Beschluss
3 L 1358/03
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wirksam, wenn sie hinreichend einzelfallbezogen begründet ist und die Gefährdung öffentlicher Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) darlegt.
• Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren überwiegen öffentliche Interessen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach LHundG NRW Bestand haben wird.
• Ein Hund gilt nach § 3 Abs.3 Nr.3 LHundG NRW als gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat und das Beißen nicht der Verteidigung bei einer strafbaren Handlung diente.
• Die Einschätzung der Behörde kann trotz abweichender tierärztlicher Einzelmeinung bestehen bleiben, wenn die Gesamtumstände (mehrere Beißvorfälle, Schwere der Verletzungen, Wiederholungsgefahr) die Einstufung rechtfertigen.
• Die Maßnahmen nach § 12 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1, Abs.3 LHundG NRW sind verhältnismäßig und im Ermessensrahmen gehalten.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung und Gefährlichkeitsfeststellung nach LHundG NRW • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wirksam, wenn sie hinreichend einzelfallbezogen begründet ist und die Gefährdung öffentlicher Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) darlegt. • Bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren überwiegen öffentliche Interessen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach LHundG NRW Bestand haben wird. • Ein Hund gilt nach § 3 Abs.3 Nr.3 LHundG NRW als gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat und das Beißen nicht der Verteidigung bei einer strafbaren Handlung diente. • Die Einschätzung der Behörde kann trotz abweichender tierärztlicher Einzelmeinung bestehen bleiben, wenn die Gesamtumstände (mehrere Beißvorfälle, Schwere der Verletzungen, Wiederholungsgefahr) die Einstufung rechtfertigen. • Die Maßnahmen nach § 12 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1, Abs.3 LHundG NRW sind verhältnismäßig und im Ermessensrahmen gehalten. Der Antragsteller ist Halter eines Langhaar-Weimaraners, gegen dessen Einstufung als gefährlicher Hund die Behörde am 23.07.2003 einen Bescheid erließ und sofortige Vollziehung anordnete. Der Antragsteller hatte zuvor Widerspruch eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Als Sachverhalt liegen zwei Beißvorfälle vom 13.04.2001 und 24.11.2002 vor, bei denen Personen im Gesicht verletzt wurden; der Antragsteller bestreitet die Vorwürfe nicht, sondern verweist auf Umstände, die die Bisssituationen erklärt haben sollen. Das Kreisveterinäramt gab Stellungnahmen ab, die das Verhalten des Hundes als artgemäß bezeichneten, zugleich wurden jedoch mehrere Vorfälle und Verletzungsschwere dokumentiert. Die Behörde stützte die Einstufung auf § 12 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1, Abs.3 LHundG NRW und ließ das amtstierärztliche Begutachtungsverfahren vorangehen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Einstufung und die sofortige Vollziehung aufrechtzuerhalten sind. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, das Gericht prüfte jedoch summarisch und nicht materiell erschöpfend. • Begründetheit der sofortigen Vollziehung: Die Behörde hat die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs.3 Satz1 VwGO besonders einzelfallbezogen begründet, indem sie die Gefährdung lebenswichtiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) und die Unzulässigkeit zeitweiliger Befreiungen darlegte. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach § 3 Abs.3 Satz1 Nr.3 LHundG NRW ist Gefährlichkeit gegeben, wenn ein Hund einen Menschen gebissen hat und das Beißen nicht der Verteidigung bei einer strafbaren Handlung diente; beides liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen vor. • Beweiswürdigung im summarischen Verfahren: Die dokumentierten Beißvorfälle und die Schwere der Verletzungen sprechen nach summarischer Prüfung dafür, dass die Feststellung der Behörde in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird. • Abwägung: Die Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus; es liegen keine offensichtlichen Rechtsfehler vor, die den sofortigen Vollzug ausschließen würden. • Begutachtung durch Amtstierarzt: Die Behörde folgte dem Ergebnis der amtlichen Begutachtung im Rahmen von § 3 Abs.3 Satz2 LHundG NRW; abweichende Einschätzungen des Amtsveterinärs führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit, wenn die Gesamtumstände die Einstufung rechtfertigen. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die angeordneten Maßnahmen sind verhältnismäßig und das Ermessen wurde nicht überschritten; der Antragsteller hat keine stichhaltigen Gegenargumente vorgebracht. • Rechtliche Normen: Maßgeblich sind § 80 Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO, § 12 Abs.1, § 3 Abs.1, § 3 Abs.3 Satz1 Nr.3, Satz2 LHundG NRW sowie einschlägige Bestimmungen der Landeshundeverordnung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes aufgrund mehrerer Beißvorfälle, der Schwere der Verletzungen und der bestehenden Wiederholungsgefahr zu Recht festgestellt hat. Die behördliche Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung genügt den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO, und im summarischen Verfahren überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen von Leben und Gesundheit gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und das ergangene Ermessen wurde nicht überschritten; deshalb trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten und der Streitwert wird festgesetzt.