Urteil
2 K 5144/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2004:0218.2K5144.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die am 8. Juli 1959 geborene Klägerin, die als angestellte Lehrerin im Dienste des Beklagten steht, erwarb am 16. Juni 1978 die allgemeine Hochschulreife und bestand am 11. Juli 1983 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Geografie und Kunst mit der Note gut". Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes vom 15. Juni 1984 bis 6. Juni 1986 legte die Klägerin am 11. Juni 1986 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab, die sie mit der Gesamtnote - befriedigend - (10 Rangpunkte) bestand. Mit LID-Bogen 110 vom 31. Januar 1997 bewarb sich die Klägerin erstmals um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Auf diese Bewerbung teilte der Beklagte mit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Oktober 1997 der Klägerin mit, dass sie im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens vom 18. August 1997 nicht habe berücksichtigt werden können. Außerdem wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie mit der von ihr beantragten Aufnahme in die Interessentendatei an allen Einstellungsverfahren teilnehme, in denen ihre Lehrbefähigung relevant sei, es mithin einer neuen Bewerbung nicht bedürfe und sie über die Modalitäten des nächsten Einstellungsverfahrens unaufgefordert unterrichtet werde. Mit LID-Bögen 110 Ä vom 1. Dezember 1997 und 1. Januar 1999 bestätigte die Klägerin ihre Bereitschaft für eine Einstellung in den Schuldienst. Mit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Juli 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 14. August 2000 in ein bis zum Ablauf des Schuljahres 2000/2001 befristetes Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst einzustellen. Das ihr dieserhalb unterbreitete Einstellungsangebot lehnte die Klägerin indes unter dem 18. Juli 2000 mit Rücksicht auf die Betreuung ihrer am 25. Mai 1993 geborenen Tochter, die gerade eingeschult worden war, ab. Mit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. Januar 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie baldmöglichst in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, und, sofern sie nach Ablauf des Schuljahres 2001/2002 die laufbahnrechtlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle. Nachdem die Klägerin das ihr dieserhalb unterbreitete Einstellungsangebot unter dem 31. Januar 2001 angenommen hatte, stellte der Beklagte die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2001 unbefristet als angestellte Lehrkraft in den Schuldienst ein. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte die Klägerin alsdann ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. August 2002 ab im Wesentlichen mit der Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO könne als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weil die Klägerin ihr 35. Lebensjahr mit Ablauf des 7. Juli 1994 vollendet habe, habe sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung am 12. Februar 2001 die Altersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten. Zwar gebe es Ausnahmeregelungen, nach denen trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze eine Verbeamtung erfolgen könne. So habe das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlassen vom 22. Dezember 2000 - 121 - 22/03 Nr. 1050/00 - und 23. April 2001 vorübergehend eine weitere allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen. Danach könnten neue Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt der Sekundarstufen I und II oder für beide Lehrämter mit bestimmten Mängelfächern auch nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze um längstens 10 Jahre noch in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die Klägerin verfüge zwar über das in dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 u.a. aufgeführte Mangelfach Kunst, habe aber mit Datum vom 26. Januar 2001 ein Einstellungsangebot für ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst erhalten und auch angenommen. Die Einstellung sei seinerzeit im Rahmen der sog. Vorgriffseinstellung erfolgt. Das bedeute, dass selbst bei Vorliegen aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in ihrem, der Klägerin, Fall, eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da hierfür keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund jenes Einstellungsangebotes sei die Klägerin seit dem 12. Februar 2001 unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Dieser Umstand stehe einer Verbeamtung der Klägerin entgegen, denn der Erlass vom 22. Dezember 2000 sage dieserhalb ausdrücklich aus, dass die entsprechende Ausnahmeregelung nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber gelte. Laufbahnrechtliche überaltete Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt würden, wie dies vorliegend der Fall sei, würden dagegen von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Die in jenem Erlass enthaltene Ausnahmeregelung für im Rahmen der sog. Vorgriffseinstellung eingestellte Lehrkräfte erfülle die Klägerin ebenfalls nicht. Denn von dieser Regelung würden nur diejenigen Lehrkräfte erfasst, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte noch nicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften gewesen seien, bei einer anschließenden Übernahme in ein Beamtenverhältnis die in den §§ 6, 52 LVO vorgesehene Höchstaltersgrenze jedoch überschritten hätten. