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Beschluss

5 K 4073/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0112.5K4073.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Verfahrensbeteiligten wird zur gütlichen Beilegung des vorliegenden Rechtsstreits folgender Vergleichsvorschlag unterbreitet: Der Beklagte hebt seinen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 auf und ist bereit, über den Widerspruch des Klägers vom 17. August 2003 vor dem Hintergrund der Gründe dieses Beschlusses ohne Berücksichtigung der Kindergeldleistungen als Einkommen des Klägers erneut zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist erledigt. Die Kosten des Verfahrens, für das entsprechend § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. 1 G r ü n d e : 2 Wesentlicher Streitpunkt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob der Beklagte zu Recht das Kindergeld, welches für den Kläger an dessen Vater gezahlt wird, als Einkommen des Klägers und damit die Leistungen der Grundsicherung mindernd angerechnet hat. 3 Nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Gerichts spricht vieles dafür, dass diese Anrechnungsweise nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über eine bedarforientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) steht. Vielmehr ist im Grundsicherungsrecht Kindergeld grundsätzlich zunächst als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der einer Einsatz- bzw. Bedarfsgemeinschaft angehört, zu berücksichtigen. Denn im Anwendungsbereich des Grundsicherungsgesetzes sind diesbezüglich dieselben rechtlichen Erwägungen maßgeblich wie im Sozialhilferecht. 4 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 237, gilt für die Zurechnung von Kindergeld als Einkommen bei Einsatz- bzw. Bedarfsgemeinschaften folgendes: 5 Bei der Beantwortung der damit noch nicht ohne weiteres auch geklärten Frage, als wessen Einkommen das Kindergeld jeweils anzusehen ist, ist vom Individualisierungsgrundsatz auszugehen, der ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts darstellt. 6 Vgl. dazu und zum Folgenden insgesamt: Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB 1997, 387, sowie ferner Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 41 ff. 7 Danach hat jeder Hilfe Suchende grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 -, FEVS 26,99, 9 wobei der jeweilige Bedarf, das jeweilige Einkommen (eigenes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbares) und ein sich daraus ergebender Anspruch eines jeden Hilfe Suchenden gesondert zu ermitteln sind. Das gilt auch für Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE 108, 36 = FEVS 49, 307; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284, 287, und Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.1988 - 4 B 202/88 -, FEVS 38, 145. 11 Derjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen eigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf zu decken. Es verbietet sich deshalb, die Hilfe für eine Familie insgesamt festzusetzen mit der Folge, dass auch derjenige Hilfeempfänger wird, dessen eigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf zu decken. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, und Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.1988 - 4 B 202/88 -, jeweils a.a.O. 13 Verfügt ein Hilfe Suchender über eigenes Einkommen, muss er sich dieses grundsätzlich auch zurechnen lassen. Er hat es regelmäßig zuerst für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, Schuldverpflichtungen zu erfüllen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, FEVS 32, 405, 409; Hamb. OVG, Urteil vom 14.9.1993 - Bf IV 24/91 -, FEVS 44, 469. 15 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war dementsprechend geklärt, dass das auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes in seiner früheren Fassung geleistete Kindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten gewesen ist, und zwar in der Regel Einkommen der Eltern bzw. eines Elternteils. Einkommen des Kindes konnte es in diesem Regelfall - davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen das Kind selbst ausnahmsweise kindergeldberechtigt gewesen ist - nur dadurch werden, dass der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 180 ff., und Urteil vom 8.2.1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 268 ff. 17 Für das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG gilt nichts anderes. Dafür, dass auch das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG Einkommen des Kindergeldberechtigten ist, und zwar in der Regel der Eltern bzw. eines Elternteils, lässt sich wiederum ein normatives Argument anführen, wenn auch erst für die Zeit ab 1.1.2000: Insoweit bestimmt nämlich der durch Art. 3 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2552, eingefügte § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG bezogen auf die durch dasselbe Gesetz vorgenommene Erhöhung des Kindergeldes, dass für minderjährige unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monatlich 20 DM bei einem Kind und von monatlich 40 DM bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt vom Einkommen abzusetzen ist. 18 Die in § 48 Abs. 1 SGB I getroffene Regelung spricht für den Regelfall, in dem - wie seinerzeit Frau L. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG - ein Elternteil kindergeldberechtigt ist, nicht gegen eine Einordnung des Kindergeldes als Einkommen dieses Elternteils. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I kann das Kindergeld unmittelbar an Kinder ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Da die Grenze der Leistungspflicht im Unterhaltsrecht deutlich über der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt, kann daraus keine Verpflichtung des Kindergeldberechtigen hergeleitet werden, das Kindergeld sogar dann an das Kind weiterzugeben, wenn er dadurch selbst sozialhilfebedürftig würde. 