Urteil
11 K 24/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1216.11K24.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stellte im Jahr 2001 beim Beklagten einen Antrag für den Neubau eines Wohnheimes für geistig Behinderte in H. . Mit Bescheid vom 05.06.2001 erteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung und forderte dafür mit Bescheid vom selben Tag die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 7.630,52 EUR (entspricht: 14.924,00 DM). 3 Gegen die Gebührenfestsetzung legte der Kläger am 27.06.2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab, dass er - der Kläger - als Gemeindeverband auf Grund der Regelung des § 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen von der Zahlung der Baugenehmigungsgebühr befreit sei. 4 Die C. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei zwar als Gemeindeverband im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) tätig geworden, jedoch komme eine Gebührenbefreiung auf Grund der Regelung des § 8 Abs. 2 GebG NRW letztlich nicht in Betracht. Danach trete eine Befreiung von der Gebührenzahlungsverpflichtung dann nicht ein, wenn die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Begünstigten berechtigt seien, die von ihnen zu zahlenden Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden könnten. Für die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 2, 2. Alternative GebG NRW sei es weder notwendig, dass die Gebühr unmittelbar weitergegeben werde, noch dass der Dritte bereits feststehe. Es sei außerdem nicht erforderlich, dass die Gebühr als solche und damit individualisierbar einem Dritten angelastet werden könne. Vielmehr könne sie als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung solle der Bürger, der am Ende der Kostenkette stehe und mit seinem Verhalten letztendlich die Gebühr verursacht habe, keinen Vorteil daraus ziehen, dass der primäre Kostenschuldner ein gebührenbefreiter Verwaltungsträger sei. Der Kläger sei mit Blick auf die Regelung des § 8 Abs. 2, 2. Alternative GebG NRW nicht gebührenbefreit, weil er die ihm auferlegten Gebühren im Rahmen der Kalkulation der Pflegesätze auf die Heimbewohner umlegen könne. Die Höhe der Gebühr sei vom Kläger nicht in Frage gestellt worden und Berechnungsfehler seien auch ansonsten nicht ersichtlich. 5 Der Kläger hat am 04.01.2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Gebührenbescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Die ihm - dem Kläger - zustehende Gebührenbefreiung sei nicht auf Grund der in § 8 Abs. 2 GebG NRW getroffenen Regelung entfallen. Es sei ihm nicht möglich, die streitige Gebühr an Dritte weiterzugeben. Das Wohnheim, für dessen Genehmigung der Beklagte die streitige Gebühr erhoben habe, sei primär für geistig behinderte Menschen konzipiert und werde vom Westfälischen Pflege- und Förderzentrum M. - einem von ihm, dem Kläger, eingerichteten und finanzierten unselbständigen Eigenbetrieb - unterhalten und betreut. Hierfür würden vom Pflege- und Förderzentrum Pflegesätze erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es ihm nicht möglich, die geforderten Gebühren über diese Pflegesätze auf die zukünftigen Heimbewohner umzulegen. Bei den Bewohnern der Einrichtung handele es sich um Förderfälle. Die für ihre Unterbringung anfallenden Pflegesätze seien im Wege der Eingliederungshilfe von ihm, dem Kläger, in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gezahlt worden und würden auch in Zukunft so entrichtet. Davon betroffen seien ca. 96 % der abzurechnenden Betreuungsverhältnisse. In den restlichen Fällen würden aber auch nur Teile der Kosten von den Wohnheiminsassen etwa nach einer Erbschaft für einen kurzen Zeitraum selbst getragen. Im Einzelfall könne darüber hinaus gemäß § 43 a SGB XI eine Teilleistung der Pflegekasse (10 % der Aufwendungen) hinzukommen, deren Höhe zur Zeit einen Betrag von 256,00 EUR monatlich nicht übersteigen dürfe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung seines Antrages bezieht er sich zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und gibt ergänzend an: Entscheidend für die Kostenschuldnereigenschaft des Klägers sei, dass dieser grundsätzlich die Möglichkeit habe, die auferlegten Gebühren als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen zu lassen. Die bei gesetzlichen Regelungen typischerweise generalisierende und pauschalierende Fassung -hier des § 8 Abs. 2 GebG NRW- spreche Fälle wie den vorliegenden zwar nicht ausdrücklich an, jedoch könne bereits aus dem Gesamtzusammenhang zwanglos auf die zuvor angeführte Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden. Einrichtungen wie die hier in Rede stehende refinanzierten sich regelmäßig über ihre Pflegesätze, die den jeweiligen Kostenträgern in Rechnung gestellt würden. In diesen Fällen solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebührenbefreiung entfallen. Daran könne der Umstand, dass vorliegend möglicherweise der Kostenträger selbst Gebührenschuldner sei, nichts ändern. Soweit der Kläger geltend mache, dass nur in 4% der unterzubringenden Fälle ein Kostenersatz möglich sei, so sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die persönliche Gebührenfreiheit davon habe abhängig machen wollen, ob der Gebührenschuldner seine Ansprüche auch durchsetzen könne. