Beschluss
1 L 1646/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:1117.1L1646.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller meldete zum 20. Juli 2003 die Tätigkeit "Datenübertragungszentrale, Sportinformationsdienst, Onlinekurierdienst" bei der Stadt X als Gewerbe an. Bei einer Überprüfung am 01. Oktober 2003 stellte der Antragsgegner fest, dass in der Betriebsstätte Sportwetten unter Hinweis auf "F " angenommen und Gewinne ausgezahlt wurden. Daraufhin ließ der Antragsgegner die Betriebsräume des Antragstellers im Hause C3straße in X gegen 15.15 h schließen. Bei einer Nachkontrolle gegen 16.15 h stellte der Antragsgegner fest, dass die Wettannahme wieder geöffnet war und zehn Spieler dort anwesend waren. Daraufhin schloss der Antragsgegner die Betriebsräume erneut und versiegelte sie. Unter dem 02. Oktober 2003 bestätigte der Antragsgegner dieses Vorgehen schriftlich und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Gegen diesen "Bescheid" vom 02. Oktober 2003 legte der Antragsteller am 06. Oktober 2003 Widerspruch ein. Er meint u. a., dass die Vermittlung von Sportwetten zulässig sei, zumal der Veranstalter "F " nach englischem Recht Sportwetten veranstalten dürfe. Der Antragsteller beantragt mit seinem Antrag auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes vom 06. Oktober 2003 wörtlich, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 06. Oktober 2003 und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 02. Oktober 2003 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag bleibt insgesamt erfolglos. Jedoch kommt die "Verfügung" vom 02. Oktober 2003 als Gegenstand des ausdrücklichen Antrages auf Regelung der sofortigen Vollziehung nicht in Frage, weil sie keine eigenständige Regelung enthält. Mit dieser "Verfügung" bestätigte der Antragsgegner die Versiegelung des Betriebes des Antragstellers vom Vortage. Rechtsgrundlage der Bestätigung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602). Danach ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Die Bestätigung stellt jedoch keinen Neuerlass des Verwaltungsaktes dar, sondern ist lediglich eine schlichthoheitliche Maßnahme zu Beweiszwecken. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 37 Rn. 23. Auch eine im Sofortvollzug durchgeführte Gebäudeversiegelung kann entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bestätigt werden, ohne dass diese Bestätigung eigene Verwaltungsaktsqualität erlangt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 549. Aus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 02. Oktober 2003 über die Vorgänge um die Schließung des Ladenlokals am 01. Oktober 2003 ergibt sich, dass der Antragsteller selbst sofort mündlich "Widerspruch" gegen die nach 16.15 h erfolgte Schließung eingelegt hatte. Hierin kann unproblematisch ein Verlangen nach schriftlicher Bestätigung gesehen werden; das berechtigte Interesse des Antragstellers an einer Bestätigung ergibt sich schon aus dem Interesse, wirksam Rechtsschutz gegen die Schließung zu erlangen. Weil hiernach die Bestätigung vom 02. Oktober 2003 mangels Verwaltungsaktseigenschaft nicht Gegenstand einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (eines Verwaltungsaktes) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sein kann, geht die entsprechende Anordnung in der Bestätigung ins Leere, so dass insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche Vollziehungsregelung besteht. Rechtlicher Ansatzpunkt für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung kann daher nur die bestätigte ursprüngliche Maßnahme, d. h. die Versiegelung des Betriebes vom 01. Oktober 2003 um 16.40 h, sein. Ob eine Versiegelung von Gebäuden einen Verwaltungsakt darstellt, muss an dieser Stelle indes nicht abschließend geklärt werden. Gemäß § 18 Abs. 2 des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) sind, wenn ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2 VwVG) wird, hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift für landesrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Regelung des § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NRW S. 47) in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2002 (GV NRW S. 634), der bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die §§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 für entsprechend gelten lässt, kann gegen die Versiegelung von Gebäuden im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Vgl. OVG NRW a. a. O. Dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) folgend, ist der Antrag entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auszulegen. Jedoch bleibt der Antrag auch als statthafter Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 06. Oktober 2003 gegen die Versiegelung seines Betriebes in der C3straße in X anzuordnen und die Versiegelung zu beseitigen, erfolglos. Dieser Antrag ist zwar nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Grund der zwischenzeitlichen (vorübergehenden) Gewerbeabmeldung des Antragstellers unzulässig (geworden). Denn auch wenn der Antragsteller sein Gewerbe zunächst freiwillig abgemeldet hat, geschah dies offenkundig nur in Folge der zwangsweisen Schließung des Geschäftslokals. Da solche Handlungen, die der Adressat einer Vollstreckungsverfügung unter dem Druck der Vollstreckung vorgenommen hat, grundsätzlich der Behörde als Vollziehung zugerechnet werden, vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 179, kann die Gewerbeabmeldung, auch wenn sie hier nach der Vollstreckung erfolgte, hier nicht zu Ungunsten des Antragstellers gewertet werden. Doch auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers vom Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgeht, ist der Antrag unbegründet, weil die Versiegelung des Betriebes nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter Abwägung mit den berechtigten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seines Gewerbebetriebes zu Recht erfolgt ist. Rechtsgrundlage für die Versiegelung der Betriebsstätte des Antragstellers in der Cstraße in X ist § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV NRW S. 156). Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln gehört u. a. der hier in Gestalt der Schließung und Versiegelung angewandte unmittelbare Zwang (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW). Rechtsmittel hiergegen haben gemäß § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner handelte auch gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb seiner Befugnisse. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fiktiver Grundverwaltungsakt, den er im gestreckten Verfahren erlassen hätte, wenn dafür Zeit gewesen wäre, und mit dem er den Antragsteller als einen möglichen Pflichtigen zu der Handlung aufgefordert hätte, rechtmäßig gewesen wäre. Vgl. Möller/Wilhelm, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl.1993, S. 119. Dieser Grundverwaltungsakt für die Versiegelung des Ladenlokals des Antragstellers ist eine Schließungsanordnung auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW) 1999, 101. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche Glücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine behördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002, BGBl I S. 3390) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Hierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = Gewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N. Dabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, dass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, vgl. BGH a. a. O oder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht ausgeschlossen ist, so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, den Glücksspielcharakter einer Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt nachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss einer Sportwette dar und begründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. Vgl. BVerwG a. a. O. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im vorliegenden Falle darin, dass die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 StGB) erfüllt. Dahinstehen kann zu Gunsten des Antragstellers, ob er mit seinem Gewerbe "Datenübertragungszentrale, Sportinformationsdienst, Onlinekurierdienst" nicht schon in eigener Person als Vermittler Wettunternehmen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis "veranstaltet" und insoweit den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB als Täter erfüllt mit der weiteren Folge, dass Ermächtigungsgrundlage für eine Gewerbeuntersagung § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wäre, dessen Eingriffsvoraussetzungen in diesem Falle zweifelsfrei vorlägen. Einerseits verwirklicht bereits das Angebot zum Abschluss eines Wettvertrages im strafrechtlichen Sinne tatbestandlich das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Vgl. BGH a. a. O. m. w. N. Andererseits will der Antragsteller nicht selbst Vertragspartner der von ihm zustande gebrachten Sportwettverträge werden, denn er vermittelt diese Verträge lediglich für die Fa. F . Es spricht deshalb Einiges dafür, dass er nicht selbst Veranstalter eines Glücksspiels ist. Auch muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Antragsteller den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt. Dieser Tatbestand tritt ohnehin hinter die Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels zurück. Vgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 14 b. Denn bei der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers handelt es sich jedenfalls objektiv-tatbestandlich um eine ebenfalls strafbewehrte Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel, indem er im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennimmt und an die Fa. F weiterleitet, die unstreitig ihrerseits als Veranstalter der als Glücksspiele einzustufenden Sportwetten fungiert. Vgl. zur Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel durch Vermittler für nicht zugelassene Wettunternehmen in st. Rspr.