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Beschluss

1 L 1765/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:1117.1L1765.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: I. Die Antragstellerin mit Sitz in Q wird im Handelsregister von N als „Einpersonengesellschaft" geführt. Ihr einziger Gesellschafter ist die „F „ mit einer spanischen Steuernummer, ihre alleinige Geschäftsführerin ist eine brasilianische Staatsangehörige. Die Antragstellerin meldete zum 10. Oktober 2003 beim Antragsgegner ein Gewerbe mit der Tätigkeit: „Vermittlung von Glücksspielen, die in NRW zugelassen sind" für die Betriebsstätte B in X an. Im Rahmen seiner Ermittlungen stellte der Antragsgegner fest, dass in diesem Geschäftslokal sog. Wett- bzw. Spielpläne und Tippzettel auslagen. Diese Spielpläne boten unter dem Firmennamen der Antragstellerin den interessierten Spielern zahlreiche Wettmöglichkeiten mit Quotenausweisung u. a. auf den Ausgang von Fußballspielen. Nach der Aussage eines Mitarbeiters der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner wurden die in der Betriebsstätte B angenommenen Wetten an den Veranstalter in Spanien weitergeleitet. Die Fa. X erklärte auf Nachfrage des Antragsgegners, dass zwischen der Antragstellerin und ihr selbst oder einer ihrer Tochter- oder Schwesterfirmen kein Rechtsverhältnis bestehe. - Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2003 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung des Gewerbebetriebes in dem Hause B in X und ordnete die Schließung des Gewerbebetriebes spätestens für den 24. Oktober 2003, 24.00 h, an. Ferner drohte er der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Fall der erfolglosen Festsetzung des Zwangsgeldes den unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der Geschäftsräume an. - Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie Spielgemeinschaften zur Teilnahme an staatlichen Lotterien und Sportwetten, die im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassen seien, veranstalte. Ferner habe ihr Mitarbeiter nicht von einer Weiterleitung an den „Veranstalter" in T2 gesprochen, sondern allenfalls „Vermittler" meinen können. Die Wetten würden von der Annahmestelle nach T2 weitergeleitet, wo Spielgemeinschaften gebildet und an „P" abgeführt würden. Sie übermittele Wetten nicht an Veranstalter, die in Deutschland nicht zugelassen seien, sondern an die Firma „P". Ihre Spielpläne würden für alle Länder, in denen sie tätig sei, einheitlich gedruckt. Begegnungen, die bei „P" nicht angeboten würden, seien im Computer gesperrt. Außerdem sei die Ordnungsverfügung wegen der unterlassenen Anhörung bereits formell rechtswidrig. 2 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 24. Oktober 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 3 Der Antragsgegner beantragt unter Hinweis auf die Begründung seiner Ordnungsverfügung, den Antrag abzulehnen. 4 II. Der vorliegende Antrag ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) zulässig, aber unbegründet. Hierfür ist maßgeblich, dass sich die Regelungen in dem angefochtenen, auch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Bescheid bei der in einem Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und zudem kein Grund besteht, die Antragstellerin von der Vollziehung der angefochtenen Regelungen zu verschonen, weil auch die Interessenabwägung im Übrigen zu ihren Lasten ausfällt. 5 Durchgreifende formelle Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid insbesondere wegen der unterlassenen Anhörung gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602; VwVfG NRW) bestehen nicht, weil dieser Mangel durch die Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 45 Rn. 42 f.). 6 Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). Nach dieser Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist hier der Fall. Denn die Antragstellerin veranstaltet in ihrem Betrieb B in X Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis. 7 Sportwetten sind tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = Gewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N. 9 Dabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, dass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, 10 vgl. BGH a. a. O 11 oder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht ausgeschlossen ist, 12 so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, 13 den Glücksspielcharakter der Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt nachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss der Sportwette dar und begründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. 14 Vgl. BVerwG a. a. O. 15 Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche Glücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine behördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002, BGBl I S. 3390) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. 16 Die Antragstellerin ist auch Veranstalterin der Sportwetten. Bereits das Angebot zum Abschluss eines Wettvertrages verwirklicht (im strafrechtlichen Sinne tatbestandlich) das (unerlaubte) „Veranstalten" eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. 17 Vgl. BGH a. a. O. m. w. N. 18 Das Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein Unternehmen, ein Glücksspiel idR auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es genügt, dass der Veranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft. 19 Vgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 11. 20 Die Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. 21 Vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1954, S. 1777 (betr. Abgrenzung Lotterie-Glücksspiel; auch zur Frage der „unerlaubten" Veranstaltung in einem anderen Bundesland). 22 Die Sportwette ähnelt eher der klassischen Lotterie als den anderen bekannten Glücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit mechanischen Hilfsmitteln oder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die Spieler sich zur Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort befinden müssen und sich auch vermittelnder Hilfspersonen bedienen können. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet wird, an dem das Spielangebot des Veranstalters angenommen (oder schon eine bloße invitatio ad offerendum in Gestalt eines Spielplanes wahrgenommen) werden kann. 23 Nach diesen rechtlichen Maßstäben spricht alles dafür, dass die Antragstellerin im Land Nordrhein-Westfalen Glücksspiel veranstaltet, indem sie den interessierten Spielern in ihrem Betrieb B in X den Abschluss von Sportwettverträgen unter Auslage von Spielplänen und Tippzetteln unter ihrem eigenen Namen anbietet. Eine erlaubte Vermittlungstätigkeit für ein zugelassenes Wettunternehmen hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die X erklärte unter dem 30. Oktober 2003 gegenüber dem Antragsgegner, dass bei ihrem ODDSET-System keine Wetten vom Ausland angenommen werden dürften. Weil die Antragstellerin aber ihre Wetten unstreitig über Spanien weiterleitet, kann es sich nicht um eine direkte Vermittlungstätigkeit für das - zugelassene - ODDSET-System des X handeln. Hierfür spricht auch, dass bei einer Kontrolle des Antragsgegners in dem Betrieb der Antragstellerin am 23. Oktober 2003 auf den dort installierten Bildschirmen Internetseiten der Veranstalter „H" und der österreichischen Firma „T 3" aufgerufen waren, die keine Sportwettenkonzession für Nordrhein-Westfalen besitzen. Hinweise auf eine zusätzliche oder die ausschließliche Vermittlungstätigkeit für einen namentlichen Veranstalter sind den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Spielplänen nicht zu entnehmen. Die bloße Deklaration in dem von der Antragstellerin ausgegebenen „Auftrag und Vollmacht zum Beitritt einer Spielgemeinschaft" reicht nicht aus, um die Annahme der Veranstaltereigenschaft der Antragstellerin zu widerlegen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 24 Selbst wenn nach dem Vortrag der Antragstellerin unterstellt würde, dass sie lediglich vermittelnd tätig wird, wäre die Schließungsverfügung im Ergebnis rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die behauptete (aber nicht ansatzweise substantiierte) Vermittlungstätigkeit für ein von der Antragstellerin nicht näher spezifiziertes „Oddset", die angeblich über T2 abgewickelt wird. Weil nach Aussage des Westlotto bei dessen genehmigtem ODDSET-System aber keine Wetten aus dem Ausland angenommen werden (dürfen), werden diese Wetten aber augenscheinlich nicht an ein Unternehmen vermittelt, das über eine Sportwettenerlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. u.) verfügt. Damit würde die Antragstellerin jedenfalls eine nach den Vorschriften der §§ 284 Abs. 1, 27 StGB strafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel begehen, was eine Schließungsverfügung gegen ihren Betrieb ebenfalls rechtfertigen würde. 25 Vgl. in st. Rspr.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 - und - 4 B 2124/02 - und vom 23. Dezember 2002 - 4 B 2163/02 -. 26 Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung wäre in diesem Falle § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein, 27 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101, 28 womit auch Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches Ausgangspunkt ordnungsbehördlichen Einschreitens sein können. 29 Die Antragstellerin verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Recht der Sportwetten gemäß Art. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes der Wirtschaft zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat hinsichtlich dieser besonderen Materie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Materie wurde daher im Lande Nordrhein-Westfalen bereits 1955 durch den Landesgesetzgeber in Form des Sportwettengesetzes geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 03. Mai 1955 (SVG NRW 7126) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV NRW 687) kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Dies ist bei der Antragstellerin offenkundig schon deswegen nicht der Fall, weil sie eine (privatrechtlich organisierte) Personengesellschaft nach spanischem Recht ist. Dass ihr einziger Gesellschafter eine juristische Person öffentlichen Rechts sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. 30 Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes getroffene landesrechtliche Zulassungsregelung für Sportwettenunternehmen kann auch nicht durch eine anderweitige, außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte Zulassung ersetzt werden. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 4 B 2163/02 -. 32 Die Vorschriften des - zwar nicht unmittelbar vom EU-Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland, aber auf Grund der nach Inlandsrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Materie von dessen Bundesland Nordrhein-Westfalen erlassenen - Sportwettengesetzes sind auch gemeinschaftsrechtlich bedenkenfrei. Es enthält keine Regelung, die einen Dienstleister aus einem anderen EU-Mitgliedstaat aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem inländischen Anbieter diskriminiert. Die Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das Ziel der Eindämmung und Kontrolle des Glücksspiels auch insoweit gegeben, als das Sportwettengesetz als Träger von Wettunternehmen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts zulässt. 33 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 - (Läärä ./. Finnischer Staat). 34 Eine Sportwettenzulassung für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Antragstellerin nicht. Sie ist auch nicht zulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten Vorschrift nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von solchen Personen dominierte juristische Personen des privaten Rechts für zulassungsfähig erklärt. Die Antragstellerin erfüllt - wie bereits dargelegt- eine diese Anforderungen nicht. 35 Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob - was hier nicht ersichtlich ist - die Antragstellerin möglicherweise eine ordnungsgemäße Erlaubnis der spanischen Behörden zum Veranstalten von Sportwetten nach spanischem Recht besitzt. Denn für das vorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie keine Zulassung zum Wettunternehmen nach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines Mitgliedstaates nicht grundsätzlich zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern berechtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt C 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Glücksspiel aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Sozialordnung, besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum Glücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können. Die Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. 