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Baugenehmigungsgebühr für das vom Kläger inzwischen erstellte Wohnheim für geistig Behinderte in H. , über deren Entstehung dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien kein Streit besteht, ist rechtswidrig, weil der Kläger persönliche Gebührenbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV.NRW S. 524) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, von Verwaltungsgebühren befreit. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Befreiungsnorm liegen ersichtlich vor, was auch vom Beklagten nicht angegriffen wird. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beklagten vorgenommene Amtshandlung kein wirtschaftliches Unternehmen des Klägers betraf. 15 Liegen somit die Voraussetzungen der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW im hier zur Entscheidung stehenden Fall dem Grunde nach vor, so ist diese auch nicht nach der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 GebG NRW wieder entfallen. 16 Nach dieser Vorschrift tritt die (persönliche) Befreiung nicht ein, soweit die in Abs. 1 dieser Vorschrift Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Hierdurch soll verhindert werden, dass - letztlich zu Lasten der öffentlichen Hand - von der Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers im Ergebnis allein Dritte profitieren, auf welche der fragliche Gebührenbetrag andernfalls abgewälzt werden könnte. 17 Die in der ersten Alternative dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit ist anerkannt, dass hiervon lediglich diejenigen Fälle erfasst werden, in denen die Gebühren unmittelbar, ohne zuvor im Rahmen einer Kalkulation in Gemeinkosten ein- und unterzugehen, einem bereits feststehenden Dritten auferlegt werden können. 18 Vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 1. Aufl. 2000, Anm. 18 zu § 8; s. auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1995 - 2 S 250/95 - (zu einer vergleichbaren Regelung des baden-württembergischen Landesrechts) mit weiteren Nachweisen. 19 Diese Möglichkeit bestand im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind indessen auch die in der zweiten Alternative der Regelung in § 8 Abs. 2 GebG NRW aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben. Die entsprechende Bestimmung geht auf das Erste Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15.06.1999 (GV NRW S. 386) zurück und sollte über den oben dargestellten eingeschränkten Regelungsbereich der ersten Alternative in § 8 Abs. 2 GebG NRW hinausgehend den Anwendungsbereich der Bestimmung erweitern. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet werden wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen." 21 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/3730. 22 Insofern lockerte der Gesetzgeber lediglich die Anforderungen an eine - den Wegfall der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 GebG NRW rechtfertigende - Möglichkeit einer Refinanzierung der jeweiligen Gebühren; er änderte jedoch nichts an dem Grundsatz, dass die Gebührenfreiheit nur dann entfällt, wenn der hiervon (an sich) Begünstigte befugt ist, die Gebühr weiterzureichen", so dass die Belastung durch den Gebührenbetrag letztlich bei einem Dritten verbleibt. 23 Im vorliegenden Fall kann nicht die Rede davon sein, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, die ihm vom Beklagten für die Genehmigung eines Wohnheimbaus abgeforderte Gebühr in diesem Sinne Dritten anzulasten. Als dritte Personen kommen insoweit nach Lage der Dinge allein die in jenem Wohnheim untergebrachten geistig Behinderten oder die an deren statt Zahlungspflichtigen in Betracht. Sofern der Kläger befugt wäre, von diesen Behinderten oder sonst wie Pflichtigen ein kostendeckendes Entgelt zu erheben, welches den Aufwand für seine baulichen Investitionen einschließlich Baugenehmigungsgebühren umfasste, dürfte er sich im Verhältnis zum Beklagten mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 8 Abs. 2 zweite Alternative GebG NRW auf eine Gebührenbefreiung kaum berufen können. 