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 - und - 4 B 2124/02 - und vom 23. Dezember 2002 - 4 B 2163/02 -. Dabei veranstaltet die Fa. F ihre Glücksspiele (auch) in Nordrhein-Westfalen. Das Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein Unternehmen, ein Glücksspiel i.d.R. auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es genügt, dass der Veranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft. Vgl. Fischer a. a. O. Rn. 11. Die Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. Vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54 - in: NJW 1954, S. 1777 (betr. Abgrenzung Lotterie- Glücksspiel; auch zur Frage der "unerlaubten" Veranstaltung in einem anderen Bundesland). In ihrer Durchführung ähnelt die Sportwette eher der klassischen Lotterie als den anderen bekannten Glücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit mechanischen Hilfsmitteln oder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die Spieler sich zur Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort befinden müssen und sich stattdessen der ortsansässigen Vermittler bedienen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet wird, an dem das Spielangebot des Veranstalters angenommen (oder schon eine bloße invitatio ad offerendum in Gestalt eines Spielplanes wahrgenommen) werden kann. Danach veranstaltet die Fa. F im Land Nordrhein-Westfalen Glücksspiel, indem sie den interessierten Spielern hier durch Vermittler den Abschluss von Sportwettverträgen anbietet. Hiernach ist Veranstaltungort jedenfalls auch der Sitz des Vermittlers, im vorliegenden Falle ist dies seine Betriebsstätte in X. Der Antragsteller begeht tatbestandliche Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel. Denn er vermittelt mit seiner Sportwettenannahmestelle Sportwetten für ein Wettunternehmen, das im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten im Lande Nordrhein-Westfalen ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, weil es nicht zugelassen ist. Es erfüllt auch bereits die Voraussetzungen für die Zulassung als Wettunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen nicht. In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Recht der Sportwetten gemäß Art. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes der Wirtschaft zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat hinsichtlich dieser besonderen Materie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Materie wurde daher im Lande Nordrhein-Westfalen bereits 1955 durch den Landesgesetzgeber in Form des Sportwettengesetzes geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 03. Mai 1955 (SGV NRW 7126) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV NRW 687) kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 des Sportwettengesetzes dürfen Sportwetten für Wettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes getroffene landesrechtliche Zulassungsregelung für Sportwettenunternehmen kann nicht durch eine anderweitige, außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene Zulassung ersetzt werden. Daher spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Fa. F möglicherweise eine ordnungsgemäße Erlaubnis der englischen Behörden zum Veranstalten von Sportwetten nach englischem Recht besitzt. Denn für das vorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie ganz offensichtlich keine Zulassung zum Wettunternehmen nach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines Mitgliedstaates nicht grundsätzlich zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern berechtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt C 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Glücksspiel aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Sozialordnung, besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum Glücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können. Die Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Vgl. EUGH, Urteil vom 06. November 2003 - C 243/01 - (Gambelli). Maßgeblich ist, dass die nationalen Regelungen keine Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit enthalten und im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind. Vgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. Zenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer Staat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR- Lex). Diese Rechtsprechung ist durch den EUGH in seiner Entscheidung vom 06. November 2003 (H1 ) - C 243/01 - bestätigt worden. In den dortigen Entscheidungsgründen hat der EUGH eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Beteiligung an Ausschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über Sportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis von den nationalen (im Falle H1: italienischen) Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt werden können als von denjenigen aus dem Ausland (- C 243/01 - Rn. 71). Die auferlegten Beschränkungen im Bereich der Ausschreibungen müssen nach Auffassung des Gerichtshofes unterschiedslos anwendbar sein, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für