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Urteil

9 K 447/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1222.9K447.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 27. Dezember 2001 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu einem Viertel, der Kläger zu drei Vierteln. 1 Tatbestand: 2 Der im Jahre 0 geborene Kläger ist in der Justizvollzugsanstalt X. inhaftiert. Beginnend im Jahre 1989 war er in der Vergangenheit durch den Beklagten von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Zuletzt wurde die Befreiung mit Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1999 für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2002 ausgesprochen. Dem entsprechenden Antrag des Klägers war seinerzeit eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt X. vom 24. September 1999 beigefügt, ausweislich derer dem Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt von 282,90 DM als tatsächliches Arbeitseinkommen zur Verfügung stand. 3 Nachdem seit Beginn des Jahres 2001 an die Insassen der Justizvollzugsanstalt erhöhte Arbeitsentgelte ausgezahlt wurden, beantragte der Kläger unter dem 27. Juni 2001 seine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dem Beklagten lag dabei eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt X. vom 27. Juni 2001 vor, nach deren Inhalt der Kläger nach Abzug des Überbrückungsgeldes ein monatliches Arbeitsentgelt nach § 43 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Höhe von 640 ,- DM erhielt. 4 Mit Bescheid vom 3. August 2001 erklärte der Beklagte, die dem Kläger mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zum Ablauf des Monats Juni 2001 zu widerrufen. Er führte aus : Die Befreiungsvoraussetzungen seien entfallen, da das vom Kläger erzielte Einkommen die für ihn maßgebliche Einkommensgrenze überschreite. 5 Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab 6 Am 20. August 2001 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte : Die Berechnung des Beklagten sei unzutreffend. Im Strafvollzug stelle in erster Linie das StVollzG die Rechtsgrundlage dar. Danach entfalle aber für den geschlossenen Vollzug die Möglichkeit der Berechnung von Sachbezugswerten für Verpflegung und Unterkunft, die der Beklagte voraussetze. 7 Im Zuge des Widerspruchsverfahrens holte der Landrat des Kreises Soest als Widerspruchsbehörde bei der Justizvollzugsanstalt X. eine Aufstellung über das monatliche Arbeitseinkommen des Klägers im Zeitraum von Juli 2000 bis Juli 2001 ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 mit, er erfülle bereits seit März 2001 nicht mehr die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sodass nunmehr auch ein rückwirkender Widerruf der Befreiung zum Ablauf des Monats Februar 2001 beabsichtigt sei. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich zu diesen Gegebenheiten zu äußern. 8 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 berief sich der Kläger darauf, dass die Berücksichtigung des eineinhalbfachen Regelsatzes und die Berücksichtigung von Sachbezügen unzulässig seien. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2001 wies der Landrat des Kreises Soest den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 3. August 2001 als unbegründet zurück. Zugleich änderte er den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 dahingehend ab, dass er erklärte, den Widerruf der Befreiung rückwirkend mit Ablauf des Monats März 2001 auszusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt : Die für den Kläger maßgebliche Einkommensgrenze ermittele sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (bis zum 30. Juni 2001: 825,- DM, ab dem 1. Juli 2001: 841, 50 DM) sowie den Kosten der Unterkunft, die bei Strafgefangenen nach einem Erlass des Ministerpräsidenten des Landes vom 2. April 1996 in Höhe des in der Sachbezugsverordnung vorgesehenen Wertes für "freie Unterkunft" anzusetzen seien. Letztere Kostenposition verhalte sich allerdings kostenneutral, da sie auch bei der Einkommensermittlung als von Seiten Dritter gewährte Sachleistung Berücksichtigung finde. Nach den zum 1. Januar 2001 angepassten Größen der Sachbezugsverordnung beliefen sich die Unterkunftskosten auf 359,- DM monatlich. Danach verlaufe die Einkommensgrenze für den Kläger bis zum 30. Juni 2001 bei 1.184,00 DM, ab dem 1. Juli 2001 bei 1.200,50 DM. Dieser Einkommensgrenze sei das gesamte monatlich verfügbare Einkommen des Klägers gegenüberzustellen. Neben dem Arbeitsentgelt seien dies die Sachbezüge für Unterkunft und "freie Verpflegung" (370,40 DM monatlich). Die Anwendung der Sachbezugsverordnung sei auch bei Strafgefangenen im Interesse eines vereinfachten und verwaltungsökonomischen Verfahrens geboten, da allen Besonderheiten des Einzelfalles bei der Einkommensermittlung nicht Rechnung getragen werden könne und von daher die Verwendung von Pauschalsätzen unumgänglich sei. Aus diesen beiden Positionen errechne sich ein monatliches Teileinkommen des Klägers in Höhe von 729,40 