundsätze gelten auch für die hier zu entscheidende Frage der Anrechnung von Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern. Die Klägerin kann insbesondere aus § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG kein anderes Ergebnis ableiten. Danach bleiben (nur) Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000 EURO liegt. 19 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im Gegensatz zur sozialhilferechtlichen Verfahrensweise von der Anrechnung tatsächlich erbrachter Unterhaltsbeiträge als Einkommen abzusehen ist, ist durch Auslegung zu klären. Maßgebend bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist. 20 Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), etwa Urteile vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 und 1521/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 1305 (1306) m.w.N. Auszugehen ist vom Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung). Im Rahmen der durch die Fassung der Norm gesteckten Grenzen sind ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften wie auch ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. Die anhand der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung (historische Auslegung) darf zur Interpretation der Norm nur insoweit herangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers bzw. objektiven Gesetzesinhalt schließen lässt. Die subjektiven, d.h. die in den Gesetzesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers dürfen deshalb bei der Gesetzesinterpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden haben. 21 Vgl. BVerfG, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 1, 299 (312) und vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. April 2004 - 2 B 28.04 -, JURIS. 22 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass tatsächlich zufließende Unterhaltsleistungen von der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG nicht betroffen sind und daher wie alle anderen Einkünfte bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. 23 Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG beschränkt die vom Gesetzgeber normierte Privilegierung ausschließlich auf Ansprüche auf Unterhaltsleistungen. Die wörtliche Bezeichnung allein von Unterhaltsansprüchen" und nicht etwa - allgemeiner - von Unterhaltsleistungen oder -zahlungen verdeutlicht unter Berücksichtigung der nicht weiter eingeschränkten Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG auf die entsprechende Anwendung der §§ 76 ff. BSHG, dass grundsätzlich alle Einkommenszuflüsse, also auch tatsächliche Unterhaltsleistungen, als Einkünfte bedarfmindernd anzurechnen sind. Die Verweisung des § 3 Abs. 2 GSiG hebt zugleich die systematische Stellung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im Zusammenhang mit der Gesamtkonzeption der Grundsicherung als bedarforientierter Leistung hervor, die - ohne besondere Einschränkungen - in ihrem Leistungsumfang an den sozialhilferechtlichen Maßstäben des Einsatzes von Einkommen und Vermögen zu messen ist. Schon daraus lässt sich (allein) ableiten, dass sich im Grundsicherungs- wie im Sozialhilferecht der tatsächliche Zufluss von Einkünften gleich welcher Art bedarfsmindernd auswirkt. 24 Es liefe weiterhin Sinn und Zweck der Bestimmungen zuwider, wenn tatsächlich zufließende Unterhaltsbeträge, die von den in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG genannten Personen - also Eltern oder Kindern - geleistet werden, generell nicht als Einkünfte zu werten wären. Dies führte zu einer vom Gesetz ersichtlich nicht gewollten Überversorgung" der Leistungsberechtigten. Soweit unterhaltsverpflichtete Verwandte nach Bewilligung von Grundsicherung weiter an den Anspruchsberechtigten leisten, erhielte dieser mehr als die ihm nach dem Gesetz zustehende bedarfsorientierte Grundsicherung und würde damit - ggf. in erheblichem Umfang - gegenüber Sozialhilfeempfängern und insbesondere denjenigen Grundsicherungsberechtigten, deren zahlungsfähige Verwandte tatsächlich keinen Unterhalt erbringen, besser gestellt. Dies widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes nach § 1 GSiG, wonach ausschließlich die Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten und damit weder eine Besser- noch eine Schlechterstellung von Grundsicherungsberechtigten gegenüber Sozialhilfeempfängern gewährleistet werden soll. Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist nicht die Privilegierung von Unterhaltspflichtigen, sondern vielmehr die Verbesserung der Situation der Antragsberechtigten; (nur) ihnen soll die Furcht vor einem Regress gegenüber Verwandten genommen werden. Dieses Schutzes bedürfen sie nicht, wenn tatsächlich Leistungen erbracht werden. 25 Vgl. Vledtrup/Schwabe, Die bedarfsorientierte Grundsicherung - ein zusammenfassender Überblick, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 2003, 265 (267 f.). 26 Auch der Gesetzesbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass tatsächliche Unterhaltszahlungen nicht als Einkünfte zu bewerten sind. Nach der Begründung des Gesetzgebers ist es Zweck des Gesetzes, alten und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, denn die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder [halte] vor allem ältere Menschen oftmals vom Gang zum Sozialamt ab". 27 Vgl. BT-Drucks. 14/5150, S. 48, 49. 