im Inland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten (- C 243/01 - Rn. 70). Indes hat der EUGH seine Rechtsprechung aus dem Fall M in dem vom Sachverhalt mit diesem nicht vergleichbaren Fall H nicht geändert. Die H-Entscheidung beruhte auf dem Sachverhalt, dass der italienische Staat dem Nationalen Italienischen Olympischen Komitee nach (unklaren) Vorgaben die Kontrolle über die Ausgabe von Sportwettenkonzessionen verliehen hat. Im Falle M ging es dagegen um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten verlieh, mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt eine derartige Konzessionierungsregelung unter Berücksichtigung der am Allgemeininteresse ausgerichteten Ziele nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrecht, die den Vorteil biete, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, diene auch der Verwirklichung der Ziele (- C-124/97 - M - Rn. 37). Der EUGH unterstrich hierin die Bedeutung der in der finnischen Vorschrift enthaltenen Verpflichtung der zugelassenen öffentlich- rechtlichen Vereinigung zur Abführung der Erträge aus ihrer Betriebstätigkeit als einer (im Vergleich zu sonstigen Konzessionen) deutlich wirksameren Maßnahme, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (M Rn. 41, 42). Eine mit der im Falle M herangezogenen finnischen Norm vergleichbare Vorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 und 2 des Sportwettengesetzes. Danach ist als Gewinn die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten; der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. Nach diesen Maßgaben ist die nordrhein-westfälische Regelung, nach der Sportwettenkonzessionen nur an öffentlich-rechtlich kontrollierte juristische Personen erteilt werden dürfen, mit dem Gemeinschaftsrecht konform. Eine Sportwettenzulassung für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Fa. F nicht. Sie ist auch nicht zulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten Vorschrift nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von solchen Personen dominierte juristische Personen des privaten Rechts für zulassungsfähig erklärt. Die Fa. F gehört offensichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Die Verfügung des gemäß § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständigen Antragsgegners, die gemäß § 17 Abs. 1 OBG zu Recht gegen den Antragsteller als Handlungsstörer ergangen wäre, wäre auch erforderlich und geeignet gewesen, um das angestrebte Ziel, die Verhinderung unerlaubten Glücksspiels, zu erreichen. Das Verwaltungshandeln in Form der Versiegelung der Geschäftsräume des Antragstellers war auch im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW für die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist ein Zustand, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt; gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2000 - 5 A 291/00 - m. w. N. Dies ist hier der Fall. Denn vorliegend bestand eine gegenwärtige Gefahr für die objektive Rechtsordnung in Gestalt der fortdauernden Begehung von Straftaten durch illegales Glücksspiel. Der Antragsteller vermittelte für die Spieler, die sich im Zeitpunkt der Kontrollen des Antragsgegners im Ladenlokal C3straße befanden, Sportwetten an einen Veranstalter, der hierfür keine in Nordrhein-Westfalen gültige Lizenz besaß (und besitzt). Die Voraussetzungen der Anwendung des unmittelbaren Zwanges lagen ebenfalls vor. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ein Unterbinden des strafbaren Glücksspielbetriebes durch die zwangsweise Schließung und Versiegelung des Betriebes war jedenfalls nach 16.15 h, dem Zeitpunkt der zweiten Kontrolle des Antragsgegners, gerechtfertigt, weil die erste Schließung gegen 15.15 h erfolglos geblieben war. Denn das Ladenlokal war später wieder für den Spielbetrieb geöffnet worden. Der Antragsgegner musste und durfte eine Fortführung der Straftaten aber nicht hinnehmen. Die Anwendung eines milderen Zwangsmittels, um die illegalen Wettgeschäfte zu diesem Zeitpunkt wirksam zu unterbinden, wäre ersichtlich nicht aussichtsreich gewesen, da schon die zuvor erfolgte Schließung schlicht ignoriert wurde. Hiermit steht zugleich die Notwendigkeit der Versiegelung fest, denn es hätte keine Möglichkeit im gestreckten Verfahren bestanden, der Begehung von Straftaten auf andere Weise sofort entgegenzuwirken. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmittelanwendung bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Festsetzung des Zwangsmittels vor der Anwendung erübrigte sich vorliegend (vgl. §§ 64 Satz 2, 55 Abs. 2 VwVG NRW). Ob die vorstehend geprüften Voraussetzungen auch schon bei der ersten Schließung des Betriebes um 15.15 h vorgelegen haben, kann hier unentschieden bleiben, weil jedenfalls die zweite Schließung um 16.40 h rechtmäßig war und die fortdauernden Wirkungen der zweiten Schließung im Sinne einer überholenden Kausalität eine Rechtswidrigkeit der ersten Schließung beseitigt hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses Verfahrens angemessen ist.