DM, zu dem das nach sozialhilferechtlichen Maßstäben um eine Arbeitsmittelpauschale geminderte Arbeitseinkommen des Klägers hinzuzurechnen sei. Das über das Überbrückungsgeld hinausgehende Haus- und Eigengeld könne in seiner gesamten Höhe als Einkommen angerechnet werden. Es sei zulässig, aus den monatlich schwankenden Einkünften ein aussagekräftiges Durchschnittseinkommen zu bilden. Nach Auskunft der JVA X. habe das Arbeitseinkommen des Klägers im Monat Februar 2001 die kritische Berechnungsgröße überschritten und sich für die Monate Februar 2001 bis Juni 2001 auf durchschnittlich monatlich 573,31 DM belaufen. Das sich nach Berücksichtigung der Sachbezüge ergebende Gesamteinkommen von durchschnittlich 1.302,71 DM monatlich überschreite die Einkommensgrenze. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (BefreiungsVO) ende die Befreiung, wenn Tatsachen einträten, nach denen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegfalle. Darüber sei der Kläger im letzten Befreiungsbescheid belehrt worden. Eine Mitteilung des Klägers über sein gestiegenes Einkommen sei unterblieben, sodass die Rundfunkgebühren ab dem Ersten des auf die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse folgenden Monats wieder zu entrichten seien. Die Befreiung für den Kläger werde ab März 2001 widerrufen, da zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass ihm das für den Monat Februar 2001 erzielte Arbeitsentgelt erst im März 2001 als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe. Zu der für den Kläger nachteiligen Abänderung der Ausgangsentscheidung sei er im Rahmen seiner Sachherrschaft über das Widerspruchsverfahren befugt. Hinsichtlich des neuerlichen Antrages vom 27. Juni 2001 sei festzustellen, dass die für das zweite Halbjahr 2001 geltende Einkommensgrenze ebenfalls deutlich überschritten werde, sodass der Kläger wiederum die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erfülle. 10 Am 8. Februar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorträgt : Er stelle in Abrede, dass bei einem in Haft befindlichen Menschen ebenso wie bei einem in Freiheit lebenden Menschen ein eineinhalbfacher Regelsatz herangezogen werden dürfe. Zudem sei es bei Strafgefangenen des geschlossenen Vollzugs nicht zulässig, Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft zu bilden. Denn bis zum Inkrafttreten eines besonderen Bundesgesetzes, welches die Entrichtung eines Haftkostenbeitrages vorsehe, gelte die über § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG fixierte Übergangsfassung des Gesetzes, die der Tatsache Rechnung trage, dass es den Gefangenen bei der derzeitigen Höhe ihrer Bezüge nicht möglich sei, einen Beitrag zu den Haftkosten zu leisten. Gefangene, die nur Bezüge nach dem StVollzG erhielten, müssten daher keine Haftkosten entrichten, wobei die in § 50 Abs. 1 StVollzG verwendete Formulierung insofern fehlerhaft sei, als damit nur der Lebensunterhalt des Gefangenen als Teilmenge der insgesamt entstehenden Haftkosten gemeint sei. Anderes gelte nur für Gefangene, die andere Entgelte bezögen, da bei ihnen das Gesamteinkommen zur Entrichtung eines Haftkostenbeitrages ausreichen könne. Bei der Bemessung dieser Haftkostenbeiträge könne auf die Sachbezugsverordnung zurückgegriffen werden, während deren Werte für ihn nur eine rein rechnerische Größe seien. Nach allem dürfe bei der Berechnung seiner Einkommensgrenze und seines Einkommens nur das tatsächlich erzielte Entgelt herangezogen werden. Dieses sei so gering, dass die Befreiungsvoraussetzungen für ihn weiterhin gegeben seien. 11 Der Kläger beantragt - sinngemäß - , 12 1. den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 27. Dezember 2001 aufzuheben, 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 3.August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 27. Dezember 2001 zu verpflichten, ihn weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien und die von ihm gezahlten Rundfunkgebühren zurückzuerstatten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 und nimmt im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises Soest Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 19 I. 20 Im Hinblick auf den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 ist die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage begründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Soest vom 27. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Für den vom Beklagten und - unter "Verböserung" des Ausgangsbescheides - der Widerspruchsbehörde ausgesprochenen Widerruf der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. 