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Urteil

12 K 1734/03

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelnes fraktionsloses Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf zwingende Aufnahme seines einzelnen Antrags in die Tagesordnung, wenn die Landesverfassung/GO ein Quorum (z. B. Fraktion oder ein Fünftel der Ratsmitglieder) verlangt. • § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 9 Abs.1 der Geschäftsordnung des Rates sind verfassungsgemäß, soweit sie die Durchsetzung einzelner Anträge ohne Unterstützung durch Fraktion oder Quorum ausschließen. • Die Beschränkung der Tagesordnungsinitiativrechte dient dem Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und ist mit Art.38 Abs.1 i.V.m. Art.28 Abs.1 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch fraktionsloser Ratsmitglieder auf alleinige Tagesordnungsaufnahme • Ein einzelnes fraktionsloses Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf zwingende Aufnahme seines einzelnen Antrags in die Tagesordnung, wenn die Landesverfassung/GO ein Quorum (z. B. Fraktion oder ein Fünftel der Ratsmitglieder) verlangt. • § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 9 Abs.1 der Geschäftsordnung des Rates sind verfassungsgemäß, soweit sie die Durchsetzung einzelner Anträge ohne Unterstützung durch Fraktion oder Quorum ausschließen. • Die Beschränkung der Tagesordnungsinitiativrechte dient dem Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und ist mit Art.38 Abs.1 i.V.m. Art.28 Abs.1 GG vereinbar. Der Kläger, fraktionsloses Ratsmitglied der Stadt Siegen, beantragte mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 die Aufnahme zweier Punkte in die Tagesordnung der Ratssitzung am 18. Dezember 2002, darunter die Änderung der Haus- und Badeordnung und die Änderung der Geschäftsordnung zugunsten einzelner Antragsrechte. Der Bürgermeister (Beklagte) lehnte die Aufnahme mit der Begründung ab, Anträge müssten von einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder vorgelegt werden. Der Kläger rügte hiermit eine Verletzung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte und berief sich verfassungsrechtlich auf Art.38 Abs.1 i.V.m. Art.28 Abs.1 GG; hilfsweise begehrte er die allgemeine Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme seiner künftigen Anträge. Das Gericht prüfte, ob sich ein Anspruch aus formellen Vorschriften oder dem verfassungsrechtlichen Mandatsbegriff ergibt. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, klagebefugt und verschafft ein schutzwürdiges Interesse, weil der Beklagte angekündigt hatte, künftig ähnliche Anträge des Klägers abzulehnen. • Gesetzliche Regelung: § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 9 Abs.1 GO Rat sieht vor, dass der Bürgermeister Vorschläge bzw. Anträge nur aufzunehmen hat, wenn sie von einer Fraktion oder einem Fünftel der Ratsmitglieder stammen; diese Schranke bindet die Ausübung von Mitwirkungsrechten an ein Quorum. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Selbst wenn dem einzelnen Ratsmitglied aus Art.38 Abs.1 i.V.m. Art.28 Abs.1 GG grundsätzlich Initiativrechte zugestanden werden könnten, ist deren Ausgestaltung durch gesetzliche Quoren verfassungsgemäß, weil die Beschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Gemeinderates dient und die Mitwirkungsrechte des Einzelnen nicht grundlegend aushebelt. • Praktische Erwägungen: Ein Recht jedes einzelnen Ratsmitglieds auf unmittelbare Durchsetzung von Tagesordnungspunkten würde die Sitzungsdauer und Arbeitsfähigkeit über Gebühr belasten; Ratsmitglieder können für ihre Anträge Unterstützung werben und so ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen. • Ergebnis der Anwendung: Da der Kläger die erforderliche Unterstützung nicht hatte, bestand kein Anspruch auf Aufnahme seines Antrags in die Tagesordnung; auch der hilfsweise Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen den Bürgermeister auf Aufnahme seines Antrags vom 2. Dezember 2002 in die Tagesordnung der Ratssitzung am 18. Dezember 2002, weil nach § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 9 Abs.1 GO Rat nur Anträge von Fraktionen oder von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder zwingend aufzunehmen sind. Diese Beschränkung ist verfassungsrechtlich tragfähig, da sie die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Rates schützt und dem fraktionslosen Mitglied die Möglichkeit belässt, für seine Anliegen Unterstützung zu gewinnen. Der hilfsweise begehrte Anspruch, künftig alle Anträge des Klägers aufzunehmen, besteht ebenfalls nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
12 K 1734/03 | VG ARNSBERG | 2004 | OffeneUrteileSuche