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen dieser Aufnahmeregelung nicht, denn sie sei bereits bei ihrer Einstellung im Angestelltenverhältnis älter als 35 Jahre gewesen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. November 2002 im Wesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zurückwies. Ergänzend führte der Beklagte aus: Tatsächlich hätte die Klägerin zunächst ein für ein Jahr befristetes Angebot erhalten müssen. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung habe jedoch mit Erlass vom 18. Januar 2001 - 525-11- 04/3-2001 - zugelassen, dass die zugewiesenen Stellen für Vorgriffseinstellungen auch für unbefristete Einstellungen von Angestellten hätten genutzt werden können. Daraufhin sei der Klägerin am 26. Januar 2001 im Wege der Vorgriffseinstellung ein unbefristetes Angestelltenverhältnis angeboten worden, welches Angebot die Klägerin am 31. Januar 2001 auch ohne Vorbehalte angenommen habe. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Verbeamtung aufgrund des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000. Nach diesem Erlass sei eine Verbeamtung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig. Dieses Lebensjahr habe sie, die Klägerin, noch nicht vollendet. Sie weise auch das Mangelfach Kunst auf. Weiter bestreite sie, dass sie im Rahmen einer sog. Vorgriffseinstellung eingestellt worden sei. Klassische Vorgriffseinstellungen seien bislang so erfolgt, dass ein auf ein Schuljahr befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei mit der Option auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei Bewährung. Sie, die Klägerin, sei dagegen nicht befristet auf ein Schuljahr mit der Möglichkeit der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Vielmehr sei ihr unter dem 26. Januar 2001 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten worden. Aufgrund des Mangelfacherlasses hätte statt des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit Übernahmeoption nach Ablauf des Schuljahres 2001/02 originär die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen müssen. Es gehe nicht an, ihr, der Klägerin, stattdessen vorzuhalten, sie könne nicht mehr verbeamtet werden, weil sie zuvor im Angestelltenverhältnis gestanden habe und es sich mithin nicht um eine Neueinstellung handele. Abgesehen davon schließe der Erlass vom 22. Dezember 2000 nur diejenigen Lehrkräfte von der Verbeamtung aus, die bereits am 22. Dezember 2000 im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Verbeamtung nicht zu. Nach den §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) darf für die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) geregelte Altersgrenze steht mit dem höherrangigen Recht in Einklang. Derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22. Danach ist die im Jahr 1959 geborene Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weil sie das 35. Lebensjahr bereits 1994 vollendet hat. Da die Voraussetzungen anderer Ausnahmeregelungen nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall als Grundlage für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aufgrund des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium mit Erlass vom 22. Dezember 2000, ergänzt durch Erlass vom 23. April 2001, eine allgemeine Ausnahme im Hinblick auf Lehrer zugelassen, die - wie die Klägerin - die Lehramtsbefähigung für so genannte Mangelfächer besitzen. Diese Ausnahme gilt nach der ausdrücklichen Regelung unter Nr. I.2. des Erlasses vom 22. Dezember 2000 jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden. Nach dieser Regelung, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493.01 -, kommt eine Verbeamtung der Klägerin nicht in Betracht, denn sie war zum Zeitpunkt ihres Antrages vom 16. Juli 2002 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. Februar 2001 bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Dass Nr. 1.2 des Erlasses vom 22. Dezember 2000 nur die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen angestellten Lehrkräfte von der Verbeamtung ausschließt, ist dem Wortlaut dieses Erlasses nicht zu entnehmen und obergerichtlich in dieser allgemeinen Form nicht gesagt worden. Eine solche Auslegung folgt auch nicht zwingend aus der vom OVG NRW in seinem o. g. Beschluss vom 18. Mai 2001 dargelegten Zweckbestimmung dieser Regelung. Demgegenüber verfängt der Einwand der Klägerin nicht, sie hätte damals statt aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages sogleich in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden müssen. Dem steht einmal entgegen, dass die Klägerin das ihr unter dem 26. Januar 2001 unterbreitete Einstellungsangebot, das nicht wie das Einstellungsangebot vom 11. Juli 2000 auf die Einstellung in ein befristetes, sondern auf die Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis gerichtet war, ohne Einschränkung angenommen hat. Zum anderen konnte seinerzeit selbst beim Vorliegen aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine Einstellung der Klägerin unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen, weil die haushaltsrechtlichen Gegebenheiten - Fehlen der hierfür erforderlichen Stellen - dies nicht zuließen. Die Klägerin kann auch nicht aufgrund von Ziff. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die nach dieser Regelung zugelassene Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) gilt nur für die Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sog. Vorgriffseinstellungen" zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch nicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis die in den §§ 6, 52 LVO vorgesehene Höchstaltersgrenze jedoch überschritten haben. Die Klägerin gehört nicht zu dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis, denn sie hatte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 7. Februar 2001 die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.