22 Eine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf findet sich zunächst nicht in der BefreiungsVO. Der insoweit in Betracht kommende § 5 Abs. 5 Satz 3 der BefreiungsVO regelt lediglich, dass die Befreiung "endet", wenn Tatsachen eintreten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt. Vor dem Hintergrund des vorhandenen bestandskräftigen Bewilligungsbescheides kann dieses "Enden" jedoch nicht automatisch erfolgen, vielmehr ist die Kammer insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass es eines weiteren Umsetzungsaktes durch die Behörde bedarf, mit der der ursprüngliche Bewilligungsbescheid beseitigt wird. Hierüber trifft die BefreiungsVO jedoch keine Aussage. Zu einem Widerruf wird in der Vorschrift nicht ermächtigt, schon gar nicht - wie hier - für vergangene Zeiträume. 23 Etwas anderes geht auch nicht aus Ziffer 4.6 der Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen hervor. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass in den Fällen, in denen eine unverzügliche Mitteilung über veränderte Verhältnisse unterbleibt, die Rundfunkgebühren ab dem Ersten des auf die maßgebliche Veränderung folgenden Monats zu entrichten sind, wird nicht mitgeteilt, wie dies angesichts des bestandskräftigen Befreiungsbescheides rechtlich bewirkt werden soll. Dass der Befreiungsbescheid wirksam mit einer auflösenden Bedingung (4.6 der Verwaltungsvorschrift : "Maßgabe") versehen wäre, lässt sich ebenfalls nicht annehmen, denn gerade im Falle der einkommensabhängigen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist für den Empfänger der Begünstigung - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - häufig nicht erkennbar, wann die Tatsachen eingetreten sein sollen, die die Befreiung beenden könnten. Eine solche "Maßgabe" im Bewilligungsbescheid sieht sich daher durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ausgesetzt. 24 Auch die eine Aufhebung von Verwaltungsakten im allgemeinen Verwaltungsrecht regelnden Bestimmungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bilden für die von der Behörde getroffene Maßnahme keine Ermächtigungsgrundlage. Denn bis auf die Verwendung des Begriffes "Widerruf" finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde des Instrumentariums der genannten Vorschriften bedienen wollte. Beide Normen werden weder in Bezug genommen, noch wird unter die strengen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines Verwaltungsaktes subsumiert. Es wird nicht einmal erkennbar, dass überhaupt beabsichtigt war, den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1999 zu beseitigen. 25 An einer Ermächtigungsgrundlage fehlt es schließlich auch, soweit es um die in die Vergangenheit gerichtete, von der Widerspruchsbehörde ausgesprochene "Verböserung" des Widerrufsbescheides des Beklagten vom 3. August 2001 geht. Insoweit war - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen - die Widerspruchsbehörde bereits vor dem Hintergrund nicht zu einer "Verböserung" berechtigt, als ihr materiell- rechtlich die Zuständigkeit für die zu regelnde Rechtsmaterie nicht zusteht und sich die Möglichkeit der "Verböserung" nicht schon allein aus der Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde herleiten lässt. 26 Bei dieser Sachlage ist der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2001 aufzuheben mit der Folge, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 erteilte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht weiterhin in dem dort vorgesehenen Zeitraum (bis September 2002) Bestand hatte. 27 II. 28 Im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 ist die Klage bereits unzulässig. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu I.) war der Kläger noch bis einschließlich September 2002 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, sodass es für die von ihm erhobene Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Ziel, auch nach Juni 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein, ist für den Kläger bereits erreicht. 29 Sofern das Begehren des Klägers als auch auf über den Monat September 2002 hinausgehende Zeiträume gerichtet zu verstehen ist, ist über diese Zeiträume weder vom Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde entschieden worden, sodass es jedenfalls an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO mangelt. 30 Die von ihm schließlich noch begehrte Rückerstattung der an die GEZ gezahlten Rundfunkgebühren kann der Kläger im vorliegenden Verfahren und vom Beklagten nicht erreichen. 31 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und versteht sich vor dem Hintergrund der erheblich größeren zeitlichen Erstreckung des Verpflichtungsbegehrens und der weiterhin vom Kläger verlangten Rückerstattung von Rundfunkgebühren. 32 Rechtsmittelbelehrung: 33 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 34 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 35 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 36 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 37 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 38 Peters Hustert Camen 39 Beschluss: 40 Ferner hat die Kammer beschlossen : 41 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gerichts- kostengesetzes auf 581,40 EUR, also in Höhe des dreifachen Jahreswertes der zu entrichtenden Rundfunkgebühr festgesetzt.