28 Die in dieser Gesetzesbegründung verwandten Begrifflichkeiten - wie etwa Unterhaltsansprüche" und Unterhaltsrückgriff" - entstammen der rechtlichen Terminologie im Zusammenhang mit § 91 BSHG, der den Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen regelt. Dieser Anspruchsübergang erfolgt nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG indessen nur, wenn der Unterhaltsanspruch nicht durch laufende Zahlung erfüllt wird. Die Gesetzesbegründung in Anlehnung an diese Regelung verdeutlicht mithin ebenfalls, dass sich die Privilegierung des Grundsicherungsrechts grundsätzlich auf den Verzicht der cessio legis des § 91 BSHG beschränken soll, auch wenn die zunächst zur Bekämpfung der Altersarmut geplante Änderung nur des § 91 BSHG 29 vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 72 ff. 30 nicht Gesetz geworden ist. 31 Das durch Gesetzesauslegung gefundene Ergebnis entspricht letztlich auch der überwiegend in der bisher hierzu vorliegenden Fachliteratur erkennbaren Auffassung. Zwar wird zum Teil vertreten, aus dem eindeutigen Wortlaut" des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG ergebe sich, dass Unterhaltsansprüche auch dann kein einzusetzendes Einkommen seien, wenn im Einzelfall tatsächlich Unterhalt geleistet werde. 32 Vgl. Klingbeil, Der Weg zur bedarfsorientierten Grundsicherung, Die Angestelltenversicherung (DAngVers) 2002, 129 (134). 33 Ferner sind zwei Autoren der Ansicht, tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen seien nur dann anrechnungsfähig, wenn Unterhaltsansprüche überhaupt zu berücksichtigen seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall, denn § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG schließe die Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber Kindern und Eltern des Antragstellers teilweise aus. Daher müssten auch tatsächlich zufließende Unterhaltsbeträge unberücksichtigt bleiben. 34 Vgl. Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz (GSiG), Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 2003, 323 (328); Quambusch, Kürzung der Grundsicherung wegen familiärer Fürsorglichkeit, ZFSH/SGB 2004, 14. 35 Schließlich wird von weiteren Stimmen darauf verwiesen, dass im Grundsicherungsrecht nicht - wie in § 16 BSHG - vermutet wird, Verwandte oder Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft würden Leistungen für eine grundsicherungsberechtigte Person erbringen. Wenn die Neuregelung im Grundsicherungsgesetz wirken solle, müsse davon ausgegangen werden, dass - jedenfalls - behinderten volljährigen Kindern, die bisher von ihren Eltern z.B. Naturalleistungen von Unterkunft und Verpflegung erhalten hätten, diese Leistungen im Rahmen der Grundsicherung nicht als eigenes Einkommen angerechnet werden dürften. 36 Vgl. Renn, Grundsicherung und Sozialhilfe, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also) 2002, 151 (155); Schoch, Unterhaltspflicht und Grundsicherung, ZfF 2003, 1 (8) und ders., Zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, 205 (211). 37 Nach der vorherrschenden Auffassung in der Literatur ist allerdings tatsächlich gezahlter Unterhalt wie jeder andere Zufluss in Geld oder Geldeswert anspruchsmindernd einzusetzen. 38 Vgl. Hinweise des Deutschen Vereins zur Anwendung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 2002, 341 (342); Hoffmann, Die neue Grundsicherung und ihre Umsetzung in der Praxis, Deutsche Verwaltungspraxis (DVP) 2002, 45 (48 f.); Münder, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, 3661 (3663); Vledtrup/ Schwabe, a.a.O.; Schulte, Zur Anrechnung tatsächlicher Unterhaltsleistungen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2004, 195 (196); Renn/Schoch, Lehr- und Praxiskommentar LPK-GSiG, § 2 Rdnr. 52; Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, Rdnr. 118; so auch: Klinkhammer, Die bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem GSiG und ihre Auswirkungen auf den Unterhalt, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2002, 997 (999 f.) und ders., Grundsicherung und Unterhalt, FamRZ 2003, 1793 (1795 ff). 39 Zur Begründung wird - soweit eine solche angeführt wird - auf den Wortlaut der Norm 40 vgl. etwa Hinweise des Deutschen Vereins, a.a.O.; Vledtrup/Schwabe, a.a.O.; Schulte, a.a.O. 41 und die teleologische Auslegung 42 vgl. etwa Hoffmann, a.a.O.; Schulte, a.a.O. verwiesen. 43 Nach alledem bewirkt § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG im hier zu entscheidenden Fall, dass die Unterhaltsbeiträge der Kinder der Klägerin, soweit sie ihr als tatsächliche Zahlungen bzw. Freistellungen von Verbindlichkeiten zufließen, als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen sind. 44 Ob etwas anderes gelten mag, wenn der Unterhaltsverpflichtete erkennbar allein vorbehaltlich der Leistung durch den Grundsicherungsträger - gleichsam als Ausfallschuldner - den Lebensunterhalt seines Angehörigen, etwa während der Antragsbearbeitungszeit oder bis zum Abschluss eines Rechtsstreites, sichergestellt hat, um dessen Wohlfahrt" zu gewährleisten, 45 vgl. Lutter, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB, 2003, 131 (142); Schulte, a.a.O., 46 kann hier dahinstehen. Dieser Fall liegt nicht vor, denn der Sohn und Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat während des Verwaltungsverfahrens und auch im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Prozessverfahrens zu keiner Zeit erklärt, die Kinder der Klägerin träten mit ihren Zahlungen allein vorbehaltlich einer Leistung des Beklagten und zur vorübergehenden Sicherstellung des Lebensunterhalts ihrer Mutter ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist entsprechend § 188 VwGO gerichtskostenfrei. 47