36 Vgl. EUGH, Urteil vom 06. November 2003 - C 243/01 - (Gambelli). 37 Maßgeblich ist, dass die nationalen Regelungen keine Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit enthalten und im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind. 38 Vgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. Zenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer Staat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR- Lex). 39 Diese Rechtsprechung ist durch den EUGH in seiner Entscheidung vom 06. November 2003 (H1 ) - C 243/01 - bestätigt worden. In den dortigen Entscheidungsgründen hat der EUGH eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Beteiligung an Ausschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über Sportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis von den nationalen (im Falle H2: italienischen) Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt werden können als von denjenigen aus dem Ausland (- C 243/01 - Rn. 71). Die auferlegten Beschränkungen im Bereich der Ausschreibungen müssen nach Auffassung des Gerichtshofes unterschiedslos anwendbar sein, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für im Inland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten (- C 243/01 - Rn. 70). Indes hat der EUGH seine Rechtsprechung aus dem Fall M1 in dem vom Sachverhalt mit diesem nicht vergleichbaren Fall H1 nicht geändert. Die H1-Entscheidung beruhte auf dem Sachverhalt, dass der italienische Staat dem Nationalen Italienischen Olympischen Komitee nach (unklaren) Vorgaben die Kontrolle über die Ausgabe von Sportwettenkonzessionen verliehen hat. Im Falle M1 ging es dagegen um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten verlieh, mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt eine derartige Konzessionierungsregelung unter Berücksichtigung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrecht, die den Vorteil biete, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, diene auch der Verwirklichung der Ziele (- C-124/97 - M1 - Rn. 37). Der EUGH unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung der in der finnischen Vorschrift enthaltenen Verpflichtung der zugelassenen öffentlich-rechtlichen Vereinigung zur Abführung der Erträge aus ihrer Betriebstätigkeit als einer (im Vergleich zu sonstigen Konzessionen) deutlich wirksameren Maßnahme, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (- C-124/97 - M1 - Rn. 41, 42). Eine mit der im Falle M1 herangezogenen finnischen Norm vergleichbare Vorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 und 2 des Sportwettengesetzes. Danach ist als Gewinn die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten; der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. Nach diesen Maßgaben ist die nordrhein-westfälische Regelung, nach der Sportwettenkonzessionen nur an öffentlich-rechtlich kontrollierte juristische Personen erteilt werden dürfen, mit dem Gemeinschaftsrecht konform. 40 Die Veranstalter, für die die Antragstellerin möglicherweise vermittelnd tätig geworden ist (z. B. auch H oder „T") verfügen ebenfalls nicht über eine Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht. 41 Die Verfügung des Antragsgegners ist auch erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel, nämlich unerlaubtes Glücksspiel im Rahmen eines Gewerbebetriebes zu verhindern, zu erreichen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 42 Die Androhung des Zwangsmittels eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 60 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ein Zwangsgeld festsetzen. Soweit in der Androhung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zu setzen ist, ist diese Frist vorliegend mit zwei Tagen vertretbar. Hierbei durfte der Antragsgegner berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar das Gewerbe „Vermittlung von Glücksspielen, die in NRW zugelassen sind" für die Betriebsstätte B in X angemeldet hatte, stattdessen aber Sportwettverträge im eigenen Namen (oder für nicht zugelassene Veranstalter) abgeschlossen hatte; eine Verbindung zu den (zugelassenen) Sportwettenveranstaltern im Lande Nordrhein-Westfalen bestand und besteht nachweislich nicht. Die insoweit unzutreffenden Angaben in der Gewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 10. Oktober 2003 rechtfertigen die äußerst knappe Fristsetzung. Die praktische Einstellung des Betriebes ist auch ersichtlich innerhalb von zwei Tagen möglich, weil sie im Wesentlichen in der Abschaltung der Kommunikationsleitungen nach Spanien und der Beseitigung der Wettunterlagen besteht. 43 Die weitere Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichtbeachtung der Schließungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stößt ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes den unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Der unmittelbare Zwang wurde hier auch zulässigerweise nur für den Fall einer erfolglosen Zwangsgeldfestsetzung angedroht (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW) 44 Bei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Fortführung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Es besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse daran, objektiv strafbares Verhalten in der Gestalt der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen in dem unter Umständen langen Zeitraum zu unterbinden, der bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung verstreichen kann. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 4 B 1605/03 -. 46 Die privaten Interessen der Antragstellerin, weiterhin Wetten anzunehmen, haben dahinter zurückzutreten. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses Untersagungsverfahrens angemessen ist. 48 Vgl. OVG NRW a. a. O. 49