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Urteil

7 K 4920/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:0318.7K4920.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des Personenkraftwagens (PKW) mit dem amtlichen Kennzeichen F. Sie parkte ihren PKW am 17. Januar 2002 in der Straße T.--ring in I. in Höhe des Hauses T.--ring Nr. 53. Wegen der räumlichen Verhältnisse war das Parken auf dieser Straße jeweils nur auf einer Straßenseite - zum 16. eines jeden Monats wechselnd - erlaubt. Am 17. Januar 2002 parkten auf der dem Wohnhaus Nr. 53 gegenüberliegenden Straßenseite etwa 15 Fahrzeuge halteverbotswidrig, ohne dass eine Lücke verblieben wäre, in der die Klägerin ihr Fahrzeug hätte abstellen können; der fließende Verkehr wurde hierdurch aber nicht beeinträchtigt. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug in Kenntnis dieser Situation auf der „erlaubten" Straßenseite in der Weise, dass sie es entgegen der Fahrtrichtung und teilweise auf dem Bürgersteig, teilweise auf der Fahrbahn abstellte. Dadurch verengte sich die für den fließenden Verkehr verbleibende Fahrbahn an der betreffenden Stelle so, dass Lastkraftwagen und Rettungswagen die benannte Stelle nicht mehr passieren konnten. Hierdurch tatsächlich an der Weiterfahrt gehinderte Lastkraftwagenfahrer benachrichtigten den Beklagten, der feststellte, dass zur Beseitigung der den Verkehrsfluss unterbindenden Parksituation entweder sechs der halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, oder das (ebenfalls halteverbotswidrig abgestellte) Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt bzw. versetzt werden mussten. Nachdem die für die betroffenen Fahrzeuge Verantwortlichen nicht erreicht werden konnten, wurde das Fahrzeug der Klägerin im Auftrag des Beklagten durch einen Unternehmer versetzt, wofür dem Beklagten Kosten i.H.v. 94,90 EUR entstanden. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13. März 2002 zog der Beklagte die Klägerin zur Begleichung der Kosten für das Versetzen des Fahrzeuges i.H.v. 94,90 EUR und zu Verwaltungsgebühren i.H.v. 81,- EUR heran. Zur Begründung des Leistungsbescheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Fahrzeug so abgestellt habe, dass durch die bereits parkenden Fahrzeuge auf der anderen Seite und durch das klägerische Fahrzeug ein Engpass entstanden sei. Die Klägerin habe damit gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die damit gegebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei durch das Verhalten der Klägerin entstanden. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. März 2002 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie nicht Störerin (gewesen) sei. Sie habe ihr Fahrzeug ein wenig auf dem Gehweg geparkt, um genügend Platz für durchfahrende Autos zu lassen und das Fahrzeug damit so abgestellt, dass eine Behinderung des fließenden Verkehrs vermieden worden sei; diese habe lediglich dadurch entstehen können, dass auf der gegenüberliegenden Seite Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, obwohl das Parken dort verboten gewesen sei. Nicht sie, die Klägerin, sondern die Verantwortlichen der anderen Fahrzeuge seien daher Störer gewesen; diesen seien daher auch die Kosten der Versetzung aufzugeben. Der Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des handelnden Polizeibeamten ein, der sich im Wesentlichen wie folgt einließ: Die Fahrer der geparkten Fahrzeuge hätten nicht erreicht werden können. Um die Engstelle zu beseitigen, hätten entweder ca. sechs der gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin geparkten Fahrzeuge oder das Fahrzeug der Klägerin versetzt werden müssen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei lediglich das Fahrzeug der Klägerin versetzt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück; die Klägerin sei verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Durch das Abstellen ihres Fahrzeuges habe die Klägerin eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt, die unverzüglich habe beseitigt werden müssen. Es sei zutreffend, dass die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge halteverbotswidrig abgestellt gewesen seien; die Klägerin habe ihr Fahrzeug aber geparkt, nachdem die anderen Fahrzeuge bereits verbotswidrig abgestellt gewesen seien und habe damit letztlich den Engpass verursacht; eine ungehinderte Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge sei danach nicht mehr uneingeschränkt möglich gewesen. Die Beamten hätten nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, das Fahrzeug der Klägerin zu entfernen. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig angeordnet worden; der Betroffene habe die angefallenen Kosten zu erstatten. Die Klägerin hat am 7. Dezember 2002 gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid Klage erhoben. Das Verfahren betreffend den Gebührenbescheid ist abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen 11 K 1720/03 geführt. Zur Begründung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Frage der (endgültigen) Kostentragungspflicht von der Frage der Verantwortlichkeit für die Gefahrbeseitigungsmaßnahme zu trennen sei, was der Beklagte verkannt habe. Auf Kostenebene bestehe zwischen mehreren Störern ein Gesamtschuldverhältnis; die Behörde habe einen Ermessensspielraum, welchen von mehreren Störern sie als Kostenschuldner heranziehe. Die Frage der Effektivität der Störungsbeseitigung spiele bei der nachträglichen Frage der Auswahl des Kostenschuldners keine Rolle; vielmehr sei der Ausgleichsgedanke zwischen mehreren Störern zu berücksichtigen. Hier habe eine Störermehrheit bestanden. Die Frage der Störung könne zunächst nur auf die entstandene Engstelle bezogen werden. Diese sei aber nicht allein von ihr, der Klägerin, sondern auch von den Verantwortlichen der halteverbotswidrig auf der anderen Straßenseite abgestellten Fahrzeuge verursacht worden. Dabei spiele es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt die Mitverursachung eingetreten sei. Nicht nur die Verursachung der Engstelle an sich, sondern auch der Verstoß gegen das Parkverbot, das ein Entstehen von Engstellen gerade habe verhindern sollen, habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit dargestellt. Sie sei damit keinesfalls alleinige Störerin gewesen. Die Entscheidung der Behörde, ihr Fahrzeug zu versetzen, werde nicht angegriffen; im Hinblick auf die Auswahl des Kostenschuldners habe der Beklagte sein Ermessen indes nicht (ordnungsgemäß) ausgeübt; es liege ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs, jedenfalls aber des Ermessensfehlgebrauchs vor. Es liege die Besonderheit vor, dass die zunächst abgestellten Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt gewesen seien. Das Parkverbot habe aber gerade dem Zweck gedient, das Entstehen von Engstellen zu vermeiden. Der vorliegende Fall sei daher anders zu beurteilen, als es der Fall wäre, wenn die gegenüberliegend geparkten Fahrzeuge rechtmäßig abgestellt worden wären. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. November 2002 aufzuheben, soweit die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 94,90 EUR angefordert worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft sei; die Klägerin sei alleinige Störerin und deshalb auch alleinige Adressatin des Leistungsbescheides gewesen. Allein durch ihr Verhalten sei die Engstelle entstanden; sie habe die letzte steuerbare Ursache hierfür gesetzt, sodass sie für die Gefahrenquelle ordnungsrechtlich allein verantwortlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW hat der Ordnungspflichtige der Vollstreckungsbehörde die Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, zu erstatten. Bei der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Versetzungsmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme gemäß in § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann die Ersatzvornahme als Form des Verwaltungszwanges ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Dies ist hier der Fall (gewesen). Im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten bestand durch das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug nicht nur eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs. 1 PolG NRW; vielmehr war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Die Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwendung der gegebenen Störung auch notwendig. Dem Leistungsbescheid liegt deshalb eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung zu Grunde, was die Klägerin im Übrigen auch nicht in Frage stellt, sondern ausdrücklich einräumt. Der Beklagte durfte das Fahrzeug der Klägerin zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit versetzen lassen. Durch das Abstellen ihres Fahrzeuges hatte die Klägerin zunächst an einer engen Stelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gehalten und damit gegen straßenverkehrliche Vorschriften verstoßen. Dabei spielt es für diesen Verstoß der Klägerin gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO keine Rolle, dass die bereits abgestellten Fahrzeuge, ohne die die enge Stelle im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges der Klägerin nicht gegeben gewesen wäre, ihrerseits halteverbotswidrig abgestellt waren. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stellt insofern nicht darauf ab, wodurch die Engstelle entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein das Faktum der Enge; auch die durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge entstandene Engstelle ist eine solche i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO mit der Folge, dass das Halten (und das Parken) im Bereich dieser Engstelle verboten ist. Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Auflage, 2003, Rdnr. 22 zu § 12 StVO mit Hinweis auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 1973 - 1 Ss (B) 268/72 -, in: Verkehrsrechtssammlung (VRS), Band 45, S. 316. Die darin liegende Störung der öffentlichen Sicherheit war auch allein von der Klägerin verursacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit nach §§ 4, 5 PolG NRW nur denjenigen trifft, dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2698, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Vor dem Abstellen des klägerischen Fahrzeuges lag die Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vor; unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung war allein das Verhalten der Klägerin. Darüber hinaus hatte die Klägerin eine (weitere) Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht, weil nach dem Abstellen ihres Fahrzeuges an der engen Stelle der fließende Verkehr nicht mehr uneingeschränkt möglich war; für Lastkraftwagen und Rettungswagen reichte der verbleibende Straßenraum - wie der vorliegende Fall zeigt - für eine Durchfahrt nicht mehr aus. Damit verstieß die Klägerin nicht nur gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, sondern zudem gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO; sie behinderte andere Verkehrsteilnehmer (Lastkraftwagenfahrer) durch ihr Verhalten mehr als nach den Umständen unvermeidbar. Auch insoweit hatte allein die Klägerin die letzte Ursache für das Entstehen der Störung der öffentlichen Sicherheit gesetzt. Zwar lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit (in Gestalt eines halteverbotswidrigen Abstellens der gegenüber geparkten Fahrzeuge) schon vor, bevor sie ihr Fahrzeug an der benannten Stelle parkte. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit (halteverbotswidriges Parken) wurde durch das polizeiliche Handeln indes gerade nicht beseitigt und sollte auch nicht beseitigt werden, wie sich darin zeigt, dass die gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge unangetastet blieben. Gegenstand des polizeilichen Handelns war vielmehr allein die Beseitigung der - wie dargelegt letztlich allein durch die Klägerin verursachten - Blockade des öffentlichen Straßenraums für Lastkraftwagen (und Rettungswagen). Der Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zu den hierfür entstandenen Kosten allein und in voller Höhe als Kostenschuldnerin herangezogen; insbesondere ist eine Ermessenfehlerhaftigkeit des Bescheides (vgl. § 114 VwGO) nicht gegeben. Insoweit folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Ersatzvornahme „auf Kosten der betroffenen Person" durchgeführt werden kann (§ 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), sodass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin überhaupt als Kostenschuldnerin heranzuziehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Betroffene Person i.S.d. vorgenannten Norm war hier allein die Klägerin; nur ihr gegenüber war der (fiktive) Grundverwaltungsakt auf Versetzen des Fahrzeuges zur Beseitigung der entstandenen Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen ergangen. Der Beklagte hat die Klägerin auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise allein und in vollem Umfange zur Kostenerstattung herangezogen und nicht die Beteiligung der gegenüber halteverbotswidrig geparkten Fahrzeuge ganz oder zur Kostentragung herangezogen. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe insoweit überhaupt kein Ermessen ausgeübt, geht fehl. Der Beklagte hat im Gegensatz zu der Entscheidung über das Versetzen des Fahrzeuges im Rahmen seiner (Ermessens-)Entscheidung über die Heranziehung der Klägerin als Kostenschuldnerin ausdrücklich darauf abgestellt, dass die beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit letztlich allein durch die Klägerin verursacht worden ist. Damit hat er mit seiner hier angefochtenen Entscheidung durchaus in den Blick genommen, dass ohne das halteverbotswidrige Abstellen der anderen Fahrzeuge die Situation so nicht entstanden wäre und damit in seine Entscheidung eingestellt, dass ohne das vorherige rechtswidrige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer die Handlung der Klägerin eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO und § 1 Abs. 2 StVO nicht verursacht hätte. Damit hat er gerade nicht lediglich die - als solche von der Klägerin nicht beanstandete und zudem auch nicht zu beanstandende - Entscheidung über das Versetzen selbst gerechtfertigt, sondern Ermessenserwägungen gerade im Hinblick auf den heranzuziehenden Kostenschuldner angestellt, die er bei seiner Entscheidung über die Störungsbeseitigung nicht angestellt hat und nicht anstellen konnte. Im Zeitpunkt der Anordnung der Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin wusste der Beklagte nicht, dass die Sperrung der Straße für Lastkraftwagen und Rettungswagen letztlich allein von der Klägerin verursacht worden war; vielmehr nahm er zu diesem Zeitpunkt auch die Verantwortlichen der gegenüber halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge als Adressaten eines Versetzungsgebotes in den Blick und ließ nur deshalb allein das Fahrzeug der Klägerin versetzen, weil alternativ etwa sechs der gegenüber abgestellten Fahrzeuge betroffen gewesen wären, was im Vergleich zu der Versetzung allein des Fahrzeuges der Klägerin einen erheblich höheren Aufwand zur Beseitigung der Störung verursacht hätte. Für die damalige Entscheidung war damit - anders als für die hier angefochtene Entscheidung - gerade nicht maßgebend, dass die Klägerin die Verantwortliche des zuletzt abgestellten Fahrzeuges gewesen ist und damit allein die letzte Ursache dafür gesetzt hatte, dass Lastkraftwagen und Rettungswagen die Straße nicht mehr ungehindert befahren konnten. Dahingehende Erwägungen hat der Beklagte vielmehr erst im Rahmen der hier angefochtenen Entscheidung angestellt. Reflektiert die Behörde aber, wer das Fahrzeug zuletzt abgestellt hat, liegt darin notwendigerweise zugleich die Überlegung, dass auch die Beteiligung der anderer Verkehrsteilnehmer von rechtlicher Relevanz im Rahmen der hier angefochtenen Entscheidung über die Heranziehung als Kostenschuldner hätte sein könnte. Von einem Ermessensnichtgebrauch kann daher nicht die Rede sein. Auch die Erwägungen des Beklagten dazu, die Klägerin allein und in voller Höhe als Kostenschuldnerin heranzuziehen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geklärt, dass als Kostenschuldner allein derjenige heranzuziehen ist, der durch sein Verhalten und durch die Lage seines Fahrzeuges die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993, a.a.O. Dies war hier im Hinblick auf die durch die Versetzung des Fahrzeugs der Klägerin beseitigte Störung der öffentlichen Sicherheit - wie oben dargelegt - allein die Klägerin; deren alleinige und vollständige Heranziehung als Kostenschuldnerin war daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin, im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur sie, die Klägerin, sondern auch die Verantwortlichen der gegenüber geparkten Fahrzeuge Störer gewesen seien, schon deshalb ins Leere, weil aus heutiger Sicht allein die Klägerin Verursacherin der durch die Ersatzvornahme beseitigten Störung der öffentlichen Sicherheit und damit Störerin i.S.d. §§ 4, 5 PolG NRW war. Allein durch das Verhalten der Klägerin war die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit, die durch das Versetzen des Fahrzeuges beseitigt wurde, gesetzt worden. Die konkrete polizeiliche Maßnahme war nicht darauf gerichtet, einen Verstoß gegen Halteverbote (als Störung der öffentlichen Sicherheit) zu beseitigen, was sich schon darin zeigt, dass die gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin halteverbotswidrig abgestellten Fahrzeuge gerade nicht versetzt wurden. Vielmehr sollte die Versetzung des Fahrzeuges der Klägerin bzw. alternativ die Versetzung von sechs anderen Fahrzeugen allein der Beseitigung der den Verkehrsfluss unmöglich machenden Engstelle und damit der insoweit gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Störung der öffentlichen Sicherheit war aber aus heutiger Sicht - wie oben dargelegt - allein durch das Verhalten der Klägerin verursacht. Dass die anderen Fahrzeuge im Halteverbot abgestellt waren, spielte daher für die Entscheidung des Beklagten, die Engstelle durch Versetzung entweder des Fahrzeuges der Klägerin oder einiger der gegenüber geparkten Fahrzeuge zu beseitigen, keine Rolle, so dass auch das dahingehende Vorbringen der Klägerin ins Leere geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.