19 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.2.2000, a.a.O. 20 Wie dargelegt, wird von einem Hilfe Suchenden erwartet, sein Einkommen zunächst für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG 21 - vgl. Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, a.a.O. - 22 verstößt es gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde, wenn derjenige, der sich im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann, verpflichtet würde, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen Kindergeld als an das Kind weitergegeben angesehen werden kann mit der Folge, dass es als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wird - ohne dass auf die Bedarfssituation des Kindergeldberechtigten Rücksicht genommen wird - eine Weitergabe bereits dann anerkannt, wenn es für eine Bedarfsdeckung des Kindes benötigt wird, teils wird eine Weitergabe auch bei bestehendem Bedarf des Kindes nur dann angenommen, wenn und soweit der Bedarf des Kindergeldberechtigten selbst gedeckt ist. 23 Vgl. die Nachweise u.a. für die höchstrichterliche und divergierende obergerichtliche Rechtsprechung bei Lutter, a.a.O., Fn. 18 und 19. 24 In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld zweckorientiert durch einen gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. Das bloße "Wirtschaften aus einem Topf" genügt nicht den zu stellenden Anforderungen. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des BVerwG in dessen Urteil vom 7.2.1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 180 ff.. 25 (es folgt die auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils) 26 Dieser insbesondere von Lutter (a.a.O.) für das neue Kindergeldrecht in Erinnerung gerufenen Rechtsauffassung ist auch der früher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des OVG NRW in seinem Beschluss vom 8.12.1997 - 8 B 2289/97 - gefolgt. Auch er hat nicht ausreichen lassen, dass das Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden ist. 27 Diese Rechtsprechung entspricht der vom Verwaltungsgericht Arnsberg bereits im Urteil vom 15. Januar 2001 - 14 K 4759/99 - geäußerten Rechtsauffassung. 28 Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 benannten Entscheidung des Bundeserwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113, geboten. In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich damit befasst, ob das Berufungsgericht zu Recht nicht „das gesamte Kindergeld als bei der Berechnung der Sozialhilfe der Kläger anzurechnendes Einkommen berücksichtigt hat" und - wie der Leitsatz des Gerichts schon wiedergibt - entschieden, dass der Kindergeldberechtigte oder seine Kinder das auf den Hilfeanspruch anzurechnende Kindergeld nicht durch Überlassung an den nicht hilfebedürftigen Ehegatten mindern könne. Mit der Frage, ob das Kindergeld ausschließlich Einkommen der dortigen Klägerin zu 1 (der kindergeldberechtigten Mutter) oder aber der Kläger zu 2 und 3 (der Kinder) gewesen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern die Frage vielmehr - vom Standpunkt der Revisionsinstanz aus gesehen zu Recht - unbeantwortet gelassen. Diese Rechtsprechung entspricht im Übrigen der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG NRW, die eine Anrechnung von Kindergeld als Einkommen des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen durchaus für rechtlich zutreffend erachtet. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben, denn für einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt des Kindergeldes an den Kläger oder eine Auszahlung unmittelbar an den Kläger selbst ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine andere Einschätzung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Kläger nicht Sozialhilfe, sondern Leistungen der Grundsicherung begehrt. Insoweit hat für die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Grundsicherungsrecht nichts anderes zu gelten als im Sozialhilferecht. Die maßgebliche Sachlage, die als Anknüpfungspunkt für die hier streitige Rechtsfrage in Betracht kommt - Zahlung von Kindergeld an die Eltern eines Kindes, das um Fürsorgeleistungen nachsucht - entspricht der in der o.g. Entscheidung des OVG NRW vom 29. Mai 2001. Der dort herangezogene Individualisierungsgrundsatz als Strukturprinzip der Sozialhilfe hat auch nach der Konzeption des Grundsicherungsgesetzes entsprechende Geltung, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Grundsicherungsgesetzes etwas anderes regeln wollte, als dass jeder Antragsteller/Leistungsberechtigte einen eigenen Grundsicherungsanspruch hat. 29 Auch das vom OVG NRW aufgegriffene Argument, § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) spreche für die Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen beim Bezugsberechtigten, ist hier einschlägig. Denn diese Bestimmung der Sozialhilfe gilt gemäß § 3 Abs. 2 GSiG für Grundsicherungsleistungen entsprechend. 30 Schließlich entspricht diese Auslegung im Ergebnis auch der zu dieser Frage bisher - soweit ersichtlich - bekannt gewordenen Rechtsprechung zum Grundsicherungsrecht. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2003 - AN 4 K 03.00575 - JURIS-Nr. MWRE114730300 - zwar die Ansicht vertreten, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz Kindergeld „dem bedürftigen Kind zuzurechnen" sei. Allerdings sei - so das Verwaltungsgericht Ansbach weiter - diese Überlegung mangels Geltung des § 16 BSHG im Grundsicherungsrecht nicht einschlägig, so dass es bei der Anrechung als Einkommen bei dem Kindergeldberechtigten verbleiben müsse. 31 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird den Verfahrensbeteiligten der Vergleichsvorschlag unterbreitet. Es wird höflich gebeten, hierzu bis zum 32 0 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen. 33 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 34