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Urteil

1 K 552/02

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausnahmen nach § 62 Abs.2 LG können bereits gegenüber dem Plangeber erteilt werden, wenn dies der Planungssicherheit dient. • Magerwiesen/-weiden im Sinne des § 62 LG sind nur solche besonders hochwertigen Bestände; die Kriterien der fachlichen Kartierung sind bei Anwendung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs heranzuziehen. • Bei der Abwägung nach § 62 Abs.2 LG sind die naturschutzfachlichen Belange besonders gewichtig; eine nichtberücksichtigte, erheblich größere Schutzfläche macht die Abwägung fehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Ausnahme nach §62 LG aufgehoben wegen unvollständiger Erfassung schutzwürdiger Magergrünlandflächen • Ausnahmen nach § 62 Abs.2 LG können bereits gegenüber dem Plangeber erteilt werden, wenn dies der Planungssicherheit dient. • Magerwiesen/-weiden im Sinne des § 62 LG sind nur solche besonders hochwertigen Bestände; die Kriterien der fachlichen Kartierung sind bei Anwendung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs heranzuziehen. • Bei der Abwägung nach § 62 Abs.2 LG sind die naturschutzfachlichen Belange besonders gewichtig; eine nichtberücksichtigte, erheblich größere Schutzfläche macht die Abwägung fehlerhaft. Die Stadt beabsichtigte, im Bereich ‚H‘ ein Wohnbaugebiet auszuweisen; der Bebauungsplan betraf ca. 37 ha mit etwa 570 Wohneinheiten. Im Plangebiet lagen nach Kartierungen mehrere als § 62 LG geschützte Magerwiesen/-weiden mit ursprünglich 0,66 ha. Die Stadt beantragte beim Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zur Überbauung dreier konkret benannter Biotopflächen; Naturschutzverbände widersprachen und wiesen auf weitergehende schutzwürdige Verbundflächen hin. Der Beklagte erteilte die Ausnahme mit Auflagen; die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, erhob Klage und trug ergänzende Kartierungen vor. Das Gericht ließ Beweis durch ein Sachverständigengutachten erheben und prüfte, ob weitere Teilflächen als § 62-Biotop anzusehen seien. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; der Kläger ist klagebefugt nach §§ 42 VwGO, 12 b LG. • Gegenstand der Ausnahme: Der Bescheid genehmigt die tatsächliche Bebauung der konkret benannten Biotopflächen, nicht bloß die Aufstellung des Bebauungsplans; er war aber gegenüber dem Plangeber zur Planungssicherheit zulässig. • Rechtsgrundlage und Auslegung: § 62 Abs.1 Nr.3 und Abs.2 LG verlangen eine Einzelfallprüfung und eine Abwägung, bei der überwiegende Gemeinwohlgründe erforderlich sind. • Begrenzte gerichtliche Kontrolle: Gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob naturschutzfachliche Belange vollständig ermittelt und verhältnismäßig gewichtet wurden; nichtnaturschutzrechtliche Belange sind nur insoweit prüfbar, als sie die naturschutzrechtliche Abwägung beeinflussen. • Fachliche Kriterien: Der unbestimmte Rechtsbegriff ‚Magerwiesen/-weiden‘ ist durch die fachlichen Kriterien der LÖBF-Kartieranleitung (Flächengröße, Artenzahl, regelmäßige Verteilung der Magerkeitszeiger usw.) zu konkretisieren, um Rechtssicherheit und landeseinheitliche Wertung sicherzustellen. • Fehler der Abwägung: Das Gericht stellte aufgrund von Sachverständigengutachten und weiteren Stellungnahmen fest, dass zusätzliche Teilflächen (insbesondere Teilflächen 1,4,8,9,10 und 2) mit zusammen 0,6800 ha als schutzwürdiges Magergrünland zu qualifizieren sind; diese erheblich größere Schutzfläche wurde bei der behördlichen Abwägung nicht berücksichtigt und die naturschutzrechtliche Bedeutung daher verkannt. • Rechtsfolge: Wegen der materiellen Fehler in der Abwägung ist der Ausnahmebescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Klage ist in dem noch streitigen Umfang erfolgreich; der Ausnahmebescheid vom 07.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2002 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass zusätzliche Teilflächen im Plangebiet als nach § 62 LG geschütztes Magergrünland anzusehen sind, so dass die behördliche Abwägung die naturschutzfachlichen Belange unvollständig berücksichtigt hat. Die Aufhebung folgt daraus, dass die Abwägung nicht den erforderlichen naturschutzfachlichen Gewichtungen genügte und damit die Erteilung der Ausnahme nicht rechtmäßig ist. Die Kostenregelung trifft die Parteien entsprechend der Entscheidung; die Berufung wurde zugelassen.