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Beschluss

3 L 1113/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0805.3L1113.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Juni 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2003 wird wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt. 1 Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Juni 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2003 wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - anzuordnen, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid vom 5. Juni 2003 zu Ziffern 1. bis 3. getroffenen Anordnungen entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO). 5 Der Antrag ist auch begründet. 6 Dies gilt zum einen hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid zu Ziffern 1. bis 3. getroffenen Anordnungen. Die in Fällen der vorliegenden Art vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung der angeordneten ordnungsrechtlichen Maßnahmen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Zwar lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen nicht treffen. Ein Erfolg des Anfechtungsbegehrens in einem möglichen Hauptsacheverfahren erschient aus gegenwärtiger Sicht jedoch wahrscheinlicher als ein Unterliegen der Antragstellerin. 7 Maßgeblich ist insoweit, dass sich eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin hinsichtlich der vom Antragsgegner dargelegten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht bejahen lässt. 8 Eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die vom Antragsgegner geltend gemachten Gefahren, welche daraus resultieren, dass Reisende auf dem Gelände des Bahnhofs C und in der näheren Umgebung des betreffenden Bahnhofsgeländes ihre Notdurft verrichten, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zum einen nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin (§ 18 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - OBG -) gegeben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG sind, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG kann die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Nach den genannten Bestimmungen kann eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin nicht bejaht werden, da die in Rede stehenden, vom Antragsgegner aufgezeigten Gefahren nicht von dem Bahnhofsgelände ausgehen. Der Bahnhofsbereich als solcher ist ebenso wenig ursächlich für betreffenden Gefahren wie die daran angrenzenden Flächen, auf denen nach den Darlegungen des Antragsgegners Reisende ebenfalls ihre Notdurft verrichten. Eine Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin lässt sich dabei auch nicht unter Hinweis darauf annehmen, der Bahnhof C weise von vornherein eine erhöhte Gefahrentendenz auf, da er nicht mit Toiletten ausgestattet sei. Dieser Gesichtspunkt greift allenfalls dann durch, wenn - losgelöst vom allgemeinen Ordnungsrecht - eine sich aus besonderen Bestimmungen ergebende Rechtspflicht der Antragstellerin zur Ausstattung des Bahnhofsgeländes mit Toiletten bestünde. Eine derartige spezielle Rechtsvorschrift ist jedoch weder vom Antragsgegner angegeben worden noch ist sie anderweitig ersichtlich. 9 Auch nach § 17 Abs. 1 OBG, wonach, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, die Maßnahmen gegen diese Person zu richten sind, besteht - bei summarischer Prüfung - eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin nicht. 10 Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 17 Abs. 1 OBG trifft denjenigen, dessen Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - (juris S. 2 m. w. N.). 12 Das setzt zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit anknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet; es darf nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die Gefahr entfiele. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - (juris S. 2 m. w. N.). 14 Die Kausalität ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. Hinzutreten muss als zusätzliches, qualifizierendes Merkmal die Unmittelbarkeit der Verursachung. Anhand dieses Kriteriums sind aus der Vielzahl ursächlicher Verhaltensweisen eingrenzend diejenigen zu ermitteln, die bei wertender Betrachtungsweise eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Zurechnung rechtfertigen. Entsteht eine Gefahr durch mehrere zeitlich gestaffelte Verhaltensbeiträge verschiedener Personen, so ist nicht notwendigerweise allein derjenige Verantwortlicher, der die zeitlich letzte Bedingung gesetzt hat. Auch ein in einem früheren Stadium Beteiligter kommt als Verantwortlicher in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten Zweckveranlassung vorliegen. Kennzeichnend für die betreffende, als Zweckveranlassung bezeichnete Fallgestaltung ist das Bestehen eines so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen der zurückliegenden und der letzten Ursache, dass diese durch jene veranlasst erscheint und Veranlassung und (Gefahren-)Erfolg als Einheit gewertet werden müssen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - (juris S. 2 m. w. N.); Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1997, 388 (389); zum sog. Zweckveranlasser vgl. ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 - (juris S. 20 f.); Urteil vom 18. September 2001 - 10 S 259/01 - (juris S. 13 f. u. 17 f.); Urteil vom 29. Mai 1995 - 1 S 442/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1995, 663 (663). 16 Bei Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist die Antragstellerin - im Rahmen summarischer Prüfung - nicht als Verhaltensverantwortliche einzustufen. 17 Zwar ist ihr Verhalten insoweit für die vom Antragsgegner dargelegte Gefahrenlage ursächlich, als sie die Personen, die auf dem Bahnhofsgelände und in der Umgebung des Bahnhofs urinieren, dorthin transportiert. Zeitlich letztes Glied in der zur Gefahrentstehung führenden Ursachenkette sind jedoch die Reisenden, die in der vom Antragsgegner geschilderten Weise ihre Notdurft verrichten, insbesondere an der angrenzenden Bundesstraße 251, am Ende der Bahnsteige sowie in der in dem betreffenden Bereich vorhandenen Unterführung, und die zum Teil auch an die Bewohner der angrenzenden Wohnhäuser mit der Bitte herantreten, deren private Toiletten benutzen zu dürfen. 18 Zwischen dem von der Antragstellerin unterhaltenen Bahnbetrieb und dem streitgegenständlichen Verhalten der Reisenden besteht ferner auch kein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang im oben erläuterten Sinne, der es rechtfertigte, die betreffenden Verhaltensweisen als Einheit zu werten und die Antragstellerin insoweit als Zweckveranlasserin anzusehen. 19 Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass nach den Erkenntnissen, die sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben, die vom Antragsgegner dargelegten ordnungsrechtswidrigen Zustände in erster Linie anlässlich der Reisen von Kegelklubs und ähnlichen Gruppen, insbesondere nach Willingen, auftreten. Diesbezüglich ist etwa auf das Schreiben der Deutschen Bahn vom 4. November 1999, den Vermerk des Antragsgegners vom 30. Oktober 2000, das Schreiben des Antragsgegners vom 22. März 2001 und den Bericht der „Westfalenpost" vom 28. Mai 2003 zu verweisen. Bestätigt wird die betreffende Annahme ferner dadurch, dass von anderen Bahnhöfen in Deutschland Zustände, wie sie der Antragsgegner hinsichtlich Bahnhofs C aufgezeigt hat, bisher nicht bekannt geworden sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die vorliegend in Rede stehende Gefahrenlage ohne die angesprochenen Gruppenreisenden entweder gar nicht oder allenfalls in stark abgeschwächter Form bestünde. 20 Im Hinblick auf die vorgenannten besonderen Umstände der Gefahrentstehung erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Einheit im oben erläuterten Sinne zwischen dem Verhalten der im Bahnhofsbereich urinierenden Reisenden und dem Bahnbetrieb der Antragstellerin anzunehmen. Das Verhalten der betreffenden Gruppenreisenden unterscheidet sich maßgeblich von dem „normaler" Einzelreisender, da der erstgenannte Personenkreis - bereits - während der Zugfahrt in der Regel erhebliche Mengen alkoholhaltiger Getränke konsumiert mit der Folge eines entsprechend erhöhten Harndrangs und einer mit steigender Blutalkoholkonzentration zunehmenden Enthemmtheit. Legt man dies zugrunde, so stellt sich die auftretende Gefahrenlage nicht als typische Begleiterscheinung des von der Antragstellerin unterhaltenen Bahnbetriebs, sondern als Folge einer besonderen Sachlage dar, die außerhalb des Einflussbereichs der Antragstellerin liegt. Der übermäßige Getränke- bzw. Alkoholkonsum der Gruppenreisenden fällt allein in deren Verantwortungsbereich. 21 Keiner näheren Betrachtung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob sich etwas anderes dann ergäbe, wenn sich herausstellte, dass die Antragstellerin die Toilettenbenutzung in den den Bahnhof C anlaufenden bzw. in den von dort abfahrenden Zügen gezielt und regelmäßig durch Abschließen aller in den betreffenden Zügen befindlichen Toiletten verhindert. Für ein derartiges Verhalten der Antragstellerin lassen sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den Darlegungen des Antragsgegners Toiletten in den entsprechenden Zügen in der Vergangenheit in mehreren Fällen nicht benutzbar waren, keine ausreichenden Anhaltspunkte finden. 22 Auch soweit es die durch den Antragsgegner vorgenommene Zwangsgeldandrohung anbelangt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Zwangsgeldandrohung in einem Hauptsacheverfahren ebenfalls voraussichtlich keinen Bestand haben dürfte. Der Annahme der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung steht entgegen, dass es an den in § 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) normierten Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung entsprechend den diesbezüglichen obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung mangels ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit der Antragstellerin als rechtswidrig erweist. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügung erscheint es dabei gerechtfertigt, den vollen Regelstreitwert (4.000,00 EUR) zugrunde zu legen (vgl. dazu auch I. 7. Satz 2 des sog. Streitwertkataloges, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL) 1996, 605 ff.). Hinzu kommt der Betrag des in Höhe von 9.000,00 EUR angedrohten Zwangsgeldes. 25