24 So liegt der Fall hier indessen nicht. Zwar stellt das Westfälische Pflege- und Förderzentrum M. , welches der Kläger - wohl zum Zwecke eines transparenten und effizienten Ressourcenverbrauchs - als unselbständigen Eigenbetrieb eingerichtet hat, für die Unterbringung der geistig Behinderten in dem hier fraglichen Wohnheim kostendeckende Pflegesätze in Rechnung. Diese werden jedoch nicht von jenen Behinderten oder anderen an deren Stelle Zahlungspflichtigen, sondern tatsächlich vom Kläger beglichen. Der Kläger übernimmt diese Belastung auch nicht freiwillig, sondern er ist hierzu auf Grund der Bestimmungen in §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie § 100 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verpflichtet. Hiernach hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe - im vorliegenden Fall der Kläger (vgl. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen) - geistig Behinderten, die der Unterbringung in einem Heim bedürfen, in vollem Umfang Hilfe zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen, also den Hilfeempfängern beziehungsweise deren Ehegatten oder - im Falle der Minderjährigkeit - Eltern, die Aufbringung der Mittel für die Unterbringung zu einem Teil zuzumuten ist. Die Leistungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe entfällt (ausnahmsweise) dann, wenn den in § 28 genannten Personen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist oder sie diese tatsächlich selbst zahlen oder von Dritten erhalten. 25 Vgl. Schoch, in: Lehr- und Praxiskommentar (LPK BSHG), 6. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen. 26 Der Kläger hat insoweit glaubhaft und unwidersprochen dargelegt, dass Letzteres nur in einer geringen Zahl von Fällen - 4% der betroffenen Betreuungsverhältnisse - vorkomme und insoweit auch nur für kurze Zeiträume gezahlt werde. 27 In der übergroßen Mehrzahl der Betreuungsfälle ist der Kläger nach alledem unumschränkt leistungsverpflichtet; er ist folglich daran gehindert, eine an den Beklagten zu entrichtende Baugenehmigungsgebühr den in § 28 BSHG genannten Personen, die allein als Dritte" im Sinne des § 8 Abs. 2 GebG NRW in Betracht kommen, anzulasten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass jene Personen nach Maßgabe der Bestimmung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu den Kosten der Hilfe beizutragen" haben. Denn die Höhe dieses - von vornherein nicht auf Kostendeckung abzielenden - Kostenbeitrags orientiert sich nicht an dem tatsächlichen Aufwand des Sozialhilfeträgers, der im vorliegenden Falle dann etwa auch eine an den Beklagten entrichtete Verwaltungsgebühr umfasste. Maßgebend für die Berechnung jenes Kostenbeitrags ist vielmehr gemäß §§ 79 ff. BSHG allein das - wiederum auf der Grundlage von §§ 76 ff BSHG zu ermittelnde - Einkommen des jeweils Betroffenen. Bei dieser Sachlage kann ersichtlich nicht die Rede davon sein, dass der Kläger befugt wäre, seine Unkosten durch ein von Dritten zu erhebendes Entgelt zu decken, bei dem die streitige Verwaltungsgebühr - im Sinne der oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 GebG NRW - als Rechnungsfaktor von Bedeutung wäre. 28 Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, es reiche - unabhängig von den konkreten Finanzierungsmodalitäten - nach dem Willen des Gesetzgebers für einen Wegfall der Gebührenbefreiung aus, dass Einrichtungen der hier fraglichen Art regelmäßig durch Pflegesätze refinanziert würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich für den behaupteten gesetzgeberischen Willen keinerlei Anhaltspunkte finden, steht dem auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG NRW entgegen, der eindeutig fordert, dass der zu zahlende Gebührenbetrag an Dritte weitergegeben werden kann. Insofern ist es völlig unerheblich, in welcher äußeren Form ein gebührenbefreiter Hoheitsträger etwa eine Einrichtung finanziert oder refinanziert. Entscheidend ist allein seine Befugnis, die mit der Einrichtung verbundenen Kosten - wenigstens im Ergebnis - Dritten anzulasten. 29 Was schließlich den Einwand des Beklagten betrifft, dass der Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit nicht davon abhängig sein dürfe, ob der Gebührenschuldner seine Ansprüche gegenüber Dritten auch tatsächlich durchsetzen könne, so liegt dieser neben der Sache. Allerdings ist dem Beklagten insoweit uneingeschränkt beizupflichten, als die Bestimmungen in § 8 Abs. 1 und 2 GebG NRW in der Tat nicht auf eine irgendwie geartete Regelung von Ausfallrisiken abzielen. Es verbleibt auch in Ansehung dieser Bestimmungen bei dem Grundsatz, dass zunächst derjenige das Risiko des Ausfalls mit einer Forderung trägt, dem die Forderung zusteht. Indessen geht es im vorliegenden Fall nicht im Sinne einer Risikoabwägung darum, ob und in welchem Umfang der Kläger ihm zustehende Ansprüche Dritten gegenüber durchsetzen könnte. Vielmehr ermangelt es dem Kläger bereits dem Grunde nach an derartigen Ansprüchen, nachdem er mit Rücksicht auf das einschlägige, oben im Einzelnen dargelegte Fachrecht - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - von vornherein nicht befugt ist, die Kosten des hier fraglichen Wohnheims einschließlich der streitigen Gebühren Dritten aufzuerlegen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 31