Urteil
12 K 4477/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:1205.12K4477.02.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage - gegen die Beklagten zu 1) und 2) - zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage - gegen die Beklagten zu 1) und 2) - zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss des Beklagten zu 3) vom 10. Oktober 2002 betreffend den Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum Sparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X sowie die Vereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T1. Mit Schreiben vom 24. September 2002 legte die Klägerin zu 1) dem Beklagten zu 2) dar, sie habe der Presse entnommen, dass die Entscheidung über die Fusion der Sparkasse N auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 stehe. Sie beantragte vorsorglich, diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu behandeln und führte hierzu aus: Die bisher vorliegenden Fakten seien für eine Entscheidung nicht ausreichend. Sie habe daher einen Fragenkatalog beschlossen. Hierzu werde um mündliche Beantwortung in der kommenden Sitzung gebeten. Gleichzeitig bitte sie sicherzustellen, dass die wesentlichen mündlichen Aussagen auch schriftlich als Tischvorlage vorhanden seien. Sie beantrage die Beantwortung dieser Fragen in öffentlicher Sitzung; ihres Erachtens gebe es keine zwingenden Gründe, die einer Beratung und Beschlussfassung auch der Fusionsvereinbarung in öffentlicher Sitzung entgegenstünden. Dem Schreiben beigefügt war ein 84 Fragen umfassender Katalog, der im Wesentlichen Fragen zu folgenden Themen zum Inhalt hatte: wirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse N in der Vergangenheit, Ursachen und Verantwortliche für Gewinneinbrüche bei der Sparkasse N in den letzten Jahren nebst diesbezüglichen strafrechtlichen Konsequenzen, Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse in der Zukunft (mit und ohne Fusion), Verlauf der bisherigen Fusionsverhandlungen, Zustandekommen des Entwurfs des Fusionsvertrages sowie Auswirkungen der Fusion auf Personal- und Filialbestand der Sparkasse und auf die Gewerbesteuereinnahmen. Die Tagesordnung zur Ratssitzung am 10. Oktober 2002, zu der mit Schreiben vom 30. September 2002 geladen wurde, enthielt als Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Sitzungsteils den Punkt 3 Sparkassenangelegenheit" mit den Unterpunkten 3 a) Antrag der T" und 3 b) Fusion der Sparkasse N mit der Sparkasse T1" und als Tagesordnungspunkt des öffentlichen Sitzungsteils den Punkt 9 Vereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T1". In der Sitzungsvorlage zu Punkt 3 a) ist zur Begründung ausgeführt: Mit Schreiben vom 24. September 2002 habe die T beantragt, die Entscheidung über die Fusion im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln und gebeten, als Entscheidungsgrundlagen 84 Fragen in der Sitzung zu beantworten. Diesem Antrag könne nicht entsprochen werden, da ansonsten eine Reihe von Interna bekannt gegeben werden müssten, die im Hinblick auf § 22 des Sparkassengesetzes (SpkG) nicht unbefugt verwertet werden dürften. Es sei zu befürchten, dass durch deren Wiedergabe und die sich anschließende Diskussion der Ruf der Sparkasse, ihrer Mitarbeiter und Organe in der Öffentlichkeit geschädigt werde, was zu einem Vertrauensschwund bei den Kunden führen könne. In einer öffentlichen Diskussion seien geheimhaltungsbedürftige Beiträge und Informationen von öffentlich zugänglichen Informationen praktisch nicht zu trennen. Daher sei nur folgende Verfahrensweise möglich: Beantwortung der von der T gestellten Fragen und die Kenntnisnahme und Diskussion einer umfangreichen Verwaltungsvorlage im nichtöffentlichen Teil und Beschlussfassung über die Vereinigung auf Grundlage einer gesonderten Vorlage im öffentlichen Teil der Sitzung. Bei der Diskussion im öffentlichen Teil werde insoweit strenge Diskussionsdisziplin hinsichtlich schutzwürdiger Daten und Informationen erwartet. Die Sitzungsvorlage zu Punkt 3 b) enthielt Ausführungen der Verwaltung zur Entstehungsgeschichte der Fusionspläne, zur Rentabilitätssituation und - entwicklung der Sparkasse N, zum Ablauf der Fusionsverhandlungen sowie eine Bewertung der Fusion aus Sicht der Verwaltung u.a. im Hinblick auf die künftigen Einflussmöglichkeiten der Gemeinde, die Arbeitsplatzsicherung, die Gewerbesteuereinnahmen und die künftige Versorgung der Bürger vor Ort. Die Sitzungsvorlage zu Punkt 9 enthielt ebenfalls Ausführungen zu den meisten in der Vorlage zu Punkt 3 b) behandelten Gesichtspunkten, die allerdings jeweils in unterschiedlichem Umfang gekürzt wurden. Ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 entschied der Rat unter Punkt 3 a) und b) des nichtöffentlichen Sitzungsteiles zunächst über die Befangenheit von sechs Ratsmitgliedern, die selbst bzw. deren Verwandte bei der Sparkasse N beschäftigt waren. Es wurde jeweils festgestellt, dass die Ratsmitglieder nicht befangen seien. Im Folgenden heißt es in der Niederschrift: Der Tagesordnungspunkt wird sodann ausgiebig diskutiert. Die Entscheidung ist lt. Tagesordnungspunkt für die öffentliche Sitzung vorgesehen. Wegen der fortgeschrittenen Zeit werden vom Rat keine Bedenken erhoben, die nicht öffentliche Sitzung jetzt abzubrechen und nach dem öffentlichen Teil fortzusetzen. Von der T wird beantragt, die Sitzung bis 18.15 Uhr zu unterbrechen." Im sich anschließenden öffentlichen Sitzungsteil beschloss der Rat unter dem Tagesordnungspunkt 9 - ausweislich der Niederschrift nach weiterer Diskussion" - den Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum Sparkassenzweckverband und die Vereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T2 sowie den Abschluss eines entsprechenden öffentlich- rechtlichen Vertrages mit dem Sparkassenzweckverband. Nachdem der Beklagte zu 2) nach Einholung verschiedener Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine Beanstandung des Ratsbeschluss insbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nicht zu erfolgen habe, wurde der Fusionsvertrag am 24. Oktober 2002 unterzeichnet. Einen am 28. Oktober 2002 gestellten Antrag der Klägerin zu 1) auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 (Az.: 12 L 1880/02) ab. Die Klägerin zu 1) hat am 8. November 2002 gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 sei rechtswidrig bzw. unwirksam, da an dem Beschluss sechs befangene Ratsmitglieder mitgewirkt hätten und er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen gefasst worden sei. Die Ratsmitglieder, die selbst bzw. deren Angehörige bei der Sparkasse N beschäftigt gewesen seien, seien befangen gewesen. Sie hätten einen unmittelbaren Vorteil von der Fusionsentscheidung gehabt, da im Fusionsvertrag u.a. eine für die Beschäftigten günstige Kündigungsschutzregelung enthalten gewesen sei und auch sämtliche Angestellte im Vorfeld zum Ausdruck gebracht hätten, dass der sichere Fortbestand ihrer Arbeitsplätze von der Fusion der Sparkassen abhänge. Sie sei auch berechtigt, den Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften als Verstoß gegen eigene Rechte geltend zu machen, da diese Vorschriften auch das Funktionsinteresse einer Fraktion im Rat schützten. Sie müsse als Fraktion Interessenkollisionen innerhalb des Rates offen legen können, da der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit der Ratsmitglieder vermieden werden müsse und anderenfalls keine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der Befangenheitsvorschriften stattfinde. Der gefasste Beschluss verstoße zudem gegen das Prinzip der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Entgegen ihrem Antrag vom 24. September 2002 sei ihr Fragenkatalog einschließlich Diskussion und Beratung in nichtöffentlicher Sitzung abgehandelt worden. Nach ausführlicher Diskussion der Tagesordnungspunkte 3 a) und 3 b) sei die Sitzung öffentlich fortgeführt worden. Unter Ziffer 9 der Tagesordnung sei über die Fusion der Sparkasse N mit der Sparkasse T2 kurz beraten und sodann über die Anträge abgestimmt worden. Die Beantwortung der Fragen in öffentlicher Sitzung sei möglich gewesen, ohne schutzwürdige Interessen Dritter zu verletzen. Soweit überhaupt geheimhaltungsbedürftige Tatbestände durch die Fragen tangiert worden seien, hätten die Fragen auf eine Art und Weise beantwortet werden können, mit der die Berührung von sensiblen Daten vermieden worden wäre. Soweit der Bürgermeister der Überzeugung gewesen sei, dass einzelne Fragen nicht in öffentlicher Sitzung hätten behandelt werden dürfen, hätten diese einzelnen Fragen in einem weiteren Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können. Sie habe das Recht, an der Aufklärung der Umstände und Hintergründe mitzuwirken, die zu der Fusion geführt hätten. Ihr sei als Fraktion die Öffentlichkeitsarbeit als subjektives Organrecht zugewiesen. Vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Verletzung der Befangenheitsvorschriften werde die Notwendigkeit der Behandlung des Tagesordnungspunktes in öffentlicher Sitzung besonders deutlich. Es bestehe auch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses, da es in den Kommunen des Kreises T3 weitere Fusionsbestrebungen gebe und zudem in einem weiteren Verfahren die Folgen der Rechtswidrigkeit des Beschlusses für die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge zu prüfen wären. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 ist der Kläger zu 2) dem Verfahren auf Klägerseite beigetreten. Die Kläger haben ihre Klage mit gleichem Schriftsatz zudem auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert und zur Begründung ausgeführt: Sowohl die Erstreckung der Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) als auch der Beitritt des Klägers zu 2) seien sachdienlich, da der Streitstoff identisch sei, das Verfahren nicht verzögert und eine endgültige Beilegung des Rechtsstreites hierdurch gefördert werde. Der Kläger zu 2) sei als Ratsmitglied ebenfalls befugt, die angeführten Rechtsverstöße geltend zu machen, zumal durch die Mitwirkung befangener Ratsmitglieder die freie Willensbildung des einzelnen Ratsmitglieds beeinträchtigt werde. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet hat. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Ratsbeschluss des Rates der Gemeinde Möhnesee vom 10. Oktober 2002 über den Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum Sparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X, über die Aufnahme der Sparkasse N durch die Sparkasse T2 und über den Abschluss des öffentlich- rechtlichen Vertrages zwischen dem Sparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X und der Gemeinde N ihre organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt, Der Beklagte zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle bereits ein Feststellungsinteresse der Kläger, da weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder ein Interesse an einem Präjudiz bestehe. Zudem hätten die Kläger die Möglichkeit gehabt, sich unter Einschaltung der Kommunalaufsicht gegen den Ratsbeschluss zu wehren. Auch fehle es an der Klagebefugnis, da die Vorschriften über die Befangenheit weder Ratsmitgliedern noch Fraktionen subjektive Organrechte vermittelten. Der subjektiven Klageänderung werde im Übrigen nicht zugestimmt. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, da eine Mitwirkung befangener Ratsmitglieder ebenso wenig vorgelegen habe wie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Da die Kläger ihre gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen, vgl. § 92 Abs.3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit die Kläger geltend machen, der Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 verletzte sie in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten, da sechs befangene Ratsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten. Insoweit fehlt es bereits an der im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis der Kläger. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe (kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage") ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 7 B 208.87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, S. 470; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, S.31 ff. Nach diesem Maßstab sind die Kläger in Bezug auf die gerügte Mitwirkung befangener Ratsmitglieder am streitgegenständlichen Ratsbeschluss nicht klagebefugt. Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 Abs.2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) auszuschließenden Ratsmitgliedes verletzt keine im Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der übrigen Ratsmitglieder vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1998, S.325 f. oder der Ratsfraktionen. Der Ausschluss befangener Ratsmitglieder bezweckt, Ratsmitglieder von der Abstimmung im Einzelfall fernzuhalten, um im öffentlichen Interesse eine unvoreingenommene, nicht durch unsachliche Motive bestimmte Beschlussfassung des Rates sicherzustellen. Mittelbare Auswirkungen eines Ausschlusses auf organschaftliche Rechtspositionen des einzelnen Ratsmitglieds - wie etwa auf das Stimmgewicht des einzelnen Ratsmitglieds - sind nur nicht bezweckte Nebenfolgen, Rechtsreflexe der Befangenheitsvorschriften, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, a.a.O. so dass dem Kläger zu 2) als Ratsmitglied insoweit kein wehrfähiges subjektives Organrecht zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 1), da die unberechtigte Mitwirkung eines im öffentlichen Interesse auszuschließenden Ratsmitglieds sich allenfalls mittelbar auf die einer Ratsfraktion zugewiesenen Mitwirkungsrechte - etwa bei der Willensbildung und Entscheidung des Rates - auswirkt, so dass beiden Klägern insoweit die Klagebefugnis fehlt. Soweit die Kläger geltend machen, der Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 verletze ihre organschaftlichen Mitwirkungsrechte, da er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zustande gekommen sei, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger sind insoweit zunächst klagebefugt, da Ratsmitgliedern und Ratsfraktionen grundsätzlich ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs.2 Satz 1 GO NRW durch den Rat zusteht, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, a.a.O. und eine Verletzung dieser Rechte durch den Ratsbeschluss vorliegend zumindest möglich erscheint. Der Zulässigkeit der Klage steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der streitige Ratsbeschluss über die Sparkassenfusion mittlerweile außenwirksam vollzogen ist. Insoweit kann den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Interesse an der begehrten Feststellung der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte trotz des mittlerweile erfolgten Vollzugs des Ratsbeschlusses nicht grundsätzlich abgesprochen werden, da eine entsprechende Feststellung zumindest geeignet wäre, dazu beizutragen, dass ihre subjektiven Mitwirkungsrechte in Zukunft unabhängig vom konkreten Einzelfall sensibler beachtet werden, was für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht. Die Klage ist schließlich auch in Ansehung dessen zulässig, dass der Kläger zu 2) dem Verfahren erst nach Klageerhebung durch die Klägerin zu 1) beigetreten und die Klage auch erst nachträglich auf den Beklagten zu 3) erstreckt worden ist. Zwar haben die Beklagten in die hierin liegenden subjektiven Klageänderungen im Sinne des § 91 Abs.1 VwGO nicht eingewilligt, doch hält die Kammer die Klageänderung bzw. -erweiterung auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite für sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 91 Rz.19. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da durch die Klageänderung der Prozessstoff nicht wesentlich erweitert wird und eine Klärung der Rechtsverhältnisse auch im Hinblick auf das einzelne Ratsmitglied und im Hinblick auf den nunmehr beklagten Rat, dem die geltend gemachte Rechtsverletzung als Organ gerade angelastet wird, einer endgültigen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten dienlich ist. Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung ihres organschaftlichen Rechtes auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit berufen, ist die Klage jedoch unbegründet. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob neben der Beschlussfassung auch - wie die Kläger meinen - die dem Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 zugrundeliegende Beratung (vollständig) im öffentlichen Teil der Ratssitzung hätte erfolgen müssen. Denn die Kläger können sich auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit durch die Beratung der Angelegenheit lediglich im nichtöffentlichen Sitzungsteil nicht mehr berufen. Soweit die Kläger geltend machen, die Angelegenheit habe vollständig in öffentlicher Sitzung beraten werden müssen, setzen sie sich hiermit nämlich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorverhalten im Rahmen der Ratssitzung am 10. Oktober 2002, so dass sich ihr Vorbringen, sie seien durch die Beratung im nichtöffentlichen Sitzungsteil in ihren Mitwirkungsrechten verletzt worden, als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Insoweit ist anerkannt, dass der Geltendmachung einer Rechtsposition der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall entgegenstehen kann, wenn sich der Berechtigte mit seiner Rechtsausübung treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen Vorverhalten setzt (venire contra factum proprium"). Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 6 B 75/94 -, abrufbar in JURIS; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10/97 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 329. Dies ist vorliegend anzunehmen. Auf den Antrag der Klägerin zu 1), die Sparkassenfusion in öffentlicher Sitzung zu beraten, hat der Bürgermeister in der Sitzungsvorlage zu Punkt 3 a) der Tagesordnung unter Berufung auf seiner Ansicht nach geheimhaltungsbedürftige Umstände ausgeführt, die Angelegenheit könne allenfalls teilweise in öffentlicher Sitzung angehandelt werden. Dieses Vorgehen haben die Kläger akzeptiert. Die Kläger haben ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 bei der Beratung des Tagesordnungspunktes 3 keine Entscheidung des Rates über diese vermeintlich rechtsfehlerhafte Behandlung der Angelegenheit durch den Bürgermeister herbeigeführt, namentlich keinen Geschäftsordnungsantrag auf Beratung der Angelegenheit im öffentlichen Sitzungsteil gestellt, vgl. § 13 Abs.1 Satz 2 lit. f) der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde Möhnesee vom 28. Oktober 1999 i.d.F. vom 15. Februar 2001 (GO Rat). Vielmehr haben sie sich, nachdem vom Rat zunächst über die Befangenheit einzelner Ratsmitglieder entschieden worden war, rügelos auf die folgende ausgiebige Sachdiskussion eingelassen und damit den Anschein erweckt, mit der vom Bürgermeister vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden zu sein. Dies gilt umso mehr, als nach Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Vorfeld der Ratssitzung zwischen den Vorsitzenden der Ratsfraktionen über diese Verfahrensweise Einvernehmen hergestellt wurde. Haben die Kläger danach die vorgesehene Verfahrensweise akzeptiert, ohne sich der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gegen den nunmehr gerügten Verfahrensfehler zu bedienen und ohne insbesondere den Rat hiermit zu befassen, sondern sich vielmehr auf eine absprachegemäße Sachdiskussion im nichtöffentlichen Sitzungsteil eingelassen, ist es ihnen unter dem Gesichtspunkt des Widerspruchs zu ihrem eigenen Vorverhalten nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf eine diesbezügliche Verletzung von Organrechten durch den Rat zu berufen. Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließlich ausgeführt haben, sie seien auch in ihren Informationsrechten verletzt worden, weil die von der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Sparkassenfusion gestellten Fragen im Vorfeld der Beschlussfassung inhaltlich nicht hinreichend beantwortet worden seien, vermag dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage zu führen, weil eine unzureichende Information durch die Verwaltung ersichtlich keine Verletzung organschaftlicher Rechte der Kläger durch den beklagten Rat, sondern allenfalls durch den Bürgermeister darstellt. Ergänzend ist insoweit allerdings anzumerken, dass dieses Vorbringen auch einer aufrechterhaltenen Klage gegen den Beklagten zu 2) voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen hätte, da es sich insoweit um eine wesentliche Änderung des Prozessstoffes und damit um eine unzulässige Klageerweiterung gehandelt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.